Die Beklagte besuchte den Kläger mit einem der Söhne im Sommer 1956 und im Sommer 1957 in BflHHHHP» Seit dem letzten Besuch, bei dem auch noch ehelicher Verkehr statt- Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgebracht, der Kläger habe die Auseinandersetzungen mit dem SED-Funktionär nur zu dem willkommenen Anlaß genommen, sich durch den Portzug seinen Pflichten gegenüber seiner Familie zu entziehen und sein eigenes Leben führen zu können. Inzwischen habe sich der Kläger einer anderen Frau zugewandt und sie wissen lassen* daß er ihre Überdiedlung nach RflHHHUIV nicht wünsche. Das Berufungsgericht hat den Y/iderspruch der Beklagten für zulässig gehalten, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe. Hierzu hat es ausgeführt, der Portzug des Klägers aus Mitteldeutschland habe zwar zunächst eine zwangsläufige Trennung der Parteien für nicht absehbare Zeit mit sich gebracht. März 1959 habe er nicht mehr den Y/unsch geäußert, daß die Beklagte zu ihm komme, sondern ihr das Kommen nur anheimgestellt. Diese seine Einstellung habe sich in der anschließenden Zeit so verstärkt, daß er schließlich die Übersiedlung der Beklagten zu ihm abgelehnt und ihr in einem Brief vom Juni I960 geschrieben habe, seine Tür bleibe für sie geschlossen, falls sie auf den Gedanken kommen sollte, zu ihm zu kommen. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe vom Jahre 1959 ab immer mehr seiner Neigung, nicht mehr mit der Beklagten zusammenzuleben, nachgegeben und sich schließlich mit seinem Schreiben von Ende Juni I960 endgültig von der Ehe losgesagt. Bas Berufungsgericht hat auch die Bedeutung der durch die politischen Verhältnisse erzwungenen Trennung der Parteien nicht verkannt; es hat sich mit ihr vielmehr ausdrücklich auseinandergesetzt und dann aufgrund einer im einzelnen begründeten Abwägung dieses Umstandes mit dem Verhalten des Klägers ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung angenommen. Biese in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Abwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Ber Kläger hat nach der Peststellung des Berufungsgerichts schon im Jahre 1959? zu einer Zeit, als die Beklagte sich noch energisch um eine Ausreisegenehmigung bemühte und nicht feststand, daß ihr die Ausreise nicht gelingen würde, innerlich von der Beklagten gelöst. fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Aufgabe und Pflicht des Klägers gewesen, sich seine eheliche Gesinnung und das Gefühl der Verantwortung für den Portbestand der Ehe weiter zu bewahren. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil darauf verwiesen, daß die Bemühungen der schon im Rentenalter stehenden Beklagten um Erteilung der Aussiedlungsgenehmigung wahrscheinlich zu dem Erfolg geführt hätten, als die beiden Söhne der Parteien auf eigenen Füßen standen. Bei dieser Sachlage ist die Meinung der Revision, daß die bei Lossagung des Klägers von der Ehe bestehende Ungewißheit der Zusammenführung zu Lasten der Beklagten gehe, nicht gerechtfertigt. Daraus, daß die Beklagte im Jahre 1957 nicht bei dem Kläger geblieben ist, sondern sich für den Weg einer legalen Übersiedlung entschieden hat und zu ihrem in Mitteldeutschland verbliebenen Sohn zurückgekehrt ist, braucht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Fehlen einer Bindung an die Ehe geschlossen zu werden.Andere gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechende, =Um£tarid£•■■■ sind vom Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.
7 BUNDESGERICHTSHOF p«, . . 031 059 IM NAMEN DES VOLKES IV ZH 724/68___ URTEIL Verkündet am 9.April 1969 Bischer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arbeiters und früheren Landwirts Konrad Max SVerner - Prozoßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen seine Ehefrau Hannohen Berta Emilie P gebo Pr^Hp, Straße der B - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt Prof • Lr * h. c. 2 / / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von» 9. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr„ Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 1967 wird zurück-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 7. September 1935 in U( d^die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 1905 und die Beklagte am SHHHHB 1902 geboren. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1938 und 1941 geborene Söhne hervorgegangen. Der Kläger wurde im Jahre 1941 zu dem Wehrdienst eingezogen; im Jahre 1947 kehrte er aus russischer Kriegsgefangenschaft zu seiner Familie nach UflHHBIK zurück. Als er dort bei seiner dienstlichen Tätigkeit mit einem Funktionär der SED Auseinandersetzungen hatte, gab er am 16. Februar 1955 seinen Wohnsitz in UflHHHP auf und begab sich zunächst nach Westberlin und dann nach RflHHHHV» wo er heute noch wohnt und tätig ist. Die Beklagte besuchte den Kläger mit einem der Söhne im Sommer 1956 und im Sommer 1957 in BflHHHHP» Seit dem letzten Besuch, bei dem auch noch ehelicher Verkehr statt- fand, sind die Parteien nicht wieder zusannengetroffen, Pie Beklagte v/ohnt noch heute in TJ( Mit der in Juli 1962 eingereichten Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 43, hilfsweise aus § 48 EheG begehrt. Er hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe sich geweigert, zu ihm nach RflHHMHHP Überzusiedeln. Außerdem habe sie ihn bei seinen Arbeitgebern schlechtgemacht. Pie Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgebracht, der Kläger habe die Auseinandersetzungen mit dem SED-Funktionär nur zu dem willkommenen Anlaß genommen, sich durch den Portzug seinen Pflichten gegenüber seiner Familie zu entziehen und sein eigenes Leben führen zu können. Als sie ihn in RflHHHIB auf-gesucht habe, habe er sie aufgefordert, die Scheidungsklage einzureichen. Sie habe sich nicht geweigert, zu ihm zu ziehen, sondern sei mit ihm übereingekommen, die Familienzusammenführung auf legalem Wege zu betreiben; ihre häufigen Anträge auf Ausreisegenehmigung seien jedoch abgelehnt worden. Inzwischen habe sich der Kläger einer anderen Frau zugewandt und sie wissen lassen* daß er ihre Überdiedlung nach RflHHHUIV nicht wünsche. Pas Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Pie Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revison vfcgfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter. Entscheidungsgründe: -In Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision kann nur geprüft werden, ob der gegen die Scheidung aus § 48 EheG erhobene Widerspruch begründet ist. T Das Berufungsgericht hat den Y/iderspruch der Beklagten für zulässig gehalten, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe. Hierzu hat es ausgeführt, der Portzug des Klägers aus Mitteldeutschland habe zwar zunächst eine zwangsläufige Trennung der Parteien für nicht absehbare Zeit mit sich gebracht. Es sei jedoch die Verpflichtung des Klägers gewesen, auch unter diesen durch pLußeren Zwang herbeigeführten Verhältnissen die eheliche Gesinnung zu bewahren. Diesen Anforderungen gegenüber habe er jedoch vom Jahre 1959 ab schuldhaft versagt. Schon in einem Schreiben an die Beklagte vom 29. März 1959 habe er nicht mehr den Y/unsch geäußert, daß die Beklagte zu ihm komme, sondern ihr das Kommen nur anheimgestellt. Diese seine Einstellung habe sich in der anschließenden Zeit so verstärkt, daß er schließlich die Übersiedlung der Beklagten zu ihm abgelehnt und ihr in einem Brief vom Juni I960 geschrieben habe, seine Tür bleibe für sie geschlossen, falls sie auf den Gedanken kommen sollte, zu ihm zu kommen. Der Kläger habe aber keinen Grund gehabt, sich von der Ehe, die sich in langer Dauer trotz mancher Belastungsproben bewährt habe, loszusagen. Die fünfjährige äußere Trennung rechtfertige diesen Entschluß umso weniger, als die Beklagte ihn in ihreni vorausgegangenen Briefen ihrer Liebe und Treue versichert habe. Davon, daß die Ehe schon beim Portzug des Klägers weitgehend zerrüttet gewesen sei, könne keine Rede sein. Schwerwiegende Streitigkeiten habe es selbst nach der Darstellung des Klägers nicht gegeben. Die schicksalhaft bedingten Umstände der Trennung seien nicht zu verkennen, hätten jedoch im Verhältnis zu dem vom Klägör gewollten Bruch nicht ein solches Gewicht, daß sie in erster Linie für die Ehezerrüttung ursächlich wären. Ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verhalten der Beklagten sei nicht festzustellen. Sie habe sich mindestens bis Ende des Jahres I960 ständig um ihre Aus- reise bemüht. Ihre etwas herben Briefe vom 17. Mai I960 und kurz danach hätten allenfalls in ganz geringem Maße zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen irgendwelche Hechtsfehler nicht erkennen. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe vom Jahre 1959 ab immer mehr seiner Neigung, nicht mehr mit der Beklagten zusammenzuleben, nachgegeben und sich schließlich mit seinem Schreiben von Ende Juni I960 endgültig von der Ehe losgesagt. Bamit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision eindeutig zu erkennen gegeben, daß der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die endgültige Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Bas Berufungsgericht hat auch die Bedeutung der durch die politischen Verhältnisse erzwungenen Trennung der Parteien nicht verkannt; es hat sich mit ihr vielmehr ausdrücklich auseinandergesetzt und dann aufgrund einer im einzelnen begründeten Abwägung dieses Umstandes mit dem Verhalten des Klägers ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung angenommen. Biese in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Abwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Ber Kläger hat nach der Peststellung des Berufungsgerichts schon im Jahre 1959? zu einer Zeit, als die Beklagte sich noch energisch um eine Ausreisegenehmigung bemühte und nicht feststand, daß ihr die Ausreise nicht gelingen würde, innerlich von der Beklagten gelöst. Irgendwelche sich aus dem Verhalten der Beklagten herleitende Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor. Bie Beklagte hatte den Kläger im Gegenteil ihrer Liebe und Treue versichert. Es wäre daher, v.Tie das Beru- 6 / fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Aufgabe und Pflicht des Klägers gewesen, sich seine eheliche Gesinnung und das Gefühl der Verantwortung für den Portbestand der Ehe weiter zu bewahren. Diese Verpflichtung hat der Kläger jedoch verletzt. Zu der Zeit, als der Kläger die eheliche Gesinnung proisgab, war auch eine Wiederzusammenführung der Familie keineswegs aussichtslos. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil darauf verwiesen, daß die Bemühungen der schon im Rentenalter stehenden Beklagten um Erteilung der Aussiedlungsgenehmigung wahrscheinlich zu dem Erfolg geführt hätten, als die beiden Söhne der Parteien auf eigenen Füßen standen. Bei dieser Sachlage ist die Meinung der Revision, daß die bei Lossagung des Klägers von der Ehe bestehende Ungewißheit der Zusammenführung zu Lasten der Beklagten gehe, nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen enä-'*’ lieh zu der Präge, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat die in Betracht kommenden Umstände und das Gesamtverhalten der Beklagten gewürdigt. Daraus, daß die Beklagte im Jahre 1957 nicht bei dem Kläger geblieben ist, sondern sich für den Weg einer legalen Übersiedlung entschieden hat und zu ihrem in Mitteldeutschland verbliebenen Sohn zurückgekehrt ist, braucht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Fehlen einer Bindung an die Ehe geschlossen zu werden.Andere gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechende, =Um£tarid£•■■■ sind vom Kläger nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich. Die Revision ^ußte daher als unbegründet zurückgev/iesen werden. Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Reinhardt Dr, Bukov/ Dr Buchholz