Es v/ird also nur der Frau RflHBI nach Zahlung der für ihre Beteiligungen entfallenden Einkommens- und Vermögenssteuer verbleibende Nettobetrag auf den Unterhalt in Höhe von 2.000 DM angerechnet. § 2 Sollte die Betreuung eines Kindes oder beider Kinder durch Frau HB vor dem 31 • Mai 1965 aufhören, so ermäßigt sich die Zurverfügungstellung des monatlichen Unterhalts für Frau RHB um 250 DM je Kind. Nachdem die Tochter der Parteien bei Abschluß dieser Vereinbarung v/egen auswärtigen Studiums aus dem Haushalt der Klägerin ausgeschieden war, zahlte der Beklagte der Klägerin und dem bei ihr lebenden Sohn einen Unterbaltsbetrag von monatlich 2.500 DM. Der Beklagte hat eingev/endet, er habe der Klägerin mehr gezahlt, als ihr nach dem Vertrage vom 11. Schließlich belaufe sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin ohnehin nur noch auf monatlich 1.750 UM, weil die Tochter aus dem Haushalt der Klägerin ausgeschieden sei und sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 2 des Unterhaltsvertrages bei Beendigung der Betreuung eines Kindes um 250 UM ermäßige. Insbesondere hat sie geltend gemacht, daß die Zahlungen von 20.000 DM zur Auffüllung ihres Kapitalkontos bei der Firma Gons. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin brauche sich auf ihre UnterhaltsansprUche nioht die 20.000 DM anrechnen zu lassen, die der Beklagte im Januar 1963 auf ihr Kapitalkonto bei der Firma Cons, eingezahlt hat. nur als Schenkung angesehen werden, weil sie die Auf füllung der negativen Kapitaleinlage der Klägerin aus der ihr vom Beklagten geschenkten Beteiligung an dieser Birma Bezweckten, Ber Beklagte habe diese Zahlungen in seinem Brief an den Vater der Klägerin vom 9, März 1963 selbst als Schenkung bezeichnet. Die Revision meint, der Berufung auf Schenkung stehe der Bimsend unzulässiger Rechtsausübung entgegen; es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin trotz der katastrophalen Einkommens- und Vermögensentv/icklung des Beklagten sich die Beträge nicht auf ihre Unterhaltsforderung anrechnen lasse. Wenn er aber in Kenntnis seiner Verhältnisse der Klägerin eine Schenkung gemacht hat, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, daß die Annahme der Schenkung Treu und Glauben widerspreche, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht gewesen seien. Es hätte dem Beklagten frei gestanden, der Klägerin eine Vereinbarung anzutragen, wonach die 20.000 DM auf ihre Unterhaltsforderung angerechnet werden sollten, oder von Einzahlungen auf das Kapitalkonto der Klägerin abzusehen, wenn er zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet war, Aus § 1 des Vertrages ergebe sich, daß die Klägerin für sich und ihren Sohn einen Betrag von monatlich 2.500 DM netto zur Verfügung haben sollte. Der Beklagte habe aber selbst nicht behauptet, daß die Klägerin und der Sohn weitere Gev/inne, als dem Beklagten gutgebracht worden seien, entnehmen konnten. Denn selbst wenn die Klägerin, v/ie an der ange-gebenen Stelle unter Beweisantritt behauptet worden ist, etwa im Jahre 1962 mit dem Beklagten und dem Wirtschaftsprüfer GflUBP über die Anrechenbarkeit aller Gewinne gesprochen und eine Aufstellung der Gev/inne zwecks Aufrechnung gegen ihre Unte.ehaltsan-sprüche erbeten hat, so ergibt sich daraus doch noch nicht, daß bei Vertragsschluß zwischen den Parteien Einigkeit über die Anrechnung aller Gewinne bestanden bat. die nach Abzug der Einkommen- und Vermögensteuer verbleibenden Nettoeinkünfte der Beteiligungen auf den Unterhalt angerechnet v/erden sollten, und das bedeutet, daß die Klägerin sich nur solche Einkünfte anrechnen zu lassen brauchte, die sie mit der Möglichkeit, ihren Unterhalt davon zu bestreiten, tatsächlich erhielt. Er hat sich vielmehr auf das unbestimmte und nichtssagende Vorbringen beschränkt, daß über die Anrechenbarkeit gesprochen worden sei. Der Sachverständige habe weiter festgestellt, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten Ende des Jahres 1964 gefestigter gewesen seien als bei Abschluß des Unterhaltsvertrages. Bio Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auf den Einwand des Fehlens der Geschäftsgrundlage eingegangen sei. Mai I960 sei nämlich eine andere gewesen, als der Beklagte und wohl auch die Klägerin angenommen batten. Die Eorufung auf das Fehlen der Ge-schäftsgrundlage erfordert es vielmehr, daß das Vorhandensein einer bestimmten Einkommens- und Vermögenslage auch nach der Vorstellung des anderen Vertragspartners die Grundlage des Unterbaltsversprochens sein sollte oder dies für den anderen zu demindest erkennbar war (vgl. * in der Stellung des Beklagten brachte es mit sich, daß der Beklagte die Grundlage für das Versprechen einer laufenden Unterhaltsrente nicht einem augenblicklichen, günstigen oder ungünstigen, Status entnahm, sondern es wesentlich auf die Erwartungen abstellte, die er für einen längeren Zeitraum der künftigen Entwicklung seiner Einkommensverhältnisoe hegte. Da nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden ist, daß ein in allen diesen Beziehungen ausreichender Sachvortrag des Beklagten vorlag, ist es nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht mit dem Gesichtspunkt des Pehlens der Geschäftsgrundlagc nicht befaßt, sondern nur den des Wegfalls der Geschäfts-grundlage behandelt hat. Soweit die Revision sich gegen diese Ausführungen wendet, liegen ihre Erwägungen im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der latsachen-und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. noch Abschluß des Unterhaltsvertrages vom Mai I960 dadurch erheblich verschlechtert, daß sich der Konkurs der im Jahre 1962, der mit dem Konkurs der SflHBH^Werft im Zusammenhang stand, ungünstig auf die Unternehmen ausgewirkt hat, an denen der Beklagte beteiligt war. Diese Feststellungen kann die Revision nicht dadurch mit Erfolg angreifen, daß sie aus der Entwicklung der Verhältnisse in den Jahren 1960 bis 1964 auf einzelne für den Beklagten ungünstige Umstände hinweist, so etwa auf den im Jahre 1962 eingetretenen hohen Verlust oder die Tatsache, daß der im Jahre 1965 erzielte Gewinn von 639.200 DM weitgehend zu dem Abbau der Verschuldung verwendet werden mußte. Die Beanstandungen der Revision sind auch insoweit unbegründet, als sie auf die weitere Verschlechterung der Verhältnisse des Beklagten in den Jahren seit 1964 hinweisen. Diese können für sieb jedoch nichts besagen, Ihre Bedeutung ließe sieb vielmehr nur dann ermessen, wenn sie in den Zusammenhang der Gesamtentwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten gestellt worden wären und der Beklagte eine vollständige Übersicht über diese Verhältnisse vorgelegt hätte, die auch seine gesamten Einnahmen (Entnahmen, Geschäftsführergehälter, Spesen, evtl. Der von ihm weiter geltend gemachte Umstand, daß sich aufgrund des Todes seines Vaters, der Seniorpartner in seinen Eirmen war, möglicherweise weitere Auszahlungsbelastungen ergeben, ist schon deshalb unerheblich, weil der Beklagte damit nur auf die Möglichkeit derartiger Verpflichtungen hingewiesen und im übrigen keine Erklärung darüber abgegeben hat, ob mit dem Tode seines Vaters nicht auch ein erbrechtlicher VermögensZuwachs für ihn verbunden war. Auch auf die Tatsache, daß der Beklagte im Jahre 1965 wieder geheiratet hat, brauchte das Berufungsgericht aus dem Grunde nicht weiter einzugehen, daß es sich dabei nur um einen einzelnen Umstand handelt, dessen Auswirkung auf die gespmto wirtschaftliche Lage des Beklagten nicht dargelegt ist, wenn dieser Umstand möglicherweise auch zusätzliche Unterhaltsverpflichtungen .für den Beklagten nach sich gezogen hat. Ebensowenig kann es auf eventuelle Verbesserungen in den Einkommens- und Vormögensverhältnissen der Klägerin ankommen, Diese könnten zu einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nur führen, v/enn sie so wesentlich wären, daß sie in Verbindung mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten geeignet sind, die Gcschäftsgrundlage des Unterhaltsvertrages zu erschüttern, Baß ein in dieser Hinsicht ausreichender Sachvortrag des Beklagten Vorgelegen hätte und vom Berufungsgericht übergangen v/orden wäre, hat die Revisionsbegründung nicht aufgezeigt, Bie Klägerin hatte hiernach in der Klage für sich und ihren Sohn einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.500 BM errechnet und erklärt, daß die locbter Antje v/egen ausv/ärtigen Studiums aus ihrem Haushalt ausgeschieden sei und deshalb bei der Berechnung nicht in Betracht gezogen werde. sich der der Klägerin zustehende Unterhaltssatz von 2.000 DM nicht um 250 DM vermindere, § 2 des Vertrages vielmehr dahin auszulegon sei, daß sich nur der für das Kind zu zahlende Betrag von 500 DM um 250 DM ermäßige, v/enn die Betreuung des Kindes auf höre. 5/6 (Bl, 178/9 d.A.) beanstandet und geltend gemacht, § 2 des Vertrages sei so zu verstehen, daß sich bei Beendigung der Betreuung eines Kindes der der Klägerin persönlich zustehende Betrag von 2.000 DM um 250 DM ermäßige. Es hätte insbesondere einer Prüfung bedurft, ob und inwieweit die Regelung des § 2 dann, v/enn die Ermäßigung des monatlichen Unterhalts um 250 DM nicht bei dem der Klägerin zustehenden Unterhaltssatz von 2.000 DM vorgenonmen wird, sondern bei dem für die Kinder angesetzten Unterhaltsbeitrag von monatlich 500 DM, mit der in § 1 Abs. 2 des Vertrages getroffenen Regelung vereinbar ist, nach welcher der Beklagte für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von 500 DM nur solange zu entrichten hat, als das Kind Haushalt der Klägerin lebt.
BUNDESGERICHTSHOF
2°35 083
IM NAMEN DES VOLKES
SL3L URTEIL Verkündet am
25. Juni 1969 Blecher, Justizobersokretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Reeders Johann
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9
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
Prau Ingeoorg •B
geh.
traße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Mezger, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Juli 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5-350 DM und zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist.
Im übrigen v/ird die Revision zurückgev/iesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Beruf ungsger icht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1939 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 1959 aus Alleinverschulden des Beklag-ten geschieden worden. Die Parteien haben eine im Jahre 1941 geborene Tochter Antje und einen im Jahre 1943 geborenen Sohn Jan-Dieter. Der Beklagte ist ein
an mehreren Gesellschaften “beteiligter Reeder. Er hat sich im Jahre 1965 wieder verheiratet.
Nach der Scheidung schlossen die Parteien am 11. Mai I960 einen schriftlichen Unterhaltsvertrag, der folgende Regelung enthält:
" § 1
Herr RflBHBv/ird Pr au EflHP einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM steuerfrei für die Zeit vom 1. Juni I960 “bis zu dem 31. Mai 1965 zur Verfügung stellen.
Sofern und solange die beiden Kinder im Haushalt von Pr au RflHBI leben, erhält sie weiter für jedes Kind einen monatlichen Untor-baltsbeitrag von 500 DM steuerfrei, ec sei denn, daß eines der Kinder nach Volljährigkeit einen selbständigen Unterhaltsanspruch geltend macht.
Über den Unterhalt ab 1. Juni 1965 so.JL im laufe des Jahres 1964 eine Verständigung erzielt werden. Herr und Prau RfliBH^sind sich jedoch darüber einig, daß Prau min-
destens einen Unterhalt in Höhe der Bruttobezüge eines hamburgischon Beamten der Besoldungsgruppe 15 (Grundbetrag, Ortszuschlag und V/ohnungsgeld der larifklasse 1 b Stufo 4), und zwar der Altersstufe 3 ohne Kinderzulage zur Verfügung gestellt werden soll. -
Auf alle vorerwähnten UnterhaltsZahlungen sind diejenigen Einkünfte anzureebnen, die Prau RflHBHPund die Kinder Antje und Dieter aus den Beteiligungen erzielen, welche Herr RflHB seiner geschiedenen Prau und den beiden Kindern schenkungsweise überlassen hat. -
Es besteht Einverständnis darüber, daß Prau RflUBP steuerlich für die Einkünfte aus ihren in Absatz 4 erwähnten Beteiligungen veranlagt
v/ird. Die Frau RBHHHf steuerfrei zugesprochene Summe bleibt hierdurch unberührt. Es v/ird also nur der Frau RflHBI nach Zahlung der für ihre Beteiligungen entfallenden Einkommens- und Vermögenssteuer verbleibende Nettobetrag auf den Unterhalt in Höhe von 2.000 DM angerechnet. Entsprechendes gilt auch für die Zeit ab 1. Juni 1965 sowie für die Behandlung der Einkünfte der Kinder Antje und Dieter.
§ 2
Sollte die Betreuung eines Kindes oder beider Kinder durch Frau HB vor dem 31 • Mai 1965 aufhören, so ermäßigt sich die Zurverfügungstellung des monatlichen Unterhalts für Frau RHB um 250 DM je Kind.
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Nachdem die Tochter der Parteien bei Abschluß dieser Vereinbarung v/egen auswärtigen Studiums aus dem Haushalt der Klägerin ausgeschieden war, zahlte der Beklagte der Klägerin und dem bei ihr lebenden Sohn einen Unterbaltsbetrag von monatlich 2.500 DM. Seit dem 1. September 1962 ließ er der Klägerin nur noch geringere Beträge zukommen, die sich durchschnittlich auf 1.500 bis 1.700 DM monatlich beliefen.
Mit der am 14. Januar 1964 eingereichten Klage hat die Klägerin die Unterhaltsdifferenz für die Zeit von September 1962 bis Januar 1964 in Höhe von 7.600 DM eingeklagt. Der Beklagte hat eingev/endet, er habe der Klägerin mehr gezahlt, als ihr nach dem Vertrage vom 11. Mai I960 zustehe. Im Januar 1963 habe er zugunsten ihres Kapitalkontos bei der Firma JBBBB& Cons. Zahlungen von zusammen 20.000 DM geleistet, die nach dem Willen der Parteien als Voraus
Zahlung auf künftige Unterhaltsleistungen gelten sollten. Außerdem müsse sich die Klägerin auf ihren Unterhaltsanspruch die Gewinne anrechnen lassen, die ihr und den beiden Kindern aus den Gesellschaftsanteilen zugeflossen seien, die er ihnen geschenkt habe. Schließlich belaufe sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin ohnehin nur noch auf monatlich 1.750 UM, weil die Tochter aus dem Haushalt der Klägerin ausgeschieden sei und sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 2 des Unterhaltsvertrages bei Beendigung der Betreuung eines Kindes um 250 UM ermäßige. Weiter hat sich der Beklagte darauf berufen, daß der Unterhaltsvereinbarung vom 11. Mai I960 die Geschäftsgrundlage gefohlt habe, weil er davon ausgegangen sei, daß er ein wohlhabender Mann sei, während in Wirklichkeit, was er damals noch nicht gewußt habe, die Firma J.A. das
Jahr 1959 mit Verlust abgeschlossen und seine persönliche Verschuldung am 1. Januar I960 179.297 UM
betragen habe. Zumindest sei die Geschäftsgrundlage nachträglich durch eine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse weggefallen, die im wesentlichen auf die Konkurse der Werft und der Werft im Jahre 1962
zurückgehe. Er besitze keine verfügbaren Vermögenswerte mehr, aus denen er die Unterhaltsforderung der Klägerin bestreiten könne. Uagegen sei die wirtschaftliche Situation der Klägerin günstig, da sie außer den Gewinnen aus den ihr geschenkten Firmenbeteiligungen noch Grundstücke von erheblichem Wert und andere Vermögenswerte besitze und erhebliche Einnahmen aus persönlicher Tätigkeit habe. Demgemäß hat der Beklagte Abweisung der Klage und im Wege der
Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin aus dem Unterhaltsvertrag vom 11. Mai I960 keine Unterhaltsansprüche mehr zustehen.
Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten bestritten. Insbesondere hat sie geltend gemacht, daß die Zahlungen von 20.000 DM zur Auffüllung ihres Kapitalkontos bei der Firma Gons.
schenkungSY/eise geleistet seien und sie sich nach dem Unterhaltsvertrag v/eder diese noch die nicht an sie ausgeschütteten Geschäftsgewinne auf die Unter-haltsansprüche anrechnen zu lassen brauche. Die Angaben des Beklagten über die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse träfen nicht zu. Die Verhältnisse des Beklagten hätten sich in der Zwischenzeit nicht verschlechtert, sondern verbessert.
Ihr eigenes Vermögen habe sich dagegen seit Abschluß des Unterhaltsverträges verringert.
Das Landgericht hat der Klage stattgcgeben und die Y/iderklage abgev/iesen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine früheren Anträge weiter.
Entseheidungsgrtinde:
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin brauche sich auf ihre UnterhaltsansprUche nioht die 20.000 DM anrechnen zu lassen, die der Beklagte im Januar 1963 auf ihr Kapitalkonto bei der Firma Cons, eingezahlt hat. Diese Zahlungen könnten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.
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nur als Schenkung angesehen werden, weil sie die Auf füllung der negativen Kapitaleinlage der Klägerin aus der ihr vom Beklagten geschenkten Beteiligung an dieser Birma Bezweckten, Ber Beklagte habe diese Zahlungen in seinem Brief an den Vater der Klägerin vom 9, März 1963 selbst als Schenkung bezeichnet.
Die Revision meint, der Berufung auf Schenkung stehe der Bimsend unzulässiger Rechtsausübung entgegen; es verstoße gegen Treu und Glauben, daß die Klägerin trotz der katastrophalen Einkommens- und Vermögensentv/icklung des Beklagten sich die Beträge nicht auf ihre Unterhaltsforderung anrechnen lasse. Diese Revisionsrüge ist unbegründet. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, zur Zeit der Schenkung im Januar 1963 keine Kenntnis von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gehabt zu haben. Wenn er aber in Kenntnis seiner Verhältnisse der Klägerin eine Schenkung gemacht hat, kann er sich nicht nachträglich darauf berufen, daß die Annahme der Schenkung Treu und Glauben widerspreche, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht gewesen seien. Es hätte dem Beklagten frei gestanden, der Klägerin eine Vereinbarung anzutragen, wonach die 20.000 DM auf ihre Unterhaltsforderung angerechnet werden sollten, oder von Einzahlungen auf das Kapitalkonto der Klägerin abzusehen, wenn er zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet war,
2, Das Berufungsgericht hat weiter in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Unterhaltsvertrages vom 11. Mai I960 angenommen, daß
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die nicht entnehmbaren Gewinne aus den Geschäftsanteilen der Klägerin nicht auf ihre Unterhaltsam spräche anzurecbnen seien. Aus § 1 des Vertrages ergebe sich, daß die Klägerin für sich und ihren Sohn einen Betrag von monatlich 2.500 DM netto zur Verfügung haben sollte. Der Beklagte habe aber selbst nicht behauptet, daß die Klägerin und der Sohn weitere Gev/inne, als dem Beklagten gutgebracht worden seien, entnehmen konnten.
Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Verfahrensrügen sind ungerechtfertigt. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht nicht das Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 3. August 1965 Seite 5 (Bl. 233 d.A.) zu berücksichtigen, wonach es der Sinn des Unterhaltsvergleichs gewesen sei, alle Gewinne auf die Unterhaltsansprüche anzurechnen, und der Klägerin dieser Sinn auch bekannt gewesen sei. Denn selbst wenn die Klägerin, v/ie an der ange-gebenen Stelle unter Beweisantritt behauptet worden ist, etwa im Jahre 1962 mit dem Beklagten und dem Wirtschaftsprüfer GflUBP über die Anrechenbarkeit aller Gewinne gesprochen und eine Aufstellung der Gev/inne zwecks Aufrechnung gegen ihre Unte.ehaltsan-sprüche erbeten hat, so ergibt sich daraus doch noch nicht, daß bei Vertragsschluß zwischen den Parteien Einigkeit über die Anrechnung aller Gewinne bestanden bat. Der Beklagte bat nicht behauptet, daß eine solche Auffassung bei Vertragsschluß irgendwie erklärt worden wäre. In § 1 Absatz 6 des Unterhaltsvertrages ist, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, klar zu dem Ausdruck gekommen, daß nur
die nach Abzug der Einkommen- und Vermögensteuer verbleibenden Nettoeinkünfte der Beteiligungen auf den Unterhalt angerechnet v/erden sollten, und das bedeutet, daß die Klägerin sich nur solche Einkünfte anrechnen zu lassen brauchte, die sie mit der Möglichkeit, ihren Unterhalt davon zu bestreiten, tatsächlich erhielt. Angesichts dieser klaren Bestimmung könnte eine gegenteilige Auffassung der Parteien nur dann Inhalt der von ihnen getroffenen Einigung geworden sein, wenn sie in irgendeiner Weise erklärt, d.h. noch außen in Erscheinung getreten und erkennbar geworden wäre. Maßgebend ist für eine rechtsgeschäftlicho Einigung nur der erklärte Wille (RGZ 67, 431, 433; BGHZ 47, 75, 78). Per Beklagte hat an der angegebenen Schriftsatzstelle auch nicht behauptet, daß die Klägerin bei der Besprechung etwa zugegeben hätte, seinerzeit der Auffassung gewesen zu sein, daß alle Gewinne anzurechnen seien, und daß darüber mit dem Beklagten Einigkeit bestanden hätte; er hat auch nicht behauptet, daß die Klägerin bei dieser Besprechung, also nachträglich, die Anrechenbarkeit zugestanden hätte. Er hat sich vielmehr auf das unbestimmte und nichtssagende Vorbringen beschränkt, daß über die Anrechenbarkeit gesprochen worden sei. Diesem Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.
3. Der hauptsächlichste Einwand des Beklagten betrifft das Pehlen und den Wegfall der Geschäfts« grundlage für den Unterhaltsvertrag vom 11. Mai I960. Dazu hat dos Berufungsgericht ausgeführt, eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die eine
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anderweitige Festsetzung der Unterhaltsrente recht-fertigen könne, liege nur dann vor, v;enn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch des Berechtigten in der bisherigen Höhe nicht mehr ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts befriedigen könne und dies seinen Grund in einer nicht nur vorübergehenden Verschlechterung seiner Verhältnisse habe. Baß diese Voraussetzungen vorlägen, sei aber weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus den von ihm überreichten Unterlagen und dem in der Berufungsinstanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Naumann zu entnehmen. Nach diesem Gutachten hätte die Firma J.A. bereits Ende
des Jahres 1964 die durch die Konkurse der V/erft und der Werft entstandene Krise
trotz der noch vorhandenen Verschuldung überwunden.
Der Sachverständige habe weiter festgestellt, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten Ende des Jahres 1964 gefestigter gewesen seien als bei Abschluß des Unterhaltsvertrages.
Bio Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auf den Einwand des Fehlens der Geschäftsgrundlage eingegangen sei. Bie Anfangslage bei Abschluß des Vertrages vom 11. Mai I960 sei nämlich eine andere gewesen, als der Beklagte und wohl auch die Klägerin angenommen batten. Bie Unterhaltsveroinbarung hätte auf den Ergebnissen der außerordentlich günstigen Jahre 1956 und 1957 beruht, während zu dem 31. Be-zember 1959 in den Firmen, an denen der Beklagte beteiligt war, ein Minuskapital von 885.600 BM vorhanden und im Jahre 1959 ein Verlust von 242.500 BM ein-
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getreten sei. Diese Ergebnisse seien für den Beklagten bei Abschluß des ünterhaltsvertrages noch nicht übersehbar gewesen.
Diese Revisionsrüge kann keinen Erfolg haben.
Die irrige Vorstellung des Unterhaltspflichtigen von seinen bei Vertragsschluß bestehenden Einkommens-und Vermögensverhältnissen kann es allein nicht recht-fertigen, von einem Fehlen der Grundlage des Vertrages zu sprechen. Die Eorufung auf das Fehlen der Ge-schäftsgrundlage erfordert es vielmehr, daß das Vorhandensein einer bestimmten Einkommens- und Vermögenslage auch nach der Vorstellung des anderen Vertragspartners die Grundlage des Unterbaltsversprochens sein sollte oder dies für den anderen zu demindest erkennbar war (vgl. Erman/Sirp BGB 4. Aufl. § 242 Anm. III 4 b). Daß in dieser Richtung ein schlüssiger Sach-vortrag des Beklagten vorlag, ist nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es schon an der Behauptung, daß der Beklagte selbst von einer bestimmten Relation der versprochenen Unterhaltsleistungen zu den gerade bei Vertragsschluß vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen war. Die ständig sich verändernde Einkommenssituation eines Kaufman.. * in der Stellung des Beklagten brachte es mit sich, daß der Beklagte die Grundlage für das Versprechen einer laufenden Unterhaltsrente nicht einem augenblicklichen, günstigen oder ungünstigen, Status entnahm, sondern es wesentlich auf die Erwartungen abstellte, die er für einen längeren Zeitraum der künftigen Entwicklung seiner Einkommensverhältnisoe hegte. Der Beklagte hat auch in der Klageerwiderung nicht den
Gesichtspunkt des Pehlens der Geschäftsgrundlage vor-gebracht, sondern sich allein auf den späteren Wegfall der Geschäftsgrundloge berufen. Im übrigen käme es für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse auch nicht auf den buchmäßigen Status an, sondern auf das tatsächliche Vermögen. Da nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden ist, daß ein in allen diesen Beziehungen ausreichender Sachvortrag des Beklagten vorlag, ist es nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht mit dem Gesichtspunkt des Pehlens der Geschäftsgrundlagc nicht befaßt, sondern nur den des Wegfalls der Geschäfts-grundlage behandelt hat.
4. In der Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils nicht zu beanstanden, daß nicht jede Veränderung der Verhältnisse eine andere Bemessung der Unterhaltsrenten rechtfertigt, sondern daß es sich um schwerwiegende Veränderungen handeln muß, welche die Geschäftsgrundlage zu erschüttern geeignet sind oder dazu führen, daß der Verpflichtete die Unterhaltsloi-stungen nicht mehr ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts bestreiten kann. Dieser Grundsatz stoht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 145» 119; 164? 366, 370).
Soweit die Revision sich gegen diese Ausführungen wendet, liegen ihre Erwägungen im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der latsachen-und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Unstreitig hat sich zwar die wirtschaftliche Lago des Beklagten
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noch Abschluß des Unterhaltsvertrages vom Mai I960 dadurch erheblich verschlechtert, daß sich der Konkurs der im Jahre 1962, der mit
dem Konkurs der SflHBH^Werft im Zusammenhang stand, ungünstig auf die Unternehmen ausgewirkt hat, an denen der Beklagte beteiligt war. Dadurch sind bei diesen Unternehmen nach der Peststellung des Sachverständigen Naumann Verluste in Höhe von rund 2,000.000 DM entstanden. Jedoch war diese Krise, wie das Berufungsgericht im Anschluß an dos Gutachten des Sachverständigen weiter festgestellt hat, im Jahre 1964 durch die Maßnahmen des Beklagten, insbesondere durch die Veräußerung von Vermögen, als überwunden anzusehen, und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten waren Ende des Jahres 1964 gefestigter als zur Zeit der Unterhaltsvereinbarung im Mai I960. Diese Feststellungen kann die Revision nicht dadurch mit Erfolg angreifen, daß sie aus der Entwicklung der Verhältnisse in den Jahren 1960 bis 1964 auf einzelne für den Beklagten ungünstige Umstände hinweist, so etwa auf den im Jahre 1962 eingetretenen hohen Verlust oder die Tatsache, daß der im Jahre 1965 erzielte Gewinn von 639.200 DM weitgehend zu dem Abbau der Verschuldung verwendet werden mußte. Alle diese Umstände sind von dem Sachverständigen und von dem Berufungsgericht geprüft und gewürdigt worden.
Die Beanstandungen der Revision sind auch insoweit unbegründet, als sie auf die weitere Verschlechterung der Verhältnisse des Beklagten in den Jahren seit 1964 hinweisen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich hiermit befassen, lassen
einen Rechtsfeblcr nicht erkennen. Der Beklagte bat auch hierzu nur auf einzelne Umstände hingewiesen. Diese können für sieb jedoch nichts besagen, Ihre Bedeutung ließe sieb vielmehr nur dann ermessen, wenn sie in den Zusammenhang der Gesamtentwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten gestellt worden wären und der Beklagte eine vollständige Übersicht über diese Verhältnisse vorgelegt hätte, die auch seine gesamten Einnahmen (Entnahmen, Geschäftsführergehälter, Spesen, evtl. Aufsichtsratsvergiitungen, Aufwandentschädigungen, Dividenden usw.) offen gelegt hätte. Das ist aber nicht geschehen. So ist insbesondere der Hinweis des Beklagten auf einzelne titulierte Gescbäftsschulden für sich ohne jede Bedeutung. Der von ihm weiter geltend gemachte Umstand, daß sich aufgrund des Todes seines Vaters, der Seniorpartner in seinen Eirmen war, möglicherweise weitere Auszahlungsbelastungen ergeben, ist schon deshalb unerheblich, weil der Beklagte damit nur auf die Möglichkeit derartiger Verpflichtungen hingewiesen und im übrigen keine Erklärung darüber abgegeben hat, ob mit dem Tode seines Vaters nicht auch ein erbrechtlicher VermögensZuwachs für ihn verbunden war. Auch auf die Tatsache, daß der Beklagte im Jahre 1965 wieder geheiratet hat, brauchte das Berufungsgericht aus dem Grunde nicht weiter einzugehen, daß es sich dabei nur um einen einzelnen Umstand handelt, dessen Auswirkung auf die gespmto wirtschaftliche Lage des Beklagten nicht dargelegt ist, wenn dieser Umstand möglicherweise auch zusätzliche Unterhaltsverpflichtungen .für den Beklagten nach sich gezogen hat.
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Ebensowenig kann es auf eventuelle Verbesserungen in den Einkommens- und Vormögensverhältnissen der Klägerin ankommen, Diese könnten zu einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nur führen, v/enn sie so wesentlich wären, daß sie in Verbindung mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten geeignet sind, die Gcschäftsgrundlage des Unterhaltsvertrages zu erschüttern, Baß ein in dieser Hinsicht ausreichender Sachvortrag des Beklagten Vorgelegen hätte und vom Berufungsgericht übergangen v/orden wäre, hat die Revisionsbegründung nicht aufgezeigt,
5. Dagegen ist die Revision gerechtfertigt, soweit sie sich gegen diu Berechnung des der Klägerin persönlich zustehendon Unterhaltssatzes wendet. Der Klägerin steht nach § 1 Abs, 1 des Unterhaltsvertrages vom 11. Mai I960 monatlich ein Unterhaltsbetrag von 2.000 BM zu. Rach § 1 Abs. 2 stehen ihr für jedes Kind, solange es in ihrem Haushalt lebt, weitere 500 BM monatlich zu. § 2 des Vertrages bestimmt, daß sich "die zur Verfügungstellung des monatlichen Unterhalts für Brau RUHM um 250 BM je Kind" ermäßigt, v/enn die Betreuung des Kindes durc'./ die Klägerin vor dem 51, Mai 1965 aufhört. Bie Klägerin hatte hiernach in der Klage für sich und ihren Sohn einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.500 BM errechnet und erklärt, daß die locbter Antje v/egen ausv/ärtigen Studiums aus ihrem Haushalt ausgeschieden sei und deshalb bei der Berechnung nicht in Betracht gezogen werde. Bas Landgericht hatte sich dieser Berechnung angeschlossen und angenommen, daß
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sich der der Klägerin zustehende Unterhaltssatz von 2.000 DM nicht um 250 DM vermindere, § 2 des Vertrages vielmehr dahin auszulegon sei, daß sich nur der für das Kind zu zahlende Betrag von 500 DM um 250 DM ermäßige, v/enn die Betreuung des Kindes auf höre. Diese Auslegung hatte der Beklagte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 20. Mai 1965 S. 5/6 (Bl,
178/9 d.A.) beanstandet und geltend gemacht, § 2 des Vertrages sei so zu verstehen, daß sich bei Beendigung der Betreuung eines Kindes der der Klägerin persönlich zustehende Betrag von 2.000 DM um 250 DM ermäßige.
Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Beanstandung nicht befaßt. Das hätte aber geschehen müssen, da der Standpunkt des Beklagten vertretbar ist. Es hätte insbesondere einer Prüfung bedurft, ob und inwieweit die Regelung des § 2 dann, v/enn die Ermäßigung des monatlichen Unterhalts um 250 DM nicht bei dem der Klägerin zustehenden Unterhaltssatz von 2.000 DM vorgenonmen wird, sondern bei dem für die Kinder angesetzten Unterhaltsbeitrag von monatlich 500 DM, mit der in § 1 Abs. 2 des Vertrages getroffenen Regelung vereinbar ist, nach welcher der Beklagte für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von 500 DM nur solange zu entrichten hat, als das Kind Haushalt der Klägerin lebt. Beide Parteien scheinen sich Über die Bedeutung der Regelung im Unklaren gewesen zu sein. Die Klägerin hat nämlich bei der Berechnung ihrer Klageforderung für das Ausscheiden der Tochter Antje die Forderung nicht um 250 DM, sondern um 500 DM ermäßigt und demgemäß nicht 2.750 DM, sondern 2.500 DM monatlich in Rechnung gestellt. Der Beklagte hat bis zu dem August 1962 einen Monatsbetrag von 2.500 DM
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gezahlt und nicht, v/ie es nach seinem im Prozeß eingenommenen Standpunkt richtig v/äre, einen Betrag von nur 2,250 DM (1.750 DM für die Klägerin und 500 DM für den Sohn). Das Berufungsgericht v/ird daher die Auslegung des Landgerichts zu überprüfen und zu entscheiden haben, wie die von den Parteien in § 2 des Vertrages getroffene Abrede zu verstehen ist.
Daher v/ar das Borufungsurteil inoov/eit aufzuheben, als die Klägerin für die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zeit von 17 Ilona ton für sich monatlich 2.000 DM anstelle von 1.750 DM in Ansatz gebracht hot, d.h. in Höhe von 4.250 DH. Zugleich v/ar die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen insgesamt aufzuheben, da die Art der Berechnung der Zinsen in ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht bekannt ist und vom Revisionsgerioht nicht umgestellt v/erden kann.
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Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 3.350 DM und der Abweisung der Widerklage, war die Revision als unbegründet zurückzuv/oison,
Johannsen Wüstenberg Dr. Mezger
Dr. Reinhardt 3)r. Buchholz