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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Johannson, Wüstenberg, Dr. Mezger, Dr. Reinhardt und Dr, Buchholz für Recht erkannt? Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandosgoricht das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Klagantrag erkannt. Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts v/iederhergestellt wird. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG). Nach der Auffassung dos Berufungsgerichts greift der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durch, da ein Alleinverschulden oder auch nur ein liherv/iegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festgeatellt werden könne und der Beklagten auch die Bindung an die Ehe fehle (§48 Abs. 2 EheGr). Es könne ihm nicht als Verstoß, gegen die ehelichen Pflichten angerechnet werden, daß er sich damals entschlossen habe, in der amerikanischen Besatzungszone zu bleiben. Andererseits sei die damalige Haltung der Beklagten gerechtfertigt gewesen, wenn sie sich mit Rücksicht auf die noch minderjährigen Kinder entschlossen habe, in der ehelichen Wohnung zu bleiben-und nicht der Aufforderung des Klägers, zu ihm zu kommen, Folge zu leisten. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte dem Kläger die überwiegende Schuld an der sich entwickelnden und schließlich unheilbar gewordenen Zerrüttung der Ehe nicht beigemessen werden. Mit einer solchen Beurteilung ist es vereinbar, daß die Beklagte seinerzeit in einem Brief ihrer großen Freude über die Entlassung des Klägers aus der Internierungohaft Ausdruck gegeben hatte, daß aber der Kläger sich nach seinen Angaben bereits bald danach innerlich aus der Enttäuschung darüber von ihr trennte, daß sie ihn entgegen T fr ihror ursprünglichen Absicht nicht wenigstens zu einer Aussprache aufgesucht hatte« Dieser Einstellung des Klägers entspricht seine 1950 anläßlich eines Besuchs der Beklagten gefallene Äußerung, wenn sic Jetzt zu ihm komme, v/o es mit ihm wieder aufwärts gehe, brauche er sie nicht mehr« Auch diese Äußerung nötigte nicht dazu, einem schuldhaften Verhalten dos Klägers für die Zerrüttung größere Bedeutung gegenüber den allgemeinen Verhältnissen und dem ebenfalls wenig aktiven Verhalten der Beklagten zu geben» Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft hat; cs v/ar nicht erforderlich, daß es auf weitere Einzelheiten einging» Nach alledem kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben, ohne daß auf die Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts eingegangen zu werden braucht, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe*

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
KindehelichenParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2032 038
[M NAMEN DES VOLKES
J05-J2I/68	URTEIL
Verkündet am
25* Juni 1969 glocher, Justizoberoekrotür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Mathilde
K
Kr So
 geb«.
9
Beklagten und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigtcrs
 Rechtsanwalt Prof» Dr,
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gegen
 den technischen Angestellten Arthur
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Kläger und Kevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Re
 galt Freiherr von
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundeorichtor Johannson, Wüstenberg, Dr. Mezger, Dr. Reinhardt und Dr, Buchholz
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 15. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
(Datbestand
 Die Parteien höben am 10. März 1925 in an der Unstrut die Ehe geschlossen. Aus dieser sind zehn Kinder hervorgegangen, die in den Jahren zwischen 1925 und 1941 geboren sind. Bin 1925 geborener Sohn ist im zweiten Weltkrieg gefallen, eine «1937 geborene Tochter ist 1951 gestorben.
 
Dio Parteien lebten in KflHHH^Krcis SflIHiiV in Thüringen. Nach dem Zusammenbruch wurde der Klüger als ehemaliger Ortsgruppenloiter der NSDAP inhaftiert. Im März 1948 wurde er aus dem Internierungslager in Darmstadt entlassen. Seitdem hält er sich in V/estdcutschland auf. Die Beklagte blieb in der ehelichen Wohnung. Der letzte eheliche Verkehr fand 1947 anläßlich eines Besuchs der Beklagten beim Kläger statt, 1950 und zuletzt 1957 sahen die Parteien sich bei weiteren Besuchen der Beklagten in der Bundesrepublik.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldauosprueh zu scheiden. Die Beklagte ist dem Scheidungobegehren entgegengotroten und hot der Scheidung widersprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgov/iesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandosgoricht das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Klagantrag erkannt.
Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts v/iederhergestellt wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen,
i
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§48 Abs. 1 EheG). Das ist bei der nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision vom Revioionsgericht nicht nachzuprüfen.
 
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Nach der Auffassung dos Berufungsgerichts greift der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durch, da ein Alleinverschulden oder auch nur ein liherv/iegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht festgeatellt werden könne und der Beklagten auch die Bindung an die Ehe fehle (§48 Abs. 2 EheGr). Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen hat die Revision keinen Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil v/ird ausgeführt, die Hauptursache für die Entwicklung der Ehe seit 1948 liege in den Verhältnissen der Nachkriegszeit, insbesondere in der Teilung Deutschlands. Der Kläger habe nach seiner Entlassung aus der Internierungshaft nicht ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, zu der Beklagten in die sowjetische Besatzungszone zurückzukehren. Es könne ihm nicht als Verstoß, gegen die ehelichen Pflichten angerechnet werden, daß er sich damals entschlossen habe, in der amerikanischen Besatzungszone zu bleiben. Nachdem er sich aber in Westdeutschland eine neue Existenz geschaffen habe, sei seine Sorge gerechtfertigt gewesen, ob er in Mitteldeutschland erneut eine entsprechende Existenz werde aufbauen können. Andererseits sei die damalige Haltung der Beklagten gerechtfertigt gewesen, wenn sie sich mit Rücksicht auf die noch minderjährigen Kinder entschlossen habe, in der ehelichen Wohnung zu bleiben-und nicht der Aufforderung des Klägers, zu ihm zu kommen, Folge zu leisten. Dem Kläger könne wiederum nicht vorgev/orfen werden, daß er nichts zur Zusammenführung der Familie unternommen habe. Das hätte er nur dann mit einiger Aussicht auf Erfolg tun können, wenn
 
er sicher gewesen wäre, daß die Beklagte allein oder mit den Kindern zu ihm gekommen wäre. 35a sie das nicht gewollt habe, sei jede Bemühung sinnlos gewesen. Als • die Kinder herangewachsen seien, sei es Sache beider Ehegatten gewesen, sich wogen der Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zu dem Bau der Berliner Mauer unschwer möglich gewesen sei, miteinander in Verbindung zu setzen. Y/enn ihnen diese Unterlassung zu dem Vorwurf zu machen sei, so treffe er beide gleichmäßig. Es sei jedenfalls kein Grund zu sehen, weshalb die Schuld des Klägers an der Unterlassung und damit der Zerrüttung der Ehe größer sein solle als die der Beklagten.
Biese Würdigung der Verhältnisse und des Verhaltens der Ehegatten ist rechtlich unangreifbar. Bas Berufungsurtcil ergibt, daß der Vereinigung der Parteien zunächst äußere Schwierigkeiten entgegenstanden, und daß sich dann beide nicht hinreichend um die Aufrechterhaltung der Verbindung und die Wiedervereinigung bemühten. Auf dieser Tatsachengrundlage konnte dem Kläger die überwiegende Schuld an der sich entwickelnden und schließlich unheilbar gewordenen Zerrüttung der Ehe nicht beigemessen werden. Mit einer solchen Beurteilung ist es vereinbar, daß die Beklagte seinerzeit in einem Brief ihrer großen Freude über die Entlassung des Klägers aus der Internierungohaft Ausdruck gegeben hatte, daß aber der Kläger sich nach seinen Angaben bereits bald danach innerlich aus der Enttäuschung darüber von ihr trennte, daß sie ihn entgegen
 
T fr
 ihror ursprünglichen Absicht nicht wenigstens zu einer Aussprache aufgesucht hatte« Dieser Einstellung des Klägers entspricht seine 1950 anläßlich eines Besuchs der Beklagten gefallene Äußerung, wenn sic Jetzt zu ihm komme, v/o es mit ihm wieder aufwärts gehe, brauche er sie nicht mehr« Auch diese Äußerung nötigte nicht dazu, einem schuldhaften Verhalten dos Klägers für die Zerrüttung größere Bedeutung gegenüber den allgemeinen Verhältnissen und dem ebenfalls wenig aktiven Verhalten der Beklagten zu geben» Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft hat; cs v/ar nicht erforderlich, daß es auf weitere Einzelheiten einging»
Nach alledem kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben, ohne daß auf die Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts eingegangen zu werden braucht, der Beklagten fehle die Bindung an die Ehe*
Johannsen	Wüstenberg	Er* Mezger
 Bundesrichter Er. Buchholz Er. Reinhardt	ist	beurlaubt	und deshalb
 verhindert zu unterschreiben
 Johannsen