Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Br« Pfretzschner, Dr« Reinhardt und Br« Bukow für Recht erkannt: Der 1905 geborene Kläger und die 1901 geborene Beklagte haben am 7« Oktober 1952 vor dem Standesbeamten in HfliK (Kreis SflHV) die Ehe geschlossen« Aus der Ehe sind fünf* inzwischen volljährig gewordene Kinder hervorgegangen« Der letzte eheliche Verkehr hat nach Angaben des Klägers zu Weihnachten 1957 stattgefunden9 nach Angaben der Beklagten danach noch im Jahre 1958 und zuletzt im Jahre 1961« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter» Das Berufungsgericht hat, insoweit im Revisionsrecht szug nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs* 1 EheG für gegeben erachtet* Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich gehalten und daher die Klage abgewiesen* Hiergegen wendet sich die nach § 547 Abs* 1 ZPO statthafte Revision ohne Erfolg* Die Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, zutreffend habe das Landgericht auch die Scheidungsklage aus § 48 EheG wegen des Wider Spruchs der Beklagten abgev/iesen; denn der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe wenn nicht überhaupt allein, so doch immer überwiegend verschuldet* Der Revision ist zuzugeben, daß eine so knappe Begründung, zu demal sich für sie weiteres auch nicht aus dem landgerichtliohen Urteil entnehmen läßt, im allgemeinen nicht ausreichen kann, eine hinreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung zu geben* Die vom Berufungsgericht getroffenen PestStellungen, mit denen es das in der Hauptsache auf § 43 EheG gestützte Scheidungsverlangen abgewiesen hat, rechtfertigen jedoch in Verbindung mit dem übrigen Verhandlungsergehnis die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat* Der vom Kläger schon für die Zeit bald nach der Heirat zugestandene Alkoholmißbrauch und die von ihm zugestandenen wiederholten schweren Verletzungen der ehelichen Treuepflichten stellten Verfehlungen dar, die zur Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung führen mußten* Selbst wenn man demgegenüber alle der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen Eheverfehlungen als zutreffend li unterstellt, so kommt ihnen auch in ihrer Gesamtheit offensichtlich ein so geringes Gewicht zu, daß sie - wenn man nicht sogar annehmen will, dem Kläger sei es unschwer zuzu demuten gewesen, sie hinzunehmen (BGH § 48 Abs« 2 EheG Nr« 73) - als Zerrüttungsursachen weit hinter den vom Kläger schuldhaft gesetzten Zerrüttungsursachen Zurückbleiben« Hinzu kommt dabei noch, daß der Kläger zu demindest teilweise für die behaupteten Verfehlungen der Beklagten, die bei ihm zur Schwächung seiner ehelichen Gesinnung mit beigetragen haben mögen, mitverantwortlich war« Bas gilt besonders von den Reaktionen der Beklagten auf seinen schweren Alkoholmißbrauch « Ber schon bald nach der Eheschließung einsetzende Alkoholmißbrauch des Klägers und seine bis in das Jahr 1948 zurückgehenden schweren Verletzungen der ehelichen Treuepflicht erübrigten auch die Feststellung, zu welchem genauen Zeitpunkt die Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Klägers unheilbar wurde« Benn selbst, wenn eine unheilbare Zerrüttung schon vorlag, als der Kläger sich am 17« Februar 1963 von der Beklagten trennte, könnte dies seine überwiegende Schuld an der Zerrüttung nicht in Frage stellen«
BUNDESGERICHTSHOF2032 005 IM NAMEN DES VOLKES SLZfi.mm URTEIL Verkündet am 16o April 1969 Blecher,' Justizobersekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Christian Hissen P in OMÜHIK in Ortsteil Li Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt I gegen seine Ehefrau, die Mittelschullehrerin Priederike Anna geborene 3HHBB^ln €| in HflHIMl« Q^H^straße (Hochhaus), Beklagte und Revisiohsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< 2 /(/ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Br« Pfretzschner, Dr« Reinhardt und Br« Bukow für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11« Juli 1967 wird zurückgewieseno Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts zuges zu tragen« Von Rechts v/egen Tatbestand^ Der 1905 geborene Kläger und die 1901 geborene Beklagte haben am 7« Oktober 1952 vor dem Standesbeamten in HfliK (Kreis SflHV) die Ehe geschlossen« Aus der Ehe sind fünf* inzwischen volljährig gewordene Kinder hervorgegangen« Der letzte eheliche Verkehr hat nach Angaben des Klägers zu Weihnachten 1957 stattgefunden9 nach Angaben der Beklagten danach noch im Jahre 1958 und zuletzt im Jahre 1961« Am 17<> Februar 1963 verließ der Kläger die eheliche Wohnung« Seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien voneinander getrennt« Am 29« August 1963 bot der Kläger der Beklagten durch notarielle Urkunde eine Unterhaltsrente für den Pall des Getrenntlebens an« Die Beklagte nahm dieses Angebot anc Sie verzog anfangs September 1963 nach OfliBBi in Hflü, wo sie ihren Lehrberuf wieder auf nahm, während der Kläger nunmehr die eheliche Wohnung bezöge Der Kläger begehrt die Scheidung aus § 43 EheG, hilfsweise aus § 48 EheG» Er hat der Beklagten eine Reihe von Ehe Verfehlungen vorgeworfen und hierzu vorgetragen: Die Ehe sei von Anfang an nicht harmonisch verlaufen» Durch das Verhalten der Beklagten sei die gänzlich zerrüttet worden» Als Folge hiervon habe er sich dem Alkohol und späterhin auch anderen Frauen zugewandt» Nach ihrem ganzen Verhalten während der Ehe habe die Beklagte ersichtlich keine Bindung mehr an ihn» Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für allein schuldig bzw» für überwiegend schuldig zu erklären» Sie hat die ihr gemachten Vorwürfe in Abrede gestellt und einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter» n / Ent s cheidungs/gjrürtde^ Das Berufungsgericht hat, insoweit im Revisionsrecht szug nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs* 1 EheG für gegeben erachtet* Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich gehalten und daher die Klage abgewiesen* Hiergegen wendet sich die nach § 547 Abs* 1 ZPO statthafte Revision ohne Erfolg* Die Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, zutreffend habe das Landgericht auch die Scheidungsklage aus § 48 EheG wegen des Wider Spruchs der Beklagten abgev/iesen; denn der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe wenn nicht überhaupt allein, so doch immer überwiegend verschuldet* Der Revision ist zuzugeben, daß eine so knappe Begründung, zu demal sich für sie weiteres auch nicht aus dem landgerichtliohen Urteil entnehmen läßt, im allgemeinen nicht ausreichen kann, eine hinreichende Grundlage für die getroffene Entscheidung zu geben* Die vom Berufungsgericht getroffenen PestStellungen, mit denen es das in der Hauptsache auf § 43 EheG gestützte Scheidungsverlangen abgewiesen hat, rechtfertigen jedoch in Verbindung mit dem übrigen Verhandlungsergehnis die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat* Der vom Kläger schon für die Zeit bald nach der Heirat zugestandene Alkoholmißbrauch und die von ihm zugestandenen wiederholten schweren Verletzungen der ehelichen Treuepflichten stellten Verfehlungen dar, die zur Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung führen mußten* Selbst wenn man demgegenüber alle der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen Eheverfehlungen als zutreffend li I unterstellt, so kommt ihnen auch in ihrer Gesamtheit offensichtlich ein so geringes Gewicht zu, daß sie - wenn man nicht sogar annehmen will, dem Kläger sei es unschwer zuzu demuten gewesen, sie hinzunehmen (BGH § 48 Abs« 2 EheG Nr« 73) - als Zerrüttungsursachen weit hinter den vom Kläger schuldhaft gesetzten Zerrüttungsursachen Zurückbleiben« Hinzu kommt dabei noch, daß der Kläger zu demindest teilweise für die behaupteten Verfehlungen der Beklagten, die bei ihm zur Schwächung seiner ehelichen Gesinnung mit beigetragen haben mögen, mitverantwortlich war« Bas gilt besonders von den Reaktionen der Beklagten auf seinen schweren Alkoholmißbrauch « Ber schon bald nach der Eheschließung einsetzende Alkoholmißbrauch des Klägers und seine bis in das Jahr 1948 zurückgehenden schweren Verletzungen der ehelichen Treuepflicht erübrigten auch die Feststellung, zu welchem genauen Zeitpunkt die Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Klägers unheilbar wurde« Benn selbst, wenn eine unheilbare Zerrüttung schon vorlag, als der Kläger sich am 17« Februar 1963 von der Beklagten trennte, könnte dies seine überwiegende Schuld an der Zerrüttung nicht in Frage stellen« Banach hat das Berufungsgericht, wenn auch nicht mit ausreichender Begründung, so doch im Ergebnis ohne Rechtsverletzung die Zulässigkeit des Widerspruchs bejaht« Auch soweit das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten für beachtlich angesehen hat, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand« Bas Berufungsgericht hat zutreffend die von der Beklagten in ihren wiederholten Vernehmungen vor Gericht abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit ihrem sonstigen in der Ehe gezeigten Verhalten gewürdigt« Baß hierbei Erkenntnismittel, auf die sich der beweispflichtige Kläger bezogen hat, unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich» Die Revision rügt insoweit auch nur, daß die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen unerwähnt geblieben seien, obwohl diese Verhandlungen ergeben hätten, daß die Beklagte bei Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Forderungen bereit gewesen wäre, die Ehe aufzugeben« Wenn die Revision hierbei atff den Schriftsatz der Beklagten vom 25« Mai 1967 verweist, so ergibt sich aus diesem nur, daß versucht worden ist, eine Verständigung der Parteien über das weitere Schicksal ihrer Ehe zu erreichen« Die Revision hat nicht dargelegt und konnte auch nicht darlegen, daß vom Kläger etwa eine grundsätzliche Scheidungsbereitschaft der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt worden ist» Mangelte es aber ah einem solchen Vortrag des Klägers, dann läßt sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht ein möglicherweise wesentliches Erkenntnismittel bei seiner Beurteilung ungenutzt gelassen hat« Danach ist die Revision als unbegründet zurückzu v;eisen«> Dr» Hauß Wüstenberg Ihr» Pfretzschner Dr« Reinhardt Dr» Bukow