Das Urteil, durch das eine Scheidungsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgevriesen worden ist, ist vom Revisionsgericht aufzuheben, wenn der klagende Ehe--gatte nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und dies durch Vorlage einer Einbürgerungsurkunde nachgewiesen hat o Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Br« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21» September 1967 aufgehoben» Aus der Ehe ist eine am 15= April 1954 geborene Tochter hervorgegangeno Seit September 1964 leben die Parteien getrennte Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, Der Beklagte hat gerügt, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Sie hat während des Revisionsverfahrens eine Urkunde vorgelegt, wonach sie mit’-Wirkung vom 29» April 1969 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden ist. 1, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, keine der Parteien besitze die deutsche Staatsangehörigkeit» Der Beklagte habe nach seiner im Zug der Emigration erfolgten Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder erworben und die Klägerin habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit dem Beklagten am 17° September 1953 verloren, weil das Grundgesetz mit seinen sich aus Art» 3 Abs» 2, 117 ergebenden Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsrecht im Saarland erst am 1» Januar 1957 in Kraft getreten sei» Von 1945 bis zu dem 31° Dezember 1956 habe im Saarland das Reichs- und Staats-angehürigkeitsgesetz in der alten Fassung von 1913'weiter gegolten mit der Folge, daß die Klägerin gemäß § 17 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes durch die Heirat mit einem Nichtdeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe» Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 606 b ZPO mit der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in Frankreich nicht zu rechnen sei» liegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zugelassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe begründet sind, •Denn das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil die Klägerin jetzt deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat zwar diese Staatsangehörigkeit erst erworben, als der Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war. Entgegen § 561 ZPO ist diese neue Tatsache in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen,"Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit hat die Rechtsprechung in bestimmtem Umfang Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignet haben, bei der Urteilsfindung berücksichtigt. So hat das Reichsgericht die Beseitigung eines Patents auch dann berücksichtigt, wenn sie erst in der Revisionsinstanz erfolgt war (RGZ 63, IAO; 65, 303; 148, 400, 404 und 155, 321, 326). waren,sind berücksichtigt worden, obwohl sie keine rückwirkende Kraft hatten, so die Erteilung der Devisengenehmigung (BGH Urteil vom 25= Juni 1953» IV ZR 13.5/51, die Einstellung (BGHZ 28, 13) und die Eröffnung des Konkursverfahrens (BGH LM KO § 146 Nr, $) und die während des Konkursverfahrens erfolgte Anmeldung eines Konkursvorrechts (BGH LN KO § 61 Nr, 2, 3)= Ferner ist es berücksichtigt v/orden, wenn erst in der Revisionsinstanz der Zeitpunkt eintrat, in dem eine Forderung fällig wurde, sofern das Berufungsgericht den Fälligkeitstermin festgestellt hatte (RGZ 88, 178 und BGH LM BGB § 240 Nr, 1), Endlich hat es der Bundesgerichtshof bei der Würdigung der materiellen Rechtslage beachtet, daß,-eine Partei v/ährend des Revisionsverfahrens volljährig wurde und dadurch die Notwendigkeit einer sonst erforderlich gewesenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entfiel (BGH Urteil vom 24, Januar 1962, V ZR 6/6l), Wegen der Eigenart des Revisionsverfahrens können neue Tatsachen allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn sie vom Gegner bestritten v/erden und so eine Beweisaufnahme erforderlich würde, Eine Ausnahme gilt .nur für die Tatsachen, deren Vorliegen auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist. hörige ist0 Nach § 606 ZPO sind danach jetzt die deutschen Gerichte für die von ihr erhobene Scheidungsklage zuständige Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gericht jetzt über die Klage in der Sache entscheiden kann» Der Beklagte hat die Echtheit der Urkunde nicht bestritten» Damit steht fest, daß die Klägerin seit dem 29» April 1969 deutsche Dr» Hauß Johannsen Wüstenberg Dr» Pfretzschner Dr» Reinhardt
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 561, 606 Das Urteil, durch das eine Scheidungsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgevriesen worden ist, ist vom Revisionsgericht aufzuheben, wenn der klagende Ehe--gatte nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und dies durch Vorlage einer Einbürgerungsurkunde nachgewiesen hat o BGH, Urt.Vo 17. Dezember 1969 - IV ZR 750/63 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 750/68 URTEIL Verkündet am 17° Dezember I969 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit H gebo I , str„ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr0 S: H , S ' , Vf str0 , Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt der Frau E: K' S , H Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Br« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 21» September 1967 aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en» Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin wurde am 24» März 1931 als Tochter deutscher Staatsangehöriger in Völklingen/Saar geboren» Sie war in erster Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet» Diese Ehe wurde aufgehoben» Der Beklagte wurde am 5» Juni 1903 als Sohn ebenfalls deutscher Staatsangehöriger in Saarlouis geboren» Seine erste Ehe wurde geschieden» Der Beklagte emigrierte nach dem 13» Januar 1935 aus dem Saarland» Als er am 4» Juni 1946 im Saarland seinen Wohnsitz wieder begründete, war er im Besitz eines Reisepasses (ausgestellt vom "High Commissioner" des Mandatslandes Palästina), in dem seine Staatsangehörigkeit mit "Palestinian" angegeben war o Die Parteien haben am 15= September 1953 vor dem Standesamt in Saarbrücken die Ehe geschlossen und sich dabei mit saarländischen Personalausweisen ausgewiesen. Mit Wirkung vom 31= Dezember 1956 haben sie auf Antrag beide die französische Staatsangehörigkeit erworben= Aus der Ehe ist eine am 15= April 1954 geborene Tochter hervorgegangeno Seit September 1964 leben die Parteien getrennte Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, Der Beklagte hat gerügt, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig. Beide Parteien seien französische Staatangehörigeo Er, der Beklagte, sei nicht bereit, sich der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Außerdem habe er einen weiteren.Y/ohnsitz in Neuilly/Seine, Unter diesen Umständen werde die Entscheidung eines deutschen Gerichts in Frankreich nicht anerkannt. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Sie hat während des Revisionsverfahrens eine Urkunde vorgelegt, wonach sie mit’-Wirkung vom 29» April 1969 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden ist. Der Beklagte hat die Echtheit der Urkunde nicht bestritten» Er beantragt, die Revision zurückzuweisen» 1, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, keine der Parteien besitze die deutsche Staatsangehörigkeit» Der Beklagte habe nach seiner im Zug der Emigration erfolgten Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder erworben und die Klägerin habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit dem Beklagten am 17° September 1953 verloren, weil das Grundgesetz mit seinen sich aus Art» 3 Abs» 2, 117 ergebenden Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsrecht im Saarland erst am 1» Januar 1957 in Kraft getreten sei» Von 1945 bis zu dem 31° Dezember 1956 habe im Saarland das Reichs- und Staats-angehürigkeitsgesetz in der alten Fassung von 1913'weiter gegolten mit der Folge, daß die Klägerin gemäß § 17 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes durch die Heirat mit einem Nichtdeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe» Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 606 b ZPO mit der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in Frankreich nicht zu rechnen sei» liegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zugelassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe begründet sind, •Denn das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil die Klägerin jetzt deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat zwar diese Staatsangehörigkeit erst erworben, als der Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war. Entgegen § 561 ZPO ist diese neue Tatsache in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen,"Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit hat die Rechtsprechung in bestimmtem Umfang Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignet haben, bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Dadurch soll vermieden werden, daß ein Urteil ergeht, das der materiellen Rechts läge nicht entspricht und daß ein eneuer Rechtsstreit anhängig gemacht und eventuell wiederum durch mehrere Instanzen hindurchgeführt werden muß. So hat das Reichsgericht die Beseitigung eines Patents auch dann berücksichtigt, wenn sie erst in der Revisionsinstanz erfolgt war (RGZ 63, IAO; 65, 303; 148, 400, 404 und 155, 321, 326). Das Reichsgericht hat seinen Standpunkt allerdings damit begründet, daß das Patent den Charakter eines Spezialgesetzes habe und daß ein Patentnichtigkeitsurteil dieses Gesetzerückwirkend aufhebe. Dem hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH NJW 1951, 70 und LM PatG § 6 Nr, 9)» Darüberhinaus hat der Bundesgerichtshof auch die erst während der Revisionsinstanz erfolgte Patenterteilung berücksichtigt, obwohl diese keine rückwirkende; Kraft, hat (BGHZ 3, 365), Auch andere behördliche Akte, die erst während der Revisionsinstanz eingetreten waren,sind berücksichtigt worden, obwohl sie keine rückwirkende Kraft hatten, so die Erteilung der Devisengenehmigung (BGH Urteil vom 25= Juni 1953» IV ZR 13.5/51, die Einstellung (BGHZ 28, 13) und die Eröffnung des Konkursverfahrens (BGH LM KO § 146 Nr, $) und die während des Konkursverfahrens erfolgte Anmeldung eines Konkursvorrechts (BGH LN KO § 61 Nr, 2, 3)= Ferner ist es berücksichtigt v/orden, wenn erst in der Revisionsinstanz der Zeitpunkt eintrat, in dem eine Forderung fällig wurde, sofern das Berufungsgericht den Fälligkeitstermin festgestellt hatte (RGZ 88, 178 und BGH LM BGB § 240 Nr, 1), Endlich hat es der Bundesgerichtshof bei der Würdigung der materiellen Rechtslage beachtet, daß,-eine Partei v/ährend des Revisionsverfahrens volljährig wurde und dadurch die Notwendigkeit einer sonst erforderlich gewesenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entfiel (BGH Urteil vom 24, Januar 1962, V ZR 6/6l), Wegen der Eigenart des Revisionsverfahrens können neue Tatsachen allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn sie vom Gegner bestritten v/erden und so eine Beweisaufnahme erforderlich würde, Eine Ausnahme gilt .nur für die Tatsachen, deren Vorliegen auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist. Im rechtswissenschaftlichem Schrifttum wird die Meinung vertreten, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit seien Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, immer dann im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie vom Gegner entweder zugestanden seien oder v/egen Offenkundigkeit keines Beweises be- dürften (So Mattem JZ 1963, 652 f; Schumann in Anm. zu BAG AP ZPO § 554 a Nr. 8 und GewO § 133 f Nr« 20; GrunSky in Stein/Jonas ZPO 19o Aufl. § 561 II 2 g, Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10» Aufl„, § 146 II 3h). Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedenfalls für den Fall an, daß in einem Ehescheidungsstreit die internationale Zuständigkeit von der Staatsangehörigkeit einer Partei abhängt, zu demal Ehesachen ganz allgemein im Interesse der Parteien und auch der Allgemeinheit besonderer Beschleunigung bedürfen. Steht es aufgrund der beigebrachten Urkunde fest, daß jetzt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht, so erübrigt sich die Prüfung, ob sie vorher gegeben war. Das Revisionsgericht wird in diesem Fäll seiner Aufgabe gerecht, indem es die Sache an den Tatrichter zurückverweist, der sich wegen der nach seiner Auffassung fehlenden internationalen Zuständigkeit einer Entscheidung über den Klaganspruch enthalten hatte. Einem solchen Verfahren, das der raschen endgültigen Streitbereinigung dient und Arbeitskraft und Kosten spart, stehen keine Schützens-'werten Interessen des Beklagten gegenüber, die es recht-fertigen könnten, die klagende Partei auf die Anstrengung eines neuen Rechtsstreits zu verweisen. Die Beklagte hat eine Einbürgerungsurkunde vorgelegt, nach der sie am 29. April 1969 die deutsche Staats-? angehörigkeit erworben hat. Der Kläger hat die Echtheit der Urkunde nicht bestritten. Damit steht fest, daß die Beklagte seit dem 29. April 1969 deutsche Staatsänge- 8 hörige ist0 Nach § 606 ZPO sind danach jetzt die deutschen Gerichte für die von ihr erhobene Scheidungsklage zuständige Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gericht jetzt über die Klage in der Sache entscheiden kann» Dr„ Hauß Johannsen Dr0 Pfretzschner -Dr« Reinhardt Dr„ Buchholz BUNDESGERICHTSHOF iy.2S.25P/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Erika Kunigunde traßeH 3 f Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ den Rechtsanwalt Drc VlflHHfertraße fli. Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11» März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, 'Wüstenberg, Dr» Pfretzschner und Dr» Reinhardt beschlossen: Das Urteil vom 17. Dezember 1969 wird dahingehend berichtigt, daß es im letzten Absatz auf Seite 7 heißt: »Die Klägerin hat eine Einbürgerungsurkunde vorgelegt, nach der sie ai 29. April 1969 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat» Der Beklagte hat die Echtheit der Urkunde nicht bestritten» Damit steht fest, daß die Klägerin seit dem 29» April 1969 deutsche Dr» Hauß Johannsen Wüstenberg Dr» Pfretzschner Dr» Reinhardt