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BGH · IV ZR 751/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 751/68

Die Beklagte ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten und hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen Sie hat beantragt, die Klage abzuweison Der Kläger hat Berufung eingelegt und mit ihr sein Scheidungsbegehren weiterverfolgt 0 sige Revision ist begründete In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausführlich dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers unbegründet sei0 Teilweise wird das vom Kläger der Beklagten zur Last gelegte Verhalten nicht als erwiesen angesehen, teilweise wird es nicht als schwere Eheverfehlung gewertet, und teilweise wird angenommen, daß das darauf gestützte Scheidungsbegehren nach § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei0 Damit ist die Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, nicht hinreichend begründet* Es ist erheblich, festzustellen, wann die eingetretene EheZerrüttung unheilbar geworden ist und welche Ursachen zu dieser Zerrüttung beigetragen haben; diese Ursachen sind dann in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung abzuwägen* Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des einen oder des anderen Ehegatten als schwere EheVerfehlung im Sinne des § 43 EheG zu bewerten ist, wie auch verziehene Ehewidrigkeiten und einem Ehegatten nicht zu dem Verschulden gereichende Verhaltensweisen, die sich ehezerrüttend ausgewirkt haben, und ferner solche, auf die § 43 Satz 2 EheG anzuwenden ist, zu berücksichtigen sind* Zu beachten ist, daß der beklagte Ehegatte die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sich die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung ergibt, doch kann das Vorbringen des Klägers, mit dem er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung begründet, zuungunsten des Beklagten nur berücksichtigt werden, wenn für seinen Vortrag, auch nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH FamRZ 1968, 592 und Urteil vom 17o Dezember 1969 - iV ZR 1125/68)<> Handelt es sich um Vorgänge, die sich allein zwischen den Parteien ereignet haben, so kann zu erwägen sein, die glaubwürdiger erscheinende Partei eidlich zu vernehmen (§§ 448, 452 ZPO); doch kommt eine Beeidigung nur bei Bekundungen über bestimmte Tatsachen, über die die Partei sich nicht irren und auch keine vorgefaßte Meinung erlangt haben kann, in Betracht0 Feststellungen, die zu dem auf § 43 EheG gestützten Seheidungsverlangen getroffen sind, sind also nicht ohne weiteres und nur unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 48 Abs0 2 EheG geltenden Besonderheiten verwertbar0 Dem tragen die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend Rechnung0 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beziehungen der Parteien verhältnismäßig gut waren, nachdem die Beklagte die im Jahre 1955 erhobene Scheidungsklage zurückgenommen hatte„ Die davorliegenden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen können demnach nicht unmittelbar die Zerrüttung der Ehe, die den Kläger zu seiner Jetzigen Scheidungsklage veranlaßt hat, herbeigeführt haben, wenn sicherlich auch ihre Bedeutung für die Entwicklung der Ehe nicht gering ist» Daß die später einsetzenden Beziehungen des Klägers zu der Zeugin dMH geschlechtlicher Art oder mit Zärtlichkeiten verbunden seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestelltA Dagegen ergibt das angefoch-tene Urteil, daß das Verhalten des Klägers zu Frau Dfli BUB geeignet war, bei der Beklagten den bösen Schein der ehelichen Untreue zu erwecken* Darauf reagierte die Beklagte , wie weiter aus dem Berufungsurteil hervorgeht 3 empfindlich und in unangemessener Weise, indem sie andere Menschen, auch Jugendliche und mindestens einmal einen Vorgesetzten des Klägers, in ihre Eheangelegenheiten hineinzog und eine umfangreiche Überwachung des Klägers ins Szene setzte0 Es ist erforderlich, den Umfang der ehewidrigen Reaktionen der Beklagten auf die neuerlichen Verfehlungen des Klägers unter Berücksichtung der dargelegten Beweislastgrundsätze zu ermitteln«, Das würde dazu führen, daß vom Kläger behauptete Ehewidrigkeiten der Beklagten, sofern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht, in weiterem Umfang als in der zu § 43 EheG ergangene anzunehmensind• Beispielsweise wäre es notwendig, die dem Kläger von der Beklagten am 160 Juni 1962 mit der Brennschere beigebrachte Verletzung nicht als nur versehentlich zugefügt anzuüehen, da die Beklagte selbst bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht dsfsals möglich bezeichnet hat, daß sie mit der Schere auf den Kläger eingeschlagen habe„ Außerdem kommt es hier darauf an, wie der Vorfall auf den Kläger wirkte» Im übrigen ist darauf hinzu\*eisen, daß die Zeugin DfHHHB ausgesagt hat, etwa im Frühjahr 1962 habe sich ihr erstes Zusammensein mit dem Kläger ergeben,, während die Beklagte bereits im Sommer 1961 festzustellen glaubte, daß der Kläger wieder ehev/idrige oder ehebrecherische Beziehen unterhalte« Um beurteilen zu können, von wann an etwaige EheWidrigkeiten der Beklagten Reaktionen auf die Begegnungen des Klägers mit der Zeugin waren, sind zeitlich eindeutige Feststellungen, soweit sie möglich sind, angebracht„ Jedenfalls scheint das eheliche Verhältnis im März 1962 schwer erschüttert gewesen zu sein, wie der Brief zeigt, den der Anwalt der Beklagten in dieser Zeit an den Kläger richtete 0 Ferner ist es, ehe in der Schuldfrage eine Entscheidung gegen den Kläger getroffen werden kann, geboten, nach Maßgabe des beiderseiten Parteivortragsdie Entwicklung der Ehe seit der Aussöhnung nach der Beendigung des früheren Scheidungsprozesses bis zur Begegnung des Klägers mit Frau DflHHHB zxx untersuchen und möglichst unter Feststellung der Zeitpunkte für die maßgebenden Vorfälle, gegebenenfalls wiederum unter Berücksichtigung der angegebenen Beweislastgrundsätze, zu klären, wie es dazu kam, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verlor 0 Die allgemeine und unbestimmte Wendung des angefochtenen Urteils, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich letztlich nur infolge des Verhaltens der Beklagten anderen Frauen zu- und von ihr abgewendet habe, reicht nicht aus« Enttäuschungen, wie sie sie durch die früheren ehebrecherischen Verhältnisse des Klägers erfahren hat, eine Rolle spielen* Ein abschließendes Urteil ist erst zu gewinnen, wenn das beiderseitige Verhalten und die Entwicklung der Ehe losgelöst davon, inwieweit dem einen oder anderen schwere Eheverfehlungen zur Last zu legen sind, aufgeklärt ist»

Zitierte Normen: § 48 EheG § 233 ZPO
EheGVerhaltenParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 751/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
V2efkÄaTl970
B 1 e c h e r , Justizobersekretär
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Angestellten Franz
 xn
Klagers und Revisionsklagers?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Frau Elisabeth Hedwig B
in K|
?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Hauß sowie der Bundesrichter V/üstenberg? Dr0 Pfretzschner? Dr» Bukow und Dr0 Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15* Juni 196? aufgehoben *
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und EntScheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Von Rechts wegen
 Die Parteien haben am 27» Dezember 1940 in rSÜHH^0 Ehe geschlosseno Aus dieser ist ein am 19» November 1943 geborener Sohn hervorgegangeno Sie leben in KflB« Zwischen den Parteien schwebte außer etwa im Jahre 1950 auch 1955 ein Ehescheidungsverfahren ? das dadurch beendet wurde? daß die damalige Klägerin und jetzige Beklagte die Klage zurücknahm» Seit Mitte März 1962 lebten die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung
 
getrennt 0 Mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 17o März 1962 verlangte die Beklagte vom Kläger die räumliche Trennung, da dieser sie beschimpft und mißhandelt und fortgesetzt Ehebruch betrieben habe« Mitte Dezember 1965? als der vorliegende Rechtsstreit bereits anhängig war, verließ der Kläger die eheliche Y/ohnung,
 Der Kläger hat Scheidungsklage erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden cör Beklagten, hilfsweise, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden0 Er hat der Beklagten eine Reihe von Ehewidrigkeiten vorgeworfen0
Die Beklagte ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten und hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen Sie hat beantragt, die Klage abzuweison
 Der Kläger hat Berufung eingelegt und mit ihr sein Scheidungsbegehren weiterverfolgt 0
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zu-rückzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erkläreno
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie sen o
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter.
 
Die Beklagte beantragt? die Revision zurückzuweisen 0
latsche
 Io	Der	Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist be-
antragt p ihm das Armenrecht für die Revision zu bewil-ligen0 Rach der Bewilligung des Armenrechts, die nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgt ist, hat der Kläger rechtzeitig und formgerecht Revision eingelegt und beantragt , ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen„ Dem Antrag ist stattzugeben (§§ 233, 234, 236 ZPO)0
Auch die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch das Berufungsgericht ist zu Recht erfolgto
2,	Die nach Maßgabe des § 347 AbSo 1 ZPO aP zuläs-
sige Revision ist begründete
 In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausführlich dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers unbegründet sei0 Teilweise wird das vom Kläger der Beklagten zur Last gelegte Verhalten nicht als erwiesen angesehen, teilweise wird es nicht als schwere Eheverfehlung gewertet, und teilweise wird angenommen, daß das darauf gestützte Scheidungsbegehren nach § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei0
 
Alsdann heißt es in dem angefochtenen Urteil im Rahmen der Erörterungen zu § 48 Abs „ 2 EheG unter Bezugnahme auf die darüber in dem Urteil des Landgerichts ent-haltenen Ausführungen, der Verlauf der Ehe, insbesondere die wiederholten ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen und sein den bösen Schein erweckendes Verhalten gegenüber Frau	bewiesen,
 daß die Zerrüttung der Ehe Jedenfalls überwiegend auf das eigene Verschulden des Klägers zurückzuführen sei „
Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich letztlich nur infolge des Verhaltens der Beklagten anderen Frauen zugewendet und von der Beklagten abgewendet habe» Er sei es gewesen, der aus der Ehe ausgebrochen sei» Das nachfolgende Verhalten der Beklagten, wenn es auch keineswegs immer zu billigen sei, erscheine als eine Folge der ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers 0
Damit ist die Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe, nicht hinreichend begründet* Es ist erheblich, festzustellen, wann die eingetretene EheZerrüttung unheilbar geworden ist und welche Ursachen zu dieser Zerrüttung beigetragen haben; diese Ursachen sind dann in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung abzuwägen* Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des einen oder des anderen Ehegatten als schwere EheVerfehlung im Sinne des § 43 EheG zu bewerten ist, wie auch verziehene Ehewidrigkeiten und einem Ehegatten nicht zu dem Verschulden gereichende Verhaltensweisen, die sich ehezerrüttend ausgewirkt haben, und ferner solche, auf die § 43 Satz 2 EheG anzuwenden ist, zu berücksichtigen sind* Zu beachten ist, daß der
 
beklagte Ehegatte die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sich die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung ergibt, doch kann das Vorbringen des Klägers, mit dem er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung begründet, zuungunsten des Beklagten nur berücksichtigt werden, wenn für seinen Vortrag, auch nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH FamRZ 1968, 592 und Urteil vom 17o Dezember 1969 - iV ZR 1125/68)<> Handelt es sich um Vorgänge, die sich allein zwischen den Parteien ereignet haben, so kann zu erwägen sein, die glaubwürdiger erscheinende Partei eidlich zu vernehmen (§§ 448, 452 ZPO); doch kommt eine Beeidigung nur bei Bekundungen über bestimmte Tatsachen, über die die Partei sich nicht irren und auch keine vorgefaßte Meinung erlangt haben kann, in Betracht0 Feststellungen, die zu dem auf § 43 EheG gestützten Seheidungsverlangen getroffen sind, sind also nicht ohne weiteres und nur unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 48 Abs0 2 EheG geltenden Besonderheiten verwertbar0 Dem tragen die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend Rechnung0
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beziehungen der Parteien verhältnismäßig gut waren, nachdem die Beklagte die im Jahre 1955 erhobene Scheidungsklage zurückgenommen hatte„ Die davorliegenden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen können demnach nicht unmittelbar die Zerrüttung der Ehe, die den Kläger zu seiner Jetzigen Scheidungsklage veranlaßt hat, herbeigeführt haben, wenn sicherlich auch ihre Bedeutung für die Entwicklung der Ehe nicht gering ist»
 
Daß die später einsetzenden Beziehungen des Klägers zu der Zeugin dMH geschlechtlicher Art oder mit Zärtlichkeiten verbunden seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestelltA Dagegen ergibt das angefoch-tene Urteil, daß das Verhalten des Klägers zu Frau Dfli BUB geeignet war, bei der Beklagten den bösen Schein der ehelichen Untreue zu erwecken* Darauf reagierte die Beklagte , wie weiter aus dem Berufungsurteil hervorgeht 3 empfindlich und in unangemessener Weise, indem sie andere Menschen, auch Jugendliche und mindestens einmal einen Vorgesetzten des Klägers, in ihre Eheangelegenheiten hineinzog und eine umfangreiche Überwachung des Klägers ins Szene setzte0
Es ist erforderlich, den Umfang der ehewidrigen Reaktionen der Beklagten auf die neuerlichen Verfehlungen des Klägers unter Berücksichtung der dargelegten Beweislastgrundsätze zu ermitteln«, Das würde dazu führen, daß vom Kläger behauptete Ehewidrigkeiten der Beklagten, sofern nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht, in weiterem Umfang als in der zu § 43 EheG ergangene	anzunehmensind• Beispielsweise wäre
 es notwendig, die dem Kläger von der Beklagten am 160 Juni 1962 mit der Brennschere beigebrachte Verletzung nicht als nur versehentlich zugefügt anzuüehen, da die Beklagte selbst bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht dsfsals möglich bezeichnet hat, daß sie mit der Schere auf den Kläger eingeschlagen habe„ Außerdem kommt es hier darauf an, wie der Vorfall auf den Kläger wirkte»
Im übrigen ist darauf hinzu\*eisen, daß die Zeugin DfHHHB ausgesagt hat, etwa im Frühjahr 1962 habe sich ihr erstes Zusammensein mit dem Kläger ergeben,, während die
 Beklagte bereits im Sommer 1961 festzustellen glaubte, daß der Kläger wieder ehev/idrige oder ehebrecherische Beziehen unterhalte« Um beurteilen zu können, von wann an etwaige EheWidrigkeiten der Beklagten Reaktionen auf die Begegnungen des Klägers mit der Zeugin waren, sind zeitlich eindeutige Feststellungen, soweit sie möglich sind, angebracht„ Jedenfalls scheint das eheliche Verhältnis im März 1962 schwer erschüttert gewesen zu sein, wie der Brief zeigt, den der Anwalt der Beklagten in dieser Zeit an den Kläger richtete 0
Ferner ist es, ehe in der Schuldfrage eine Entscheidung gegen den Kläger getroffen werden kann, geboten, nach Maßgabe des beiderseiten Parteivortragsdie Entwicklung der Ehe seit der Aussöhnung nach der Beendigung des früheren Scheidungsprozesses bis zur Begegnung des Klägers mit Frau DflHHHB zxx untersuchen und möglichst unter Feststellung der Zeitpunkte für die maßgebenden Vorfälle, gegebenenfalls wiederum unter Berücksichtigung der angegebenen Beweislastgrundsätze, zu klären, wie es dazu kam, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verlor 0 Die allgemeine und unbestimmte Wendung des angefochtenen Urteils, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich letztlich nur infolge des Verhaltens der Beklagten anderen Frauen zu- und von ihr abgewendet habe, reicht nicht aus«
Während der Kläger, behauptet hat, Streit habe es gegeben, weil die Beklagte gegen seinen Willen ihre Geschwister in der ehelichen V/ohnung auf genommen habe, hat die Zeugin Lorentzen, die nach ihrer Aussage etwa zehn
 Jahre ln demselben Haus wie die Parteien wohnte» unter anderem bekundet» es sei zwischen diesen dauernd Zank und Streit gewesen» der Kläger sei ruhiger und die Beklagte temperamentvoller gewesen» Der Kläger habe häufig erzählt» daß er aus der Wohnung ausgesperrt sei» er habe deswegen im Wagen schlafen müssen» Die Ehe der Parteien sei zunächst nach dem ersten Scheidungsverfahren sehr gut gegangen» im Laufe der Zeit sei es dann gekommen» daß der Kläger viel außer Haus gewesen sei»
Es könnte erheblich sein» ob es zu solchen Streitig-keiten erst kam» nachdem der Kläger durch seinen Umgang mit Frau 4HHHI Beklagten Anlaß zu Vorwürfen gegeben hatte, und ob die Streitigkeiten darin ihren Grund hatten, oder ob die Parteien sich schon vorher aus anderen Gründen stritten und ob solche Auseinandersetzungen den Kläger dann veranlaßten» seine Häuslichkeit zu meiden» Yfenn sich nicht feststellen läßt» wer den Anlaß zu den Streitigkeiten gab und der Hauptschuldige an ihnen war» können derartige Zwistigkeiten zwischen den Eheleuten nicht als ein Umstand gelten» an dem den Kläger die überwiegende Schuld trifft» Sie wären dann als ehezerrüttende Tatsachen zu würdigen» die der Kläger jedenfalls nicht mehr als die Beklagte zu verantworten hätte (Urteil des Senats vom 10» Januar 1969 - IV ZR 691/68) und könnten in diesem Fall Anlaß geben» die Aushäusigkeit des Klägers und seinen Umgang mit Frau EÜ im milder zu beurteilen» so daß möglicherweise der zu weit gehenden Reaktion der Beklagten erheblichere Bedeutung für die Ehezerrüttung beizu demessen wäre» Andererseits könnten bei der Bewertung dieser Reaktion und des sonstigen Verhaltens der Beklagten als Zerrüttungsursache
10
Enttäuschungen, wie sie sie durch die früheren ehebrecherischen Verhältnisse des Klägers erfahren hat, eine Rolle spielen* Ein abschließendes Urteil ist erst zu gewinnen, wenn das beiderseitige Verhalten und die Entwicklung der Ehe losgelöst davon, inwieweit dem einen oder anderen schwere Eheverfehlungen zur Last zu legen sind, aufgeklärt ist»
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Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben
 und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden? damit der Sachverhalt nochmals geprüft werden kann0 Auf die von der Revision erhobenen weiteren Rügen braucht nicht eingegangen zu werden . Auch die Einwendungen«, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, der Beklagten fehle weder die Bindung an die Ehe noch die zu demutbare Bereitschaft? die Ehe fortzusetzen? brauchen nicht erörtert zu werden« In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger Gelegenheit haben? seine Einwendungen gegen diese Annahme vorzubringen0
Dr, Hauß	Wüstenberg	Dr0	Pfretzschner
 Dr o Bukov/
or-
Drc Hauß