Rechtsanv/ali in Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Dr« Pfretzschner, Dr« Reinhardt, Dr« Bukow und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Zu einem nicht mehr genau zu bestimmenden Zeitpunkt nach Erlaß des klageabweisenden Urteils in jenen ersten Prozeß zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus, während seine beiden Söhne aus erster Ehe bei der Beklagten verblieben» Um die Jahreswende 1960/1961 kehrte der Kläger noch einmal auf wenige Tage in die eheliche Wohnung zurück, da ihm für einige Zeit das Betreten der Löhnung der Zeugin R», bei der er wohnte, vom Hauseigentümer verboten v/orden war. Nunmehr begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG, Er hat sich hierzu auf die der Beklagten schon im ersten Ehescheidungsprozeß gemachten Vorwürfe berufen und im übrigen vorgetragen: Mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen„ Die Beklagte widerspreche der Scheidung der Ehe lediglich aus Starrsinn und in der Absicht, ihm Schwierigkeiten zu machen0 Daß sie keine Bindung an die Ehe mehr habe, ergebe sich aus von ihr in den Jahren 1956/1957 an seine Schwester geschriebenen Briefen, in denen sie heftige und beleidigende Angriffe gegen ihn gerichtet habe« Auch habe die Beklagte ihn, als er im Herbst I960 im Krankenhaus in FmBsele6en habe, nicht ein einziges Mal besuchto Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten« Sie hat der Scheidung widersprochen, das Vorbringen des Klägers in Abrede gestellt und eine andere Sachdarstellung gegeben. 2.) Die entscheidende Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Kläger etwa Mitte 1955 in ehebre-cherischc Beziehungen zu der Zeugin R, trat .und* l diese B Ziehungen, aus denen ein 1956 geborenes Kind hervorging, bis 1965 fort setzte, nachdem er 1957 auch die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgegeben hatte» Entgegen der Ansicht der Revision brauchte auch der Umstand, daß der Kläger nach Beendigung seiner Beziehungen zur Zeugin R» im Jahre 1965 die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht wieder auf nahm, kein Indiz dafür zu sein, daß die Zerrüttung der Ehe nicht auf das ehebrecherische Verhältnis des Klägers, sondern auf andere Ursachen zurückging0 Das Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß es sich bei dem der Beklagten vorgev/orfenen Verhalten um eheliche Verfehlungen gehandelt hat, die mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben« Sie haben jedoch festgestellt, daß diese Verfehlungen der Beklagten ausschließlich in der Zeit nach Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zur Zeugin R« lagen, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hatte« Ohne Rechtsver- Diese Annahme findet eine vre it er e Rechtfertigung in der Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger von der Zeugin R, abgelassen und sich wieder der Beklagten zugewandt hätte, wenn diese wegen seines Verhältnisses zu der Zeugin R, ihm gegenüber keine beleidigenden Ausdrücke gebraucht und nicht die ihr zur Last gelegten weiteren Verfehlungen begangen hätte. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt schwerer Eheverfehlungon (§43 EheG) und nicht daraufhin überprüft hat, inwieweit es für die Ehtezerrüttung ursächlich war. 3«) Schließlich hält das angefochtene Urteil auch insoweit, als in ihm die Beachtlichkeit des Y/ider-spruchs bejaht worden ist, der rechtlichen Nachprüfung stando Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß insbesondere die Briefe, die die Beklagte 1956 und 1957 an die Schwester des Klägers gerichtet hatte, gegen ihre eheliche Bindung sprechen konnten» Es hat jedoch festgestellt, daß die Briefe in einer augenblicklichen Erregung der Beklagten über das ehebrecherische Verhalten des Klägers geschrieben wurden» Brauchte daher das Berufungsgericht schofi aus diesem Grunde keine nachteiligen Schlüsse gegen die Beklagte zu ziehen, so kam noch hinzu, daß die Beklagte in ihrem Brief von 20» März I960 zu dem Ausdruck brachte, der Kläger könne jederzeit zu ihr und zu seinen bei ihr lebenden Söhnen zurückkehren, und daß sie um die Jahreswende 1960/1961 den Kläger vorbehaltlos bei sich aufnahm und versorgte, als diesem für einige Zeit das Betreten der Y/ohnung der Zeugin R0, bei der er wohnte, vom Hauseigentümer verboten worden war» Daß auch eine Versorgung des Klägers erfolgte, hat das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Sohnes Helmut des Klägers festgestellto Es mußte aber umsomehr für eine Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen, wenn sie den Kläger dennoch versorgte, obwohl er mit seinem Aufenthalt in der ehelichen Wohnung nicht den Villen zur Yfiederaufnähme der ehelichen Beziehungen verband, sondern sich im Gegenteil von der Beklagten getrennt hielto
2054 060 ti BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV^Z46/§8^ URTEIL Verkünde! im 8« Oktober 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär •1b (Jrkunds beamte» der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentners Heinrich Straße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr« gegen seine Ehefrau, geb„ die Verkäuferin Marianne T itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II . Instanz: Rechtsanv/ali in Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Dr« Pfretzschner, Dr« Reinhardt, Dr« Bukow und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22« Juni 1967 wird zurückgewiesen« Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1907 geborene Kläger und die 1919 geborene Beklagte haben am 7« Dezember 1946 vor dem Standesamt F^H^Bayern die Ehe miteinander geschlossen« Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen« Der letzte eheliche Verkehr hat 1954 stattgefunden« Der Kläger hat aus seiner ersten Ehe zwei Söhne, die 1935 und 1940 geboren sind« Bereits im Jahre 1956 erhob der Kläger eine erste auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage» Diese wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22» Februar 1957 als unbegründet abgewiosen* In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist im we sent liehen ausgeführt , der Kläger unterhalte-seit Mitte 1955 ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Zeugin R» Es sei bereits zweifeihaft, ob die Verfehlungen der Beklagten, die im v/csentliehen in Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber dem Kläger und im zeitweiligen Verlassen der ehelichen Wohnung beständen, wegen ihres Zusammenhanges mit den Verfehlungen des Klägers als schwere anzusehen seien» In Jedem Falle sei das Ehescheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt',, denn er habe sein Scheidungsrecht durch seine eigenen schweren Eheverfehlungen verloren» Zu einem nicht mehr genau zu bestimmenden Zeitpunkt nach Erlaß des klageabweisenden Urteils in jenen ersten Prozeß zog der Kläger aus der ehelichen Wohnung aus, während seine beiden Söhne aus erster Ehe bei der Beklagten verblieben» Um die Jahreswende 1960/1961 kehrte der Kläger noch einmal auf wenige Tage in die eheliche Wohnung zurück, da ihm für einige Zeit das Betreten der Löhnung der Zeugin R», bei der er wohnte, vom Hauseigentümer verboten v/orden war. Alsdann zog er wiederum zur Zeugin R» und kehrte nicht mehr zu der Beklagten zurück« Nunmehr begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG, Er hat sich hierzu auf die der Beklagten schon im ersten Ehescheidungsprozeß gemachten Vorwürfe berufen und im übrigen vorgetragen: Mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu rechnen„ Die Beklagte widerspreche der Scheidung der Ehe lediglich aus Starrsinn und in der Absicht, ihm Schwierigkeiten zu machen0 Daß sie keine Bindung an die Ehe mehr habe, ergebe sich aus von ihr in den Jahren 1956/1957 an seine Schwester geschriebenen Briefen, in denen sie heftige und beleidigende Angriffe gegen ihn gerichtet habe« Auch habe die Beklagte ihn, als er im Herbst I960 im Krankenhaus in FmBsele6en habe, nicht ein einziges Mal besuchto Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten« Sie hat der Scheidung widersprochen, das Vorbringen des Klägers in Abrede gestellt und eine andere Sachdarstellung gegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter. Ent sehe i dung sgr Und e_: Die nach § 547 Abs0 1 ZPO alter Fassung statthafte Revision ist nicht begründet, 1 o) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs, 1 EheG bejaht. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. 2.) Die entscheidende Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Kläger etwa Mitte 1955 in ehebre-cherischc Beziehungen zu der Zeugin R, trat .und* l diese B Ziehungen, aus denen ein 1956 geborenes Kind hervorging, bis 1965 fort setzte, nachdem er 1957 auch die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgegeben hatte» Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe der Parteien sei noch bis zu dem Zeitpunkt der Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen durch den Kläger intakt gewesen, Dio nur vagen und unsubstantiierten Behauptungen des Klägers berechtigten das Berufungsgericht, hierzu auch die Beklagte zu hören und ihien Angaben, daß es in der Ehe bis zur Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen durch den Kläger keine wesentlichen Schwierigkeiten gegeben habe, Glauben zu schenken. Für die Darstellung der Beklagten sprach insbesondere, daß sie, wie der Kläger einräumen mußte, ihn, als er sich kurz nach der Eheschließung einer Lungenoperation unterziehen mußte und deswegen vierzehn Monate lang auswärts war, fast wöchentlich besuchte, eine Arbeitsstelle annahm, um seine Söhne zu ernähren und in den ersten Jahren der Ehe auch weiterhin berufstätig war, um den Unterhalt der Familie zu sichern0 Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Darstellung des Klägers über die Entwicklung der Ehe nicht für glaubhaft hielt, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen» Entgegen der Ansicht der Revision brauchte auch der Umstand, daß der Kläger nach Beendigung seiner Beziehungen zur Zeugin R» im Jahre 1965 die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht wieder auf nahm, kein Indiz dafür zu sein, daß die Zerrüttung der Ehe nicht auf das ehebrecherische Verhältnis des Klägers, sondern auf andere Ursachen zurückging0 Unerheblich bleibt es, daß das Berufungsgericht nicht den<Zeitpunkt"dos*Eintritts dOr-unheilbaren Ehezerrüttung festgestellt hat» Nach der eindeutigen Sachlage konnte das Berufungsgericht vielmehr, ohne daß dies der ausdrücklichen Feststellung bedurfte, davon ausgehen, daß ein ganz-licher Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers bereits vorlag, als er im Jahre 1956 seine erste Scheidungsklage erhob, oder zu demindest, als er sich 1957 nach dem erfolglosen Ehescheidungsstroit endgültig von der Beklagten trennte,, Rechtsfehler lassen sich auch nicht der Würdigung entnehmen, die das Berufungsgericht dem späteren Verhalten der Beklagten hat zuteil werden lassen« Seine Ausführungen hierzu zeigen, daß es sich insov/eit der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen und diese sich zu eigen gemacht hat« Einer Wiederholung der Erörterungen des Landgerichts bedurfte es hierzu nicht« Das Landgericht und mit ihm das Berufungsgericht haben nicht verkannt, daß es sich bei dem der Beklagten vorgev/orfenen Verhalten um eheliche Verfehlungen gehandelt hat, die mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben« Sie haben jedoch festgestellt, daß diese Verfehlungen der Beklagten ausschließlich in der Zeit nach Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zur Zeugin R« lagen, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hatte« Ohne Rechtsver- stoß haben daher beide Vordergerichte diese Verfehlungen der Beklagten als Reaktionen auf das unverhohlen zur Schau gestellte ehebrecherische Verhalten des Klägers angesehen. Gab der Kläger aber durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten den Anlaß für das Fehl verhalten der Beklagten, dann trifft ihn zu demindest die gleiche Mitschuld daran, daß seine eheliche Gesinnung durch dieses Verhalten der Beklagten beeinträchtigt wurde, Das wiederum berechtigte die Vordergerichte zu der Annahme, daß das schuldhafte Verhalten der Beklagten im Hinblick auf das schuldhafte Verhalten des Klägers nicht als überwiegende oder auch nur gleichwertige Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe angesehen werden kann. Diese Annahme findet eine vre it er e Rechtfertigung in der Feststellung des Berufungsgerichts, es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger von der Zeugin R, abgelassen und sich wieder der Beklagten zugewandt hätte, wenn diese wegen seines Verhältnisses zu der Zeugin R, ihm gegenüber keine beleidigenden Ausdrücke gebraucht und nicht die ihr zur Last gelegten weiteren Verfehlungen begangen hätte. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt schwerer Eheverfehlungon (§43 EheG) und nicht daraufhin überprüft hat, inwieweit es für die Ehtezerrüttung ursächlich war. 3«) Schließlich hält das angefochtene Urteil auch insoweit, als in ihm die Beachtlichkeit des Y/ider-spruchs bejaht worden ist, der rechtlichen Nachprüfung stando Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß insbesondere die Briefe, die die Beklagte 1956 und 1957 an die Schwester des Klägers gerichtet hatte, gegen ihre eheliche Bindung sprechen konnten» Es hat jedoch festgestellt, daß die Briefe in einer augenblicklichen Erregung der Beklagten über das ehebrecherische Verhalten des Klägers geschrieben wurden» Brauchte daher das Berufungsgericht schofi aus diesem Grunde keine nachteiligen Schlüsse gegen die Beklagte zu ziehen, so kam noch hinzu, daß die Beklagte in ihrem Brief von 20» März I960 zu dem Ausdruck brachte, der Kläger könne jederzeit zu ihr und zu seinen bei ihr lebenden Söhnen zurückkehren, und daß sie um die Jahreswende 1960/1961 den Kläger vorbehaltlos bei sich aufnahm und versorgte, als diesem für einige Zeit das Betreten der Y/ohnung der Zeugin R0, bei der er wohnte, vom Hauseigentümer verboten worden war» Daß auch eine Versorgung des Klägers erfolgte, hat das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussage des Sohnes Helmut des Klägers festgestellto Es mußte aber umsomehr für eine Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen, wenn sie den Kläger dennoch versorgte, obwohl er mit seinem Aufenthalt in der ehelichen Wohnung nicht den Villen zur Yfiederaufnähme der ehelichen Beziehungen verband, sondern sich im Gegenteil von der Beklagten getrennt hielto i 10 - Im übrigen verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht genötigt war, das Vorhandensein einer Bindung der Beklagten an die Ehe festzustellon» Vielmehr hätte es dem Klagebegehren nur entsprechen können, wenn es zu der Feststellung gelangt wäre, daß bei der Beklagten keine Bindung mehr an die Ehe besteht» Mangels hinreichender Anhaltspunkte hierfür konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei jedenfalls eine fehlende Bindung der Beklagten an die Ehe oder das Fohlen der zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, von dem hierfür beweispflichtigen Kläger als nicht nachgewiesen ansehen. 40) Danach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen* Senatspräsident Dr, Hauß ist ortsabwesend und an der Unterschrift verhin- Dr* Pfretzschner dert* Dr* Pfretzschner Dr, Dr, Reinhardt Bukov/ Dr» Buchholz