Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr» Buchholz für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat, insoweit in der Revis-ionoinstans nicht nachprüfbar, festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 48 Abs» 1 EheG (dreijährige Heiratrennung und unheilbare Zerrüttung der Ehe) vorliegen. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten (§48 Abs. 2 EheG) für zulässig und beachtlich angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgewieson«, Dabei hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, den erörterten Sachverhalt in manchen im Rahmen des § 48 Abs» 2 EheG bedeutsamen Beziehungen nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. 2. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger, für sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe sprechen konnte. Denn die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ist eine Tatsache, die nach der Lebenserfahrung häufig zur unheilbaren Zerrüttung von Ehen führt, so daß davon ausgegangon werden kann, die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe beruhe auf der als schuldhaft anzunehmenden Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, Diese aus der Lebenserfahrung zu ziehende Schlußfolgerung stellt aber lediglich eine Beweiser-loichterung für den im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG beweisbelasteten beklagten Ehegatten dar und führt nicht etwa, wie das Berufungsgericht möglicherweise rechtsirrtümlich angenommen hat, zu einer Umkehrung der Beweislast. Diese Schlußfolgerung zu Gunsten des beklagten Ehegatten läßt sich nämlich dann nicht mehr ziehen, wenn vom klagenden Ehegatten Tatsachen angeführt und wahrscheinlich gemacht sind, durch die die Annahme erschüttert wird, er habe durch eine unberechtigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Die von dem klagenden Ehegatten darzulegenden Tatsachen brauchen auch nicht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dafür zu sprechen, daß die Ehe im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bereits unheilbar zerrüttet war. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu den Ursachen der Zerrüttung getroffen hat, durch eine Verkennung der für § 48 Abs . Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bereits in Jahre 1949 eine ex’hebliche Entfremdung zwischen den Parteien begann und in der Folgezeit fortdauerte. lag, möglicherweise nicht die entscheidende ursächliche Bedeutung für die Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung zukommen, die ihr das Berufungsgericht beimißt» Die Beurteilung braucht auch nicht deshalb eine andere zu sein, wenn man das ehewidrige Verhalten der Beklagten v/esentlich auf schicksalsbedingte Umstände zurückführt, wie es das Berufungsgericht tut. Dessen ungeachtet kann ec aber für die Zerrüttung der ehelichen Gesinnung dec Klägers von wesentlicher Bedeutung gewesen sein» Im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG kommt es nicht so sehr darauf an, ob eine Bheverfehlung mehr oder weniger schwer ist. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, wie sie sich ursächlich auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt hat. 3. Läßt sich danach das angefochtene Urteil schon nicht halten, soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten bejaht.hat, so gilt dieo in noch stärkerem Maße für seine Ausführungen zur Boachtlichkeit des Widerspruchs. An einer solchen erschöpfenden Würdigung fehlt es aber, wie der Revision zuzugeben ist, wenn das Berufungsgericht die von ihm festgestellten ehefeindlichen Äußerungen der Beklagten, mögen sie auch schon eine Zeitlang zurückliegen, in seine Erör- jektiven Einstellung zu ihrer Ehe und zu dem Kläger fehlt« Denn der Verlust der ehelichen Bindung des beklagten Ehegatten kann auch auf ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Ehegatten zurückgehen, ohne daß sich dadurch die Bindungsfrage anders darstellt. Fehlsaro ist es schließlich auch, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagten fehle nicht die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe, soweit ihr diese Bereitschaft nach der besonders kränkenden und folgenschweren Abkehr des Klägers überhaupt noch zu demutbar sei. Das Berufungsgericht verkennt hierbei, daß die Bereitschaft zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft der Beklagten dann zu demutbar ist, v/enn der Kläger seine ehefeindliche Stellung aufgibt und ernstlich gewillt ist, wieder eine rechte Ehe zu führen.
BUNDESGERICHTSHOF 2031 058 IM NAMEN DES VOLKES Verkfiodet MB 9, April 1969 Bl e ci'er, JustizoV^rsekretar •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Dr. med. Johannes Aloioius E BHHM 9 prakt. Arzt in G^BP-l'l^^-Straße 4R ivmjri/ßB URTEIL in dem Rechtsstreit Klägers«und - Prozeßbevollraächtigtor: Rechtsanwalt Dr« gegen seine Ehefrau Elsbeth Magdalena B Hausfrau in SflB Am Z 9 geh Beklagte uni ReVisionoboklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr» Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Öberlandesgerichts Bamberg vom 10* März 196? aufgehoben«, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1918 geborene Kläger und die 1921 geborene Beklagte haben am 13« März 1943 in äi® Ehe mit- einander geschlossen. Aus dieser Ehe sind drei in den Jahren 1943, 1945 und 1949 geborene Kinder hervorgegangen o Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat nach der Behauptung des Klägers anfangs 1949 stattge-funden. Am 11. Juni 1954 verließ der Kläger die Ehewohnung. Seitdem leben die Parteien voneinander getrennt. Der Kläger lebt seit Jahren mit einer anderen Frau zusammen, von der er zv/ei in den Jahren 1955 und 1957 geborene Kinder hat. Mit seiner Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe zunächst aus § 4-3 EheG und in der Folgezeit hilfsv/eise auch aus § 48 EheG begehrte Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Scheidung in erster. Linie ohne Schuldausspruch und hilfsweise wegen Verschuldens der Beklagten begehrt«, Die Beklagte hat demgegenüber die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Scheidung beantragt» Die Berufung des Klägers ist gleichfalls erfolglos geblieben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter. Ent s chcidun^Sjgründe: 1. Die nach § 547 Abs. 1 ZEG statthafte Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat, insoweit in der Revis-ionoinstans nicht nachprüfbar, festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 48 Abs» 1 EheG (dreijährige Heiratrennung und unheilbare Zerrüttung der Ehe) vorliegen. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten (§48 Abs. 2 EheG) für zulässig und beachtlich angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgewieson«, Dabei hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, den erörterten Sachverhalt in manchen im Rahmen des § 48 Abs» 2 EheG bedeutsamen Beziehungen nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. 2. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Kläger, für sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe sprechen konnte. Denn die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ist eine Tatsache, die nach der Lebenserfahrung häufig zur unheilbaren Zerrüttung von Ehen führt, so daß davon ausgegangon werden kann, die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe beruhe auf der als schuldhaft anzunehmenden Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, Diese aus der Lebenserfahrung zu ziehende Schlußfolgerung stellt aber lediglich eine Beweiser-loichterung für den im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG beweisbelasteten beklagten Ehegatten dar und führt nicht etwa, wie das Berufungsgericht möglicherweise rechtsirrtümlich angenommen hat, zu einer Umkehrung der Beweislast. Diese Schlußfolgerung zu Gunsten des beklagten Ehegatten läßt sich nämlich dann nicht mehr ziehen, wenn vom klagenden Ehegatten Tatsachen angeführt und wahrscheinlich gemacht sind, durch die die Annahme erschüttert wird, er habe durch eine unberechtigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Die von dem klagenden Ehegatten darzulegenden Tatsachen brauchen auch nicht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dafür zu sprechen, daß die Ehe im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bereits unheilbar zerrüttet war. Vielmehr genügt die Darlegung von Tatsachen, die nur für eine ernstliche Trübung der Ehe sprechen. Liegt eine genügende Wahrscheinlichkeit hierfür vor, dann hat der beklagte Ehegatte zu beweisen, daß diese Trübung von dem klagenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet i3t-(vgl. Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., § 48 Annu 158, 161; BGB RGRK, 10./ll. Aufl. § 48 EheG Anm. 294)* Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu den Ursachen der Zerrüttung getroffen hat, durch eine Verkennung der für § 48 Abs . 2 EheG geltenden Beweislastgrundsätze beeinflußt sind. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bereits in Jahre 1949 eine ex’hebliche Entfremdung zwischen den Parteien begann und in der Folgezeit fortdauerte. In dem Berufungsurteil sind im einzelnen Zeugenaussagen wiedergegeben, die die Beklagte in starkem Maße^belasten und auf eine längere Zeit andauernde ehev/idrige Einstellung der Beklagten zu dem Kläger hindeuten. Bie Äußerungen fallen zun großen Teil in die Zeit des Beginns der Entfremdung der Parteien und der Schwächung der ehelichen Gesinnung des Klägers. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung muß im Revisionsrechtszug davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt hat. Was die Beziehungen des Klägers zu der Zeugin F. angeht, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, von welchem Zeitpunkt an sie ehewidriger Art waren, oder zu demindesten den berechtigten Argwohn der Beklagton erregten. Besteht die Möglichkeit» daß das Verhältnis der Parteien durch die ehev/idrige Einstellung der Beklagten bereits ernstlich getrübt v/ar, so wäre bei der Prüfung davon auszugehen, daß die erste Zerrüttungsursache von der Beklagten ausgegangen ist. Bann aber könnte dem Verschulden des Klägers, das in der Anknüpfung von Beziehungen zu der Zeugin P. lag, möglicherweise nicht die entscheidende ursächliche Bedeutung für die Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung zukommen, die ihr das Berufungsgericht beimißt» Die Beurteilung braucht auch nicht deshalb eine andere zu sein, wenn man das ehewidrige Verhalten der Beklagten v/esentlich auf schicksalsbedingte Umstände zurückführt, wie es das Berufungsgericht tut. Dies kann es zwar rechtfertigen, das Verhalten der Beklagten in milderem Licht zu sehen. Dessen ungeachtet kann ec aber für die Zerrüttung der ehelichen Gesinnung dec Klägers von wesentlicher Bedeutung gewesen sein» Im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG kommt es nicht so sehr darauf an, ob eine Bheverfehlung mehr oder weniger schwer ist. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, wie sie sich ursächlich auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt hat. 3. Läßt sich danach das angefochtene Urteil schon nicht halten, soweit das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten bejaht.hat, so gilt dieo in noch stärkerem Maße für seine Ausführungen zur Boachtlichkeit des Widerspruchs. Maßgebend ist zwar die Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz» Es müssen aber die in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf eine innorö Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe zulassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt werden. An einer solchen erschöpfenden Würdigung fehlt es aber, wie der Revision zuzugeben ist, wenn das Berufungsgericht die von ihm festgestellten ehefeindlichen Äußerungen der Beklagten, mögen sie auch schon eine Zeitlang zurückliegen, in seine Erör- terungen nicht miteinbezogen hat« Insbesondere die wiederholten Äußerungen der Beklagten, sie hätte den Kläger nicht geheiratet, wenn sie gev/ußt hätte, was für ein Mann er sei, sie wolle sich scheiden lassen und bedauere, den Kläger geheiratet zu haben, sie empfinde für den Kläger keine Liebe mehr und hätte lieber seinen Bruder Wolfgang geheiratet, und die noch nach der Trennung mehrfach gefallenen Äußerungen, der Kläger sei ein Lump, er solle sic nicht mehr berühren, sie wolle nur noch ihr Geld und ihre Ruhe haben, machten jedenfalls die Prüfung erforderlich, ob es sich bei ihnen nur um gelegentliche Unmuta-äußerungen handelte odex* ob aus ihnen nicht..doch die=-.h wirkliche innere Einstellung der Beklagten sprach« Wäre das letztere anzunehmon, dann hätte die Beklagte jedenfalls längere Zeit hindurch ein Verhalten gezeigt, das objektiv gegen das Vorhandensein einer Bindung an die Ehe sprach. Es müßten dann schon gewichtige ; Anzeichen dafür vorliegen, daß sie wieder zu einer richtigen ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat (BGH Urt. vom 27« Oktober 1965 - IV ZR 246/64 -)« Bia in derselben Richtung liegenden abfälligen Äusserungen der Beklagten über den Kläger in ihren Briefen vom 16. und 21. Juli 1964 an die Zeugin G. hat das Berufungsgericht zwar in seine Erörterungen miteinbezogen. Loch hat es bei der Würdigung nur darauf abgestellt, daß der Kläger diese Äußerungen der mit Recht verzweifeiten und tief gekränkten Beklagten angesichts seines eigenen Verhaltens habe hinnehmen müssen. Für die Bindungs-frage ist es daher ohne Bedeutung, ob dem Kläger die Hinnahme dieser Äußerungen zuzu demuten war. Entscheidend bleibt allein^ ob sie nach ihrer Art dafür sprechen können, daß es der Beklagten an der ex’f or der liehen sub- L- jektiven Einstellung zu ihrer Ehe und zu dem Kläger fehlt« Denn der Verlust der ehelichen Bindung des beklagten Ehegatten kann auch auf ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Ehegatten zurückgehen, ohne daß sich dadurch die Bindungsfrage anders darstellt. Unberücksichtigt durfte das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen des Klägers lassen, daß der Beklagten die Urheberschaft an acht ihm durch die Post im Jahre 1957 zugestellten anonymen, nach Form und Inhalt grob beleidigenden Karten zukomme und daß die Beklagte ihn 1964 gegenüber einigen Ärzten in Hof herabgev/ürdigt habe. Sie soll die Ärzte befragt haben, ob es zuträfe, daß der Kläger.. nach Mitteldeutschland überwechseln wolle, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. rJ?räfe dieses Vorbringen zu, dann könnte ein solches Verhalten der Beklagten. ebenfalls gegen ihre eheliche Bindung sprechen« Da der Kläger sein Vorbringen unter Beweis gestellt hat, wäre auch dem nachzugehen gewesen. Zumindest läßt sich nicht ausschließen, daß dieses Verhalten der Beklagten, wenn man es als richtig unterstellt, die Annahme ausschließt, sie sei noch an dio Ehe gebunden. Fehlsaro ist es schließlich auch, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Beklagten fehle nicht die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe, soweit ihr diese Bereitschaft nach der besonders kränkenden und folgenschweren Abkehr des Klägers überhaupt noch zu demutbar sei. Das Berufungsgericht verkennt hierbei, daß die Bereitschaft zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft der Beklagten dann zu demutbar ist, v/enn der Kläger seine ehefeindliche Stellung aufgibt und ernstlich gewillt ist, wieder eine rechte Ehe zu führen. Für diesen Fall muß die Bereitschaft als Voraussetzung für die Beachtlich-koit doD Widerspruchs in aller Hegel verlangt werden« Auf das frühere Verhalten des Klägers kommt cs hierbei nicht an. Die Frage ist vielmehr nur dahin zu stellen? ob die Beklagte bereit ist, die Ehe ungeachtet aller früheren Vorgänge fortzusetzen, v/enn der Kläger dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (BGH LM § 48 Abs. 2 Nr. 55 und 70« 4« Bio Notwendigkeit, die Frage der Zulässigkeit und, falls es noch darauf ankommon sollte, auch der Bo-achtlichkcit des Widerspruchs der Beklagten unter den erörtez'tcn Grundsätzen nochmals zu prüfen, erfordert mithin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Br.-Hauß Bundesrichter Br. Reinhardt V/üstenberg ist erkrankt und an der Untex’-zeichnung verhindert . Br. Hauß Br. Bukow Br. Buchholz