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BGH

Gericht: BGH

Er hat vorgetragen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit über drei Jahren aufgehoben und ihre EUe unheilbar zerrüttet sei. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, daß die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu mehreren Männern unterhalten habe, und zwar schon, bevor er wegen dieses Verhaltens der Beklagten solche Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs. 1 EheG). Der Beklagten hingegen seien eheliche Verfehlungen, die die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verursacht hätten, nicht nachzuueisen. Verziehene Verfehlungen könnten aber die Zerrüttung der Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend verursacht haben. Hinzu komme, daß lediglich ehewidrige vom Kläger verziehene Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen erwiesen seien. ri zeegung, daß der Kläger durch die Aufnahme der Beziehungen zu der Zeugin nicht nur den Beginn der Zerrüttung der Ehe gesetzt, sondern auch durch die weitere Unterhaltung und Vertiefung dieser Beziehungen schließlich zur endgültigen und unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses in entscheidendem Maße beigetragen hat*. Damit hat das Berufungsgericht die Frage der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, wie die Revision mit Recht geltend macht* Der von dem Berufungsgericht aufgestellte Satz, verziehene Eheverfehlungen könnten die Zerrüttung der Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend verursacht haben, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Die Verzeihung einer Verfehlung mag im Einzelfall dafür sprechen, daß die Verfehlung sich nicht oder nicht allzusehr auf die später eingetretene unheilbare Zerrüttung ausgewirkt hat; das ist aber keineswegs immer der Fall, und es bedarf Jeweils der Prüfung, welche Bedeutung eine wenn auch verziehene Verfehlung für die Zerrüttung gehabt hat (BGHZ 39, 191, 195; BGH vom 13. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb, was das die Ehe belastende Verhalten der Beklagten betrifft, nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß nur ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen Barth erwiesen seien, und daß der Kläger die Beziehungen verziehen habe. Von Bedeutung kann es vielmehr sein, wann und wodurch die Zerrüttung der Ehe eingeleitet wurde und in welchem zeitlichen und etwaigen inneren Zusammenhang von der Beklagten unterhaltene ehewidrige Beziehungen zu den vom Kläger aufge-nommenen stehen. Es wäre erheblich, wenn der Kläger Hemmungen gegen die von ihm begonnene Verletzung der ehelichen Treupflicht leichter überwand, weil die Beklagte vorher diese Pflicht erheblich verletzt hatte und weiterhin verletzte oder wenigstens begründeten Anlaß für den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung gab. doch könnten auch dann beide Parteien durch ihr damaliges Verhalten bei gleicher oder annähernd gleicher Schuld die Möglichkeiten für eine gesunde Entwicklung der Ehe maßgeblich beeinträchtigt und den Keim für die spätere Zerrüttung gelegt haben, vorausgesetzt, daß nicht verhältnismäßig harmlose Begebenheiten, sondern Ehewidrigkeiten der Beklagten von einer gewissen Schwere in Frage stehen. Das angofochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheBeziehungZerrüttungKläger

Volltext der Entscheidung

2054 055 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	an»
1. Oktober 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär
 ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gendarmeriemeisters Otto
 Straße
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 Frau Elfriede Amalie Kreis
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Y/üstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24. Mai 196? aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht su-rückvorv/iesen.
Von Rechts v/egen
 Der am	1918	geborene	Kläger	und
 di'o Qm	1922 geborene Beklagte haben	am
14. Februar 1942 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind eine am HHHHH01947 geborene Tochter und ein am flHBB 1949 geborener Sohn hervorgegangen.
Anfang August I960 verkehrten die Parteien letztmals ehelich miteinander. 1961 verließ der Klager die eheliche Wohnung, nachdem die Parteien bereits vorher getrennte Schlafzimmer hatten.
I960 hatte der Kläger eine Ehescheidungsklage gegen die Beklagte erhoben mit dein Antrag, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 17. Mai 1961 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger am 28. März 1963 zurück.
Im Jahre 1964 hat der Kläger erneut S hoidungs-klage erhoben. Er hat sie zuletzt im ersten und zweiten Kechtszug allein auf § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Er hat vorgetragen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit über drei Jahren aufgehoben und ihre EUe unheilbar zerrüttet sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Sie hat der Scheidung widersprochen uyid ausgeführt, der Kläger habe die zv/ischen den Parteien bestehenden Differenzen verschuldet. Er unterhalte seit 195$ ehebrecherische oder zu demindest ehev/idrige Beziehungen zu der Buchhalterin Gertrud 23d^. Sie, die Beklagte, sei bereit, ihm alles zu verzeihen und die
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eheliche Le Densgemeinschaft-.: auf zunehrnen. Sie halte auch aus religiösen Gründen an der Ehe fest. Einer Scheidung stehe ferner das wohlverstandene Interesse der Kinder entgegen.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, daß die Beklagte ehewidrige Beziehungen zu mehreren Männern unterhalten habe, und zwar schon, bevor er wegen dieses Verhaltens der Beklagten solche Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Er leide an Lungentuberkulose und sei deshalb auf Pflege angewiesen. Er bestreite, daß beachtenswerte religiöse Beweggründe die Beklagte zu dem Festhalten an der Ehe bestimmten.
Die Beklagte hat ehewidrige Beziehungen in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision will der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch erreichen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sc ho idungsgrünriej_
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs. 1 EheG). Das ist boi der nach § 547 Abs. 1 ZPO aF, Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I, 1141) statthaften Revision vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Scheidungsbegehren des Klägers an dem Widerspruch der Beklagten (§48 Abs. 2 EheG). Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet. Seit 1956 unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin B^p). Der Beklagten hingegen seien eheliche Verfehlungen, die die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verursacht hätten, nicht nachzuueisen. Die chewidrigen Beziehungen, d;« e sie zu dem - im Vorprozeß vernommenen - Zeugen	unter-
halten habe, habe der Kläger verziehen. Verziehene Verfehlungen könnten aber die Zerrüttung der Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend verursacht haben. Wenig glaubhaft sei der Vortrag des Klägers, daß die Zerrüttung der Ehe auf Spannungen zurückgehe, die bereits 1947 aufgetreten und ausschließlich von der Beklagten verschuldet seien, denn die Parteien hätten bis I960 regelmäßig ehelichen Verkehr gehabt, und 1947 und 1949 seien die beiden Kinder der Parteien geboren worden. Hinzu komme, daß lediglich ehewidrige vom Kläger verziehene Beziehungen der Beklagten zu dem Zeugen erwiesen seien. Das Berufungsgericht ist daher der Uber-
 
ri
 zeegung, daß der Kläger durch die Aufnahme der Beziehungen zu der Zeugin	nicht	nur	den Beginn der
 Zerrüttung der Ehe gesetzt, sondern auch durch die weitere Unterhaltung und Vertiefung dieser Beziehungen schließlich zur endgültigen und unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses in entscheidendem Maße beigetragen hat*.
Damit hat das Berufungsgericht die Frage der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, wie die Revision mit Recht geltend macht*
Der von dem Berufungsgericht aufgestellte Satz, verziehene Eheverfehlungen könnten die Zerrüttung der Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend verursacht haben, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Die Verzeihung einer Verfehlung mag im Einzelfall dafür sprechen, daß die Verfehlung sich nicht oder nicht allzusehr auf die später eingetretene unheilbare Zerrüttung ausgewirkt hat; das ist aber keineswegs immer der Fall, und es bedarf Jeweils der Prüfung, welche Bedeutung eine wenn auch verziehene Verfehlung für die Zerrüttung gehabt hat (BGHZ 39, 191, 195; BGH vom 13. November 1963 - IV ZR 337/62, und vom 10. Juli 1964 - IV ZR 88/63). Das Berufungsgericht hätte sich deshalb, was das die Ehe belastende Verhalten der Beklagten betrifft, nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß nur ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen Barth erwiesen seien, und daß der Kläger die Beziehungen verziehen habe. Auch der Hinweis auf die Geburt der Kinder
 
und den bis I960 fortgesetzten ehelichen Verkehr genügte nicht, um so weniger, wenn beide Eheleute sich in der Zeit, als sie noch geschlechtlich miteinander verkehrten, der Verletzung der ehelichen Treupflicht schuldig gemacht haben sollten. Von Bedeutung kann es vielmehr sein, wann und wodurch die Zerrüttung der Ehe eingeleitet wurde und in welchem zeitlichen und etwaigen inneren Zusammenhang von der Beklagten unterhaltene ehewidrige Beziehungen zu den vom Kläger aufge-nommenen stehen. Es wäre erheblich, wenn der Kläger Hemmungen gegen die von ihm begonnene Verletzung der ehelichen Treupflicht leichter überwand, weil die Beklagte vorher diese Pflicht erheblich verletzt hatte und weiterhin verletzte oder wenigstens begründeten Anlaß für den Verdacht einer solchen Pflichtverletzung gab. Es braucht nicht entscheidend zu sein, ob die Beklagte es bis zu dem Ehebruch hatte kommen lassen. Bei einem derartigen Zusammenhang ließe sich möglicherweise nicht mehr von einer überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung sprechen. Zu berücksichtigen wäre es aber auch, wenn der Kläger, wie seinerzeit der Zeuge BflH)bekundet hat, die Beziehungen der Beklagten zu diesem Zeugen gebilligt oder sogar gefördert haben sollte«, Dann könnte sich das insoweit festzu-stellende Verschulden der Beklagten zwar wegen des Einverständnisses dos Klägers nicht unmittelbar auf die in dessen Person oingetretenc Zerrüttung ausgewirkt haben (BGH vom 28. März 1962 - IV ZR 246/61);
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doch könnten auch dann beide Parteien durch ihr damaliges Verhalten bei gleicher oder annähernd gleicher Schuld die Möglichkeiten für eine gesunde Entwicklung der Ehe maßgeblich beeinträchtigt und den Keim für die spätere Zerrüttung gelegt haben, vorausgesetzt, daß nicht verhältnismäßig harmlose Begebenheiten, sondern Ehewidrigkeiten der Beklagten von einer gewissen Schwere in Frage stehen.
Es muß demnach nochmals geprüft werden, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Das angofochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht.
Dr.
Pfrotzschner
 Dr. Hauß
 Dr. Bukow
V/üstenberg
 Dr. Buchholz