Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird, hilfsweise, daß der Kläger für schuldig erklärt wird* Damit hat das Berufungsgericht unangreifbar dargetan, daß die Voraussetzungen für den auf § 45 EheG gegründeten Scheidungsanspruch des Klägers vorliegen. Die Geisteskrankheit der Beklagten würde, wie den Feststellungen des Berufungsurteils entnommen werden kann, die Möglichkeit einer wenn auch beschränkten geistigen Gemeinschaft mit dem Kläger selbst dann verhindern, wenn dieser in seiner Einstellung gegenüber der Beklagten auf deren Leiden Rücksicht nehmen und sich um die Verwirklichung einer inneren Gemeinschaft mit ihr im Rahmen des Möglichen bemühen würde« Bei einer derartigen Sachlage hat die Geisteskrankheit des einen Ehegatten und nicht ein Verhalten des anderen die ständige Aufhebung der geistigen Gemeinschaft mit diesem bewirkt (BGHZ 40, 239, 247; 44, 107, 112, 113)« Unbegründet ist die Rüge der Revision, vor der Erstattung des Obergutachtens durch den Landesmedizinalrat Dr. Seitz habe den Beweisangeboten der Beklagten, die für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes von Bedeutung seien, stattgegeben oder dem Gutachter mitgeteilt werden müssen, daß alle Beweistat Sachen als wahr zu unter- Die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen waren ersichtlich für den Gutachter, der die Beklagte seit längerer Zeit kannte und ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand zu beurteilen hatte, ohne Bedeutung, Die Briefe der Beklagten, aus denen sich noch ein gewisses Interesse für den Kläger ergeben könnte, haben den Sachverständigen Dr. Seitz Vorgelegen und sind auch von Berufungsgericht berücksichtigt worden. 2, Bei der Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens (§47 EheG) hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten die fast 25 Jahre währende Dauer der Ehe, von denen die Parteien fast 20 Jahre in ehelicher Geneinschaft verbracht hatten, berücksichtigt. Die Auflösung einer Ehe nach so langer Dauer stelle, wie das Berufungsgericht ausführt, eine Härte für den Ehegatten dar, der unverschuldet und schicksalsbedingt geistig erkranke, Dagegen wirke sich das Alter der Eheleute eher zugunsten des Klägers aus, der 60 Jahre alt und berufstätig, also auf eine Versorgung angewiesen sei, die er von der Beklagten nicht nehr erwarten könne. An den gegen gie geführten Scheidungsverfahren nehne sie kaun Anteil, Eine geistige Bindung zun Kläger sei schon lange nicht mehr vorhanden» Unter diesen Umständen würden der Beklagten aus der Aufrechterhaltung der Ehe keine nennenswerten Vorteile erwachsen, während es andererseits dem Kläger nahezu unzu demutbar sei, an einer Ehe festgehalten zu werden, die ein auch nur einigermaßen erträgliches Familienleben nicht mehr erwarten lasse» Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Seitz die Scheidung weder nachteilige Folgen für die Beklagte befürchten lasse noch von der Beklagten als solche empfunden werde, sei es nicht sinnvoll, den Kläger an einer längst nicht mehr bestehenden Ehe festzuhalten, womit der Beklagten selbst keinen Dienst mehr erwiesen werden könnte« Bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung des auf § 45 EheG gegründeten Scheidungsverlangens ist davon auszugehen, daß die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und das Gesetz ihre Auflösung nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen gestattet» Hier ergeben die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, daB den Scheidungsbegehren des Klägers die sittliche Berechtigung nicht abzusprechen ist« Das Berufungsgericht hatte also zu prüfen, ob die Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später oder früher die Scheidung nach § 43 EheG hätte verlangen können; ein Scheidungsrecht nach § 42 EheG kommt nach ihrem Vortrag von vornherein nicht in Betracht, Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte möglicherweise aus der Situation sich ergebende Affekthandlungen gewesen seien, und daß das Verschulden des Klägers gemildert sei, so daß ihm wegen der ihm gelegentlich unterlaufenen Gegenreaktionen nicht die alleinige Schuld an der Scheidung auf erlegt wer- den könne, sind dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Handlungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der subjektiven Seite nicht als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG gewertet hat« Diese Vürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Unangreifbar ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß weitere Eheverfehlungen des Klägers nicht erwiesen seien« Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht durch« Da mithin die Voraussetzungen eines Scheidungsrechts der Beklagten wegen Verschuldens nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe«
2055 058 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR »42/68 Verkündet am 17. Dezeaber 1969 Bischer , Justizobersekretär •la Urkondabeamter der Geschlftastelle in dem Rechtsstreit der Frau Anneliese Gertrud S flHHHHP geh« in üflHBI (HHÜ)» bei Dr. StflU, gesetzlich vertreten durch ihre gerichtlich bestellte Pflegerin Friedei S< Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Lageristen Johann itraße, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr - 2 Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7« Juni 1967 wird zurückgewiesen« Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der am HHHV 1907 geborene Kläger und die am 1921 geborene Beklagte haben am 5« Mai 1942 die Ehe geschlossen« Aus dieser sind zwei am 1943 und 1949 geborene Töchter her- vorgegangen« Seit der 1948 erfolgten Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft lebten die Parteien in B||bei (W) * wohin die Beklagte aus ■■»evakuiert worden war« Wegen einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie befand sich die Beklagte von 20« August 195$ bis zu dem 31. Oktober 1959 und von S. Mai I960 bis zu dem 14* August I960 in stationärer Behandlung in dem psychiatrischen Krankenhaus in 00. Im Jahre 1961 fand zwischen den Parteien der letzte eheliche Verkehr statt* Am 8« Juni 1964 wurde die Beklagte erneut in das psychiatrische Krankenhaus in HflHB eingewiesen. Seitdem befand sie sich auf Grund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Usingen vom 16* Juli 1964 noch zur Zeit der letzten Verhandlung des Oberlandesgerichts in dieser Anstalt* Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden* Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien geschieden* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird, hilfsweise, daß der Kläger für schuldig erklärt wird* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe 1. Wie das Berufungsgericht auf Grund des Gut- achtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. Philippi und des Landesmedizinalrats Dr. Seitz festgestellt hat» ist die Beklagte seit Jahren mit ständig fortschreitendem geistigem Abbau an paranoider Schizophrenie erkrankt« Durch diese Geisteskrankheit sei es bei ihr zu erheblichen Änderungen ihrer Gefühls- und Willenssphäre gekommen» wodurch sie außerstande gesetzt sei» an der Gefühlswelt geistig gesunder Menschen teilzunehmen« Die lange Erkrankungsdauer habe zu einem Persönlichkeitsknick geführt» dem eine gewisse geistige Niveausenkung parallel gehe« Bereits seit 1^63 habe die Krankheit einen Grad erreicht» der es der Beklagten nicht mehr ermöglicht habe» vollen Anteil an dem körperlichen und geistigen Wohl des Klägers und ihrer Familienangehörigen am nehmen« Wenn die Beklagte zuweilen ihrer Pflegerin noch einigermaßen sinnvolle Briefe und Karten schreibe^ woraus sioh unter Umständen noch ein gewisses Interesse für ihre Familie ergebe» so ändere das nichts daran» daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben sei. Die Beklagte sei nicht einmal in der Lage» ohne ständige fremde Hilfe für ihr eigenes geistiges und körperliches Wohl zu sorgen« Sie sei zunehmend stumpfer» gleichgültiger und interesseloser geworden« Sie achte kaum noch auf ihre Sauberkeit und ihr Äußeres« Auch unter Überwachung sei sie nur zu primitiven manuellen Arbeiten fähig. Um so weniger wäre sie in der Lage» für das körperliche Wohl des Klägers zu sorgen» abgesehen davon» daß schon seit Jahren eine geistige Verständigung mit ihr nahezu unmöglich sei« Mit einer Wiederherstellung der seit Jahren zwischen den Parteien auf ge- hobenen geistigen Gemeinschaft könne nicht mehr gerechnet werden, zu demal der vorhandene schizophrene Grundpro-zeB mit den heute bekannten psychisch wirkenden Substanzen keiner Behandlung und Heilung zugänglich sei. Damit hat das Berufungsgericht unangreifbar dargetan, daß die Voraussetzungen für den auf § 45 EheG gegründeten Scheidungsanspruch des Klägers vorliegen. Das angefochtene Urteil ergibt, daß die Beklagte allenfalls in unbedeutendem Umfang noch Interesse für die Person des Klägers aufbringt, daß sie jedoch infolge ihrer Geisteskrankheit auf die Dauer unfähig ist, an dem Lebensund Gedankenkreis des Klägers teilzunehmen und auch nur in einem seelischen Kernbereich ihrer Existenz zu einem gemeinsamen Erleben mit ihm zu kommen. Die Geisteskrankheit der Beklagten würde, wie den Feststellungen des Berufungsurteils entnommen werden kann, die Möglichkeit einer wenn auch beschränkten geistigen Gemeinschaft mit dem Kläger selbst dann verhindern, wenn dieser in seiner Einstellung gegenüber der Beklagten auf deren Leiden Rücksicht nehmen und sich um die Verwirklichung einer inneren Gemeinschaft mit ihr im Rahmen des Möglichen bemühen würde« Bei einer derartigen Sachlage hat die Geisteskrankheit des einen Ehegatten und nicht ein Verhalten des anderen die ständige Aufhebung der geistigen Gemeinschaft mit diesem bewirkt (BGHZ 40, 239, 247; 44, 107, 112, 113)« Unbegründet ist die Rüge der Revision, vor der Erstattung des Obergutachtens durch den Landesmedizinalrat Dr. Seitz habe den Beweisangeboten der Beklagten, die für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes von Bedeutung seien, stattgegeben oder dem Gutachter mitgeteilt werden müssen, daß alle Beweistat Sachen als wahr zu unter- i j stellen seien. Die insoweit unter Beweis gestellten Tatsachen waren ersichtlich für den Gutachter, der die Beklagte seit längerer Zeit kannte und ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand zu beurteilen hatte, ohne Bedeutung, Die Briefe der Beklagten, aus denen sich noch ein gewisses Interesse für den Kläger ergeben könnte, haben den Sachverständigen Dr. Seitz Vorgelegen und sind auch von Berufungsgericht berücksichtigt worden. 2, Bei der Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens (§47 EheG) hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten die fast 25 Jahre währende Dauer der Ehe, von denen die Parteien fast 20 Jahre in ehelicher Geneinschaft verbracht hatten, berücksichtigt. Die Auflösung einer Ehe nach so langer Dauer stelle, wie das Berufungsgericht ausführt, eine Härte für den Ehegatten dar, der unverschuldet und schicksalsbedingt geistig erkranke, Dagegen wirke sich das Alter der Eheleute eher zugunsten des Klägers aus, der 60 Jahre alt und berufstätig, also auf eine Versorgung angewiesen sei, die er von der Beklagten nicht nehr erwarten könne. Der AnlaB der Erkrankung sei nicht nehr eindeutig zu klären, MiBhandlungen der Beklagten durch den Kläger hätten in diesen Zusannen-hang keine Bedeutung, weil nit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dadurch keine nachteiligen Folgen in Krankheitsverlauf der Beklagten eingetreten seien. Keine Anhaltspunkte seien dafür vorhanden, daß die Beklagte durch die Scheidung in eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage käne. An den gegen gie geführten Scheidungsverfahren nehne sie kaun Anteil, Eine geistige Bindung zun Kläger sei schon lange nicht mehr vorhanden» Unter diesen Umständen würden der Beklagten aus der Aufrechterhaltung der Ehe keine nennenswerten Vorteile erwachsen, während es andererseits dem Kläger nahezu unzu demutbar sei, an einer Ehe festgehalten zu werden, die ein auch nur einigermaßen erträgliches Familienleben nicht mehr erwarten lasse» Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr» Seitz die Scheidung weder nachteilige Folgen für die Beklagte befürchten lasse noch von der Beklagten als solche empfunden werde, sei es nicht sinnvoll, den Kläger an einer längst nicht mehr bestehenden Ehe festzuhalten, womit der Beklagten selbst keinen Dienst mehr erwiesen werden könnte« Diese Ausführungen tragen die zu § 47 EheG ergangene Entscheidung« Bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung des auf § 45 EheG gegründeten Scheidungsverlangens ist davon auszugehen, daß die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und das Gesetz ihre Auflösung nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen gestattet» Hier ergeben die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, daB den Scheidungsbegehren des Klägers die sittliche Berechtigung nicht abzusprechen ist« Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Auflösung der Ehe nach einer Dauer von 25 Jahren für die Beklagte eine Härte dar stellt« Unangreifbar hat es dieser Tatsache jedoch kein entscheidendes Gewicht beigelegt« Unter den gegebenen Umständen ist es vielmehr von maßgeblicher Bedeutung, daß durch eine Scheidung für die Beklagte weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Notlage entsteht und die Scheidung von ihr wegen ihres Geisteszustandes nicht mehr oder kaum empfunden wird und keine nachteiligen Folgen für sie hat, während es für den im höheren Alter stehenden Kläger eine untragbare Belastung darstellt,in einer ehelichen Bindung bleiben zu müssen, in der es zur Verwirklichung einer Lebensgemeinschaft auch in beschränktem Umfang nicht mehr kommen kann und in der der kranke Ehegatte zu einer ehelichen Gesinnung und Haltung nicht mehr in der Lage ist. Wichtig ist es ferner, daB nach den getroffenen Feststellungen das Verhalten des Klägers auf die Entwicklung der Krankheit der Beklagten keinen EimfluB hatte. Nach alledem trifft die Auflösung der Ehe die Beklagte nicht außergewöhnlich hart und ist auch aus anderen Gründen die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens des Klägers nicht in Frage zu stellen. Mit den in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 47 EheG entwickelten Grundsätzen (BGHZ 1, 262, 265; 40, 239, 249) ist diese Entscheidung vereinbar. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. 3. Für eine Feststellung der Schuld des Klägers lie- gen nach der Ansicht des Berufungsgerichts keine ausreichenden Tatsachen vor. Der Kläger habe die Beklagte gelegentlich geohrfeigt und sie nach der Bekundung einer Zeugin einmal durch Schläge an den Kopf mißhandelt, was mindestens objektiv eine schwere Ehewidrigkeit darstelle. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß alle gegen die Beklagte gerichteten Handlungen des Klägers in engem Zusammenhang mit ihrem eigenen Verhalten gesehen werden müßten, wodurch sich sein Verschulden mildere. Es sei nicht von der Hand zu weisen, daß die Tätlichkeiten des Klägers als aus der Situation sich ergebende Affekthandlungen aufzufassen seien. In diesem Fall könnten dem Kläger die ihm gelegentlich unterlaufenen Gegenreaktionen nicht so sehr zur Last gelegt werden, daß ihm die alleinige Schuld an der Scheidung auferlegt werden könnte. Weitere Eheverfehlungen des Klägers seien nicht erwiesen. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich. Die in das Wissen der Zeugen (gemeint sind offenbar Mutter und Tochter) gestellten Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden. Dadurch würde nur fest stehen, daß die Zeugen von einigen den Kläger belastenden Vorgängen durch die Beklagte selbst erfahren hätten. Das würde wegen der schon fortgeschrittenen Erkrankung der Beklagten auf keinen Fall zu einer dem Kläger nachteiligen Beweisführung ausreichen. Auch die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Der nach § 53 Abs, 2 EheG von der Beklagten begehrte Schuldausspruch setzt ein ihr zustehendes oder früher zustehendes Scheidungsrecht wegen Verschuldens voraus. Das Berufungsgericht hatte also zu prüfen, ob die Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später oder früher die Scheidung nach § 43 EheG hätte verlangen können; ein Scheidungsrecht nach § 42 EheG kommt nach ihrem Vortrag von vornherein nicht in Betracht, Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die Tätlichkeiten des Klägers gegen die Beklagte möglicherweise aus der Situation sich ergebende Affekthandlungen gewesen seien, und daß das Verschulden des Klägers gemildert sei, so daß ihm wegen der ihm gelegentlich unterlaufenen Gegenreaktionen nicht die alleinige Schuld an der Scheidung auf erlegt wer- V b den könne, sind dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Handlungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der subjektiven Seite nicht als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG gewertet hat« Diese Vürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Unangreifbar ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß weitere Eheverfehlungen des Klägers nicht erwiesen seien« Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht durch« Da mithin die Voraussetzungen eines Scheidungsrechts der Beklagten wegen Verschuldens nicht dargetan sind, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe« 4« Die Revision der Beklagten ist demnach unbegründet« Johannsen Yüstenberg Dr« Pfretzschner Dr« Reinhardt Dr« Buchholz