August 1958 auf die durch den Hausbau angespannte wirtschaftliche Page der Parteien hinwies, antwortete die Beklagte mit einem Brief vom 24. Anfang des Jahres 1959 erhob der Kläger Scheidungsklage aus § 43 EheG» Er stützte sein Scheidungs~ begehren im wesentlichen auf den Brief der Beklagten vom 24p August 1958 und die Behauptung, daß die Beklagte die in diesem Brief erhobenen Beschuldigungen am 5. Im März 1961 widerrief der Kläger das von den Bartoren am 4- Oktober 1956 errichtete gemeinsame Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Kacherien eingesetzt hatten. Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und hilfsweise beantragt auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen 9 Auf di Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden• Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter den Antrag auf Klagabweisung und den Hilfsantrag, ein Verschulden des Klägers auszusprecheru EntsoheidungsgrUndej^ 1. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs* 2 EheG nicht für zulässig gehalten. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest in demselben Maße verschuldet wie der Kläger, und.0war im wesentlichen durch ihren Brief vom 24. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch der Kläger habe die auf seiner Seite bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe schuldhaft verursacht» Denn er habe den Brief der Beklagten vom 24« August 1958 und ihr Verhalten im Dezember 1953 nicht zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich von der Ehe loszusagen* Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, die Enttäuschungen, die ihm die Beklagte bereitet habe, zu überwinden«. Die Abwägung des beiderseitigen Verhaltens ergebe, daß der Kläger die Zerrüttung nicht mehr verschuldet habe als die Beklagte* Es sei zwar nicht ganz zu entschuldigen, aber verständlich, daß er sich angesichts des Verhaltens der Beklagten schließlich von der Ehe ••• angewandt habe, zu demal die Ehe noch nicht lange bestanden habe und aus ihr keine Kinder hervorgegangen soien. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine Hechtsfehler in der Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG und auch keine Verfahrensfehler erkennen* Insbesondere kann dit Revision mit ihrer Ansicht keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe sich damit, daß es der Beklagten ihren Brief vom 24. Oktober I960 eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Brief vom 24« August 1958 auch nicht verneint worden. Bas Oberlandesgericht hat nur angenommen, daß dieser Brief nicht als eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG aufzufassen sei, weil er durch den als ”ungeschickt und unangebracht” bezeichneten Brief des Klägers vom 22. Darauf, ob das Verhalten der Beklagten als eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu werten ist, kommt es aber für die Beurteilung des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG nicht an. August 1958 eine objektiv stark zerrüttende Wirkung ausgeübt hat, ist die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung des beiderseitigen Verhaltens und Verschuldens auch dann gerechtfertigt, wenn auf Seiten der Beklagten auch nur ein geringes Verschulden vorlag. Mai I960 dahin abgegeben hat, der Brief der Beklagten ergebe klar, daß die Beklagte sich in einem Zustand der Überreizung befunden habe, jedoch sei ihre Verantwortlichkeit nicht zu verneinen. rücksichtigen, daß der Brief der Beklagten vom 24* August 1958 keine einmalige Entgleisung war, die Beklagte vielmehr dem Kläger am 19* Dezember 1958 wiederum Vorwürfe gemacht und ihn dabei des Betruges bezichtigt hat. 3* Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Hilfoantrag, ein Verschulden des Klägers auszusprechen, abgelehnt hat. BGH LU ZPO § 547 I Nr* 5}* Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag mit der Begründung nicht entsprochen, daß das Verschulden der Beklagten ebenso schwer wiege wie das des Klägers und sich in diesem Falle das Verlangen auf Feststellung der Schuld des Klägers als Rechtsmißbrauch darstelle. Für den vom Berufungsgericht offenbar angenommenen Regelfall spricht insbesondere, daß die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer war und daß sie an einem Zerrüttungsverlauf gescheitert ist, zu dem die Beklagte die erste und entscheidende Ursache gesetzt hat«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 738/68 URTEIL Verkündet am 2 * Juli 1969 B 1 e eher , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Prau Hilda I» UHIB geschiedene I OflHl, M^MH^otraße er e» v w » Beklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof1 Pr» h.c gegen den Dipl a.D, Gotthard L Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buch-holz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Juli 196^ wird zurückge-' .' wiesen. "■ Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 16. März 1956 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 1900, die Beklagte am geboren. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger hat aus einer früheren, geschiedenen Ehe einen im Jahre 1958 geborenen Sohn Reinhardt, die Beklagte aus einer früherens geschiedenen Ehe eine im Jahr 1944 geborene Tochter Marlies.... . Bis zu dem August des Jahres 1958 war die Ehe nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien harmonisch. Pie Parteien hatten noch im Juni 1958 ein Haus bezogen? das sie auf einem von ihnen gemeinschaftlich zur ideellen Hälfte erworbenen Grundstück erbaut hatten« Ton Anfang August 1958 an weilte die Beklagte für etwa 4 Wochen zu einer Kur in Malente. In der ersten Zeit dieses Kuraufenthaltes wechselten die Parteien herzliche Briefe miteinander. Als dann der Kläger in einem Brief an die Beklagte vom 22. August 1958 auf die durch den Hausbau angespannte wirtschaftliche Page der Parteien hinwies, antwortete die Beklagte mit einem Brief vom 24. August 1958, der eine Fülle schv/erv/iegender Vorwürfe und Beleidigungen des Klägers enthielt sowie die Erklärung, sie bedauere zutiefst, mit dem Kläger verheiratet zu sein, und sei damit einverstanden, daß dex’ Kläger mit dem Anwalt über die Scheidung spreche, die Kluft zwischen ihnen lasse sich nicht überbrücken« Als darauf die Beklagte von der Kur zurückkehrte? verhielt sich der Kläger zu ihr zurückhaltend« Bie Beziehungen zwischen den Parteien lockerten sich zunehmend. Ber Kläger nahm das Mittagessen grundsätzlich in der Werkskantine ein, was er zuvor nur getan hatte, wenn die Beklagte nicht zu Hause v/ar. Einige Monate danach bereitete er sich auch Frühstück und Abendbrot selbst« Bie Parteien besuchten nicht mehr, wie vorher, gemeinsam kulturelle Veranstaltungen und unternahmen zusammen nur noch eine oder zwei Wanderungen, während sie in der Zeit vor der Kur häufig gemeinsam gewandert waren« Anfang des Jahres 1959 erhob der Kläger Scheidungsklage aus § 43 EheG» Er stützte sein Scheidungs~ begehren im wesentlichen auf den Brief der Beklagten vom 24p August 1958 und die Behauptung, daß die Beklagte die in diesem Brief erhobenen Beschuldigungen am 5. und 19« Dezember 1958 in der ehelichen Wohnung wiederholt und ihn dabei einen Betrüger genannt habe« Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 1960 zurückgewiesen. Im März 1961 widerrief der Kläger das von den Bartoren am 4- Oktober 1956 errichtete gemeinsame Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Kacherien eingesetzt hatten. Im Oktober desselben Jahres verließ der Kläger die eheliche Wohnung im Hause der Parteien und zog in eine Mietwohnung. Im Februar 1962 verkaufte er seine Eigentumshälfte an dem Haus an die Tochter der Beklagten. Mit der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden zweiten Scheidungsklage vom 21. Oktober 1965 begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43? hilfsweise aus § 48 EheG. Er stützt sein Begehren wiederum auf den Brief der Beklagten vom 24. August 1958 sowie darauf, daß die Beklagte im Jahre 1961 in verletzender Weise einen Unterhaltsprozeß gegen ihn geführt und daß sie sich gegen die notwendig gewordene Veräißerung des Grundstücks der Parteien gewehrt habe. Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und hilfsweise beantragt auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. - 5 ~ Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen 9 Auf di Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden• Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter den Antrag auf Klagabweisung und den Hilfsantrag, ein Verschulden des Klägers auszusprecheru EntsoheidungsgrUndej^ 1. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs* 2 EheG nicht für zulässig gehalten. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest in demselben Maße verschuldet wie der Kläger, und.0war im wesentlichen durch ihren Brief vom 24. August 1958 sowie dadurch, daß sie auch während einer Auseinandersetzung im Dezember 1958 den Kläger des Betruges bezichtigt habe. Daß der Brief der Beklagten vom 24. August 1958 eine zerrüttende Wirkung gehabt habe, ergebe der objektive Verlauf der Ehe in der Zeit seit August 1958. Die Beklagte habe die durch diesen Brief und Ihr Verhalten im Dezember 1958 bedingte Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses auch ver schuldet. Wenn sie damals an vegetativen und klimakterischen Beschwerden gelitten habe, so reiche das nicht aus, um ihre Schuld auszuschließen. Auch die (Tatsache, daß der Brief der Beklagten eine Reaktion auf den Brief des Klägers vom 22o August 1958 gewesen sei, könne das Verschulden der Beklagten nicht ausräumen, zu demal der Brief des Klägers nichts enthalten habe, was geeignet sein könnte» die persönliche Ehre und die Empfindungen der Beklagten zu verletzen» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch der Kläger habe die auf seiner Seite bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe schuldhaft verursacht» Denn er habe den Brief der Beklagten vom 24« August 1958 und ihr Verhalten im Dezember 1953 nicht zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich von der Ehe loszusagen* Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, die Enttäuschungen, die ihm die Beklagte bereitet habe, zu überwinden«. Hierzu sei er nach seinen geistigen Kräften und seiner Bildung auch in der Lage gewesen. Die Abwägung des beiderseitigen Verhaltens ergebe, daß der Kläger die Zerrüttung nicht mehr verschuldet habe als die Beklagte* Es sei zwar nicht ganz zu entschuldigen, aber verständlich, daß er sich angesichts des Verhaltens der Beklagten schließlich von der Ehe ••• angewandt habe, zu demal die Ehe noch nicht lange bestanden habe und aus ihr keine Kinder hervorgegangen soien. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine Hechtsfehler in der Anwendung des § 48 Abs. 2 EheG und auch keine Verfahrensfehler erkennen* Insbesondere kann dit Revision mit ihrer Ansicht keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe sich damit, daß es der Beklagten ihren Brief vom 24. August 1958 zu dem Verschulden angerechnet habe, in Widerspruch gesetzt zu dem in dem vorausgegangenen Ehescheidungsverfahren ergangenen Urteil des Öberlandesgerichts vom 28. Oktober I960. Denn das Berufungsgericht war an die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses und an die dort vorgenommene Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nicht gebunden. Eine solche Bindung ergibt sich weder aus § 616 ZPO noch aus § 322 ZPO (BGH FamRZ 1968, 595) und besteht auch nicht für Feststellungen zu der Frage, ob ein Ehegatte eine schuldhafte Verfehlung begangen hat. Im übrigen ist in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 28. Oktober I960 eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den Brief vom 24« August 1958 auch nicht verneint worden. Bas Oberlandesgericht hat nur angenommen, daß dieser Brief nicht als eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG aufzufassen sei, weil er durch den als ”ungeschickt und unangebracht” bezeichneten Brief des Klägers vom 22. August 1958 veranlaßt worden sei und die Beklagte sich in einem Zustand der Überreizung befunden habe, der mit klimakterischen Beschwerden in Zusammenhang gestanden habe. Darauf, ob das Verhalten der Beklagten als eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu werten ist, kommt es aber für die Beurteilung des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG nicht an. 2o Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, zu der Frage eines Verschuldens der Beklagten einen Sachverständigen zu hören. Da der Brief der Beklagten vom 24. August 1958 eine objektiv stark zerrüttende Wirkung ausgeübt hat, ist die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung des beiderseitigen Verhaltens und Verschuldens auch dann gerechtfertigt, wenn auf Seiten der Beklagten auch nur ein geringes Verschulden vorlag. Das Berufungsgericht konnte sich daher auf die Prüfung beschränken, ob das Verschulden der Beklagten durch die vegetativen und klimakterischen Beschwerden etwa ganz ausgeschlossen war. Daß sich das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Frage genügend eigene Sachkunde beigemessen hat, ist unbedenklich. Es steht mit der Feststellung, daß die Schuld der Beklag- ten nicht ausgeschlossen war, in Einklang mit der gutachtlichen Äußerung, die der Obermedizinalrat Dr. Regenbogen in dem ersten Scheidungsverfahren am 30. Mai I960 dahin abgegeben hat, der Brief der Beklagten ergebe klar, daß die Beklagte sich in einem Zustand der Überreizung befunden habe, jedoch sei ihre Verantwortlichkeit nicht zu verneinen. Außerdem konnte das Berufungsgericht be- rücksichtigen, daß der Brief der Beklagten vom 24* August 1958 keine einmalige Entgleisung war, die Beklagte vielmehr dem Kläger am 19* Dezember 1958 wiederum Vorwürfe gemacht und ihn dabei des Betruges bezichtigt hat. Das sprach dafür, daß ihr Verhalten nicht allem «sui uig besondere gesundheitliche Verfassung zurückgeführt v/erden kann, in der sie sich während ihres Kuraufenthalts in Talente befunden hat. 3* Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht den Hilfoantrag, ein Verschulden des Klägers auszusprechen, abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist auch bei einer nur nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision überprüfbar (vgl. BGH LU ZPO § 547 I Nr* 5}* Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag mit der Begründung nicht entsprochen, daß das Verschulden der Beklagten ebenso schwer wiege wie das des Klägers und sich in diesem Falle das Verlangen auf Feststellung der Schuld des Klägers als Rechtsmißbrauch darstelle. Der hiermit zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgrundsatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH LM EheG § 53 Nr. 6 = NJV/ 1965, 2297 - FamRZ 1965, 555), der der erkennende Senat beitritt. Danach ist dem Schuldantrag des be- klagten Ehegatten nicht zu entsprechen, wenn eine Würdigung des Verhaltens der Ehegatten zu dem Ergebnis führt, daß eine einseitige Schuldfeststellung gegen den Kläger und die sich daraus nach den §§ 61 Abs* 1, 58, 59 EheG ergebende Unterhaltsregelung der Billigkeit grob widersprechen würde. Das ist in der Hegel dann anzunehmen, wenn das Verschulden des widersprechenden Ehegatten an der Zeriüittung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt als das des Klägers. Für die Anerkennung dieses Reehts-grundsatses besteht insbesondere dann ein Bedürfnis, wenn auf Seiten.des beklagten Ehegatten ein Verhalten vorliegt, das in gleich schuldhafter Weise wie das des Klägers die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat, der Kläger jedoch sein Recht, auf Scheidung aus § 43 EheG zu klagen, verloren hat oder, wie im vorliegenden Falle, das Verhalten der Beklagten sich nicht als eine einen Scheidungsanspruch aus § 43 EheG rechtfertigende schv/ere Eheverfehlung erweist. Im vorliegenden Fall sind keine Tatsachen von Bedeutung ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, dem Schuldantrag der Beklagten entgegen der genannten Regel stattzugeben. Für den vom Berufungsgericht offenbar angenommenen Regelfall spricht insbesondere, daß die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer war und daß sie an einem Zerrüttungsverlauf gescheitert ist, zu dem die Beklagte die erste und entscheidende Ursache gesetzt hat« / / * Die Revision mußte daher als unbegründet zurück-gewi e s en werden. Dr. Hau 13 Johannsen Wüstenberg Br° Heinhardt Dr. Buchholz