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BGH · IV ZR 736/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 736/68

Bei der rechtlichen Würdigung, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß beim Zusammentreffen von schicksalsbedingten ehewidrigen Umständen und einen schuldhaften Fehlverhalten der Ehegatten darauf einzugehen sei, ob das Fehlverhalten unter Berücksichtigung der geistigen und körperlichen Kräfte der Parteien und ihrer Bemühungen, die ehelichen Schwierigkeiten zu überwinden, entschuldbar erscheine oder sich doch gegenüber den • schicksalsbedingten Belastungen als die geringere Zerrüttungsursache darstelle. Danach scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß dem Ehegatten, der sich von seiner Ehe lossagt, ohne daß sein Ehepartner eine schwere Eheverfehlung begangen hat, in der Regel ein Schuldvorwurf zur Last fällt und daß er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung;mindestens überwiegend verschuldet hat, wenn die Ehe ohne sein Fehlverhalten voraussichtlich Bestand gehabt hätte. Das Berufungsgericht kann sich zwar für den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt auf einige Erörterungen berufen, die der frühere IV<> Zivilsenat in dem in dieser Sache vorangegangenen Revisionsurteil in allerdings nur beiläufigen, das Urteil nicht tragenden Erwägungen angestellt hat» Dort ist dem Ehegatten die sittliche^Berechtigung abgesprochen worden, sich von seiner Ehe loszusagen, wenn sein Ehepartner sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat» Für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs kommt es aber darauf an, ob das Verhalten des Ehegatten rechtlich einen Schuldvorwurf begründet» Die Anforderungen, die die Rechtsordnung an einen Ehegatten stellt, sind nicht so hoch wie die durch die Sittlichkeit:gebotenen« Das Recht muß den menschlichen Unzulänglichkeiten und Schwächen in höherem Maße Rechnung tragen als dies durch die Sittlichkeit geboten zu sein braucht» Das hat auch der frühere IV„ Zivilsenat durchaus nicht verkannt» So ergeben die vom Berufungsgericht zu dem Teil auch selbst angeführten Urteile LM EheG § 48 Abs» 2 Nr» 59, 61 und 62, daß dem Kläger daraus, daß er sich von einem Ehepartner abwendet, unter Umständen auch dann kein oder mindestens nicht der überwiegende Schuldvorwurf gemacht worden kann, wenn das beanstandete Verhalten des anderen Ehegatten keine'Schwere Eheverfehlung ist» Ebenso heißt es in dem BGHZ'43» 65, 70 veröffentlichten Urteil "In besonderen Fällen kann es so sein, daß ein Ehegatte durch besonders belastende schicksalsbedingte Umstände seinem Ehepartner, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, soweit entfremdet wird, daß die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird, daß ihm, wenn.er sich infolgedessen von seiner Ehe lossagt, auch daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden kann»'* Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 2» Juli 1969p IV ZR 738/68, ausgesprochen, darauf, ob das Verhalten der Beklagten als eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu werten sei, komme es für die Beurteilung des Widerspruchs nach §48 Abs. 2 EheG nicht an. Den Kläger trifft auch nicht immer die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, wenn sie ohne sein Fehlverhalten voraussichtlich von Bestand gewesen wäre» Das Berufungsgericht beruft sich dazu auf das BGHZ 43, 65 veröffentlichte Urteil mit Anmerkung LM EheG § 48 Abs» 2 Nr. 69o Dieses Urteil enthält allerdings den vom Berufungsgericht angeführten Rechtssatz» Er ist dort für die Fallgruppe aufgestellt worden, in denen der Ehemann, der durch die Kriegs- und Nachkriegs-ereignisse von seinem in einem der Ostblockstaaten verbliebenen Ehegatten getrennt worden war, sich in der Bundesrepublik einer anderen Frau zugewandt und von seiner Ehe losgesagt hatte» Um das Gewicht und die Bedeutung zu ermessen, die dem schuldhaften Verhalten desBEhemanns in_diesen^Fällen beizulegen ist, hat der frühere IV» Zivilsenat darauf hingewiesen, daß es erheblich sein könne, ob die Ehe sonst Bestand gehabt hätte» Es läßt sich aber nicht sagen, daß umgekehrt den Kläger immer die überwiegende Schuld trifft, wenn die Ehe ohne sein schuldhaftes Verhalten nicht zerbrochen wäre. Bei der nur in der Person des Klägers bestehenden unheilbaren Zerrüttung einer Ehe muß allerdings stets geprüft werden, ob dem Kläger deswegen ein Schuldvorwurf zu machen ist, weil er sich innerlich von seinem Ehepartner abgewandt und seine eheliche Gesinnung preisgegeben hat, Dabei ist davon auszugehen, daß Jeder Ehegatte rechtlich verpflichtet ist, sich seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Eine zutreffende Beurteilung ist nicht möglich, wenn der Richter, wie es das Berufungsgericht getan hat, Jeden einzelnen Umstand für sich würdigt und feststellt, daß er dem Kläger keinen Anlaß geben durfte, die eheliche Gesinnung preiszugeben. Einem Ehegatten, der sich von seiner Ehe abwendet, kann ein schwerer Vorwurf zu machen sein, wenn dies nach langjährigem, im wesentlichen ungetrübten Bestehen der Ehe geschieht und wenn insbesondere sein Ehegatte ihn und die Familie während dieser Zeit in einer' keinen Tadel begründenden Weise betreut hat oder gar noch erhebliche persönliche Opfer für die Familie erbracht hat. Geschieht das dagegen nach nur kurzem Bestehen einer kinderlosen Ehe, für die der beklagte Ehegatte keine besonderen Opfer gebracht hat, dann kann das Verschulden des Klägers weniger schwer wiegen. hinzunehmen von einem Ehegatten einer kinderlosen und nur kurze Zeit bestehenden Ehe nicht in derselben Weise verlangt v/erden kann« Hier kann den schicksalsbedingten Umständen für die eingetretene Zerrüttung der Ehe eine größere Bedeutung als dem schuldhaften Versagen des Ehegatten beigemessen v/erden„ Hat ein zur Störung der ehelichen Beziehungen geeignetes Verhalten des beklagten Ehegatten den Kläger veranlaßt, sich von ihm abzuv/enden, dann kommt es auch darauf an, ob der beklagte Ehegatte erkannt hat, daß der Kläger daran Anstoß nahm, Falls er das getan hat und dennoch weiter in dieser beanstandeten Weise seinem Ehepartner gegenübergetreten ist, dann wird den beklagten Ehegatten an der eingetretenen Zerrüttung der Ehe in der Regel mindestens die gleiche Schuld wie den Kläger treffeno Den Kläger trifft in diesem Fall nicht etwa deswegen die überwiegende Schuld, weil die Ehe vielleicht nicht zerbrochen wäre, wenn er sich nicht schuldhaft seinem Ehepartner entfremdet hätte0 Denn es muß berücksichtigt v/erden, daß der Kläger hierzu auch nicht ohne das vorangegangene, dem Beklagten vorzuwerfende Verhalten gekommen v/äre0 Die überwiegende Schuld würde den Kläger allerdings treffen, wenn er das Verhalten der Beklagten zu Unrecht beanstandet hat oder wenn es sich dabei um Belanglosigkeiten handelt,-wie sie in jeder Ehe Vorkommen und die deswegen auch von jedem Ehegatten hingenommen werden müssen* v/iegend verschuldet hat«- Der Kläger muß allerdings die Umstände darlegen, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt« Das hat in solcher Weise zu geschehen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht« Ergibt sich, daß unter diesen angegebenen Umständen den Kläger nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen würde, dann ist es Sache des beklagten Ehegatten zu beweisen, daß.der Kläger seine eheliche Gesinnung nicht aus diesen von ihm angegebenen Gründen, sondern aus anderen von ihm verschuldeten oder verborgen gehaltenen verloren hat« Kann er diesen Bev/eis nicht führen, dann geht das zu seinen Lasten und der Widerspruch ist nicht zulässig (Vgl« BGH LM EheG § 48 Abs, 2 Nr« 90, 92 u» 93), Der Kläger hat die Umstände, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, in dem zu entscheidenden Fall ausreichend dargelegt, Sonach hat die Beklagte die Bev/eislast, Auch das hat das Berufungsgericht vielleicht nicht genügend beachtet. Diese und auch andere iri diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstände hat das Berufungsgericht jeden für sich einzeln geprüft und dazu ausgeführt, der Kläger habe den Wunsch der Beklagten nach einem Kind respektieren und es hinnehmen müssen, daß sie sich bemühte, durch regelmäßiges Messen ihrer Körpertemperatur die für eine Empfängnis günstigen Zeiten festzustellen und daß sie besonders in diesen Zeiten den ehelichen Verkehr in einer die Empfängnis begünstigenden Art und Weise auszuführen suchte. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte auch dann, wenn die Parteien häufiger bis in die späte Nacht Gäste hatten, dem Kläger, der morgens schon wieder früh an seinen Arbeitsplatz mußte, nicht in der Nacht noch lange Vorwürfe machen durfte. Soweit es sich darum handelt, daß die Beklagte dem Kläger in Gegenwart seines Bruders heftige Vorwürfe machte und diesem dabei gesagt hat, der Kläger trinke zuviel Bier, tue nichts für seine Gesundheit und sei impotent, hat das Berufungsgericht auch nur geprüft, inwieweit der Beklagten deswegen ■ ein'Schuldvorwurf zu machen ist. auch hier nicht entscheidend darauf an, ob dieses Verhalten im einzelnen Fall wegen der besonderen Umstände nicht als schwere Eheverfehlung angesehen werden kann» Entscheidend ist, wie es auf den Kläger wirkte und wirken konnte» Abgesehen davon kann es fraglich sein, ob sich die Äußerungen, die die Beklagte gegenüber den Schwestern des Klägers machte, damit entschuldigen lassen, daß diese im Einverständnis mit dem Kläger ihre Betreuung übernommen hatte» Bei der neu zu treffenden Entscheidung ist die Situation der Ehe insgesamt ins Auge zu fassen»-Es ist zu prüfen, wie sie sich auf den Kläger ausgewirkt hat und auswirken konnte» Es ist weiter zu prüfen, wie weit diese Ehekrise von den Parteien verschuldet oder schuldlos veranlaßt ist und wie weit sie ihren Grund in schicksalsbedingten von dern Vorhalten der Parteien unabhängigen Umständen hat» Soweit auch den Kläger ein Schuldvorwurf trifft, ist abzuwägen, ob die anderen von ihm nicht verschuldeten Umstände hier nicht so bedeutsam sind und so viel Gewicht haben, daß ihm deswegen doch nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann»

Zitierte Normen: § 43 EheG
ehelichenBerufungsgerichtVerhaltenParteiEheEhegatteKlägerUmstand

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 EheG § 48 Abs„ 2
Grundsätze für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs in Fällen, in denen der Kläger sich von der Ehe wegen der in ihr aufgetretenen Spannungen losgesagt hat0-
BGH, Urto Vo 17o September 1969 - IV ZR 736/68 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
H.25-726/68_	URTEIL	Verkündet	«m
1?»September 1969 justizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers N	R
in R'	S	straße ,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau X	R
in W	über	K	,	H
gebo H weg, K v R 5
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2, Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr» Reinhardt und Dr0 Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29» Mai 1967 aufgehoben» Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 13» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen„
Von Rechts wegen Ja tbe s t andj_
Der Kläger begehrt,die Scheidung seiner Ehe nach § 48 EheG» Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 3« Juni 1965 zurückgewiesen» Dieses Urteil ist durch Urteil des IV», Zivilsenats vom 23» November 1966 - IV ZR 184/65 -, auf dessen'Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, aufgehoben worden» Durch Urteil vom 29» Mai 1967 hat das Berufungsgericht wiederum die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Revision»
 
Ent scheiaun^s^ründe^
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dio schicksalsbedingte Kinderlosigkeit der Ehe der Parteien und die daraus erwachsenen Spannungen dazu geführt haben, daß der Kläger sich zunehmend von der Beklagten abgewandt habe. Er werfe ihr vor, sie habe durch krankhaft übertriebenes Verlangen nach einem Kind, besonders seit Oktober 1959, immer häufiger Spannungen und Streitigkeiten hervorgerufen, habe ihm nicht genügend Ruhe gelassen und dadurch die Ehe zerstört.
Bei der rechtlichen Würdigung, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß beim Zusammentreffen von schicksalsbedingten ehewidrigen Umständen und einen schuldhaften Fehlverhalten der Ehegatten darauf einzugehen sei, ob das Fehlverhalten unter Berücksichtigung der geistigen und körperlichen Kräfte der Parteien und ihrer Bemühungen, die ehelichen Schwierigkeiten zu überwinden, entschuldbar erscheine oder sich doch gegenüber den • schicksalsbedingten Belastungen als die geringere Zerrüttungsursache darstelle. Bei dieser Abwägung sei die Verantwortung der Parteien für den Bestand der Ehe nicht gering zu bemessen. Daher sei z.B. eine klagende Partei nicht ohne weiteres berechtigt, sich allein deshalb von der Ehe loszusagen, weil die Ehe unverschuldet kinderlos geblieben sei. Dasselbe gelte, wenn die klagende Partei mit dem beklagten Ehegatten keine rechte seelische und leibliche Gemeinschaft gefunden und die Art und Weise des Strebens des beklagten Ehegatten nach solcher Gemein-
 
schaftj bei der klagenden Partei eine Abneigung geweckt habeB Ein hinreichender Grund, sich von der Ehe loszusagen, bestehe ebenfalls nicht, wenn im Verlaufe der Ehe seelische und charakterliche Mängel der Beklag-ten, die sich nichtsals^schwere_Eheverfehlungen darstellten, zutage träten» Vielmehr sei in solchen Fällen der betroffene Ehegatte verpflichtet, seine körperlichen und:geistigen Kräfte aufzubieten, um die entstandenen Schwierigkeiten zu überwinden, auch soweit diese in der Person des anderen Gatten begründet seien» Unterlasse der klagende Ehegatte das und gebe er dadurch dem in ihn aufkommenden Gefühl einer inneren Abneigung Raum, so handele es sich bei diesem Geschehen nicht nur um einen für ihn schicksalshaften Vorgang, sondern er treffe, wenn er sich nicht nach.Kräften um die Überwindung der Schwierigkeiten bemühe, zugleich eine ehewidrige Uil-lensentscheidung, für die er grundsätzlich verantwortlich sei» Ein solches zurechenbares Fehlverhalten rechtfertige es, das. überwiegende Verschulden der klagenden Partei an der Zerrüttung der Ehe festzustellen,.wenn ohne das Fehlverhalten dieser Partei die Ehe trotz der schicksalsbedingten Schwierigkeiten voraussichtlich Bestand gehabt 'hätte. - ■
Danach scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß dem Ehegatten, der sich von seiner Ehe lossagt, ohne daß sein Ehepartner eine schwere Eheverfehlung begangen hat, in der Regel ein Schuldvorwurf zur Last fällt und daß er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung;mindestens überwiegend verschuldet hat, wenn die Ehe ohne sein Fehlverhalten voraussichtlich Bestand gehabt hätte.
Das Berufungsgericht kann sich zwar für den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt auf einige Erörterungen berufen, die der frühere IV<> Zivilsenat in dem in dieser Sache vorangegangenen Revisionsurteil in allerdings nur beiläufigen, das Urteil nicht tragenden Erwägungen angestellt hat» Dort ist dem Ehegatten die sittliche^Berechtigung abgesprochen worden, sich von seiner Ehe loszusagen, wenn sein Ehepartner sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat» Für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs kommt es aber darauf an, ob das Verhalten des Ehegatten rechtlich einen Schuldvorwurf begründet» Die Anforderungen, die die Rechtsordnung an einen Ehegatten stellt, sind nicht so hoch wie die durch die Sittlichkeit:gebotenen« Das Recht muß den menschlichen Unzulänglichkeiten und Schwächen in höherem Maße Rechnung tragen als dies durch die Sittlichkeit geboten zu sein braucht» Das hat auch der frühere IV„ Zivilsenat durchaus nicht verkannt» So ergeben die vom Berufungsgericht zu dem Teil auch selbst angeführten Urteile LM EheG § 48 Abs» 2 Nr» 59, 61 und 62, daß dem Kläger daraus, daß er sich von einem Ehepartner abwendet, unter Umständen auch dann kein oder mindestens nicht der überwiegende Schuldvorwurf gemacht worden kann, wenn das beanstandete Verhalten des anderen Ehegatten keine'Schwere Eheverfehlung ist» Ebenso heißt es in dem BGHZ'43» 65, 70 veröffentlichten Urteil "In besonderen Fällen kann es so sein, daß ein Ehegatte durch besonders belastende schicksalsbedingte Umstände seinem Ehepartner, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, soweit entfremdet wird, daß die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird, daß ihm, wenn.er sich infolgedessen von seiner Ehe lossagt, auch daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden kann»'* Der erkennende Senat hat in dem
 
Urteil vom 2» Juli 1969p IV ZR 738/68, ausgesprochen, darauf, ob das Verhalten der Beklagten als eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG zu werten sei, komme es für die Beurteilung des Widerspruchs nach §48 Abs. 2 EheG nicht an. Auch ein geringes Verschulden auf Seiten der Beklagten könne doch eine stark zerrüttende Wirkung haben»	'
Den Kläger trifft auch nicht immer die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, wenn sie ohne sein Fehlverhalten voraussichtlich von Bestand gewesen wäre» Das Berufungsgericht beruft sich dazu auf das BGHZ 43, 65 veröffentlichte Urteil mit Anmerkung LM EheG § 48 Abs» 2 Nr. 69o Dieses Urteil enthält allerdings den vom Berufungsgericht angeführten Rechtssatz»
Er ist dort für die Fallgruppe aufgestellt worden, in denen der Ehemann, der durch die Kriegs- und Nachkriegs-ereignisse von seinem in einem der Ostblockstaaten verbliebenen Ehegatten getrennt worden war, sich in der Bundesrepublik einer anderen Frau zugewandt und von seiner Ehe losgesagt hatte» Um das Gewicht und die Bedeutung zu ermessen, die dem schuldhaften Verhalten desBEhemanns in_diesen^Fällen beizulegen ist, hat der frühere IV» Zivilsenat darauf hingewiesen, daß es erheblich sein könne, ob die Ehe sonst Bestand gehabt hätte» Es läßt sich aber nicht sagen, daß umgekehrt den Kläger immer die überwiegende Schuld trifft, wenn die Ehe ohne sein schuldhaftes Verhalten nicht zerbrochen wäre.
Bei der nur in der Person des Klägers bestehenden unheilbaren Zerrüttung einer Ehe muß allerdings stets geprüft werden, ob dem Kläger deswegen ein Schuldvorwurf zu machen ist, weil er sich innerlich von seinem Ehepartner abgewandt und seine eheliche Gesinnung preisgegeben hat, Dabei ist davon auszugehen, daß Jeder Ehegatte rechtlich verpflichtet ist, sich seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Er darf sie nicht willkürlich und ohne Grund preisgeben, Er muß auch unter schwierigen und widrigen Verhältnissen zu seiner Ehe stehen. Nicht Jedes mißbilligenswerte Verhalten seines Ehepartners berechtigt ihn, sich deswegen ohne weiteres von diesem loszusagen.
Das Gesetz verlangt aber nacht, daß ein Ehegatte unter allen Umständen an der Ehe festhält. Es erkennt an, daß ihm dies in besonderen Lagen nicht möglich ist.
Das ergeben die Scheidungstatbestände der §§ 44 bis 47 EheG und ebenso der des § 48 EheG,
Um zu entscheiden, ob einem-Ehegatten ein Verschulden trifft, muß das eheliche Verhältnis der Parteien insgesamt gesehen und gewürdigt werden. Eine zutreffende Beurteilung ist nicht möglich, wenn der Richter, wie es das Berufungsgericht getan hat, Jeden einzelnen Umstand für sich würdigt und feststellt, daß er dem Kläger keinen Anlaß geben durfte, die eheliche Gesinnung preiszugeben. Erheblich ist es auch, wenn die Ehegatten keine rechte seelische und leibliche Gemeinschaft gefunden haben. Denn die Ehe ist dann für ein Scheitern sehr viel anfälliger,Unverschuldete Kinderlosig^6 gibt allein allerdings nicht das Recht, sich von der Ehe loszusagen. Es kann aber sein, daß sich daraus Span-
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nungen und Unzuträglichkeiten ergeben, die von den Ehegatten nicht überwunden werden und die schließlich so stark werden, daß einem Ehegatten kein oder wenigstens kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann, wenn er sich deswegen von seiner Ehe lossagt.
Ist:;jdem Ehegatten ein Verschulden zur Last zu legen, dann kommt es darauf an, wie schwer dieses Verschulden wiegt im Verhältnis zu den von ihm nicht verschuldeten Umständen, die mit zur Zerrüttung beigetragen haben. Dabei sind einmal die äußeren als Zerrüttungsursache in Betracht kommenden Umstände, ein schuldhaftes oder nicht verschuldetes Verhalten des beklagten Ehegatten und die schicksalsmüßigen Belastungen, denen die Ehe ausgesetzt ist, zu berücksichtigen. Zum anderen muß auch die konkrete Situation der Ehe selbst ins Auge gefaßt werden, ihre Dauer, der Umstand, ob Kinder aus ihr hervergegangen sind und welche Opfer der beklagte Ehegatte für die Ehe gebracht hat. Einem Ehegatten, der sich von seiner Ehe abwendet, kann ein schwerer Vorwurf zu machen sein, wenn dies nach langjährigem, im wesentlichen ungetrübten Bestehen der Ehe geschieht und wenn insbesondere sein Ehegatte ihn und die Familie während dieser Zeit in einer' keinen Tadel begründenden Weise betreut hat oder gar noch erhebliche persönliche Opfer für die Familie erbracht hat. Geschieht das dagegen nach nur kurzem Bestehen einer kinderlosen Ehe, für die der beklagte Ehegatte keine besonderen Opfer gebracht hat, dann kann das Verschulden des Klägers weniger schwer wiegen. Denn im ersten Fall können höhere Anforderungen an den Kläger gestellt werden als in diesem» Der Ehegatte kann dann verpflichtet sein, sich mit widrigen Verhältnissen abzufinden, die
 
hinzunehmen von einem Ehegatten einer kinderlosen und nur kurze Zeit bestehenden Ehe nicht in derselben Weise verlangt v/erden kann« Hier kann den schicksalsbedingten Umständen für die eingetretene Zerrüttung der Ehe eine größere Bedeutung als dem schuldhaften Versagen des Ehegatten beigemessen v/erden„
Hat ein zur Störung der ehelichen Beziehungen geeignetes Verhalten des beklagten Ehegatten den Kläger veranlaßt, sich von ihm abzuv/enden, dann kommt es auch darauf an, ob der beklagte Ehegatte erkannt hat, daß der Kläger daran Anstoß nahm, Falls er das getan hat und dennoch weiter in dieser beanstandeten Weise seinem Ehepartner gegenübergetreten ist, dann wird den beklagten Ehegatten an der eingetretenen Zerrüttung der Ehe in der Regel mindestens die gleiche Schuld wie den Kläger treffeno Den Kläger trifft in diesem Fall nicht etwa deswegen die überwiegende Schuld, weil die Ehe vielleicht nicht zerbrochen wäre, wenn er sich nicht schuldhaft seinem Ehepartner entfremdet hätte0 Denn es muß berücksichtigt v/erden, daß der Kläger hierzu auch nicht ohne das vorangegangene, dem Beklagten vorzuwerfende Verhalten gekommen v/äre0 Die überwiegende Schuld würde den Kläger allerdings treffen, wenn er das Verhalten der Beklagten zu Unrecht beanstandet hat oder wenn es sich dabei um Belanglosigkeiten handelt,-wie sie in jeder Ehe Vorkommen und die deswegen auch von jedem Ehegatten hingenommen werden müssen*
Schließlich muß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs auch beachtet., weiden, ./daß die Beklagte die Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sich ergibt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe über-
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v/iegend verschuldet hat«- Der Kläger muß allerdings die Umstände darlegen, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt« Das hat in solcher Weise zu geschehen, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sie spricht« Ergibt sich, daß unter diesen angegebenen Umständen den Kläger nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen würde, dann ist es Sache des beklagten Ehegatten zu beweisen, daß.der Kläger seine eheliche Gesinnung nicht aus diesen von ihm angegebenen Gründen, sondern aus anderen von ihm verschuldeten oder verborgen gehaltenen verloren hat« Kann er diesen Bev/eis nicht führen, dann geht das zu seinen Lasten und der Widerspruch ist nicht zulässig (Vgl« BGH LM EheG § 48 Abs, 2 Nr« 90, 92 u» 93), Der Kläger hat die Umstände, auf die er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt, in dem zu entscheidenden Fall ausreichend dargelegt, Sonach hat die Beklagte die Bev/eislast, Auch das hat das Berufungsgericht vielleicht nicht genügend beachtet.
Der Kläger führt den Verlust.seiner ehelichen Gesinnung im v/esentliehen auf folgendes zurück; Die Beklagte habe infolge ihres übertriebenen Wunsches nach einem Kind den ehelichen Verkehr reglementiert und es sei desv/egen zunehmend zu Spannungen in, der Ehe gekommen. So habe sie nicht genügend Rücksicht darauf genommen,
'daß er sich morgens schon zeitig gegen fünf Uhr in sein Geschäft habe begeben müssen. Sie habe nachts zY/ischen drei und vier Uhr ihm anhaltende Vorwürfe gemacht, daß er zuviel trinke und sie zu oft Gäste empfingen. Schließlich habe sie ihm in Gegemvart seines Bruders Vorwürfe gemacht und dabei, geäußert, er sei impotent. Auch
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gegenüber verschiedenen dritten Personen habe sie Dinge aus der ehelichen Intimsphäre erzählte Das alles sei eine Folge ihres übertriebenen Wunsches nach einem Kind gewesen,, Ihr Verhalten habe dazu geführt, daß er sich innerlich1'der Beklagten entfremdet habe»
Diese und auch andere iri diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstände hat das Berufungsgericht jeden für sich einzeln geprüft und dazu ausgeführt, der Kläger habe den Wunsch der Beklagten nach einem Kind respektieren und es hinnehmen müssen, daß sie sich bemühte, durch regelmäßiges Messen ihrer Körpertemperatur die für eine Empfängnis günstigen Zeiten festzustellen und daß sie besonders in diesen Zeiten den ehelichen Verkehr in einer die Empfängnis begünstigenden Art und Weise auszuführen suchte.
Da es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Beklagte sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat, begegnet diese Würdigung rechtlichen Bedenken. Es kann nicht verkannt werden, daß es ehezerrüttend wirken kann, wenn der Kläger, wie-er es behauptet hat, veranlaßt wurde, den ehelichen Verkehr auch zu solchen Zeiten auszuüben, in denen er sich körperlich dazu nicht in der Lage fühlte. Die Feststellung, der Kläger habe die Benutzung des Thermometers und die Reglementierung des ehelichen Verkehrs nicht als störend und abstoßend empfunden, kann deswegen nicht damit begründet werden, daß er erst nach dem letzten ehelichen Verkehr die Entfernung des Thermometers verlangt habe. Es ist auch unerheblich, ob er die Beklagte "ernsthaft" aufgefordert hat, die Temperaturmessungen und die Reglementierung des Verkehrs
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zu unterlassen. Es genügt, wenn er dieses als störend empfand und wenn er es die Beklagte wissen oder fühlen ließ. Dann mußte sie dem Rechnung tragen.
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Beklagte auch dann, wenn die Parteien häufiger bis in die späte Nacht Gäste hatten, dem Kläger, der morgens schon wieder früh an seinen Arbeitsplatz mußte, nicht in der Nacht noch lange Vorwürfe machen durfte. Für berechtigte Vorwürfe hätte sie andere geeignete Zeiten finden können. Darauf, ob den Kläger an diesen Auseinandersetzungen die größere Schuld trifft, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Soweit es sich darum handelt, daß die Beklagte dem Kläger in Gegenwart seines Bruders heftige Vorwürfe machte und diesem dabei gesagt hat, der Kläger trinke zuviel Bier, tue nichts für seine Gesundheit und sei impotent, hat das Berufungsgericht auch nur geprüft, inwieweit der Beklagten deswegen ■ ein'Schuldvorwurf zu machen ist. Darauf kommt es aber nicht allein an. Auch wenn zugunsten der Beklagten Entlastungsgründe bestehen, kann ihr Verhalten doch erheblich ohezerstörende Wirkungen gehabt haben. Denn der Kläger konnte sich dur.ch die Äußerungen ganz erheblich verletzt fühlen.
Ähnliches gilt, soweit die Beklagte dritten Personen gegenüber Dinge aus der ehelichen Intimsphäre erzählt hat. Das wird erfahrungsgemäß von dem anderen Ehegatten durchweg als eine sehr schwere Ehewidrigkeit und als grober Vertrauensbruch empfunden. Es kommt daher
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auch hier nicht entscheidend darauf an, ob dieses Verhalten im einzelnen Fall wegen der besonderen Umstände nicht als schwere Eheverfehlung angesehen werden kann» Entscheidend ist, wie es auf den Kläger wirkte und wirken konnte» Abgesehen davon kann es fraglich sein, ob sich die Äußerungen, die die Beklagte gegenüber den Schwestern des Klägers machte, damit entschuldigen lassen, daß diese im Einverständnis mit dem Kläger ihre Betreuung übernommen hatte»
Wegen dieser dargelegten Rechtsfehler mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden«
Bei der neu zu treffenden Entscheidung ist die Situation der Ehe insgesamt ins Auge zu fassen»-Es ist zu prüfen, wie sie sich auf den Kläger ausgewirkt hat und auswirken konnte» Es ist weiter zu prüfen, wie weit diese Ehekrise von den Parteien verschuldet oder schuldlos veranlaßt ist und wie weit sie ihren Grund in schicksalsbedingten von dern Vorhalten der Parteien unabhängigen Umständen hat» Soweit auch den Kläger ein Schuldvorwurf trifft, ist abzuwägen, ob die anderen von ihm nicht verschuldeten Umstände hier nicht so bedeutsam sind und so viel Gewicht haben, daß ihm deswegen doch nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann»
Es erschien angebracht, von der in § 565 Abs„ 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, und die Sache an einen anderen Senat zurückzuverwei-sen0 Damit soll gewährleistet werden, daß eine neu zu treffende Entscheidung ergeht, die unbeeinflußt bleibt von den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen»
Dr o Iiauß
 Johannsen	BR. Wüstenberg	ist
 beurlaubt und	dadurch
 verhindert zu	unter-
schreiben
 Dr o Haiaß
 Dr» Reinhardt
 Lt, Buchholz