Ein Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG müsse unbeachtlich bleiben, da weder er die Ehe der Parteien überwiegend schuldhaft zerrüttet habe noch die Beklagte an der Ehe festhalten wolle, wie ihr Brief vom 13. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß auch bei einer etwa vorhandenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe das Scheidungsbegehren des Klägers jedenfalls am Widerspruch der Beklagten scheitert. 2.) Die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht damit bejaht, daß den Kläger an einer etwa vorhandenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu demindest das überwiegende Verschulden treffe, da er sich im Jahre 1958 endgültig von der Beklagten getrennt habe, obwohl er kein Recht gehabt habe, sich der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu entziehen. Irgendwelche ernsthaften Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte durch Zank- und Streitsucht die eheliche Gesinnung des Klägers zerrüttet hätte, sind nach dem Verhandlungsergebnis nicht hervorgetreten. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, handelte es sich lediglich um kleinere Reibereien, die ihren Grund in der unbefriedigenden Lage des Klägers f* er war krank und stellungslos - hatten und die von den Parteien nicht ernst genommen wurden. Ohne Rechtsirrtura hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß eine Zerrüttung der Ehe noch nicht vorlag, als der Kläger am 1. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß schicksalsbedingte Umstände zur Belastung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß es die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die Krankheit des Klägers und vor allem seinen Krankenhausund Heilstättenaufenthalt in den Jahren 1955 bis 1958 im Blick gehabt und als Belastung der Ehe angesehen hat. Schließlich läßt es sich auch nicht als fehlerhaft ansehen, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, inv/iev/eit sich das von ihm im Rahmen des § 45 EheG erörterte Verhalten der Beklagten auf die eheliche Gesinnung c.es Klägers ausgewirkt haben könnte. Die Vorfälle aus den Jahren 1954 und 1955, bei denen die Beklagte jeweils anläßlich einer Karnevalsfeier einem anderen Mann mehr Freiheiten erlaubt haben soll, als für eine Ehefrau statthaft ist, liegen so weit zurück und sind auch so belanglos, daß ihnen das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde keine Bedeutung beizu demessen brauchte. In gleicher Weise muß es sich der Kläger im Hinblick auf sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, daß die Beklagte mit den erwachsenen und fast erwachsenen Kindern der Parteien sowie mit ihr nahestehenden Personen über die entstandenen Ehe Schwierigkeiten sprach und hierbei auch der Vermutung Ausdruck gab, der Kläger habe es mit einer anderen Frau. Das Berufungsgericht hat zutreffend die von der Beklagten bei ihrer Vernehmung vor Gericht abgegebenen Erklärungen in Zusammenhang mit ihrem sonstigen in der Ehe gezeigten Verhalten gewürdigt. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht, ohne daß dies besonderer Erörterung bedurfte, den Umstand als eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe zu werten, daß sie über vermutete Ehewidrigkeiten des Beklagten dritten Personen Kenntnis gab. Gegenüber den erwachsenen und fast orv/achsenen Kindern der Parteien ließ sich dies kaum vermeiden, da der Kläger nicht mehr zur Familie kam und die Kinder daher wußten, daß eheliche Schwierigkeiten bestanden. Sie hat sich vielmehr, wenn das Gespräch auf die Eheschv/ierigkeiton der Parteien kam, mit knappen Hinweisen begnügt oder, soweit sie sich angegriffen fühlte, lediglich ihre Ansicht darüber nitgeteilt, weshalb sich dor Kläger von seiner Familie abgewandt habe.
V 1/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2032 033 IV ZR 725/68 URTEIL Verkündet cm 11. Juni 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Versicherung3kaufmanns Artur Willi MflH^Bstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen seine Ehefrau, Emmi Elisabeth die kaufmännische Angestellte Margarete H traße^J Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br. L I > Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil 'las 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Mai 1967 wird zurückgev/iesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrecht szuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1913 geborene Kläger und die 1916 geborene Beklagte haben am 17* Februar 1939 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind drei in den Jahren 1939, 1943 und 1945 geborene Kinder hervorgegangen. Während des Krieges v/ar der Kläger Soldat und kehrte im November 1945 zu seiner Familie zurück. Wegen Tuberkulosenerkrankung befand er sich von September 1955 bis April 1958 in Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung. Nach den Angaben des Klägers haben die Parteien zuletzt Mitte 1959, nach denen der Beklagten zuletzt Ende I960 ehelich miteinander verkehrt. Am 1. Oktober 1958 verzog der Kläger nach Fulda, um dort eine Stelle anzutreten. Seit Weihnachten 1961 hat er die Beklagte und seine Kinder nicht mehr besucht. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 45 und hilfsweise aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragens Die Beklagte habe aus nichtigem Anlaß auch in Gegenwart der Kinder Zank und Streit vom Zaun gebrochen und ihn durch diese Zänkereien seelisch und körperlich ruiniert, bis er 1955 schwer an doppelseitiger Lungentuberkulose erkrankt sei. Bei zwei Veranstaltungen im Jahre 1954 und 1955 habe sie sich jeweils von einem anderen Manne küssen lassen. Nach seiner Rückkehr aus der Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung im Jahre 1958 habe sich die Beklagte weiterhin zänkisch benommen. Auch habe sie die Kinder gegen ihn beeinflußt und ihn gegenüber dritten Personen durch die Behauptung herabgesetzt, er habe ein uneheliches Kind in Norwegen und treibe ständigen Ehebruch. Ein Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG müsse unbeachtlich bleiben, da weder er die Ehe der Parteien überwiegend schuldhaft zerrüttet habe noch die Beklagte an der Ehe festhalten wolle, wie ihr Brief vom 13. August 1964 zeige. Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus der Schuld der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten Sie hat die Behauptungen des Klägers Bestritten und eine abweichende Darstellung gegeben. Seinem Schei-dungsbegehren aus § 48 EheG hat sie widersprochen. Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter. Ent scheidungsgründes Die nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet. 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben ist. Die Präge, ob die Ehe auch unheilbar zerrüttet ist, hat es offen gelassen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß auch bei einer etwa vorhandenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe das Scheidungsbegehren des Klägers jedenfalls am Widerspruch der Beklagten scheitert. 2.) Die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht damit bejaht, daß den Kläger an einer etwa vorhandenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu demindest das überwiegende Verschulden treffe, da er sich im Jahre 1958 endgültig von der Beklagten getrennt habe, obwohl er kein Recht gehabt habe, sich der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu entziehen. Die Erörterungen des Berufungsgerichts hierzu lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen. Irgendwelche ernsthaften Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte durch Zank- und Streitsucht die eheliche Gesinnung des Klägers zerrüttet hätte, sind nach dem Verhandlungsergebnis nicht hervorgetreten. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, handelte es sich lediglich um kleinere Reibereien, die ihren Grund in der unbefriedigenden Lage des Klägers f* er war krank und stellungslos - hatten und die von den Parteien nicht ernst genommen wurden. Ohne Rechtsirrtura hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß eine Zerrüttung der Ehe noch nicht vorlag, als der Kläger am 1. Oktober 1958 eine Stelle in Fulda antrat, und daß damals zu erwarten war, daß sich gewisse Spannungen in der Ehe geben würden, sobald der Kläger wieder festen Fuß gefaßt hatte. Für die Richtigkeit dieser Würdigung sprechen in hohem Maße die Briefe des Klägers, die Gegenstand der Verhandlung waren. I V- Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß schicksalsbedingte Umstände zur Belastung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß es die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, die Krankheit des Klägers und vor allem seinen Krankenhausund Heilstättenaufenthalt in den Jahren 1955 bis 1958 im Blick gehabt und als Belastung der Ehe angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht diesen schicksalsbedingten Umständen aber nicht ein Gewicht beimaß, das den Kläger hätte berechtigen können, sich von der Beklagten loszusagen, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Damit rechtfertigt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe, falls sie auf Seiten des Klägers tatsächlich vorliegen sollte, zwar auch auf schicksalsbedingten Umständen, aber zu demindest überwiegend auf seinem schuldhaften Verhalten beruht. Schließlich läßt es sich auch nicht als fehlerhaft ansehen, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, inv/iev/eit sich das von ihm im Rahmen des § 45 EheG erörterte Verhalten der Beklagten auf die eheliche Gesinnung c.es Klägers ausgewirkt haben könnte. Die Vorfälle aus den Jahren 1954 und 1955, bei denen die Beklagte jeweils anläßlich einer Karnevalsfeier einem anderen Mann mehr Freiheiten erlaubt haben soll, als für eine Ehefrau statthaft ist, liegen so weit zurück und sind auch so belanglos, daß ihnen das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde keine Bedeutung beizu demessen brauchte. Bei dem übrigen vom Berufungsgericht erörterten Verhalten der Beklagten aber handelt es sich um Vorgänge, die, wenn man sie überhaupt als Ehe Verfehlungen der Beklagten an-sehen will, vom Kläger zu demindest mitverschuldet sind« Da der Kläger nach seinem eigenen Zugeständnis im Kriege ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer Norwegerin unterhalten hatte, muß er es sich selbst zuschreiben, daß die Beklagte einen anonymen Brief, nach dem aus dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers ein Kind hervorgegangen war, im näheren Verwandtenkreis zur Sprache brachte. In gleicher Weise muß es sich der Kläger im Hinblick auf sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, daß die Beklagte mit den erwachsenen und fast erwachsenen Kindern der Parteien sowie mit ihr nahestehenden Personen über die entstandenen Ehe Schwierigkeiten sprach und hierbei auch der Vermutung Ausdruck gab, der Kläger habe es mit einer anderen Frau. Trifft aber den Kläger an diesem Verhalten der Beklagten eine wesentliche Mitschuld, dann konnte es offenbleiben, ob hierdurch die eheliche Gesinnung des Klägers noch weiter geschwächt wurde. Zumindest ist ihm hieran dann die gleiche Schuld wie der Beklagten anzulasten, so daß dies an der sonstigen Abwägung der Zerrüttvingsursachen nichts zu ändern vermag. 3.) Auch soweit das Berufungsgericht' den Widerspruch der Beklagten als beachtlich angesehen hat, halt das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend die von der Beklagten bei ihrer Vernehmung vor Gericht abgegebenen Erklärungen in Zusammenhang mit ihrem sonstigen in der Ehe gezeigten Verhalten gewürdigt. Daß hierbei Erkennt- Hü nisnittel, auf die sich der beweispflichtige Kläger bezogen hat, unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht, ohne daß dies besonderer Erörterung bedurfte, den Umstand als eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe zu werten, daß sie über vermutete Ehewidrigkeiten des Beklagten dritten Personen Kenntnis gab. Gegenüber den erwachsenen und fast orv/achsenen Kindern der Parteien ließ sich dies kaum vermeiden, da der Kläger nicht mehr zur Familie kam und die Kinder daher wußten, daß eheliche Schwierigkeiten bestanden. Anderen Personen gegenüber aber hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa in gehässiger oder feindlicher Weise über den Kläger gesprochen. Sie hat sich vielmehr, wenn das Gespräch auf die Eheschv/ierigkeiton der Parteien kam, mit knappen Hinweisen begnügt oder, soweit sie sich angegriffen fühlte, lediglich ihre Ansicht darüber nitgeteilt, weshalb sich dor Kläger von seiner Familie abgewandt habe. Das brauchte keineswegs gegen ihre eheliche Bindung zu sprechen. Soweit schließlich der Brief der Beklagten vom 13* August 1964- in Redo steht, hat das Berufungsgericht den Inhalt dieses Briefes im Zusammenhang mit dom vorge-lcgten sonstigen Briefwechsel gev/Ürdigt. Es hat dabei die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagten ernstlich an der vollen Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gelegen war, und daß ihr Brief vom 13. August 1964 nur von den Bestreben geleitet war, den Kläger zunächst von seiner Scheidungsaboioht abzubringen. Fehl :geht es demgegenüber, wenn die Revision eine einzelne Passage des Briefes aus dom Zusammenhang löst und hieraus eine fehlende Bindung dor Beklagten an ihre Ehe abloitet. 4.) Danach ist die Revision als unbegründet zurück-zuv/eisen. Dr» Hauß Wüstenberg. Dr, Reinhardt Bundeorichter Dr. Bukow ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß Dr, Buchholz