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BGH · IY ZR 749/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 749/68

Der IV* Zivilsenat äea Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Br* Hauß sowie der Bundesrichter V/üstenberg, Br* Pfretzschner, Br* Reinhardt und Br« Bukov; Entgehe idunffSffründej, In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das Scheidungsbegehren des Klägers sei sachlich nach polnischem Recht zu beurteilen; dieses Recht lasse die Scheidung der Ehe der Parteien nicht zu» Darüber hinaus stehe Art, 17 Abs« 4 EGBGB einer Scheidung im Wege. In Anwendung des § 546 Abs.1, 2 ZPO hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, daß die Klage zwar nicht unmittelbar auf § 48 EheG gestutzt sei, die Beurteilung des Schoidungsbegehrens des Klägers aber doch schon nach seinem Heimatrecht weitgehend den Grundsätzen dieser deutschen Gesetzesbestimmung zu folgen habe und § 48 Abs.. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulassung der Revision ohne Wirkung, wenn sie wegen einer Rechtsfrage erfolgt ist, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (BGH IM § 546 ZPO Nr. 11). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach polnischem Recht die Scheidung nicht verlangen könne, wäre also bei zulässiger Revision vom Revisionsgericht hinzunehmen, und auf die Entscheidung darüber, ob das Scheidungsbegehren auch nach deutschem Recht unbegründet sei, käme es dann nicht mehr an» Auch nach § 547 Abs. 1 ZPO ist die Revision nicht zulässig, da das Berufungsgericht die Klage in Anwendung Hit der nach § 547 Abs«, 1 ZPO ohne Zulassung stattfindenden Revision kann nicht geltend gemacht werden, daß statt des ausländischen das deutsche Scheidungsrecht hätte angewendet werden müssen»

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 27 EGBGB § 547 ZPO § 48 EheG
RechtZPOBerufungsgerichtBrKlägerZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2032 024
IM NAMEN DES VOLKES
IY ZR 749/68	URTEIL
Verkündet am
4« Juni 1969 Blecher,
 Justizobcraekrctil •li Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Henryk Straße flK
Klägers und Revisionsklägers,
 Proseßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Rrhr«,
gegen
3*rau Gertrud
 geh
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
t

2 -
Der IV* Zivilsenat äea Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Br* Hauß sowie der Bundesrichter V/üstenberg, Br* Pfretzschner, Br* Reinhardt und Br« Bukov;
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande3gerichtc München mit dem Sitz in Augsburg vom 4« Juli 1967 wird verworfen,
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen gatbestand,:,
Ber die polnische Staatsangehörigkeit besitzende Kläger hat gegen die Beklagte Scheidungsklage erhoben und sie auf Vorschriften des polnischen und des deutschen Bhescheidungsrechts gestützt,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.
 
Entgehe idunffSffründej,
 In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das Scheidungsbegehren des Klägers sei sachlich nach polnischem Recht zu beurteilen; dieses Recht lasse die Scheidung der Ehe der Parteien nicht zu» Darüber hinaus stehe Art, 17 Abs« 4 EGBGB einer Scheidung im Wege. In Anwendung des § 546 Abs. 1, 2 ZPO hat das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, daß die Klage zwar nicht unmittelbar auf § 48 EheG gestutzt sei, die Beurteilung des Schoidungsbegehrens des Klägers aber doch schon nach seinem Heimatrecht weitgehend den Grundsätzen dieser deutschen Gesetzesbestimmung zu folgen habe und § 48 Abs.. 2 EheG jedenfalls gemäß Art. 17 Abs. 4 BGBGB die Klage habe zu Pall bringen müssen.
Durch die so begründete Revisionszulassung ist der Revisionsrechtszug nicht eröffnet worden.
Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulassung der Revision ohne Wirkung, wenn sie wegen einer Rechtsfrage erfolgt ist, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (BGH IM § 546 ZPO Nr. 11). Insbesondere ist die Zulassung rechts unwirksam, wenn mit ihr die Nachprüfung einer nach § 549 ZPO irrevisiblen Rechtsfrage erreicht werden sollte. Eine andere grundsätzliche Rechtsfrage, deretwegen die Revision hätte zugelassen werden können, rechtfertigt die Zulassung nicht, wenn das Berufungsgericht diese Rechtsfrage nicht gesehen und ihretwegen die Revision nicht zugelassen hat (BGH £M § 546 ZPO Nr. 32).
Danach ist aber die vom Berufungsgericht ausgesprochene Revisionszulassung wirkungslos geblieben»
Denn die Entscheidung über die Klage ist in Anwendung polnischen Rechts erfolgt, und nach § 549 Abo« 1 ZPO kann die Revision nicht auf. die Verletzung auoländischon Rechts gestützt werden; nach § 562 ZPO ist die Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt ausländischer Rechtssätze für das Revisionsgericht bindend» Nachprüfbar ist auch nicht, ob das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt und angewendet hat, wie das in der polnischen Rechtspraxis geschieht»
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach polnischem Recht die Scheidung nicht verlangen könne, wäre also bei zulässiger Revision vom Revisionsgericht hinzunehmen, und auf die Entscheidung darüber, ob das Scheidungsbegehren auch nach deutschem Recht unbegründet sei, käme es dann nicht mehr an»
Nachzuprüfen wäre jedoch, ob das Berufungsgericht mit Recht polnisches Recht für anwendbar erklärt hat, und ob es eine in diesem etwa ausgesprochene Rückverweisung auf das deutsche Recht hätte beachten müssen (BGHZ 45, 351, 354; BGH IM Art. 27 EGBGB Hr. 3).
Darin hat aber das Berufungsgericht nicht die Rechtsfragen gesehen, für deren Nachprüfung den Parteien der Revisionsrechtszug zu geben sei; sie können also als Begründung für die Zulassung nicht herangezogen werden»
Auch nach § 547 Abs. 1 ZPO ist die Revision nicht zulässig, da das Berufungsgericht die Klage in Anwendung
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ausländischen Rechts abgewiesen und lediglich zusätzlich. ausgeführt hat, auch Art» 17 Abs«, 4 EGBGB würde einer Scheidung im Wege stehen, denn unter anderem greife der von der Beklagten nach § 48 Abs«, 2 EheG gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durch. Hit der nach § 547 Abs«, 1 ZPO ohne Zulassung stattfindenden Revision kann nicht geltend gemacht werden, daß statt des ausländischen das deutsche Scheidungsrecht hätte angewendet werden müssen»
Die Revision des Klägers ist demnach unzulässig»
Br» Hauß	WUstenberg	Bundesrichter
 Br» Pfretzschner ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert
 Br. Hauß
 Br. Reinhardt	Bundesrichter Br. Bukov;
ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
Br. Hauß