Außer diesem schicksalsbedingten Geschehen habe die Beklagte aber auch schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, indem sie in ihren Briefen vom 19. Sie hat weiterhin Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verurteilen. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten, da ihm eine Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten nicht mehr zuzu demuten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verurteilt. Auf Grund dieser wahnhaften Einstellung der Beklagten sei die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben.. Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren nach § 48 EheG widersprochen und erneut hervorgehoben, daß sie nicht geisteskrank, sondern nur seelisch krank gewesen sei. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet* Er habe jedenfalls seit Ende 1954, Anfang 1955 ehewidrige Beziehungen zu Fräulein Dr. M. Der Kläger habe behauptet, die Ehe sei infolge der Erkrankung der Beklagten;, bereits völlig zerrüttet gewesen,, bevor er ehewidrige Beziehungen zu Fräulein Dr. M. In einem solchen Fall genüge aber der Beweispflichtige in der Regel seiner Beweispflicht schon dann, wenn er demgegenüber Tatsachen dartue, die nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse das Gegenteil des von dem anderen Ehegatten behaupteten posi- Im vorliegenden Fall sei schon auf den ersten Blick eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, daß die Ehe der Parteien durch die $ähre-lang dauernden ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Fräulein Dr, M, zerstört worden sei. Für seine Behauptung, daß seine ehewidrigen Beziehungen ohne Bedeutung für die Zerrüttung gewesen seien, da sie erst nach der völligen Zerrüttung eingesetzt hätten, sei der Kläger beweispflichtig. Die schuldhafte Aufnahme und Unterhaltung ehewidriger Beziehungen durch den Kläger sei gegenüber der schicksalsbedingten geistigen Erkrankung“ der Beklagten die überwiegende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Die Revision hat zutreffend geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht als beweispflichtig dafür ansehen dürfen, daß seine ehewidrigen Beziehungen zu Fräulein Dr. M. Dabei mag es offen bleiben, ob es den Kläger entlasten würde, wenn er sich von der Ehe bereits abgewendet hätte, bevor seine Beziehungen zu Fräulein Dr. M. Entscheidend ist bei der hier gegebenen Sachlage darauf abzustellen, ob es dem Kläger nach der 'unerwarteten Genesung der Beklagten zu demutbar war, seine eheliche Gesinnung zu bewahren oder wiederzufinden, wobei es von untergeordneter Bedeutung bigott, ob die Ehe schon zu einem früheren Zeitpunkt, sei es aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers oder aus anderen Gründen, unheilbar zerrüttet war. Es kann nämlich bei einer Ehe, die seit längerer Zeit unheilbar zerrüttet ist, in besonderen Fällen infolge anderer inzwischen .eingetretener Umstände die Entscheidung darüber, ob der klagende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, für den allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz eine andere sein - als diejenige, die für den Zeitpunkt zu treffen ist, in dem die Zerrüttung der Ehe erstmals eine unheilbare geworden ist. Es ist daher möglich, daß ausnahmsweise die unheilbare Zerrüttung -einer Ehe, die zunächst vom klagenden Ehegatten allein oder überwiegend verschuldet ist, im Zeitpunkt der Entscheidung mit Rücksicht auf andere inzwischen eingetretene Umstände nicht mehr als von diesem allein oder überwiegend verschuldet anzusehen ist. Ebenso kann es sein, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die der klagende Ehegatte zunächst nicht oder nicht überwiegend verschuldet hat, in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die anderen inzwischen eingetretenen Umstände als von ihm ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden muß (BGH NJW 1966, 2112, 2113). Selbst wenn man also zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Ehe der Parteien schon früher unheilbar zerrüttet war und ihn an der damaligen Zerrüttung nicht die überwiegende Schuld trifft, so schließt das nicht aus, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt mit Rücksicht auf andere inzwischen eingetretene Umstände als von ihm überwiegend verschuldet anzusehen ist. Den gesunden Ehegatten, der sich dazu nicht bereit findet, obwohl es ihm zuzu demuten ist, trifft eine Schuld, und zwar möglicherweise die überwiegende Schuld an dem deshalb fortbestehenden Zerrüttungszustand der Ehe. Dabei sind alle Umstände, die zu diesem gegenwärtig bestehenden Zerrüttungszustand beigetragen haben-;* in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung gegeneinander abzuwägen. Erheblich kann die Dauer der dem Kläger lange Zeit unheilbar erscheinenden Krankheit der Beklagten und eine dadurch eingetretene Entfremdung sein; aber auch die Folgen, die eine Scheidung voraussichtlich für die Beklagte haben würde und mit denen der Kläger rechnen mußte, sind bei der Bewertung seines Verhaltens grundsätzlich nicht außer acht zu lassen. Andererseits ist es möglich, daß gerade in Verbindung mit der Entlassung der Beklagten aus der Nervenheilanstalt Umstände eingetreten sind, die es für den Kläger unzu demutbar machen, die eheliche Gemeinschaft und die Ehe fortzusetzen. In dem angefochtenen Urteil wird darauf hingewiesen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen bei der Beklagten ein partieller Wahn oder Residualwahn zurückgeblieben sei. Der Sachverständige hat ausgeführt,, die Beklagte verneine ihre frühere geistige Erkrankung und unterstelle dem Kläger, daß er sie als gesunde Frau viele Jahre in Kliniken und Heilanstalten gebracht habe, um sich ungestört seiner Bindung an Fräulein Dr. M. Denn auch wenn eine erhöhte Anpassungsund Verständigungsbereitschaft gegenüber der erkrankten Be- • klagten zu fordern ist, kann es für den Kläger unzu demutbar sein, die eheliche Gemeinschaft mit der Ehefrau aufzunehmen, falls diese unter unkorrigierbaren gegen ihn gerichteten Wahnvorstellungen steht, die von vornherein jede Möglichkeit der Wiederentstehung einer geistigen Gemeinschaft aus» * schließen. Sollte es so sein, daß durch die Maßlosigkeit, Häufigkeit und Intensität der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe das Leben des Klägers bei einem Zusammenleben mit der Beklagten ganz unerträglich belastet würde, so könnte ihm wegen der deswegen vollzogenen oder aufrecht erhaltenen Abwendung von der Ehe für den jetzt maßgebenden Zeitpunkt Das hätte selbst dann zu gelten, wenn die unheilbare Zerrüttung der Ehe, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie eintrat, früher von ihm überwiegend ver-. •- Das Berufungsgericht hat bei seinen Erörterungen zu § 45 EheG ausgeführt, es sei der Nachweis nicht er-* bracht, daß der Residualwahn der Beklagten einen solchen Grad erreicht habe, daß die geistige Gemeinschaft zwischen Entgegen der Meinung des Sachverständigen und des Klägers sei deshalb durchaus damit zu rechnen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien wiederherge-stellt werden könnte, wenn nur der Kläger seiner Verpflichtung nachkäme, das Seine zur Wiederherstellung, dieser Gemeinschaft zu tun. Im Rahmen des § 48 Abs., 2 EheG hat aber die Beklagte die Beweislast dafür, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft,.also im Zweifelsfall auch dafür, daß ihr eigenes Verhalten es ihm zu demutbar machte,, an der Ehe festzuhalten* Die im Zusammenhang mit § 45 EheG getroffenen Feststellungen reichen insoweit nicht aus. Die erforderlichen Feststellungen werden sich nicht treffen lassen, ohne daß eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens oder ein anderes psychiatrisches Gutachten eingeholt ist, in dem dann auch die spätere geistige Entwicklung der Beklagten zu berücksichtigen wäre..
II BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL TV ZR 747/68 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Universitätsprofessors Dr. phil. Ludwig Heinrich e 9 EÄHpBtraße Verkfindet am 14. November 1969 Bleche r'9 Justizobersekretär Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Dr. phil. Luise Emma Elisabeth straße 1 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr u Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1967 aufgehoben* Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1903 geborene Kläger und die 1902 geborene Beklagte haben am 30. September 1935 vor dem Standesamt Hi die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist ein im Jahre 1937 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat nach den Behauptungen des Klägers zwischen 1939 und 1942, nach den Behauptungen der Beklagten 1945 stattgefunden. Die Beklagte befand sich in stationärer Heilbehandlung vom 6. August bis zu dem 10. September 1951 in der Universität snervenklinik vom 26, Februar bis zu dem 30. Mai 1952 im Nervenkrankenhaus Hvom 17# Oktober 1952 bis zu dem 15. Januar 1953 wiederum in der Universität snervenklinik MflHBKind vom 16. Januar 1953 bis zu dem 2. Oktober 1962 in der Nervenheilanstalt Nach der Entlassung der Beklagten aus der Nervenheilanstalt weigerte sich der Kläger, die Be- klagte in der Ehewohnung wieder auzunehmen. Der Kläger hat mit seiner am 18. Dezember 1962 eingereichten Klage zunächst Aufhebung der Ehe (§32 EheG) und hilfsweise die Scheidung der Ehe in. erster Linie aus § 43 EheG in zweiter Linie aus § 45 EheG und in dritter Linie aus § 44 EheG begehrt. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte habe ihm vor der Eheschließung verschwiegen, daß in ihrer Familie in drei Generationen syphilitische Erkrankungen vorgekommen seien. Erst 195^/52 habe ihm die Beklagte diese Tatsache eingestanden. Wenn er hiervon vor der Eheschließung Kenntnis gehabt hätte, wäre er die Ehe mit der Beklagten nicht eingegangen. 1950 habe die Beklagte erstmals Depressionen und religiöse Zwangsvorstellungen gehabt. Ihr Zustand habe sich zunehmend verschlimmert und im Frühjahr 1951 die Form schwerer geistiger Störungen angenommen. Deshalb sei die Beklagte fast ein Jahrzehnt lang stationärer Heilbehandlung unterzogen worden. 1955 habe sich ihr Zustand zunehmend verschlimmert, und die Ärzte hätten nicht mehr mit einer Besserung gerechnet. Er habe aber die schwerkranke Be- klagte damals nicht mit einer Scheidungsklage überziehen wollen. Erst mit der 1962 eingetretenen überraschenden Besserung des Gesundheitszustandes der Beklagten sei die Frage nach der Fortführung der Ehe wieder akut geworden. Für ihn könne es nach der langjährigen tatsächlichen Trennung keine Fortführung der Ehe mehr geben. Auch sei die Krankheit der Beklagten nicht völlig abgeklungen. Eine Fortführung der Ehe würde infolge der Auswirkungen der Krankheit der Beklagten zu einer so starken Behinderung seiner beruflichen Tätigkeit führen, daß seine Lebensarbeit in Frage gestellt sei. Auch sei er eine neue Bindung eingegangen, nachdem er von*der Unheilbarkeit der Krankheit der Beklagten überzeugt gewesen sei. Außer diesem schicksalsbedingten Geschehen habe die Beklagte aber auch schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen, indem sie in ihren Briefen vom 19. Oktober und 7. November 1962 unbegründete schwere Beschuldigungen gegen ihn vorgebracht und ihn auch Dritten gegenüber herabgesetzt habe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorsorglich gegenüber der Aufhebungsklage Schuldantrag, gegenüber der Klage aus § 43 EheG Mitschuldantrag und gegenüber de/f Klage aus § 44 EheG Schuldantrag gegen den Kläger gestellt. Sie hat weiterhin Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verurteilen. Sie hat hierzu im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger strebe nur deshalb aus der Ehe, weil er seit 1949 mit Fräulein Dr. M. zusammenlebe. Durch das tiefe freundschaftliche Verhältnis des Klägers zu Fräulein Dr.M. sei sie aus der lantf- jährigen geistigen und seelischen Gemeinschaft mit dem Kläger verdrängt worden. Nur dieser Umstand, unterstützt durch eine altersbedingte Umstellung, habe zu ihren damaligen Depressionen geführt. Sie sei jedoch niemals geisteskrank gewesen und sei es auch heute nicht. Die geistige Gemeinschaft sei infolgedessen auch nicht aufgrund einer Geisteskrankheit zwischen ihnen aufgehoben. Diese Gemeinschaft wäre sofort wieder hergestellt, wenn der Kläger auch nur einen Versuch dazu machen würde. Sie habe dem Kläger gegenüber auch nie ein Verhalten gezeigt, das als Eheverfehlung betrachtet werden könne. Danach habe der Kläger auch kein Recht, von ihr getrennt zu leben. Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten, da ihm eine Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten nicht mehr zuzu demuten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verurteilt. Im Berufungs^gerfahren hat der Kläger seinen Hauptantrag aus § 32 EheG nicht weiterverfolgt, nunmehr sein Klagebegehren aber auch hilfsweise auf § 48 EheG gestützt. Er hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Ehe in erster Linie nach § 45 EheG, sodann nach § 44 EheG, ferner hilfsweise aus Verschulden und weiterhin hilfsweise wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu scheiden und die Widerklage abzuweisen* M Der Kläger hat sich u.a. darauf berufen, daß die Beklagte noch an einem partiellen Wahn leide. Sie glaube, niemals krank•gewesen zu sein, und meine, er habe sie zu Unrecht in Krankenanstalten untergebracht, um mit Fräulein Dr, M. leben zu können. Auf Grund dieser wahnhaften Einstellung der Beklagten sei die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben.. Die Fortführung der Ehe würde ^ eine unerträgliche Belastung für ihn bedeuten, weil der unbehebbare partielle Wahn der Beklagten zu immerwährenden Vorwürfen und damit zu einer beiderseitigen unerträglichen Qual führen müßte. Wegen des.Wahns könne der Beklagten aus der Wiederholung ihrer Beschuldigungen kein Vorwurf gemacht werden. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner hilfsweise für den Fall der Scheidung nach § 43 EheG den Kläger für überwiegend schuldig an der Scheidung zu erklären, sowie im Fall einer Scheidung aus den §§ 44, 45 oder 48 EheG auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren nach § 48 EheG widersprochen und erneut hervorgehoben, daß sie nicht geisteskrank, sondern nur seelisch krank gewesen sei. Das sei-allein durch das Zusammenleben des Klägers mit Fräulein Dr. M. verursacht worden. Wenn sie glaube, daß der Kläger sie in die Anstalt verbracht habe, könne ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß der Kläger ein Interesse an ihrer Anstaltsunterbringung gehabt habe, weil dadurch sein ungestörtes Zusammenleben mit Fräulein Dr. M. begünstigt worden sei. Das Oberlandesgericht, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.■ Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter. Entscheidungsgründe g Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF zulässige Revision ist begründet. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet* Er habe jedenfalls seit Ende 1954, Anfang 1955 ehewidrige Beziehungen zu Fräulein Dr. M. unterhalten, während Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen seien. Als weitere Ursache für die Zerrüttung der Ehe komme die geistige Erkrankung der Beklagten in Betracht. Der Kläger habe behauptet, die Ehe sei infolge der Erkrankung der Beklagten;, bereits völlig zerrüttet gewesen,, bevor er ehewidrige Beziehungen zu Fräulein Dr. M. auf genommen habe. Diese Behauptung zwinge an sich die Beklagte zu dem Nachweis des Nichtgegebenseins des vom Kläger behaupteten Sachverhalts. In einem solchen Fall genüge aber der Beweispflichtige in der Regel seiner Beweispflicht schon dann, wenn er demgegenüber Tatsachen dartue, die nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse das Gegenteil des von dem anderen Ehegatten behaupteten posi- tiven Sachverhalts wahrscheinlich machten. Dann sei es Sache des Gegners, den vom Kläger erbrachten Wahrscheinlichkeit sbeweis durch den Beweis der von ihm behaupteten positiven Tatsachen zu entkräften. Im vorliegenden Fall sei schon auf den ersten Blick eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, daß die Ehe der Parteien durch die $ähre-lang dauernden ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Fräulein Dr, M, zerstört worden sei. Für seine Behauptung, daß seine ehewidrigen Beziehungen ohne Bedeutung für die Zerrüttung gewesen seien, da sie erst nach der völligen Zerrüttung eingesetzt hätten, sei der Kläger beweispflichtig. Diesen Beweis habe er nicht geführt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß der mindestens seit 1962 bestehende Zustand unheilbarer Ehezerrüttung die Folge zweier zusammenwirkendef Ursachen sei. Die schuldhafte Aufnahme und Unterhaltung ehewidriger Beziehungen durch den Kläger sei gegenüber der schicksalsbedingten geistigen Erkrankung“ der Beklagten die überwiegende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Die Revision hat zutreffend geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht als beweispflichtig dafür ansehen dürfen, daß seine ehewidrigen Beziehungen zu Fräulein Dr. M. erst begonnen hätten, nachdem die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet gewesen sei. Der Kläger hatte angegeben, worauf er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt. Die Beklagte litt bereits mehrere Jahre, bevor der Kläger die ehewidrigen Beziehungen zu Fräulein Dr.. M* aufnahm, an einer geistigen Erkrankung und befand sich in dieser Zeit deswegen wiederholt in stationärer Heilbehandlung. Diese Tatsache konnte beim Kläger zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung führen. Bei einer derartigen Sachlage mußte die Beklagte, soweit es darauf ankam, beweisen, daß der . Kläger nicht aus dem von ihm angegebenen, sondern einem anderen, von ihm zu verantwortenden Grunde die eheliche Gesinnung verloren hat. Dabei mag es offen bleiben, ob es den Kläger entlasten würde, wenn er sich von der Ehe bereits abgewendet hätte, bevor seine Beziehungen zu Fräulein Dr. M. ehewidrig wurden. Es braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden* ob^die Bewertung, die das Berufungsgericht den von ihm angenommenen verschiedenen Zerrüttungsursachen hat zuteil werden lassen, rechtlich unangreifbar ist. . Entscheidend ist bei der hier gegebenen Sachlage darauf abzustellen, ob es dem Kläger nach der 'unerwarteten Genesung der Beklagten zu demutbar war, seine eheliche Gesinnung zu bewahren oder wiederzufinden, wobei es von untergeordneter Bedeutung bigott, ob die Ehe schon zu einem früheren Zeitpunkt, sei es aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers oder aus anderen Gründen, unheilbar zerrüttet war. Es kann nämlich bei einer Ehe, die seit längerer Zeit unheilbar zerrüttet ist, in besonderen Fällen infolge anderer inzwischen .eingetretener Umstände die Entscheidung darüber, ob der klagende Ehegatte die unheilbare Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, für den allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz eine andere sein - r 10 - a als diejenige, die für den Zeitpunkt zu treffen ist, in dem die Zerrüttung der Ehe erstmals eine unheilbare geworden ist. Es ist daher möglich, daß ausnahmsweise die unheilbare Zerrüttung -einer Ehe, die zunächst vom klagenden Ehegatten allein oder überwiegend verschuldet ist, im Zeitpunkt der Entscheidung mit Rücksicht auf andere inzwischen eingetretene Umstände nicht mehr als von diesem allein oder überwiegend verschuldet anzusehen ist. Ebenso kann es sein, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, die der klagende Ehegatte zunächst nicht oder nicht überwiegend verschuldet hat, in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die anderen inzwischen eingetretenen Umstände als von ihm ganz oder überwiegend verschuldet angesehen werden muß (BGH NJW 1966, 2112, 2113). Selbst wenn man also zugunsten des Klägers unterstellt, daß die Ehe der Parteien schon früher unheilbar zerrüttet war und ihn an der damaligen Zerrüttung nicht die überwiegende Schuld trifft, so schließt das nicht aus, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt mit Rücksicht auf andere inzwischen eingetretene Umstände als von ihm überwiegend verschuldet anzusehen ist. Ein solcher anderer inzwischen eingetretener Umstand muß hier aber darin gesehen werden, daß sich 1962 der Gesundheitszustand der Beklagten wider jede Erwartung besserte und sie aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. Diese Genesung der Beklagten schuf eine völlig veränderte Sachlage. Sie mußte den Kläger veranlassen, 11 ! seine Einstellung gegenüber der Beklagten zu überprüfen. Er mußte nunmehr versuchen, soweit es an ihm lag, wieder zu einer ehelichen Gemeinschaft mit ihr zu gelangen. In dieser Richtung sind nicht geringe Anforderungen an ihn zu stellen. Es konnte ihm zuzu demuten sein, erhebliche Opfer zu bringen und sich gegebenenfalls mit einer ehelichen Gemeinschaft zu begnügen, die ihm an innerer Gemeinsamkeit und geistigem Austausch nicht mehr das zu bieten vermochte, was ihm die Ehe mit der Beklagten vor ihrer Erkrankung gegeben hatte und was er an sich bei seinem und seiner Ehefrau Bildungsstand erwarten konnte. Es gehört zu den ehelichen Pflichten des gestand gebliebenen Ehegatten, Nachsicht mit dem anderen zu üben, der krank gewesen war und den Krankheitszustand mehr oder weniger überwunden hat, und das Eheleben mit gebührender Rücksichtnahme auf das fortdauernde oder nachwirkende Leiden des anderen zu gestalten; von dem Gesunden muß eine erhöhte Anpassungs- und Verständigungsbereitschaft erwartet werden (vgl, BGHZ 44, 107, 113 zu § 43 EheG). Den gesunden Ehegatten, der sich dazu nicht bereit findet, obwohl es ihm zuzu demuten ist, trifft eine Schuld, und zwar möglicherweise die überwiegende Schuld an dem deshalb fortbestehenden Zerrüttungszustand der Ehe. Dabei sind alle Umstände, die zu diesem gegenwärtig bestehenden Zerrüttungszustand beigetragen haben-;* in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung gegeneinander abzuwägen. Erheblich kann die Dauer der dem Kläger lange Zeit unheilbar erscheinenden Krankheit der Beklagten und eine dadurch eingetretene Entfremdung sein; aber auch die Folgen, die eine Scheidung voraussichtlich für die Beklagte haben würde und mit denen der Kläger rechnen mußte, sind bei der Bewertung seines Verhaltens grundsätzlich nicht außer acht zu lassen. u Andererseits ist es möglich, daß gerade in Verbindung mit der Entlassung der Beklagten aus der Nervenheilanstalt Umstände eingetreten sind, die es für den Kläger unzu demutbar machen, die eheliche Gemeinschaft und die Ehe fortzusetzen. In dem angefochtenen Urteil wird darauf hingewiesen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen bei der Beklagten ein partieller Wahn oder Residualwahn zurückgeblieben sei. Der Sachverständige hat ausgeführt,, die Beklagte verneine ihre frühere geistige Erkrankung und unterstelle dem Kläger, daß er sie als gesunde Frau viele Jahre in Kliniken und Heilanstalten gebracht habe, um sich ungestört seiner Bindung an Fräulein Dr. M. widmen zu können. Diese Auffassung sei unkorrigierbar. Die Beklagte überhäufe und überschütte ihren Ehemann mit Vorwürfen, die sicher großenteils unberechtigt seien* Eine solche Einstellung der Beklagten könnte bedeuten, daß dem Kläger aus der Nichtüberwindung der bei . ihm eingetretenen.unheilbaren Ehezerrüttung kein Schuldvor-wurf zu machen wäre. Denn auch wenn eine erhöhte Anpassungsund Verständigungsbereitschaft gegenüber der erkrankten Be- • klagten zu fordern ist, kann es für den Kläger unzu demutbar sein, die eheliche Gemeinschaft mit der Ehefrau aufzunehmen, falls diese unter unkorrigierbaren gegen ihn gerichteten Wahnvorstellungen steht, die von vornherein jede Möglichkeit der Wiederentstehung einer geistigen Gemeinschaft aus» * schließen. Sollte es so sein, daß durch die Maßlosigkeit, Häufigkeit und Intensität der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe das Leben des Klägers bei einem Zusammenleben mit der Beklagten ganz unerträglich belastet würde, so könnte ihm wegen der deswegen vollzogenen oder aufrecht erhaltenen Abwendung von der Ehe für den jetzt maßgebenden Zeitpunkt nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden. Das hätte selbst dann zu gelten, wenn die unheilbare Zerrüttung der Ehe, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie eintrat, früher von ihm überwiegend ver-. schuldet war'. Dem stände, wenn für den Kläger die äußerste Grenze der Zumutbarkeit überschritten wäre, auch nicht entgegen, daß die Beklagte durch eine Auflösung -der Ehe möglicherweise einen gesundheitlichen Rückschlag erleiden würde.’Es kann also darauf ankommen, ob und mit welchem Nachdruck und welcher Intensität die Beklagte unbegründete Vorwürfe gegen den Kläger erhebt.. •- Das Berufungsgericht hat bei seinen Erörterungen zu § 45 EheG ausgeführt, es sei der Nachweis nicht er-* bracht, daß der Residualwahn der Beklagten einen solchen Grad erreicht habe, daß die geistige Gemeinschaft zwischen 4 * den Ehegatten aufgehoben sei. Zwar,habe der Sachverständige die Auffassung vertreten, daß der Residualwahn voraussichtlich unkorrigierbar sei. Demgegenüber habe aber die Beklagte bei ihrer verantwortlichen Vernehmung ausdrücklich erklärt, . sie wolle und könne nicht behaupten** daß ihr Mann sie aus eigensüchtigen Motiven neun Jahre lang im Krankenhaus ühter-gebracht habe;- sie hänge immer noch mit Liebe und Zunei-r gung an ihm. Entgegen der Meinung des Sachverständigen und des Klägers sei deshalb durchaus damit zu rechnen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien wiederherge-stellt werden könnte, wenn nur der Kläger seiner Verpflichtung nachkäme, das Seine zur Wiederherstellung, dieser Gemeinschaft zu tun. . u - .14 - Bei dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen, auf die im* Rahmen des § 45 EheG beim Kläger lie- *' ‘ ... , * ^ gende Beweislast abgestellt* Es hat den Nachweis für einen die geistige Gemeinschaft der. Parteien beeinträchtigenden Grad des Residualwahns nicht als erbracht angesehen. Im Rahmen des § 48 Abs., 2 EheG hat aber die Beklagte die Beweislast dafür, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft,.also im Zweifelsfall auch dafür, daß ihr eigenes Verhalten es ihm zu demutbar machte,, an der Ehe festzuhalten* Die im Zusammenhang mit § 45 EheG getroffenen Feststellungen reichen insoweit nicht aus. Im übrigen erscheint es bedenklich, ohne Zuziehung eines Sachverständigen allein aus der Aussage der Beklagten bei ihrer Vernehmung zu schließen, der zunächst gehörte Sachverständige habe mit seiner Annahme geirrt, daß die bei der Beklagten verbliebene Wahnvorstellung unkorrigierbar sei und für die geistige Gemeinschaft der Eheleute eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstelle. Die erforderlichen Feststellungen werden sich nicht treffen lassen, ohne daß eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens oder ein anderes psychiatrisches Gutachten eingeholt ist, in dem dann auch die spätere geistige Entwicklung der Beklagten zu berücksichtigen wäre.. Der Beklagten bleibt weiterer Vortrag In der Richtung unbenommen, daß ihr zu Unrecht wahnhafte und unbegründete Vorwürfe gegen den Kläger angelastet würden. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es die Scheidungsklage abgewiesen hat, keinen Bestand haben, viel mehr muß der Rechtsstreit in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt unter Berück- - 15- sichtigung der dargelegten Rechtsgrundsätze nochmals geprüft wird. Die Aufhebung des Berufungsürteils und die Zurückverweisung bezieht sich nicht auf die Entscheidung über die Widerklage der Beklagten auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft* Diese Entscheidung würde in dem Zeitpunkt rechtskräftig, in dem die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig würde; Sie würde gegenstandslos, wenn es zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Parteien käme (BGH FamRZ 1965, 498). Wüstenberg Dr.* Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz \