Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm bei Beginn der Bekanntschaft erklärt, sie sei geschieden. Der Kläger hat behauptet, die beiden Geldbeträge habe er der Beklagten als Darlehen für den Erwerb eines Grundstücks in pflHH^im Bayerischen Wald gegeben. b) Vom August bis zu dem November 1963 leistete der Kläger für die Beklagte für eine Kraftfahrzeugfinanzierung, teilweise durch Scheck, Zahlungen von 5.624,89 DM und ferner 2.000 DM, die nach seiner Behauptung darlehensweise für eine Reparatur am Kraftwagen der Beklagten gegeben wurden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem früheren Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 28.500 DM nebst 6,5 ^ Zinsen seit dem 9» Januar 1965 zu zahlen, und die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 21.500 DM nebst 6 # Zinsen aus 13.200 DM seit dem 1. Durch ein zweites Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldnerin mit dem früheren Beklagten zu 2) 28.500 DM nebst Alsdann hat das Landgericht durch Schlußurteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 73»04 DM nebst 6 & Zinsen seit dem 10. Die Beklagte erstrebt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und hat vorgetragens Der Kläger habe sie bereits im April oder Mai 1963 gefragt, ob sie geschieden sei; seither habe er gewußt, daß sie damals noch verheiratet gewesen sei. Im übrigen hat die Beklagte zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen vorgetragens Zu a) Den Betrag von 27.500 DM habe der Kläger wegen der bereits erfolgten oder doch unmittelbar bevorstehenden Verlobung überwiesen. Dezember 1963 empfangene Betrag von 3.000 DM sei ihr zur Anschaffung von Hausrat und Möbeln für den Kläger übergeben und auch dazu verwendet worden. Zu d) Die gesamten Beträge von 13*200 D2fl habe sie zu dem Zweck des Ankaufs eines Mercedes-Personenkraftwagens für den Kläger erhalten; sie habe den Betrag zurückgezahlt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabv/eisung weiter; nur soweit ihre Berufung als unzulässig verworden worden ist, greift sie dio Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht an. Die Verpflichtung ergebe sich aus Darlehen, wenn das Vorbringen des Klägers richtig sei, er habe der Beklagten das Geld zu dem Ankauf des Anwesens in vorgestreckt. Danach habe es sich um eine Schenkung aus Anlaß der Verlobung und der beabsichtigten Eheschließung gehandelt» Das Verlöbnis sei nichtig gewesen, weil die Beklagte noch nicht geschieden gewesen sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß dem Kläger die Nichtigkeit des Verlöbnisses bekannt gewesen sei. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch darauf, daß er der Beklagten einen Geldbetrag hingegeben habe und sie 2u dessen Erstattung verpflichtet sei. Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Kläger sich dieses Vorbringen der Beklagten, soweit es seinen Anspruch ebenfalls rechtfertigt, hilfsweise zu eigen gemacht hat; das wird überdies in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich gesagt. Sie ist aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch bei der Sehen kung die Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt, und damit die Nichtigkeit nicht kannte, sondern die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses voll zog. Bas Berufungsgericht konnte den ganzen Umständen nach davon ausgehen, daß der Kläger seinerzeit annahm, die Beklagte sei geschieden. d) In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte weitere Zeugen benannt zu dem Nachweis für ihre Behauptung, der Kläger habe bei der Hingabe der Geldmittel gewußt, daß sie noch nicht geschieden sei. Doch lassen die Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die sich mit diesen Anträgen befassen, ihren Inhalt hinreichend erkennen, so daß die Rüge der Revision, der Prozeßverlauf und das Urteil seien insoweit nicht nachprüfbar, unbegründet ist. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Präge der Kenntnis des Klägers davon, daß die Beklagte noch nicht geschieden war, sei von Anfang an umstritten gewesen, und die Beklagte habe sich dazu in mehreren Schriftsätzen immer wieder ausführlich geäußert. Daß sie ihren eigenen Familienstand richtig erkannt hat, ergibt sich aus ihrei- Behauptung, sie habe dem Kläger von Anfang an gesagt, daß nur eine Trennung zwischen Tisch und Bett erfolgt sei und die Scheidung noch laufe. des Klägers, denn dessen Vorbringen, die Beklagte habe ihm ihren Familienstand unrichtig angegeben, enthält gleichfalls die Behauptung, sie habe gewußt, daß sie noch nicht geschieden sei. Damit greift aber die verschärfte Haftung des § 819 Abs. 1 BGB ein, so daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf ankommt, ob die Beklagte noch bereichert ist. Die Beklagte wußte von Anfang an, daß ihr Verlöbnis mit den Kläger brüchig war. 2. Einen Teilbetrag von 1.000 DM beansprucht der Kläger v/egen eines nach seiner Behauptung der Beklagten gegebenen weiteren Darlehens von 3.000 DM für den Ankauf des Grundstücks in Die Beklagte hat den Empfang des Geldes eingeräumt, jedoch behauptet, der Betrag sei ihr vom Kläger zur Anschaffung von Hausrat und Möbeln für ihren geplanten gemeinsamen Haushalt übergeben und auch dazu verwendet worden. Auch bei weiteren an die Beklagte gelangten Geldbeträgen von insgesamt 3.160 DM, von denen der Kläger einen Teilbetrag von 632 DM verlangt, handelt es sich nach seiner Behauptung um Darlehen* nach der Behauptung der Beklagten sind die Beträge weisungsgemäß zur Anschaffung von Kaushalts-gegenständen zugunsten des Klägers verbraucht. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die erwähnten 1.632 DM nach den §§ 662, 667 BGB zuerkannt, weil die Beklagte nach der von ihr im Arrestverfahren eingereichten Aufstellung für die Anschaffung von Hausratsgegenständen weniger verwendet habe, als sie dafür von Kläger erhalten habe, so daß sie den angegebenen Betrag als überschießende Summe zurückzuzahlen habe. 3. Sin Teilbetrag von 1.524,96 DM ist dem Kläger zuerkannt worden, weil die Beklagte von ihm 5.624,89 DM für die Finanzierung eines Kraftwagens, also als Darlehen, erhalten habe, und sie für die behauptete Rückzahlung beweisfällig geblieben sei, und v/eil der Kläger weitere 2.000 DM nach seiner Darstellung ebenfalls als Darlehen gegeben oder nach der Behauptung der Beklagten, die er sich hilfsweise zu eigen mache, aus Anlaß der Verlobung geschenkt habe, damit sie für sich davon Hausrat anschaffe. Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm geltend gemachten fünften Teil dieser Forderung in Höhe des oben angegebenen Teilbetrages zuerkannt, v/obei sich die Begründung entweder aus § 607 oder aus § 1301 BGB ergibt. Weitere 6.000 UM und 2.2 00; UM will der Kläger darlehensweise gegeben haben, damit die Beklagte auf dem Anwesen in PflHHPeine Kälberzucht habe beginnen können, während die Beklagte behauptet hat, auch diese Beträge seien für den Ankauf des für den Kläger zu beschaffenden Personenkraftwagens bestimmt gewesen. Ua der Ankauf des Fahrzeugs nicht zustande.kam, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in jedem Pall den gesamten Betrag von 13*200 UM zurückzuzahlen (§ 667 BOB). Unangreifbar hat das Berufungsgericht als verspätet den Beweisantrag zurückgewiesen, Visscher darüber zu vernehmen, daß die Beklagte dem Kläger als Sicherheit die Kraftfahrzeugbriefe für ihren Mercedes-Personenwagen und ihren Wohnwagen ausgehändigt und nach der Rückzahlung zurückerhalten habe. Bas Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die früheren Ausführungen zur Ablehnung von Beweisanträgen ergibt, ersichtlich angenommen, daß auch dieser Beweisantrag in der Absicht der Prozeßverschleppung so spät gestellt worden sei.
rJ BUNDESGERICHTSHOF2031 057 IM NAMEN DES VOLKES IORJ21/68 URTEIL Verkündet am 9, April 1969 B 1 e c h e r , Justizoberoekrctär ila Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der kaufmännischen Angestellten Marie Henriette W flHHHHP geb. Hflli Efp, Sflppstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Rechtsanwalt Br. Jur, Pflfetraße fl Hans Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1967 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: ■■ ■ ■ ****** i m mmm Die Beklagte ist belgische Staatsangehörige und lebt seit spätestens 1962 in Deutschland. Sie war früher verheiratet, doch wurde nach ihrer Behauptung ihre Ehe in Belgien zunächst von Tisch und Bett getrennt und im November 1966 geschieden. Der frühere Beklagte zu 2), Jan VflHfe, ist Holländer und lebt seit 1948 in Deutschland. Seit etwa 1932 war er in selbständiger Kauf- mann. Beide kennen sich seit 1959- Sie arbeiten seit langem in kaufmännischen Geschäften zusammen und bev/ohnen seit Mitte 1963 eine gemeinsame Wohnung in Ende 1964 oder Anfang 1965 erwarb VflB im HflHBI ein Wassermühlengrundstück von dem Voreigentümer für 7.180 DM. Der Kläger ist seit dem 27. März 1963 verwitwet. Nach seiner Behauptung Anfang Juni 1963, nach der der Beklagten im März 1963» lernten beide sich in kennen. Es kam zwischen ihnen zu geschlechtlichen Beziehungen. Etwa im Oktober 1963 versprachen sie sich die Ehe. Der Kläger wandte der Beklagten mehrfach erhebliche Geldbeträge, teils in bar, teils durch Schecks oder durch Überv/eisung zu. Die persönlichen Beziehungen zwischen ihnen endeten etwa Mitte 1964. Nunmehr verlangt der Kläger einen Teil der von ihm erbrachten Leistungen von der Beklagten zurück. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm bei Beginn der Bekanntschaft erklärt, sie sei geschieden. Erst im März 1964 seien ihm daran Zweifel gekommen, als die Beklagte ihm erklärt habe, sie könne die Scheidung nicht nachweisen. Im einzelnen handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um folgendes? a) Unter dem 6. Dezember 1963 Überwies der Kläger an die Beklagte 27.500 DM und am 12. Dezember 1963 3.000 DM. Diese gab den Betrag von 27.5ÖO DM an Visscher weiter. Der Kläger hat behauptet, die beiden Geldbeträge habe er der Beklagten als Darlehen für den Erwerb eines Grundstücks in pflHH^im Bayerischen Wald gegeben. Der - 4 j Kaufpreis habe dadurch aufgebracht werden sollen, daß die Beklagte die Wassermühle im H■■■B, die VflHHV durch schriftliche Vereinbarung mit dem Eigentümer an der Hand gehabt habe, billig habe erwerben und mit Gewinn weiter veräußern sollen. Da sie befürchtet habe, das Gehöft in könne ihr zv/ischenaeitlich entgehen, habe sie ihn gebeten, ihr den Kaufpreis vorzustrecken. Weitere 5.000 DM habe er der Beklagten, so hat der Kläger v/eiter vorgetragen,Ende Januar 1964 bar gegeben, damit der Erwerb der Wassermühle habe durchgeführt werden können. Zu einer endgültigen Einigung über diese sei es damals aber nicht gekommen. Von diesen Beträgen hat der Kläger mit der Klage 28.500 DM geltend gemacht. b) Vom August bis zu dem November 1963 leistete der Kläger für die Beklagte für eine Kraftfahrzeugfinanzierung, teilweise durch Scheck, Zahlungen von 5.624,89 DM und ferner 2.000 DM, die nach seiner Behauptung darlehensweise für eine Reparatur am Kraftwagen der Beklagten gegeben wurden. Der Kläger verlangt mit der Klage ein Fünftel dieser Beträge in Höhe von 1.524,96 DM. c) Weitere Beträge von insgesamt 3.160 DM, die die Beklagte zwischen dem 4. März 1964 und dem 15. Mai 1964 erhielt, wurden ihr nach der Behauptung des Klägers ebenfalls als Darlehen gegeben. Der Kläger verlangt ein Fünftel davon, also 632 DJI« d) Zwei Scheckzahlungen an die Beklagte am H. und 20. Marz 1964 in Höhe von 6.000 DM und 2.200 DM gab der Kläger nach seiner Behauptung als Darlehen zu dem Aufbau einer Kälberzucht in Ferner überv/ies er am 20. Mai 1964 und 4. Juni 1964 an die Beklagte 3.000 DM und 2.000 DM mit der Y/eisung, die Beträge zu dem Ankauf eines gebrauchten Mercedes-Personenkraftwagens für ihn zu verwenden. Der Wagen wurde nicht gekauft. Die Beträge in Höhe von 13.200 DM werden voll geltend gemacht. e) Am 12. März 1964 zahlte der Kläger durch Scheck 1.670 DM an einen Teppichhändler, bei dem die Beklagte Orientteppiche für ihre Wohnung in gekauft hatte. Auch dieser Betrag ist voll eingeklagt. Weitere vom Kläger zurückverlangte Beträge sind nicht mehr im Streit. Zunächst erging im ersten Hechtszug ein den früheren Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zur Zahlung von 28.500 DM mit Zinsen verurteilendes Teilurteil, das rechtskräftig geworden ist. 6 r^ Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem früheren Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 28.500 DM nebst 6,5 ^ Zinsen seit dem 9» Januar 1965 zu zahlen, und die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn weitere 21.500 DM nebst 6 # Zinsen aus 13.200 DM seit dem 1. Juli 1964 und aus restlichen 8.300 DM seit dem 10. Dezember 1964 zu zahlen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch ein zweites Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldnerin mit dem früheren Beklagten zu 2) 28.500 DM nebst 6 $ Zinsen aus 27*500 DM seit dem 9- Januar 1965 zu zahlen sowie weitere 6 # Zinsen aus 1.000 DM seit dem 9* Januar 1965 zu zahlen, und endlich weitere 17*026,96 DI.I nebst 6 # Zinsen aus 13.200 DM seit dem 9* Juli 1964 und 6 $ Zinsen aus weiteren 3*826,96 DM seit dem 10. Dezember 1964 zu zahlen. Wegen der Mehrzinsforderung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Alsdann hat das Landgericht durch Schlußurteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 73»04 DM nebst 6 & Zinsen seit dem 10. Dezember 1964 zu zahlen, und im übrigen die Klage abgev/iesen. Das Schlußurteil enthält ferner die für die erste Instanz ergangene Kostenentscheidung. Gegen das zweite Teilurteil und das Schlußurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Beide Berufungen sind in der zweiten Instanz verbunden worden. Die Beklagte erstrebt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und hat vorgetragens Der Kläger habe sie bereits im April oder Mai 1963 gefragt, ob sie geschieden sei; seither habe er gewußt, daß sie damals noch verheiratet gewesen sei. Sämtliche geldlichen Zuwendungen, die er ihr gemacht habe, seien nur mit Rücksicht auf das zwischen ihnen bestehende Liebesverhältnis erfolgt, das der Kläger in Kenntnis ihrer Ehe mit ihr unterhalten habe und das zur baldigen Heirat habe führen sollen. Er habe sie wirtschaftlich sichern wollen. Die Verlobung sei zerbrochen, weil der Kläger im Sommer 1964 mit einer anderen Brau ein Hotel - in Düsseldorf aufgesucht habe. Im Verlauf der dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen habe er sie, die Beklagte, mit Tätlichkeiten bedroht. Im übrigen hat die Beklagte zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen vorgetragens Zu a) Den Betrag von 27.500 DM habe der Kläger wegen der bereits erfolgten oder doch unmittelbar bevorstehenden Verlobung überwiesen. Er habe erklärt, er wolle ihr damit Geldmittel für die Gründung einer Existenz zur Verfügung stellen. Er stelle anheim, ob sie damit die Wassermühle kaufe oder das r’J Geld anders anlege. Ihm sei bekannt gewesen, daß Visscher für das Mühlengrundstück 45-000 DM verlangt habe. Nachdem Visscher in einem vom Kläger entworfenen an den Eigentümer gerichteten Schrei-ben zu ihren Gunsten auf seine Ansprüche verzichtet habe, habe sie an Visscher die 27.500 DM gezahlt; den Rest habe der Kläger nach der Auflassung zahlen wollen. Der am 12. Dezember 1963 empfangene Betrag von 3.000 DM sei ihr zur Anschaffung von Hausrat und Möbeln für den Kläger übergeben und auch dazu verwendet worden. In Januar 1964 habe sie keine weiteren 5.0Q0 DM in bar erhalten. Zu b) Den Betrag von 5.624,89 DM habe sie zurückgezahlt. Die erhaltenen 2.000 DM seien ihr zur Anschaffung von Hausrat für sie selbst gegeben und verwendet worden. Zu c) Den Betrag von 3.160 DM habe sie erhalten, um für den Kläger Möbel zu besorgen. Der Betrag sei dazu verbraucht worden. Zu d) Die gesamten Beträge von 13*200 D2fl habe sie zu dem Zweck des Ankaufs eines Mercedes-Personenkraftwagens für den Kläger erhalten; sie habe den Betrag zurückgezahlt. Zu e) Den Teppich habe der Kläger ihr geschenkt; sie habe 550 DM dazugegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das zweite Teilurteil zurückgewiesen, desgleichen die Berufung gegen das Schlußurteil, soweit es die Kostenentscheidung betrifft. In übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabv/eisung weiter; nur soweit ihre Berufung als unzulässig verworden worden ist, greift sie dio Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht an. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: I. 1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Berufung zulässig ist, soweit sie sich gegen das zweite Teilurteil des Landgerichts richtet und gegen das Schlußurteil, soweit in diesem Uber die Kosten des ersten Rechtszugs entschieden ist (BÖHZ 29, 126). 10 / ' Auch die Revision ist zulässig. Sie betrifft das Berufungsurteil nicht, soweit in diesen die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts als unzulässig verworfen worden ist. j j 2. Soweit der Kläger Teilforderungen eingeklagt hat, hat er sie jeweils bestimmt genug bezeichnet. I I i i XI. 1. a) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zunächst zur Zahlung von 27.500 DM verpflichtet. Die Verpflichtung ergebe sich aus Darlehen, wenn das Vorbringen des Klägers richtig sei, er habe der Beklagten das Geld zu dem Ankauf des Anwesens in vorgestreckt. Aber auch wenn das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt werde, das sich der Kläger hilfs-weise zu eigen mache, sei die Zahlungspflicht gegeben. Danach habe es sich um eine Schenkung aus Anlaß der Verlobung und der beabsichtigten Eheschließung gehandelt» Das Verlöbnis sei nichtig gewesen, weil die Beklagte noch nicht geschieden gewesen sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß dem Kläger die Nichtigkeit des Verlöbnisses bekannt gewesen sei. Der Anspruch folge aus den §§ 1301, 812 BGB. Nach § 819 Abs. 1 BGB könne die Beklagte den V/egfall der Bereicherung nicht geltend machen. Auch § 817 Satz 2 BGB könne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. i 11 b) Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß der Kläger das Vorliegen von Schenkungen in Abrede gestellt und vorgetragen habe, daß es sich bei der Hingabe der 27-500 DM um ein Darlehen gehandelt habe. Der Vortrag des Klägers biete keinen Anhalt dafür, daß er sich das Vorbringen der Beklagten, es habe sich um eine Schenkung im Hinblick auf das Verlöbnis gehandelt, hilfs-weise zu eigen gemacht habe. Das Protokoll über die Verhandlung vor dem Berufungsgericht enthalte über einen so entscheidenden Wechsel in Vortrag des Klägers nichts. Über seinen Tatsachenvortrag sei daher nicht entschieden. Die Rüge ist unbegründet. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch darauf, daß er der Beklagten einen Geldbetrag hingegeben habe und sie 2u dessen Erstattung verpflichtet sei. Den Klagegrund bildet insoweit der vorgetragene Vorgang der Geldhingabe; er war vom Berufungsgericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Insbesondere hatte das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der dazu von der Beklagten vorgebrachten näheren Umstände zu würdigen und zu untersuchen, ob der Anspruch begründet ist, wenn der Vortrag der Beklagten darüber, was der Grund und Zweck der Geldhingabe gewesen sei, zugrunde gelegt wird. Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Kläger sich dieses Vorbringen der Beklagten, soweit es seinen Anspruch ebenfalls rechtfertigt, hilfsweise zu eigen gemacht hat; das wird überdies in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich gesagt. 12 o) Als die Parteien sich verlobten, v/ar die Beklagte nicht geschieden, vielmehr war ihre Ehe nach ausländischem Hecht von Tisch und Bett getrennt. Bas hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat angenommen, daß das Verlöbnis deshalb nichtig gewesen sei. Bern ist zuzustimmen. An sich setzt die Vorschrift des § 1301 BGB ein gültiges Verlöbnis voraus, das zur Zeit der Hingabe des Geschenks bestand (RG SeuffArch 78, 191; BGHZ 35, 103, 105; 45, 258, 260). Sie ist aber auch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch bei der Sehen kung die Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit ergibt, und damit die Nichtigkeit nicht kannte, sondern die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses voll zog. Unter derartigen Umständen kann der Schenkende, nachdem er erkannt hat, daß es nicht zur Eheschließung können wird, nicht schlechter gestellt sein, als er es bei einem gültigen Verlöbnis wäre. Andererseits verdient auch der andere Teil, mag er die Nichtigkeit des Verlöbnisses gekannt haben oder nicht, keinen größeren Schutz, als er ihn bei einer gültigen Verlobung hätte. Bas Berufungsgericht konnte den ganzen Umständen nach davon ausgehen, daß der Kläger seinerzeit annahm, die Beklagte sei geschieden. Babei ist erheblich, daß die Beklagte sich selbst noch: im Arrestverfahren in einer eide stattlichen Erklärung als geschieden bezeichnet und erst bei einer Anhörung eingeräumt hat, sei sei noch nicht geschieden, die Rechtsbegriffe '•Scheidung" und "Trennung von Tisch und 3ett" seien ihr nicht klar gewesen. 13 - d) In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte weitere Zeugen benannt zu dem Nachweis für ihre Behauptung, der Kläger habe bei der Hingabe der Geldmittel gewußt, daß sie noch nicht geschieden sei. Der Schriftsatz, in dem die Beweisanträge enthalten sind und der eine Anlage zu dem Sitzungsprotokoll hätte bilden müssen, befindet sich nicht bei den Akten. Doch lassen die Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die sich mit diesen Anträgen befassen, ihren Inhalt hinreichend erkennen, so daß die Rüge der Revision, der Prozeßverlauf und das Urteil seien insoweit nicht nachprüfbar, unbegründet ist. Unbegründet ist ferner die Einwendung der Revision, die Beweisanträge hätten nicht als verspätet zu-rückgev/iesen werden dürfen. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Präge der Kenntnis des Klägers davon, daß die Beklagte noch nicht geschieden war, sei von Anfang an umstritten gewesen, und die Beklagte habe sich dazu in mehreren Schriftsätzen immer wieder ausführlich geäußert. Daß der Kläger mit der Rechtsanwältin JfH^Uber den Scheidungsprozeß telefoniert, an <sie Auftragsschreiben gerichtet und die Prägen mit VflHPerörtert haben solle, seien Tatsachen, die der Beklagten, wenn sie zuträfen, von vornherein in ihrer Bedeutung klar gewesen sein müßten. Daß sie diese Behauptungen mit den 3eweisantritten in der ersten Instanz nicht vorgebracht habe, beruhe daher zu demindest auf grober Nachlässigkeit. Daß sie erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht damit hervorgetreten sei, beruhe zudem auf der Absicht, den Pro- t J zeß zu verschleppen, zu demal es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Handakten vorzulegen, anstatt Rechtsanwalt als Zeugen für den Inhalt der Handakten zu benennen. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hätten zwischen der Beklagten und ihren Anv/älten nicht bestanden. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtun erkennen. Die Zurückweisung der Beweisanträge nach § 529 Abs. 2, 3 und § 279 ZPO ist demnach nicht zu beanstanden. Die Zurückweisung ist nicht deshalb verboten, weil zusätzliche Beweismittel für einen schon vorher ausführlich vorgetragenen Sachverhalt benannt worden waren. e) Dem Anspruch des Klägers steht nach der Ansicht des Berufungsgerichts weder die Vorschrift des § 817 Satz 2 noch die des § 819 BGB entgegen. Auch das ist unangreifbar. Da davon auszugehen ist“, daß der Kläger auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vertraute, ist nicht erkennbar, inwiefern er durch die Hingabe der Geschenke gegen die guten Sitten verstoßen haben soll. Die Beklagte muß sichoferner daran festhalten lassen, daß sie zugegeben hat, gewußt zu haben, daß ihre Ehe noch nicht aufgelöst war. Daß sie ihren eigenen Familienstand richtig erkannt hat, ergibt sich aus ihrei- Behauptung, sie habe dem Kläger von Anfang an gesagt, daß nur eine Trennung zwischen Tisch und Bett erfolgt sei und die Scheidung noch laufe. Das entspricht auch dem Vortrag 15 - des Klägers, denn dessen Vorbringen, die Beklagte habe ihm ihren Familienstand unrichtig angegeben, enthält gleichfalls die Behauptung, sie habe gewußt, daß sie noch nicht geschieden sei. Damit greift aber die verschärfte Haftung des § 819 Abs. 1 BGB ein, so daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf ankommt, ob die Beklagte noch bereichert ist. Die Beklagte wußte von Anfang an, daß ihr Verlöbnis mit den Kläger brüchig war. Sie kann sich, nachdem sich endgültig ergeben hat, daß es zur Eheschließung nicht kommen wird, gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 2. Einen Teilbetrag von 1.000 DM beansprucht der Kläger v/egen eines nach seiner Behauptung der Beklagten gegebenen weiteren Darlehens von 3.000 DM für den Ankauf des Grundstücks in Die Beklagte hat den Empfang des Geldes eingeräumt, jedoch behauptet, der Betrag sei ihr vom Kläger zur Anschaffung von Hausrat und Möbeln für ihren geplanten gemeinsamen Haushalt übergeben und auch dazu verwendet worden. Auch bei weiteren an die Beklagte gelangten Geldbeträgen von insgesamt 3.160 DM, von denen der Kläger einen Teilbetrag von 632 DM verlangt, handelt es sich nach seiner Behauptung um Darlehen* nach der Behauptung der Beklagten sind die Beträge weisungsgemäß zur Anschaffung von Kaushalts-gegenständen zugunsten des Klägers verbraucht. 16 - Das Berufungsgericht hat dem Kläger die erwähnten 1.632 DM nach den §§ 662, 667 BGB zuerkannt, weil die Beklagte nach der von ihr im Arrestverfahren eingereichten Aufstellung für die Anschaffung von Hausratsgegenständen weniger verwendet habe, als sie dafür von Kläger erhalten habe, so daß sie den angegebenen Betrag als überschießende Summe zurückzuzahlen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 3. Sin Teilbetrag von 1.524,96 DM ist dem Kläger zuerkannt worden, weil die Beklagte von ihm 5.624,89 DM für die Finanzierung eines Kraftwagens, also als Darlehen, erhalten habe, und sie für die behauptete Rückzahlung beweisfällig geblieben sei, und v/eil der Kläger weitere 2.000 DM nach seiner Darstellung ebenfalls als Darlehen gegeben oder nach der Behauptung der Beklagten, die er sich hilfsweise zu eigen mache, aus Anlaß der Verlobung geschenkt habe, damit sie für sich davon Hausrat anschaffe. Rechtlich unangreifbar hat das Berufungsgericht dem Kläger den von ihm geltend gemachten fünften Teil dieser Forderung in Höhe des oben angegebenen Teilbetrages zuerkannt, v/obei sich die Begründung entweder aus § 607 oder aus § 1301 BGB ergibt. 17 - 4. Unstreitig empfing die Beklagte mindestens 5*000 UM, um für den Kläger in dessen Auftrag einen Personenkraftwagen zu besorgen. Weitere 6.000 UM und 2.2 00; UM will der Kläger darlehensweise gegeben haben, damit die Beklagte auf dem Anwesen in PflHHPeine Kälberzucht habe beginnen können, während die Beklagte behauptet hat, auch diese Beträge seien für den Ankauf des für den Kläger zu beschaffenden Personenkraftwagens bestimmt gewesen. Ua der Ankauf des Fahrzeugs nicht zustande.kam, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in jedem Pall den gesamten Betrag von 13*200 UM zurückzuzahlen (§ 667 BOB). Bie von ihr behauptete Rückzahlung hat sie nicht bewiesen. Unangreifbar hat das Berufungsgericht als verspätet den Beweisantrag zurückgewiesen, Visscher darüber zu vernehmen, daß die Beklagte dem Kläger als Sicherheit die Kraftfahrzeugbriefe für ihren Mercedes-Personenwagen und ihren Wohnwagen ausgehändigt und nach der Rückzahlung zurückerhalten habe. Bie Behauptung war schon früher aufgestellt, und auch der Beweisantrag hätte früher gestellt werden können. Bas Berufungsgericht hat, wie die Bezugnahme auf die früheren Ausführungen zur Ablehnung von Beweisanträgen ergibt, ersichtlich angenommen, daß auch dieser Beweisantrag in der Absicht der Prozeßverschleppung so spät gestellt worden sei. 5. 1.670 BM zahlte der Kläger an einen Teppichhändler, damit sich die Beklagte einen Teppich für ihre Wohnung beschaffen konnte. Bas Berufungsgericht hat den Anspruch ohne Rechtsirrtum auf Grund ihres eigenen Vortrags nach § 1301 BOB für begründet erklärt. r 5 6. Wach alledem ist die Revision der Beklagten au-rückzuv/eisen. Dr. Hauß Wüstenberg Dr* Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz