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BGH · IV ZR 753/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 753/68

a) Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß den Ehegatten, der die häusliche {Gemeinschaft aufgehoben hat, deswegen ein Verschulden oder das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft» b) her Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich sonst von der Ehe losgosagt hat, muß im einzelnen dar!egen, welche Gründe zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben» Dabei sind, wenn über die Zulässigkeit des Widerspruchs entschieden wird, die vom Kläger vorgetragenen Umstände nur insoweit zu berücksichtigen, als für ihr Vorliegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht» Diese ist anzunehmon, wenn der Richter aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung zu der Auffassung gelangt , ds ß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger verbringt» Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt, der Kläger habe die Beklagte am 1, April 1964 ohne triftig; .Gründe verlassen und weigere sich, zu ihr zurückzukehren, Deswegen spreche eine Vermutung dafür, daß die Zerrüttung von dem aus der Ehe herausstrebenden Kläger verschuldet sei. Die .Auffassung des Berufungsgerichts, es spreche nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, daß der Kläger durch sein ehewidriges Verhalten (Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft) die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und daß er diese gegen ihn sprechende Vermutung entkräften müsse entspricht allerdings der früherenRechtsprechung des Bundes gerichtshofs und auch der des Reichsgerichts (vgl. Da der beklagte Ihegatte oft nicht weiß, welche Umstände dazu geführt haben, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren oder preisgegeben hat, muß dieser darlegen, was ihn bewogen hat, sieh von seinem Ehepartner zu trennen oder abzuwendeho Dazu genügt es nicht, daß er allgemeine und nicht überprüfbare Behauptungen darlegt0 Er muß eie vielmehr im einzelnen substantiieren, damit es dem beklagten Ehegatten möglich ist, dazu Stellung zu nehmen. Kömmt der klagende Ehegatte seiner Darlegungspflicht nicht nach und sind auch sonst keine Gründe erkennbar, die ihn dazu veranlaßt und berechtigt haben könnten, sich von seinem Ehepartner zu trennen, dann kann fit endings ohne nähere Prüfung angenommen werden, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, Denn dann kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen Vierden, daß er sieh von seiner Ehe losgesagt hat aus Gründen, die er verborgen halten will, weil sie ihm vorzuwerfen sind. Dazu ist zu prüfen,' wie weit die vorgebrachten Umstände, auf die der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurück-führt, sein Verhalten entschuldigen, insbesondere, ob es ihm aus körperlichen oder seelischen Gründen nicht mehr zuzu demuten oder möglich war, sich unter diesen Umständen seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Dabei müssen alle Gegebenheiten dos einzelnen Palles, der ganze Verlauf der Ehe, insbesondere ihre Dauer, das persönliche Schicksal der Ehegatten und die Opfer, die der beklagte Ehegatte für den Kläger oder die Familie gebracht hat, berücksichtigt werden. Der Widerspruch ist zulässig, wenn, sich ergibt, daß der Kläger auch bei Berücksichtigung dieser von ihm angeführten Tatsachen die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung triffto Ist das dagegen nicht der Kall, dann muß festgestellt werden, ob und wie weit die Behauptungen des Klägers zutreffen, insbesondere ob er aus anderen, etwa von dem beklagten Ehegatten vorgebrachten und ihm vorwerfbaren Gründen seine eheliche Gesinnung aufgegeben hat oder doch jedenfalls nicht aus don von ihm angegebenen, sondern aus solchen, die er verborgen hält» Dazu wird es in aller Regel notwendig sein, beide Parteien zu den von ihnen wechselseitig aufgestellten Behauptungen zu hören und die von. ihnen, hierzu benannten Zeugen zu vernehmen» Sind die vom Kläger aufgestollten Behauptungen nicht alle oder nicht voll erwiesen, so können sie deswegen allein, noch nicht außer Betracht bleiben» Per Bundesgerichtshof ist früher davon ausgegangen, mit Verfehlungen der Beklagten und zwar schuldhaften oder auch unverschuldeten könne der Kläger sein Verhalten nur entschuldigen, wenn sie erwiesen seien (BGH IM EheG § 4B „Abs» 2 Nr» 22; Kr. 65; nicht veröffentlichtes Urteil vom 3» Juni 1966 - IV ZR 92/65; vgl, dazu Johannscn, FamRZ 1969, 353, 363 f)° Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat aufgegeben, weil sie der Passung des § 48 Abs» 2 EheG nicht entspricht und weil sic den Scheidungsgrund des § 48 EheG entgegen dem gesetzgeberischen Zweck ungebührlich einschränkt (Urteil vom 4, Pobruar 1970 -IV ZR 1027/68- - NJW 1970, 805)» Soweit der Klager aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten oder aus anderen Umständen den Verlust seiner ehelichen Gesinnung herleitet, muß allerdings nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß sein Sachvortrag richtig ist» Es würde den Geboten der Gerechtigkeit widerstreiten, wenn der Kläger die Scheidung der Ehe dadurch erreichen konnte, daß er irgendwelche der Wahrheit nicht entsprechende Die hier zu fördernde gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, werft der lichter aufgrund des Ergebnisses dei' Verhandlung und des daraus - gewonnenen Bildes der Ehe zu der Auffassung gelangt ist-, daß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger verbringt, Gelangt der Richter zu dieser Auffassung, dann ist der Widerspruch nicht zulässig. Auch im letzten lall kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß der Kläger' die währen Gründe für den Verlust seiner ehe- In dem hier au entscheidenen Rechtsstreit hat der Klager die Umstände angeführt, die bei ihm den Verlust seiner ehelichen Gesinnung bewirkt haben sollen, Er hat sieh darauf berufen, daß das eheliche Verhältnis der Parteien durch ständigen Zank und Streit bereits erheblich beeinträchtigt war, bevor er sich von der Beklagten trennte,; und daß diese ihn laufend beschimpft habe» Er hat weiter geltend gemacht, daß die Beklagte die hochschwangere 'Tochter der Parteien aus der ehelichen Wohnung verwiesen und daß ihn das schwer betroffen habe., Bas Berufungsgericht hat darin allerdings keine schwere, iheverfehlung der Beklagten erblickt> Barauf kommt es jedoch für die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage nicht an« Denn das Verhalten der Beklagten konnte auch ohne dem mit dazu beigetragen haben, die ehelichen Gefühle des Klägers für sie zu beeinträchtigen, zu demal wenn ihm dadurch ein Zusammensein mit seiner Tochter und deren Familie in seinem eigenen Heim unmöglich gemacht wurde. Wenn es sich so verhalten hat, wie es der Kläger vorgetragen hat, könnte ihm hier unter Berücksichtigung aller bisher vorgetragener Umstände nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden, Denn dann hätte auch die Beklagte durch ihr Verhalten erheblich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen.

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheehelichenBerufungsgerichtParteiEheGUmstandKlägerVerhaltenBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BÖKZ:	ja
 EheG § 48 Abs» 2
a)	Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß den Ehegatten, der die häusliche {Gemeinschaft aufgehoben hat, deswegen ein Verschulden oder das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft»
b)	her Ehegatte, der die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder sich sonst von der Ehe losgosagt hat, muß im einzelnen dar!egen, welche Gründe zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben» Dabei sind, wenn über die Zulässigkeit des Widerspruchs entschieden wird, die vom Kläger vorgetragenen Umstände nur insoweit zu berücksichtigen, als für ihr Vorliegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht» Diese ist anzunehmon, wenn der Richter aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung zu der Auffassung gelangt , ds ß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger verbringt»
BGE, Uri» v» 25o Februar 1970 - IV ZR 753/68 - KB Berlin
LG Berlin
IM NAMEN DES VOLKES
I7_ZR_753/68_ URTEIL
Verkündet am
25« Februar 1970 Blecher,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit.
des Po s t o b er g chaf £n erg a»D<, Gerhard H (ü	(«■■■)	,	BlflDstraßc
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsk Rechtsanv/alt Br«

die Hausfrau Trude
• B
straße'
— Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und levisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr»
2
Der XV0 Zivilsenat dec Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 25, Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und dei" Bundesriehter Johann sen. hüstenberg, Br, Pfretzschner und Dr, Bukow
 für Hecht erkannt:
.Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21, September" 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wogen
2^f]?Pi?tandj_
Der im Jahre 1910 geborene Kläger und die im Jahre 1915 geborene Beklagte haben 1957 die Ehe geschlossen, ius ihr ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat nach den Behauptungen des Klägers im Jahre 1958, nach denen der Beklagten im Jahre 1965 stattgefunden, Seit dem 1, April 1964 leben die Parteien getrennt.
Ah diesem Pago ist der Kläger aus der eheliehen Wohnung ausgezogen.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe, Er hat seine Klage im ersten Rochtsaug auf § 45 EheG- gestützt. Dos Band-gerieht-hat sie abgewiescru Im zweiten Rc-nbtszug hat er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise die Scheidung aus § 48 EheG begehrt, Das Berufungsgericht hat seine Berufung zuihickgewiesen.
Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs, 1 ZPO zulässige Revision eingelegte Er verfolgt sein Begehren, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden, weiter. Die Beklagte hat beantragt , die Revision zurückzuweisen,
 Entscheidunssgründe_i Die Revision ist begründet.
Zu der auf § 45 EheG- gestützten Klage hat das Berufungsgericht ausgeführt;
Es sei nicht voll bewiesen, daß die Beklagte den Kläger laufend beschimpft habe, wie dieser es behaupte. Der Zeuge Schmidt habe bekundet, es sei fast immer Zank und Streit zwischen den Parteien gewesen. Dann könnten die Beschimpfungen eine berechtigte Entgegnung im Streite gewesen sein. Die Beklagte seihst habe zu einigen Vorwürfen die Aussage verweigert, Daß die Beklagte die hochschwangere Tochter der Parteien aus der Ehewohnung gewiesen habe, sei nicht grob ehewidrig, denn die Tochter habe ihre Schwangerschaft verborgen gehalten und sich den Anordnungen der Mutter widersetzt.
Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt, der Kläger habe die Beklagte am 1, April 1964 ohne triftig; .Gründe verlassen und weigere sich, zu ihr zurückzukehren, Deswegen spreche eine Vermutung dafür, daß die Zerrüttung von dem aus der Ehe herausstrebenden Kläger verschuldet sei. Es wäre seine Sache gewesen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung1 zu entkräftigen und Umstände darzutun und zu beweisen, nach denen die ernsthafte Möglichkeit bestehe, daß die unheilbare Zerrüttung auf anderen Umständen beruhe. Das sei
 dem' Kläger nicht' gelungen, wie die Erörterungen zu § 43 EheG ergäben»
Die Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe für das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren die Beweisl&s verkannt, ist begründet»
Die .Auffassung des Berufungsgerichts, es spreche nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, daß der Kläger durch sein ehewidriges Verhalten (Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft) die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und daß er diese gegen ihn sprechende Vermutung entkräften müsse entspricht allerdings der früherenRechtsprechung des Bundes gerichtshofs und auch der des Reichsgerichts (vgl. dazu die Hinweise in BGB-RGRK 11.'Auf.1» §48 Arm» 202 und 203) . Der Senat hat diese jedoch inzwischen aufgegeben (vgl,, das Urteil vom 4. Februar 1970, IV ZR 1039/68 = HJW 1970, 89T5'.),
Für die Frage, worauf die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist, kommt es darauf an, welche Gründe den klagenden Ehegatten bewogen haben, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben. Es kann sein, daß er keine zureichenden Gründe dafür gehabt und nur vor den ihm durch die Ehe gestellten Aufgaben versagt hat. Ss kann aber auch sein, daß er zu seinem Verhalten nur gekommen ist, weil die Ehe bereits vorher unheilbar oder doch zu demindest in einem sehr erheblichen Maß zerrüttet war. Alle diese Möglichkeiten liegen nach der Lebenserfahrung gleich nahe. Je nachdem, welche Gründe den Kläger veranlaßt haben, sich von seinem ^Ehegatten abzuvrerde®, ist zu entscheiden, ob und in welchem feiefÄ eia VefcshäWen an der bestehenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft.-, Von einer gegen ihn sprechenden Vermutung, die er zu widerlegen oder zu entkräften hat, kann nicht gesprochen werden (ebenso von Senken, FamRZ 1964,
15 ff, 17; Gernhuber, Familienrecht § 27 IV 7; Deubner NJW 1969, 1645 ff, 1647),
Da der beklagte Ihegatte oft nicht weiß, welche Umstände dazu geführt haben, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren oder preisgegeben hat, muß dieser darlegen, was ihn bewogen hat, sieh von seinem Ehepartner zu trennen oder abzuwendeho Dazu genügt es nicht, daß er allgemeine und nicht überprüfbare Behauptungen darlegt0 Er muß eie vielmehr im einzelnen substantiieren, damit es dem beklagten Ehegatten möglich ist, dazu Stellung zu nehmen.
Kömmt der klagende Ehegatte seiner Darlegungspflicht nicht nach und sind auch sonst keine Gründe erkennbar, die ihn dazu veranlaßt und berechtigt haben könnten, sich von seinem Ehepartner zu trennen, dann kann fit endings ohne nähere Prüfung angenommen werden, daß er die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat, Denn dann kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen Vierden, daß er sieh von seiner Ehe losgesagt hat aus Gründen, die er verborgen halten will, weil sie ihm vorzuwerfen sind.
Hat der klagende Ehegatte die Umstände dagegen ausreichend dargetan, dann ist rechtlich zu würdigen, ob die Zerrüttung der Ehe von ihm unter den angegebenen Umständen jedenfalls nicht überwiegend verschuldet worden ist. Dazu ist zu prüfen,' wie weit die vorgebrachten Umstände, auf die der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurück-führt, sein Verhalten entschuldigen, insbesondere, ob es ihm aus körperlichen oder seelischen Gründen nicht mehr zuzu demuten oder möglich war, sich unter diesen Umständen seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Dabei müssen alle Gegebenheiten dos einzelnen Palles, der ganze Verlauf der Ehe, insbesondere ihre Dauer, das persönliche Schicksal der Ehegatten und die Opfer, die der beklagte Ehegatte für den Kläger oder die Familie gebracht hat, berücksichtigt werden.
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Der Widerspruch ist zulässig, wenn, sich ergibt, daß der Kläger auch bei Berücksichtigung dieser von ihm angeführten Tatsachen die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung triffto Ist das dagegen nicht der Kall, dann muß festgestellt werden, ob und wie weit die Behauptungen des Klägers zutreffen, insbesondere ob er aus anderen, etwa von dem beklagten Ehegatten vorgebrachten und ihm vorwerfbaren Gründen seine eheliche Gesinnung aufgegeben hat oder doch jedenfalls nicht aus don von ihm angegebenen, sondern aus solchen, die er verborgen hält» Dazu wird es in aller Regel notwendig sein, beide Parteien zu den von ihnen wechselseitig aufgestellten Behauptungen zu hören und die von. ihnen, hierzu benannten Zeugen zu vernehmen» Sind die vom Kläger aufgestollten Behauptungen nicht alle oder nicht voll erwiesen, so können sie deswegen allein, noch nicht außer Betracht bleiben» Per Bundesgerichtshof ist früher davon ausgegangen, mit Verfehlungen der Beklagten und zwar schuldhaften oder auch unverschuldeten könne der Kläger sein Verhalten nur entschuldigen, wenn sie erwiesen seien (BGH IM EheG § 4B „Abs» 2 Nr» 22; Kr. 65; nicht veröffentlichtes Urteil vom 3» Juni 1966 - IV ZR 92/65; vgl, dazu Johannscn, FamRZ 1969, 353, 363 f)° Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat aufgegeben, weil sie der Passung des § 48 Abs» 2 EheG nicht entspricht und weil sic den Scheidungsgrund des § 48 EheG entgegen dem gesetzgeberischen Zweck ungebührlich einschränkt (Urteil vom 4, Pobruar 1970 -IV ZR 1027/68- - NJW 1970, 805)» Soweit der Klager aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten oder aus anderen Umständen den Verlust seiner ehelichen Gesinnung herleitet, muß allerdings nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß sein Sachvortrag richtig ist» Es würde den Geboten der Gerechtigkeit widerstreiten, wenn der Kläger die Scheidung der Ehe dadurch erreichen konnte, daß er irgendwelche der Wahrheit nicht entsprechende
 
Behauptungen auf stellt oder Vorwürfe erhebt, die zu widex’-legen nicht möglich ist. Deshalb muß dex' Richter den. Be-hauptungen des Klägers nachgehen und ihre Richtigkeit im einzelnen überprüfen,, Dabei liegt es in der Eigenart des ehelichen Lebens begründet, daß vielfach eine vollständige Klärung nicht zu erreichen ist. Vom Kläger vorgetragene Umstände, für die nach dem Ergebnis der Verhandlung nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, haben als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit de3 Widerspruchs auszuscheideno Babel darf jedoch nicht verlangt werden, es müsse auch wahrscheinlich sein, daß der Kläger die Umstände, auf die er sich beruft, nicht selbst verschuldet hat, So braucht zu dem Beispiel nur wahrscheinlich zu sein, daß in einer Ehe in einer auf die Bauer' unerträglichen Weise Zank und Streit geherrscht hat , ’Wenn nicht erwiesen ist, daß der Kläger diesen »Streit selbst verschuldet oder hervorgerufen hat, kann das nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die hier zu fördernde gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, werft der lichter aufgrund des Ergebnisses dei' Verhandlung und des daraus - gewonnenen Bildes der Ehe zu der Auffassung gelangt ist-, daß es sich so verhalten haben kann, wie es der Kläger verbringt,
 Gelangt der Richter zu dieser Auffassung, dann ist der Widerspruch nicht zulässig. Er ist dagegen zulässig, wenn der lichter diese Auffassung nicht gewinnt oder wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung anzunehmen ist, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung nicht aus den von ihm angegebenen, sondern aus anderen ihm vorwerfbaren oder von ihm verborgen gehaltenen Gründen aufgegeben hat. Auch im letzten lall kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß der Kläger' die währen Gründe für den Verlust seiner ehe-
liehen Gesinnung nicht vorgebracht hat, weil sie ihm verzuwerfen sind..
In dem hier au entscheidenen Rechtsstreit hat der Klager die Umstände angeführt, die bei ihm den Verlust seiner ehelichen Gesinnung bewirkt haben sollen, Er hat sieh darauf berufen, daß das eheliche Verhältnis der Parteien durch ständigen Zank und Streit bereits erheblich beeinträchtigt war, bevor er sich von der Beklagten trennte,; und daß diese ihn laufend beschimpft habe» Er hat weiter geltend gemacht, daß die Beklagte die hochschwangere 'Tochter der Parteien aus der ehelichen Wohnung verwiesen und daß ihn das schwer betroffen habe.,
Bas Berufungsgericht hat darin allerdings keine schwere, iheverfehlung der Beklagten erblickt> Barauf kommt es jedoch für die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage nicht an« Denn das Verhalten der Beklagten konnte auch ohne dem mit dazu beigetragen haben, die ehelichen Gefühle des Klägers für sie zu beeinträchtigen, zu demal wenn ihm dadurch ein Zusammensein mit seiner Tochter und deren Familie in seinem eigenen Heim unmöglich gemacht wurde.
Weiter hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Schwerbeschädigter während des Krieges vorzeitig aus der Wehrmacht entlassen und ihm seien beide Vorfiißc amputiert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich in der Folgezeit erheblich verschlechtert, Eine Begleiterscheinung davon sei gewesen, daß seine Nerven für jede Erregung besonders empfindlich geworden seien. Die Beklagte habe darauf nicht genügend Rücksicht genommen, sondern durch ihre ständigen Schimpferei en bewirkt, daß er mit den Nerven völlig zusammengebrochen sei. Die Beklagte habe ihn. v/iederholt mit Worten wie Schwein und Bussei beschimpft, Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im
 
Juli 1963 habe sie ihm des öfteren vorgeworfen, er sei verrückt. Eines -Abends habe es wieder grundlos Streit gegeben und im Verlaufe der Auseinandersetzung habe die Beklagte gesagt: ’’Hau doch ab, Hauptsache die Kohlen stimmen,0 Bas habe er sum Anlaß genommen, die eheliche Wohnung zu verlassen, um seine Gesundheit nicht wieder zu gefährden.
Schließlich hat der Klüger der Beklagten vorgeworfen, sie verweigere ihm seit 1958 den ehelichen Verkehr., Sic habe sich nachts im Schlafzimmer eingeschlos-sen, während er im Wohnzimmer habe nächtigen müssen.
Wenn es sich so verhalten hat, wie es der Kläger vorgetragen hat, könnte ihm hier unter Berücksichtigung aller bisher vorgetragener Umstände nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden, Denn dann hätte auch die Beklagte durch ihr Verhalten erheblich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Es muß daher geprüft werden, ob es sich so verhalten haben kann, wie cs der Kläger vorträgt. Damit der Richter
 dor Tatsacheninstanz diese Prüfung vornehmen kann, muß das angcfochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht surückverwiesen werden«.
Pr, Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr» Pfre bzsehner
 Pr o Bukow