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BGH

Gericht: BGH

Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird0 Denken und Fühlen durch ein ihn beherrschendes Wahnsystem bestimmt wurde; das v/ar bei den seine Ehe betreffenden Angelegenheiten der Falle Der Kläger v/ar damals, v/as diese Angelegenheiten betrifft, geschäftsunfähig und prozeßunfähig (§ 104 Nr0 2 BGB, § 51 Abs0 1 ZPO)0 Dem Gutachten kann auch entnommen werden, daß der Kläger bereits geschäftsunfähig und prozeßunfähig v/ar, als er im August 1962 die Scheidungsklage erhob« Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zustand der Prozeßunfähigkeit später v/eggefallen ist0 20 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ 48 AbSo 1 EheG)0 Der Kläger habe trotz der bei ihm vorliegenden Geisteskrankheit nicht das Empfinden für die Zerrüttung verloren, da diese Krankheit nicht jedes menschliche Empfinden, sondern nur in einigen Bereichen seine freie Willensbestimmung ausschließe» Diese Peststellungen sind unangreifbaro Den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch hat das Berufungsgericht nicht für durchgreifend erachtet, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz öder überwiegend verschuldet habe (§48 Abs0 2 EheG)„ Es könne dahingestellt bleiben, ob die Zerrüttung allein auf das Verhalten des Klägers, nämlich auf seine übergroße Eifersucht, durch die er harmlose Dinge Überbewertet habe, zurückzuführen sei0 Bei dem Kläger liege eine Paranoia vor und sei deshalb die freie Willensbestimmung in allen den Bereichen ausgeschlossen, in denen sein Denken und Fühlen durch das Wahnsystera beherrscht werdeo Dieses Wahnsystem bestehe in der Überzeugung des Klägers, daß die Beklagte mit dem Angestellten Schettgen ehewidrige Beziehungen unterhalten und ihn, den Kläger, im Einvernehmen mit diesem durch Gift zugrunde gerichtet habe« Die Eifersucht sei unmittelbarer Ausfluß dieses Wahnsystemso Folglich treffe den Kläger hierfür keine Verantwortlichkeit und somit kein Verschulden0 Dasselbe gelte für die weiteren ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen o Die Beklagte trage selbst vor, die Einbildung des ziehungen;, sei die letzte Ursache dafür, daß er sie im Hai 1961 aus dem ehelichen Schlafzimmer gev/iesen und im Juni 1962 mißhandelt und ganz aus der Wohnung geworfen habec Die V/cigerung des Klägers, der Beklagten Unterhalt zu zahlen, sei ebenfalls darauf zurückzuführen 0 Alle etwaigen Verletzungen ehelicher Pflichten seien somit eindeutig Auswirkungen des bei dem Kläger festgestellten Wahnsystems und könnten deshalb einen Schuldvorv/urf gegen ihn nicht begründen0 Ohne ein Verschulden des Klägers sei der Widerspruch der Beklagten unbeachtliche Eine geistige Erkrankung des Klägers, die sein Verschulden bei etwa von ihm begangenen ehezerrüttenden Handlungen ausschließt, ist nicht, wie die Revision ausführt, vom Berufungsgericht unterstellt, sondern festgestellt worden0 Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, in denen der krankhafte Geisteszustand des Klägers als gegenwärtig bestehend festgestellt wird, ergeben, daß dieser das Verschulden ausschließen^ de Zustand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, noch gegeben war0 Es war also nicht so, daß der Kläger sich im Zustand wiedererlangter voller oder verminderter Verantwortlichkeit auf die von ihm im Zustand der Schuldunfähigheit begangenen ehezerrüttenden Handlungen berufen hat, um dadurch die Auflösung der Ehe zu erreichen; vielmehr kann dem Kläger auch das Herausstreben aus der Ehe nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da es selbst ein Ausfluß seiner unkorrigierbaren Wahnvorstellungen isto Zutreffend hat das Berufungsgericht an- genommen, daß bei dieser Sachlage die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers, der trotz seiner Geisteskrankheit die eingetretene Zerrüttung empfunden hat, nicht v/idersprechen kann,. An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung (EGZ 163, 338, 343; BGHZ 39, 191, 197) hat der Bundesgerichthof später nicht mehr festgehalten0 Bereits in dem LM § 48 Abs» 2 EheG Nr0 63 veröffentlichten Urteil hat er es der schuldhaften Verursachung nur gleichgestellt, Y/enn der klagende Ehegatte sein eigenes nicht zurechenbar es Verhalten und die dadurch verursachten Belastungen und Spannungen des ehelichen Zusammenlebens in einem Zustand nicht oder nur geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zu dem Anlaß genommen hat, sich endgültig von der Ehe loszusagen, obwohl es ihm bei zu demutbarer Anspannung seiner sittlichen Kräfte möglich gev/esen v/äre, seine eheliche Gesinnung zu bev/ahren0 Der überv/iegende Grund für den Verlust der ehelichen Gesinnung sei dann, von etwaigen anderen in Betracht kommenden Zerrüttungsursachen abgesehen, nicht in jenem früheren Verhalten des Klägers, sondern in seiner späteren Einstellung zu dem Verhalten zu sucheno Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof später bestätigt (LM § 48 Abs0 2 EheG Nr0 9S)0 Es könne, so heißt es jetzt ausdrücklich, nicht davon abgesehen v/erden, daß eine schuldhafte Verursachung der Ehezerrüttung durch den klagenden Ehegatten vorliegen müsse0 Das wird in dem angefochtenen Urteil eingehend dargelegto Wenn freilich das Berufungsgericht in ofen die gegenteilige Auffassung vertretenden Entscheidungen jede einleuchtende Begründung dafür vermißt, daß die Billigkeit eine solche Erv/eiterung verlange, so ist ihm entgegenzuhalten , daß es für den an der Ehe festhaltenden Ehegatten, der sich selbst nichts hat zuschulden kommen lassen und vielleicht die durch den Kläger in der Ehe verursachten Unzuträglichkoiten geduldig hingenommen hat, eine schwere Unbilligkeit bedeuten kann, wenn die Ehe auf das Verlangen dos kranken Ehepartners aufgelöst wird; derartige nicht unberechtigte Erwägungen haben ersichtlich beider früheren Rechtsprechung eine Rolle gespielto Andererseits kann es aber auch unbillig sein, dem Klüger die Scheidung zu versagen, der vielleicht nach der Auflösung der Ehe seine innere Ruhe wieder-findet, die ihm bei einer Aufrechterhaltung der Ehe wegen seiner dann in bezug auf diese immer wieder auf-tretenden Wahnideen vorenthalten bleibt. Im Ergebnis ist aber dem Berufungsgericht beizupf lichten, daß dem schuldunfähigen Ehegatten das in § 48 EheG vorgesehene Scheidungsrecht bei von ihm verursachter, aber nicht verschuldeter Ehezerrüttung so wenig vorenthalten werden kann wie einem für sein Verhalten verantwortlichen Ehegatten, der durch unverschuldete Handlungen die Zerrüttung herbeigeführt hat0 Im übrigen ist für Billigkeitserwägungen in der einen oder anderen Richtung kein Raum, da das Gesetz die Grenzen des V/iderspruchsrechts eindeutig bestimmt hat und diese Grenzen nicht überschritten werden dürfen0 Sie werden eingehalten, wenn es dem Kläger zu dem Vorwurf zu machen ist, daß er bei später wiedererlangter Verantwortlichkeit Handlungen, durch die er im Zustand der Unverantwortlichkeit die Ehe belastete, zu dem Anlaß genommen hat, sich von der Ehe loszusagen, und wenn das die maßgebliche Zerrüttungsursache darstellt o Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor0 Daß der den Rechtsstreit für den Kläger führende gesetzliche Vertreter die vom Klager im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführte Ehezerrüttung als Scheidungsgrund geltend macht, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, denn ein solches Prozeßverhalten des Vertreters läßt sich einem schuldhaften ehezerrüttenden Verhalten des Ehegatten selbst nicht gleichstellen (aAv BGB-RGRK lOo/ll.

Zitierte Normen: § 104 ZPO § 48 EheG
EheZustandBerufungsgerichtEheGZerrüttungEhegatteKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_ 731/68
URTEIL	Verkündet	am
11o März 1970 Bischer , JustizobarSekretär ala U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth Katharina	geb0
BflHl-Ber^Straße £ c,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr 0
Karl L flHHI in	Straße
 vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Br
 FnnnstraßG (t
's»
Kläger und Revi sionsbeklagten 9
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
2
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen„ Wüstenberg, Dr» Pfretzschner und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28» Juni 1967 wird zurück-gewiesen»
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision» Von Rechts wegen
 Der am 18» Oktober 1909 geborene Kläger und die am 16o Juni 1912 geborene Beklagte haben am 23» Dezember 1933 in Saarbrücken die Ehe geschlossen» Aus dieser sind zwei im Jahre 1936 und 1938 geborene Kinder hervorgegangen»
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt 9 die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch? hilfsweise nach § 43 EheG aus dem Verschulden ehr Beklagten9 zu scheiden»
 
Er hat behauptet, die Beklagte unterhalte seit mehreren Jahren ehebrecherische Beziehungen zu dem städtischen Angestellten Jakob Scdm. Aus diesem Grunde habe er, der Kläger, sich bereits im Jahre I960 von ihr getrennt, später aber wieder mit ihr ausgesöhnt* Trotzdem habe die Beklagte das Verhältnis mit weitergeführt. Er, der Kläger, habe daraufhin einen Selbstmordversuch unternommen und sei zwei Tage lang bewußtlos gewesen; die Beklagte habe sich geweigert, einen Arzt zu rufen. Sie habe ihm bei anderer Gelegenheit vorgeworfen, daß er mit seinem Enkelkind unzüchtige Handlungen vorgenommen habe* Seit dem Oktober 1961 lebe er räumlich von ihr getrennt, und am 15. Juli 1962 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Eine echte Gemeinschaft bestehe zwischen ihm und der Beklagten nicht mehr.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und die vom Kläger gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt.
Der Kläger habe sie im Mai 1961 aus dem Schlafzimmer gewiesen und im Juni 1962 mißhandelt und aus der Wohnung geworfen. Seither zahle er auch keinen Unterhalt für sie.
An den zerrütteten Eheverhältnissen sei sie nicht schuld.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden.
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Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird0
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen„
In der Revisionsinstanz hat der Kläger einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts vorgelegt, durch den seinem Pfleger die Genehmigung zur Erhebung der Scheidungsklage erteilt worden ist, sowie eine Erklärung des Pflegers, durch die dieser die bisherige Prozeßführung genehmigt hat 0
Ent sehe i dung sgründej_
Io . Die Revision ist nach Maßgabe des § 547 Abs* 1 ZPO aP zulässige Auch in diesem Rahmen hat das Revisions-gericht zu prüfen, ob der Kläger im Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten ist und eine zur Klagerhebung nach § 612 Abs» 2 ZPO erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegtc
 Wie dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten der Universitätsnervenklinik in RfliHB (Saar) vom 18o Juni 1963 zu entnehmen ist, war bei dem Kläger zur Zeit der Erstattung des Gutachtens durch eine krank-hafte Störung der Geistestätigkeit die freie Vlillensbe-Stimmung in den Bereichen ausgeschlossen, in denen sein
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Denken und Fühlen durch ein ihn beherrschendes Wahnsystem bestimmt wurde; das v/ar bei den seine Ehe betreffenden Angelegenheiten der Falle Der Kläger v/ar damals, v/as diese Angelegenheiten betrifft, geschäftsunfähig und prozeßunfähig (§ 104 Nr0 2 BGB, § 51 Abs0 1 ZPO)0 Dem Gutachten kann auch entnommen werden, daß der Kläger bereits geschäftsunfähig und prozeßunfähig v/ar, als er im August 1962 die Scheidungsklage erhob« Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zustand der Prozeßunfähigkeit später v/eggefallen ist0
Der Kläger konnte mithin die Scheidungsklage nur durch seinen gesetzlichen Vertreter erheben; dieser bedurfte zur Klagerhebung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 612 Abs« 2 ZPO)« Die von dem Kläger selbst erhobene Scheidungsklage v/ar zunächst unzulässige Da der Kläger, während der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig war, einen Pfleger erhielt, der ihn dann im Scheidungsprozeß vertrat und sich die Klagerhebung zu eigen machte, v/ar damit der Mangel der gesetzlichen Vertretung behoben« Gleichwohl hätte weder im ersten noch im zweiten Rechtszug ein Sachurteil ergehen dürfen, da die nach § 612 Abs« 2 ZPO erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung fehlte « Aber auch dieser Mangel ist beseitigt worden, da der Kläger die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, die noch in der Revisionsinstanz nachgebracht werden kann (RGZ 86, 15), in diesem Rechtszug vorgelegt hat« Damit ist der Weg für eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht, der die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens zu Grunde zu legen sind, frei« Dei1 jetzige Pfleger des Klägers hat zudem die bisherige Prozeßführung genehmigt« Ohne Bedeutung ist es, daß die
 Pflegschaft für den Klager vorübergehend aufgehoben war„
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20	Das	Berufungsgericht	hat	festgestellt, daß die
 häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ 48 AbSo 1 EheG)0 Der Kläger habe trotz der bei ihm vorliegenden Geisteskrankheit nicht das Empfinden für die Zerrüttung verloren, da diese Krankheit nicht jedes menschliche Empfinden, sondern nur in einigen Bereichen seine freie Willensbestimmung ausschließe» Diese Peststellungen sind unangreifbaro
 Den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch hat das Berufungsgericht nicht für durchgreifend erachtet, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz öder überwiegend verschuldet habe (§48 Abs0 2 EheG)„ Es könne dahingestellt bleiben, ob die Zerrüttung allein auf das Verhalten des Klägers, nämlich auf seine übergroße Eifersucht, durch die er harmlose Dinge Überbewertet habe, zurückzuführen sei0 Bei dem Kläger liege eine Paranoia vor und sei deshalb die freie Willensbestimmung in allen den Bereichen ausgeschlossen, in denen sein Denken und Fühlen durch das Wahnsystera beherrscht werdeo Dieses Wahnsystem bestehe in der Überzeugung des Klägers, daß die Beklagte mit dem Angestellten Schettgen ehewidrige Beziehungen unterhalten und ihn, den Kläger, im Einvernehmen mit diesem durch Gift zugrunde gerichtet habe« Die Eifersucht sei unmittelbarer Ausfluß dieses Wahnsystemso Folglich treffe den Kläger hierfür keine Verantwortlichkeit und somit kein Verschulden0 Dasselbe gelte für die weiteren ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen o Die Beklagte trage selbst vor, die Einbildung des
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Klägejs, sie unterhalte mit	ehewidrige	Be-
ziehungen;, sei die letzte Ursache dafür, daß er sie im Hai 1961 aus dem ehelichen Schlafzimmer gev/iesen und im Juni 1962 mißhandelt und ganz aus der Wohnung geworfen habec Die V/cigerung des Klägers, der Beklagten Unterhalt zu zahlen, sei ebenfalls darauf zurückzuführen 0 Alle etwaigen Verletzungen ehelicher Pflichten seien somit eindeutig Auswirkungen des bei dem Kläger festgestellten Wahnsystems und könnten deshalb einen Schuldvorv/urf gegen ihn nicht begründen0 Ohne ein Verschulden des Klägers sei der Widerspruch der Beklagten unbeachtliche
 Eine geistige Erkrankung des Klägers, die sein Verschulden bei etwa von ihm begangenen ehezerrüttenden Handlungen ausschließt, ist nicht, wie die Revision ausführt, vom Berufungsgericht unterstellt, sondern festgestellt worden0 Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, in denen der krankhafte Geisteszustand des Klägers als gegenwärtig bestehend festgestellt wird, ergeben, daß dieser das Verschulden ausschließen^ de Zustand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, noch gegeben war0 Es war also nicht so, daß der Kläger sich im Zustand wiedererlangter voller oder verminderter Verantwortlichkeit auf die von ihm im Zustand der Schuldunfähigheit begangenen ehezerrüttenden Handlungen berufen hat, um dadurch die Auflösung der Ehe zu erreichen; vielmehr kann dem Kläger auch das Herausstreben aus der Ehe nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, da es selbst ein Ausfluß seiner unkorrigierbaren Wahnvorstellungen isto Zutreffend hat das Berufungsgericht an-
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genommen, daß bei dieser Sachlage die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers, der trotz seiner Geisteskrankheit die eingetretene Zerrüttung empfunden hat, nicht v/idersprechen kann,.
An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung (EGZ 163, 338, 343; BGHZ 39, 191, 197) hat der Bundesgerichthof später nicht mehr festgehalten0 Bereits in dem LM § 48 Abs» 2 EheG Nr0 63 veröffentlichten Urteil hat er es der schuldhaften Verursachung nur gleichgestellt, Y/enn der klagende Ehegatte sein eigenes nicht zurechenbar es Verhalten und die dadurch verursachten Belastungen und Spannungen des ehelichen Zusammenlebens in einem Zustand nicht oder nur geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zu dem Anlaß genommen hat, sich endgültig von der Ehe loszusagen, obwohl es ihm bei zu demutbarer Anspannung seiner sittlichen Kräfte möglich gev/esen v/äre, seine eheliche Gesinnung zu bev/ahren0 Der überv/iegende Grund für den Verlust der ehelichen Gesinnung sei dann, von etwaigen anderen in Betracht kommenden Zerrüttungsursachen abgesehen, nicht in jenem früheren Verhalten des Klägers, sondern in seiner späteren Einstellung zu dem Verhalten zu sucheno Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof später bestätigt (LM § 48 Abs0 2 EheG Nr0 9S)0 Es könne, so heißt es jetzt ausdrücklich, nicht davon abgesehen v/erden, daß eine schuldhafte Verursachung der Ehezerrüttung durch den klagenden Ehegatten vorliegen müsse0
Daran ist festzuhalten0 Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß eine Gesetzeslücke, die;.durch eine vom Verschulden des Scheidungsklägers absehende Erweiterung der Voraussetzungen für das V/iderspruchsrecht
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dos beklagten Ehegatten ausgefüllt werden könnte, nicht besteht. Das wird in dem angefochtenen Urteil eingehend dargelegto Wenn freilich das Berufungsgericht in ofen die gegenteilige Auffassung vertretenden Entscheidungen jede einleuchtende Begründung dafür vermißt, daß die Billigkeit eine solche Erv/eiterung verlange, so ist ihm entgegenzuhalten , daß es für den an der Ehe festhaltenden Ehegatten, der sich selbst nichts hat zuschulden kommen lassen und vielleicht die durch den Kläger in der Ehe verursachten Unzuträglichkoiten geduldig hingenommen hat, eine schwere Unbilligkeit bedeuten kann, wenn die Ehe auf das Verlangen dos kranken Ehepartners aufgelöst wird; derartige nicht unberechtigte Erwägungen haben ersichtlich beider früheren Rechtsprechung eine Rolle gespielto Andererseits kann es aber auch unbillig sein, dem Klüger die Scheidung zu versagen, der vielleicht nach der Auflösung der Ehe seine innere Ruhe wieder-findet, die ihm bei einer Aufrechterhaltung der Ehe wegen seiner dann in bezug auf diese immer wieder auf-tretenden Wahnideen vorenthalten bleibt. Es trifft zwar nicht zu, wie das Berufungsgericht meint, daß der geistig gesunde, an der Zerrüttung nicht schuldige Ehegatte all-gemein gegen den geisteskranken Partner nach § 48 EheG die Scheidung durchsetzen kann, denn wenn die Voraussetzungen der §§ 44 oder 45 EheG vorliegen, ist ein Schei-dungsrecht nach § 48 EheG ausgeschlossen (BGHZ 45, 324, 336). Im Ergebnis ist aber dem Berufungsgericht beizupf lichten, daß dem schuldunfähigen Ehegatten das in § 48 EheG vorgesehene Scheidungsrecht bei von ihm verursachter, aber nicht verschuldeter Ehezerrüttung so wenig vorenthalten werden kann wie einem für sein Verhalten verantwortlichen Ehegatten, der durch unverschuldete Handlungen
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die Zerrüttung herbeigeführt hat0 Im übrigen ist für Billigkeitserwägungen in der einen oder anderen Richtung kein Raum, da das Gesetz die Grenzen des V/iderspruchsrechts eindeutig bestimmt hat und diese Grenzen nicht überschritten werden dürfen0
Sie werden eingehalten, wenn es dem Kläger zu dem Vorwurf zu machen ist, daß er bei später wiedererlangter Verantwortlichkeit Handlungen, durch die er im Zustand der Unverantwortlichkeit die Ehe belastete, zu dem Anlaß genommen hat, sich von der Ehe loszusagen, und wenn das die maßgebliche Zerrüttungsursache darstellt o Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor0 Daß der den Rechtsstreit für den Kläger führende gesetzliche Vertreter die vom Klager im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführte Ehezerrüttung als Scheidungsgrund geltend macht, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, denn ein solches Prozeßverhalten des Vertreters läßt sich einem schuldhaften ehezerrüttenden Verhalten des Ehegatten selbst nicht gleichstellen (aAv BGB-RGRK lOo/ll. Aufl0 § 48 EheG Anm, 174).
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3«) Nach alledem ist die Revision gegen das die Scheidung ohne Schuldausspruch aussprechende Urteil des Oberlandesgerichts zurückzuv/eison.
Dr0 Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr0 Pfretzschner	Dr0 Reinhardt