Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. KB^p wird der Beschluß des Urkundsbeamten vom 27. Dieser hat in seiner Kostenberechnung die pauschale Festsetzung der Postgebühren auf 20,- DM gemäß § 26 Satz 2 BRAGebO beantragt. Auslagen für Postgebühren können auch vom Armenanwalt gegenüber der Staatskasse nach dem Pauschsatz des § 26 Satz 2 BRAGebO berechnet werden, BGH Beschl. der erkennende Senat anschließt, verhält sich nicht darüber, ob in einem solchen Fall als "gesetzliche Gebühren" die des Wahlanwalts nach § 11 oder diejenigen des Armenanwalts nach § 123 BRAGebO zugrunde zu legen sind. Schrifttum und Rechtsprechung haben sich überwiegend für die Zugrundelegung der Gebühren des Wahlanwalts bzw. Ein Vergleich von § 123 und § 126 BRAGebO zeigt allerdings, daß der Armenanwalt’ lediglich ermäßigte Gebühren erhält, während ihm der Ersatz seiner sachlich gerechtfertigten Auslagen grundsätzlich ungekürzt zustehen soll. Nun beruht das dem Anwalt in § 26 Satz 2 BRAGebO gewährte Recht der Wahl des pauschalen Ersatzes der Postgebühren auf der Erwägung, daß er auf diesem Wege nach dem Durchschnitt der Fälle seine tatsächlichen Auslagen erstattet erhält, ohne sie in Jeder Sache einzeln nachwelsen zu Ist davon aber bei Zugrundelegung der Regelgebühren des § 11 BRAGebO auszugehen, so kann dasselbe nicht auch beim Ausgang von den Armenanwaltsgebühren des § 123 BRAGebO der Fall sein, aus denen sich vielfach eine geringere Pauschale errechnen würde. Eine Kürzung des Auslagenersatzes ist dem Armenwanwalt, der lediglich zu ermäßigten Gebühren tätig werden soll, nach dem Gesagten jedoch nicht anzusinnen. Es ließe sich aber auch nicht rechtfertigen, ihm das nach § 26 Satz 2 BRAGebO jedem Anwalt zustehende Recht, die Pauschale zu wählen, praktisch nur mit Einschränkungen zu gewähren. Im Hinblick auf diese Entwicklung wird die Möglichkeit, Einbußen durch den Nachweis der tatsächlichen Auslagen zu vermeiden, zunehmend illusorisch; der Armenwanwalt wäre vielfach genötigt, sich mit der niedrigeren Pauschale zufrieden zu geben,v/e diese in der Tat unter Zugrundelegung der Gebühren des § 123 BRAGebO zu errechnen wäre. Diese Benachteiligung gegenüber dem Wahlanwalt kann ihm, weil es sich um den Ersatz seiner baren Auslagen - wenn auch im vereinfachten Verfahren -handelt, nicht auferlegt werden. Richtig ist, daß der Kostenbeamte zur Ermittlung der Pauschale eine Vergleichsberechnung nach den Gebühren des §11 BRAGebO anstellen muß, die der Armenanwalt tatsächlich nicht erhält.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein BRAGebO § 26 Die Postgebührenpauschale des Armenanwalts ist ebenso wie die des Wahlanwalts unter Zugru ndelegung der gesetzlichen Gebühren des § 11 BRAGebO zu errechnen. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1971 _ iv ZR 731/68 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 731/68 in dem Rechtsstreit der Frau Elisabeth Katharina L •Straßei geh. Beklagten und Revisionsklägerin, - Bisheriger Prozeßbevollmächtigter und Erinnerungsführer: Rechtsanwalt Dr. (verstorben) gegen L IBB , Straße vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Dr. Istraß« Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. KB^p wird der Beschluß des Urkundsbeamten vom 27. April 1970 aufgehoben. Der Urkundsbeamte wird angewiesen, die Postgebührenpauschale auf 20,- DM festzusetzen. Gründe : Der Beklagten ist das Armenrecht für die Revisionsinstanz bewilligt iand der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. beigeordnet worden. Dieser hat in seiner Kostenberechnung die pauschale Festsetzung der Postgebühren auf 20,- DM gemäß § 26 Satz 2 BRAGebO beantragt. Der Urkundsbeamte hat diesen Betrag auf 19,50 DM gleich zehn v.H. der nach § 123 BRAGebO errechneten Gebühren des Armenanwalts gekürzt. Hiergegen richtet sich die nach § 128 Abs. 2 BRAGebO zulässige Erinnerung. Sie ist sachlich begründet. Auslagen für Postgebühren können auch vom Armenanwalt gegenüber der Staatskasse nach dem Pauschsatz des § 26 Satz 2 BRAGebO berechnet werden, BGH Beschl. vom 21. Juni 1966 - VI ZR 222/64 = NJW 1966, 1411. Diese Entscheidung, der sich der erkennende Senat anschließt, verhält sich nicht darüber, ob in einem solchen Fall als "gesetzliche Gebühren" die des Wahlanwalts nach § 11 oder diejenigen des Armenanwalts nach § 123 BRAGebO zugrunde zu legen sind. Dieselbe ,Frage ergibt sich nach den entsprechenden Vorschriften für die Pflichtverteidigung in Strafsachen. Schrifttum und Rechtsprechung haben sich überwiegend für die Zugrundelegung der Gebühren des Wahlanwalts bzw. -Verteidigers ausgesprochen (Lauterbach Kostengesetze 13. Aufl., § 26 BRAGebO Anm. 1; Riedel/Corves/Sußbauer BRAGebO 2. Aufl., § 26 Rdnr. 8; Gerold/Schmid BRAGebO 4. Aufl., § 26 Rdnr. 6; OLG Schleswig AnwBl 1967, 131; OLG Düsseldorf NJW 1967, 2216 und AnwBl 1968 , 62; OLG Hamm NJW 1968, 1483, Jeweils mit weiteren Nachweisen; a.M. hinsichtlich des Armenanwalts OLG Bamberg JurBüro 1968, 468; LG Limburg JurBUro 1969, 239 mit zust. Anm. von Schalhorn). Die erstgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen und ihrer Stellung im Gesetz lassen sich keine entscheidenden Hinweise gewinnen. Sowohl die Gebühren des Wahlanwalts nach § 11 BRAGebO als auch die Vergütung, die der Armenanwalt nach § 123 BRAGet erhält, sind "gesetzliche Gebühren". Ein Vergleich von § 123 und § 126 BRAGebO zeigt allerdings, daß der Armenanwalt’ lediglich ermäßigte Gebühren erhält, während ihm der Ersatz seiner sachlich gerechtfertigten Auslagen grundsätzlich ungekürzt zustehen soll. Nun beruht das dem Anwalt in § 26 Satz 2 BRAGebO gewährte Recht der Wahl des pauschalen Ersatzes der Postgebühren auf der Erwägung, daß er auf diesem Wege nach dem Durchschnitt der Fälle seine tatsächlichen Auslagen erstattet erhält, ohne sie in Jeder Sache einzeln nachwelsen zu müssen. Ist davon aber bei Zugrundelegung der Regelgebühren des § 11 BRAGebO auszugehen, so kann dasselbe nicht auch beim Ausgang von den Armenanwaltsgebühren des § 123 BRAGebO der Fall sein, aus denen sich vielfach eine geringere Pauschale errechnen würde. Denn der im Armenrecht beigeordnete Anwalt hat keine geringeren Auslagen als der gewählte. Eine Kürzung des Auslagenersatzes ist dem Armenwanwalt, der lediglich zu ermäßigten Gebühren tätig werden soll, nach dem Gesagten jedoch nicht anzusinnen. Es ließe sich aber auch nicht rechtfertigen, ihm das nach § 26 Satz 2 BRAGebO jedem Anwalt zustehende Recht, die Pauschale zu wählen, praktisch nur mit Einschränkungen zu gewähren. Hierauf liefe der Hinweis der Gegenmeinung hinaus, dem Armenanwalt sei es unbenommen, Ersatz der Postgebühren in der tatsächlich entstandenen Höhe zu beanspruchen, wenn ihm die nach § 123 BRAGebO berechnete Pauschale im Einzelfall nicht ausreichend erscheine; ein Nachteil könne ihm mithin nicht erwachsen. Der hierbei nicht berücksichtigte Nachteil liegt in dem dann notwendigen Verzicht auf die Vereinfachung, die nach § 26 Satz 2 BRAGebO nicht nur dem Wahlanwalt zugute kommen soll.Diese Vereinfachung ist schon weitgehend unerläßlich geworden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner eingangs genannten Entscheidung darauf hingewiesen, daß im modernen Selbstwählverkehr die Kosten selbstgewählter Ferngespräche dem Teilnehmer nicht mehr gesondert mitgeteilt werden und anstelle der Verwendung von Briefmarken mehr und mehr von Freistempeln Gebrauch gemacht wird, dies alles mit der Folge, daß es kaum noch möglich ist, Belege über postalische Auslagen zu den Handakten des Rechtsanwalts zu bringen. Hinzu kommt, daß im Zuge der Rationalisierung des Anwaltsbüros, die § 26 Satz 2 BRAGebO fördern will, auch im übrigen häufig darauf verzichtet wird, Uber die tatsächlichen Auslagen für Jeden Fall gesondert Buch zu führen. Im Hinblick auf diese Entwicklung wird die Möglichkeit, Einbußen durch den Nachweis der tatsächlichen Auslagen zu vermeiden, zunehmend illusorisch; der Armenwanwalt wäre vielfach genötigt, sich mit der niedrigeren Pauschale zufrieden zu geben,v/e diese in der Tat unter Zugrundelegung der Gebühren des § 123 BRAGebO zu errechnen wäre. Diese Benachteiligung gegenüber dem Wahlanwalt kann ihm, weil es sich um den Ersatz seiner baren Auslagen - wenn auch im vereinfachten Verfahren -handelt, nicht auferlegt werden. Richtig ist, daß der Kostenbeamte zur Ermittlung der Pauschale eine Vergleichsberechnung nach den Gebühren des §11 BRAGebO anstellen muß, die der Armenanwalt tatsächlich nicht erhält. Hierin kann Jedoch, da der Streitwert in Jedem Falle feststeht und die Gebühren lediglich zweifach abzulesen sind, kein ins Gewicht fallender Nachteil erblickt werden. Bei den Postgebühren des Pflichtverteidigers in Strafsachen, Uber die hier nicht zu entscheiden ist, werden sich die etwas größeren Schwierigkeiten häufig dadurch erledigen, daß die Pauschale von vornherein erkennbar Uber dem Höchstsatz von 20 IM liegt und daher dieser zu gewähren ist. Nach alledem war der Erinnerung stattzugeben und der Urkundsbeamte anzuweisen, von der vorgenommenen Kürzung der Postgebühren abzusehen. Johannsen Dr. Pfretzschner