Sie habe ihm wegen des unehelichen Kindes ständig Vorwürfe gemacht, ihn beschimpft, einen “Analphabeten*1 genannt und ihn schließlich sogar mit Vergiftung bedroht» Deshalb habe er sich am 5» Juli 1958 von der Beklagten getrennt» Letztlich sei die Zerrüttung der Ehe auf die politischen Ereignisse zurückzuführen , 1.) Das Berufungsgericht hat, insoweit in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren und unheilbare Zerrüttung der Ehe) bejaht. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch ihr Verhalten anläßlich der Ausreise jedenfalls nicht schuldhaft eine Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat. Diese lange Trennung hat aber nach der vom Berufungsgericht gev/onnenen Überzeugung nicht die Parteien einander so sehr entfremdet, daß sich von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch schicksalsbedingte Umstände sprechen läßt« Diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht aus seinen hierzu getroffenen Feststellungen gewinnen, nämlich, daß die Parteien während ihrer Trennung dauernd in Briefwechsel standen und nach ihrer Zusammenführung im Jahre 1957 wieder über ein Jahr lang als Eheleute miteinander zu-samraenlebten. Hatten danach aber die Parteien die Möglichkeit eines Wicderzueinanderfindens genutzt und die durch die Trennung herbeigeführte Entfremdung überwunden, dann brauchte das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger 1948 oder 1949 intime Beziehungen zur Zeugin N.aufnahm, aus denen im November 1951 ein Kind hervorging, keine wesentliche Bedeutung beizuraessen. Die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe konnte das Berufungsgericht mithin darin sehen, daß der Kläger im Jahre 1958, als auch die Zeugin II. Es ist nicht zu ersehen, daß das Berufungsgericht hierbei etwa unter Verkennung der der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG obliegenden Beweislast ihr Verhalten fehlerhaft beurteilt hat. Es hat sie Jedoch teils durch die Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und teils aus ihnen nur auf eine Verha 11ensv/eise der Beklagten geschlossen, die sich in Form von Unmutsäußerungen als Reaktion auf das treuewidrige Verhalten des Klägers darstellte oder die so belanglos war, daß sich aus ihr eine Zerrüttungsursache nicht herleiten ließ. Zwar heißt es in dem angefochtenen Urteil, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte, nachdem sie von der Existenz des unehelichen Kindes des Klägers erfahren hatte, diesem deswegen ständig Voxwürfe gemacht und dadurch das eheliche Verhältnis zerrüttet habe. Insoweit an der Glaubwürdigkeit der Beklagten zu zweifeln, bestand für das Berufungsgericht um so weniger Anlaß, als die Beklagte nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht einmal eine Erklärung des Mißmuts abgegeben hatte, als der Kläger ihr seinen Fehltritt In Vorwürfen, die die Beklagte dem Kläger deswegen machte, daß er der Zeugin N„ heimlich Briefe und Päckchen sandte, hat das Berufungsgericht mit Hecht keine schuldhaften ehe zerrüttenden Handlungen der Beklagten gesehen. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten selbst zugestandenen Vorfall, wonach sie einmal im Hausflur lautschallend lachte, als der Kläger um Mitternacht betrunken heimkehrte und dabei die Treppe herunterfiel, in seine Würdigung nicht mit einbezogen hat. Doch stellte sich dieser Vorfall nach der Erklärung, die ihm die Beklagte unwidersprochen gegeben hatte, als so belanglos dar, daß das Berufungsgericht auf ihn nicht einzugehen brauchte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen aus der persönlichen Einvernahme der Beklagten die Überzeugung gsv/onnon hat, daß sie sich noch an die Ehe ind an den Kläger gebunden fühlt und zu einem Wieder Zusammenleben mit ihm bereit ist, sofern er sein ehebrecherisches Verhältnis aufgibt, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR J42/68 URTEIL Verkündet am 24, September 1969 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rech tsstreit Klägers und Revisionsklägers, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof„Dr* die Näherin Luise Veronika Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1969 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sovrie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Peinhardt und Dr, Bukow für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 51« Juli 1967 vrird zurückgev/iescno Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts vre gen Der 1898 geborene Kläger und die 1904 geborene Beklagte haben am 20 Oktober 1922 vor dem Standesamt KMHHHHHP I*71 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zv/ei Kinder hervor gegangen, eine im Jahre 1923 geborene Tochter, die i}etzt verheiratet ist, sov/ie ein 1924 geborener Sohn, der im Kriege gefallen ist. Im Jahre 1946 siedelten die Beklagte und die Tochter der Parteien in die Bundesrepublik über, während der Kläger in GflBBB verblieb. Hier knüpfte er im Jahre 1948 oder 1949 ehebrecherische Beziehungen zur Zeugin N. an, aus denen ein im Jahre 1931 geborenes Kind hervorging. Im Jahre 1957 siedelte auch der Kläger in die Bundesrepublik über. Die Parteien lebten über ein Jahr lang zusammen, wobei es Pfingsten 1958 (25./26. Mai) zu dem letzten ehelichen Verkehr kam. Als kurz vor Pfingsten 1958 die Zeugin ff. auch in die Bundesrepublik kam, nahm der Kläger zu dieser seine Beziehungen wieder auf;; trennte sich am 5. Juli 1958 von der Beklagten und lebt nunmehr mit der Zeugin N. in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen, Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG, hilfsweise aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen• Die Beklagte habe gemeinsam mit der Tochter ihn im Jahre 1946 in GfllHHft verlassen, obwohl er an Bauchtyphus schwer erkrankt und pflegebedürftig gewesen sei. Seine Pflegobedürftigkeit habe ihn gezwungen, sich der Zeugin N. zuzuwenden. Er habe erst 1957 aus GflHHB ausreisen können, da ihm vorher von den polnischen Behörden eine Ausreise nicht gestattet worden sei. Bei seiner Ankunft bei der Beklagten habe diese ihn - offenbar weil sie sich seiner geschämt habe - vor den Leuten versteckt und sogar die eigene Tochter erst nach vier Tagen von seiner Ankunft unterrichtet. In der Folgezeit habe die Beklagte ihn nicht versorgt, sei vielmehr ihrer Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihn den ganzen Tag über sich selbst überlassen. Sie habe ihm wegen des unehelichen Kindes ständig Vorwürfe gemacht, ihn beschimpft, einen “Analphabeten*1 genannt und ihn schließlich sogar mit Vergiftung bedroht» Deshalb habe er sich am 5» Juli 1958 von der Beklagten getrennt» Letztlich sei die Zerrüttung der Ehe auf die politischen Ereignisse zurückzuführen , Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs weise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG widersprochen, die Behauptungen des Klägers bestritten und eine abweichende Darstellung gegeben. Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein klagebegehren aus § 48 EheG weiter«. Ent sehe idungsgründe^ Die nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet. 1.) Das Berufungsgericht hat, insoweit in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren und unheilbare Zerrüttung der Ehe) bejaht. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen und infolgedessen die Klage abgewiesen. 2.) Die sehr eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs lassen weder eine unrichtige Anwendung des § 48 Abs«, 2 EheG noch Verfahrensfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht die Bedeutung dos Umstandes verkannt, daß die Beklagte 1946 den Kläger verließ und in die Bundesrepublik übersiedelte«, Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht aber die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte den Kläger nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen in schwerkrankem und pflegebedürftigem Zustand zurückgelassen hat, sondern daß der Kläger mit der Übersiedlung von Frau und Tochter in die Bundesrepublik einverstanden und zu dieser Zeit von seiner Krankheit wieder so weit genesen war, daß er sowohl im Bergwerk arbeiten konnte als auch ohne weiteres die Ausreise gesundheitlich hätte mitmachen können. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch ihr Verhalten anläßlich der Ausreise jedenfalls nicht schuldhaft eine Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß dieses Verhalten der Beklagten dennoch objektiv als wesentliche Zerrüttungsuraache hätte in Betracht kommen können. Es geht nämlich davon aus, daß eine gewisse Entfremdung der Parteien dadurch eintrat, daß sie elf Jahre lang voneinander getrennt ein völlig verschiedenes Schicksal durchlebten. Diese lange Trennung hat aber nach der vom Berufungsgericht gev/onnenen Überzeugung nicht die Parteien einander so sehr entfremdet, daß sich von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe durch schicksalsbedingte Umstände sprechen läßt« Diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht aus seinen hierzu getroffenen Feststellungen gewinnen, nämlich, daß die Parteien während ihrer Trennung dauernd in Briefwechsel standen und nach ihrer Zusammenführung im Jahre 1957 wieder über ein Jahr lang als Eheleute miteinander zu-samraenlebten. Hierbei handelte es sich, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, nicht etwa um den Versuch zweier durch elfjährige Trennung einander völlig entfremdeter Ehegatten, der lediglich der Feststellung dienen sollte, ob sie wieder zusammenfinden könnten, sondern um eine Fortsetzung des ehelichen Verhältnisses in der gleichen herzlichen Weise, wie sie bis zuin Jahre 1946 zwischen den Parteien bestanden hatte. Hatten danach aber die Parteien die Möglichkeit eines Wicderzueinanderfindens genutzt und die durch die Trennung herbeigeführte Entfremdung überwunden, dann brauchte das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger 1948 oder 1949 intime Beziehungen zur Zeugin N. aufnahm, aus denen im November 1951 ein Kind hervorging, keine wesentliche Bedeutung beizuraessen. Auf die Frage, ob etwa insoweit überwiegend schicksalsbedingte Umstände die eheliche Gesinnung des Klägers beeinträchtigt hätten, kam es daher nicht an. Die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe konnte das Berufungsgericht mithin darin sehen, daß der Kläger im Jahre 1958, als auch die Zeugin II. in die Bundesrepublik übersiedelte, sich dieser erneut zuwandte und sich gleichzeitig für dauernd von der Beklagten trennte. Ohne ersichtliche Rechtsfehler ist das Berufungsgericht hierbei zu der Annahme gelangt, daß die Beklagte hierfür keinerlei Ursachen gesetzt hat, die Trennung vom Kläger vielmehr ohne berechtigten Grund durchgeführt worden ist. Es ist nicht zu ersehen, daß das Berufungsgericht hierbei etwa unter Verkennung der der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG obliegenden Beweislast ihr Verhalten fehlerhaft beurteilt hat. Bas Berufungsgericht ist insoweit allen Behauptungen des Klägers nachgegongen. Es hat sie Jedoch teils durch die Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und teils aus ihnen nur auf eine Verha 11ensv/eise der Beklagten geschlossen, die sich in Form von Unmutsäußerungen als Reaktion auf das treuewidrige Verhalten des Klägers darstellte oder die so belanglos war, daß sich aus ihr eine Zerrüttungsursache nicht herleiten ließ. Zwar heißt es in dem angefochtenen Urteil, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte, nachdem sie von der Existenz des unehelichen Kindes des Klägers erfahren hatte, diesem deswegen ständig Voxwürfe gemacht und dadurch das eheliche Verhältnis zerrüttet habe. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen aber, daß es diese Behauptung des Klägers tatsächlich für widerlegt angesehen hat. Denn das Berufungsgericht hat die bei ihrer Parteivernehmung gemachte Aussage der Beklagten, in der diese die Behauptung des Klägers in Abrede stellte, für glaubhaft gehalten. Insoweit an der Glaubwürdigkeit der Beklagten zu zweifeln, bestand für das Berufungsgericht um so weniger Anlaß, als die Beklagte nach der eigenen Darstellung des Klägers nicht einmal eine Erklärung des Mißmuts abgegeben hatte, als der Kläger ihr seinen Fehltritt *t beichtete, und auch für die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers Verständnis und sogar Hilfsbereitschaft zeigte. In Vorwürfen, die die Beklagte dem Kläger deswegen machte, daß er der Zeugin N„ heimlich Briefe und Päckchen sandte, hat das Berufungsgericht mit Hecht keine schuldhaften ehe zerrüttenden Handlungen der Beklagten gesehen. Selbst wenn aber diese Vorwürfe zur Schwächung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben sollten,so hat er diese Folge seinem eigenen schuldhaften Verhalten zuzuschreiben. Unter diesen Umständen bleibt es belanglos, ob insoweit auch ein schuldloses Verhalten der Beklagten zur Zerrüttung der Ehe beim Kläger beigetragen hat. Soweit die Revision siel gegen die sonstige Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts wendet, laufen ihre Rügen darauf hinaus, den Sachverhalt anders zu würdigen, als es das Berufungsgericht getan hat. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden (§ 561 ZPO), Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten selbst zugestandenen Vorfall, wonach sie einmal im Hausflur lautschallend lachte, als der Kläger um Mitternacht betrunken heimkehrte und dabei die Treppe herunterfiel, in seine Würdigung nicht mit einbezogen hat. Doch stellte sich dieser Vorfall nach der Erklärung, die ihm die Beklagte unwidersprochen gegeben hatte, als so belanglos dar, daß das Berufungsgericht auf ihn nicht einzugehen brauchte. 3.) Auch soweit das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten als beachtlich angesehen hat, hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision beruft sich insoweit auch nur auf den oben aufgeführten Vorfall im Hausflur und meint, schon allein hieraus sei auf eine ehofeindliche Einstellung der Beklagten zu schließen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Belanglosigkeit dieses Vorfalls ebenso v/ie für die Zulässigkeit des Widerspruchs auch für seine Beachtlichkoit ohne Bedeutung bleiben konnte. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen aus der persönlichen Einvernahme der Beklagten die Überzeugung gsv/onnon hat, daß sie sich noch an die Ehe ind an den Kläger gebunden fühlt und zu einem Wieder Zusammenleben mit ihm bereit ist, sofern er sein ehebrecherisches Verhältnis aufgibt, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. 4.) Danach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen o Dr. Hauß Bundosrichtcr Johannsen ist beurlaubt und ortsabwesend» Dr o Hauß Dr, Reinhardt Dr. Bukovf Ffretzschner