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BGH · IV ZE 735/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 735/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Dr. Mezger, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt? Die im Jahre 1919 geborenen Parteien haben sich, als der Kläger Soldat war, im Jahre 1942 in KHBHHp kennengelernt und 1943 die Ehe in Oberschlesien geschlossen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht die Klage durch Urteil vom 27» Februar 1958 abgev/iesen. Im Juni 1964 machte der Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage anhängig, die er zunächst wiederum auf § 48, später auf § 43 und hilfsv/eioe auf § 48 EheG stützte. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überv/iegend verschuldet hat und daß auch nicht erwiesen ist, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehlt, diese fortzusetzen* Soweit es um die Zulässigkeit des V/iderspruchs geht, hat das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Parteien sorgfältig und eingehend gewürdigt. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß nach den Strafakten der Eindruck bestehen kann, als habe die Beklagte die Strafverfolgung des Klägers wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit einer gewissen Hartnäckigkeit betrieben, obwohl der Kläger nur mit verhältnismäßig geringen Beträgen im Rückstand war. Denn nach den vom Berufungsgericht weiter getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen v/ar die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet, als die Beklagte diese Anzeige erstattete* Der Kläger hatte sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schon seit Jahren einer anderen Frau zugewandt und sich deswegen endgültig von der Beklagten losgesagt. Deswegen war das Verhalten der Beklagten, als sie im Jahre 1959 die Strafanzeige erstattete, nicht mehr ursächlich für die Zerrüttung der Ehe. Dasselbe gilt für das von der Revision angeführte Verhalten der Beklagten anläßlich der schweren Erkrankung der Tochter und ihrer Beisetzung. Einer der gewichtigsten Umstünde ißt die Tatsache, daß die Beklagte das Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat. Mit diesem Vorgang hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und ausgeführt, allein aus der Anzeige könne aus den in der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs dargelegten Gründen bei einer umfassenden Würdigung des ganzen Verhaltens der Beklagten nicht auf eine fehlende Bindung an die Ehe geschlossen werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Beklagte die Strafverfolgung des Klägers mit einer gewissen Hartnäckigkeit betrieben hat, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht auf die fehlende Bindung zu schließen. Vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts war die Beklagte eingehend zu allen vom Kläger gegen sie erhobenen Vorwürfe vernommen worden. Das Berufungsgericht brauchte dabei nicht noch einmal alle vom Kläger vorgebrachten Tatsachen im einzelnen abzuhandeln» Denn unter den hier gegebenen Umständen muß angenommen werden, daß es das gesamte Vorbringen des Klägers ins Auge gefaßt hat.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2035 084 ^ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZE 735/68
URTEIL
Verkündet am
25- Juni 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretä:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maschinenarbeiters Karl Bi MflHBstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Prau Lucie B
Straße
 geb«
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Dr. Mezger, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7« Juli 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die im Jahre 1919 geborenen Parteien haben sich, als der Kläger Soldat war, im Jahre 1942 in KHBHHp kennengelernt und 1943 die Ehe in Oberschlesien geschlossen. Aus dieser Ehe ist eine am	1944
geborene Tochter hervorgegangen, die am 7. Juni 1964 verstorben ist. Die Parteien konnten während des Krieges nur nurze Zeit zusammen sein. Der letzte eheliche Verkehr fand um Weihnachten 1943 statt. Der Kläger geriet 1945 in amerikanische Gefangenschaft, aus der er am 3- Juli 1945 nach Westdeutschland entlassen wurde. Die Beklagte blieb zunächst in ihrer Heimat in Oberschlesien.
 
Erstmals im Februar 1951 suchte der Kläger um das Armenrecht für eine Ehescheidungsklage nach. Das Verfahren wurde aber, da er seine Behauptungen über Verfehlungen der Beklagten nicht beweisen konnte? nicht weiter geführt.
Im April 1955 erhob er eine Scheidungsklage»
Diese ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. September 1955 abgewiesen worden. Daraufhin verzog der Kläger nach Mitteldeutschland und versuchte dort die Scheidung seiner Ehe zu erlangen. Das Kreisgericht gab seinem Scheidungsbe-gehren statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht die Klage durch Urteil vom 27» Februar 1958 abgev/iesen. Daraufhin begab der Kläger sich wiederum in die Bundesrepublik. 2v/i sehenzeitlich war die Beklage mit ihrer Tochter im Jahre 1957 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ausgesiedelt worden.
Im Juni 1964 machte der Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage anhängig, die er zunächst wiederum auf § 48, später auf § 43 und hilfsv/eioe auf § 48 EheG stützte. Seine Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet*
Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überv/iegend verschuldet hat und daß auch nicht erwiesen ist, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fehlt, diese fortzusetzen*
Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch»
Soweit es um die Zulässigkeit des V/iderspruchs geht, hat das Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Parteien sorgfältig und eingehend gewürdigt. Unter den gegebenen Umständen bestand kein Anlaß, von amts-v/egen weitere Beweise zu erheben. Der Vorwurf, die Beklagte habe ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten, war in der (Tat nur gänzlich unbestimmt.
Nur die Schwägerin des Klägers will darüber andeutungsweise etwas von der inzwischen verstorbenen (Tochter der Parteien gehört haben. Bei einer solchen vagen Beschuldigung genügte es, daß das Berufungsgericht die Beklagte hierzu eidlich vernahm. Nachdem diese solche Beziehungen eidlich verneint hatte, bestand kein Anlaß mehr, von amtsv/egen weitere Ermittlungen anzustollen und etwa die Mutter der Beklagten als Zeugin zu vernehmen.
 
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß nach den Strafakten der Eindruck bestehen kann, als habe die Beklagte die Strafverfolgung des Klägers wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit einer gewissen Hartnäckigkeit betrieben, obwohl der Kläger nur mit verhältnismäßig geringen Beträgen im Rückstand war. Hieraus kann die Revision jedoch nichts herleiten. Denn nach den vom Berufungsgericht weiter getroffenen und nicht angegriffenen Feststellungen v/ar die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet, als die Beklagte diese Anzeige erstattete* Der Kläger hatte sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schon seit Jahren einer anderen Frau zugewandt und sich deswegen endgültig von der Beklagten losgesagt. Deswegen war das Verhalten der Beklagten, als sie im Jahre 1959 die Strafanzeige erstattete, nicht mehr ursächlich für die Zerrüttung der Ehe.
Dasselbe gilt für das von der Revision angeführte Verhalten der Beklagten anläßlich der schweren Erkrankung der Tochter und ihrer Beisetzung. Auch das ereignete sich, als der Kläger seine eheliche Gesinnung bereits unwaeäerbringlich verloren hatte.
Soweit es sich um die Beachtlichkeit des Widerspruchs handelt, kann die Revision mit ihren Rügen gleichfalls keinen Erfolg haben. Der Kläger muß, um mit seiner Klage durchzudringen, beweisen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, diese fortzuführen, fehlt. Er hat zwar dahingehende Behauptungen aufgestellt und sich auch auf einzelne Vorgänge berufen, die für sich allein genommen, vielleicht
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darauf hindeuten können, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Einer der gewichtigsten Umstünde ißt die Tatsache, daß die Beklagte das Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat. Mit diesem Vorgang hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und ausgeführt, allein aus der Anzeige könne aus den in der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs dargelegten Gründen bei einer umfassenden Würdigung des ganzen Verhaltens der Beklagten nicht auf eine fehlende Bindung an die Ehe geschlossen werden. Diese Würdigung ist möglich. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Beklagte die Strafverfolgung des Klägers mit einer gewissen Hartnäckigkeit betrieben hat, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht auf die fehlende Bindung zu schließen. In diesem Zusammenhang mußte der Kläger die Umstände beweisen, aus denen sich ergab, daß die Strafanzeige diesen Schluß erlaubte. Das Berufungsgericht hat daher insoweit die Beweislast nicht verkannt .
Das Berufungsgericht hat entscheidend auf den Eindruck abgestellt, den die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht und bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht gemacht hat. Jener hatte seinen Niederschlag in den Gründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts gefunden. Vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts war die Beklagte eingehend zu allen vom Kläger gegen sie erhobenen Vorwürfe vernommen worden. Danach konnte das Berufungsgericht die Auffassung gewinnen, daß ihr Gesamtvorhalten nicht den Schluß erlaube, ihr fehle die Bindung an die Ehe, sondern
 daß sich im Gregenteil daraus das Vorhandensein einer solchen Bindung ergebe. Das Berufungsgericht brauchte dabei nicht noch einmal alle vom Kläger vorgebrachten Tatsachen im einzelnen abzuhandeln» Denn unter den hier gegebenen Umständen muß angenommen werden, daß es das gesamte Vorbringen des Klägers ins Auge gefaßt hat.
Johannsen	Wüstenberg	Dr.	Mezger
£r0 Reinhardt
 Dr« Buchholz