IJunnchr verlangt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 46 EheG* Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen; Die Beklagte habe ihn mit Lieblosigkeiten und Rücksichtslosigkeiten aus den Hause getrieben»Die Ehe sei daher bereits zerrüttet gewesen, als er sich Fräulein von A* zugewandt habe. Bas Berufungsgericht hat, insoweit im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abo» 1 EheG bejaht» Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen und die Klage aus diesem Grunde ab-gov/ieseno Bic überwiegend verschuldete Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Kläger die Beklagte und die bei ihr lebenden, damals minderjährigen Kinder der Parteien verlassen, sich einer anderen Prau zugewandt und mit dieser ein eheahn-licheo Verhältnis begründet hat«, Danach, so folgert das Berufungsgericht, könne es der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden, dass sic unter den gegebenen Umständen nicht die Lebenslust und Vitalität zeigte, die der Kläger offenbar erwartet habe, und daß sic nicht mehr die Kraft aufbrachte, an geselligen Veranstaltungen des Reitervereins in dem vom Kläger erwarteten Umfang tcilzunohmen» Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt »daß das Verhalten der Beklagten, auch nur objektiv gesehen, wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben können Bas Berufungsgericht hat auch diesem Gesichtspunkt Hechnung getragen» Es hat nünlich zugunsten des Klägers engenornen, ihn sei zuzugeben, daß ihn das Zusammenleben nit der leidenden Beklagten belastet haben mag, und er sich nehr erwartet und erwünscht habe, als die Beklagte ihn habe geben können» Bie Verlockung für den Kläger, sich damals einer anderen, gesunden und seinem Wesen und seinen Wünschen mehr entsprechenden Frau zu-suwenden, möge daher bis zu einem gewissen Grad verständlich erscheinen«, Das könne aber die schwere Verletzung seiner ehelichen GÜrcuepflicht nicht rechtfertigen«. Damit hat das Berufungsgcricht die Dingo nicht nur unter den Vcrschuldcnsgccichtcpunkt geprüft, sondern auch die damaligen schicksalsbedingten Umstände in seine Abwägung mit cinbcsogcno Ohne erkenntliche Rechtsfehler hat es jedoch angenommen, daß diese schicksalhafte Belastung der Ehe dem Kläger keinen rechtfertigenden Grund gab, sich von der Ehe loszusagen. Die Beklagte hatte dem Kläger zwei Kinder geboren«, Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war eine wesentliche Ursache für ihre körperlichen Beiden und ihre Schwäche, daß sic und die Kinder während und insbesondere nach dem Kriege außergewöhnlichen Belastungen ausgesetst waren, die sie alleine tragen mußte«, frotz allem gab sic dem Kläger, nachdem er aus der Kriegsge-fcr.genschaft surückgckchrt war, mehr als was von ihr unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes verlangt werden konnte. Von einer schicksalsbedingten, die Ehe belastenden und für eine Zerrüttung ursächlichen Wcsensverschieden-heit der Parteien kann unter diesen Umständen, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht gesprochen werden« Bonn das von Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten war keine Folge ihrer körperlichen oder psychischen Veranlagung, sondern ihres krankhaften Zustandoia, der» wie dargelcgt, die Folge ihrer für die Ehe dargebrachten Opfer war« In vorliegendem Fall hat das Berufungsgericht eine fohlende Bindung der Beklagte# an die Ehe nicht nur für unbev/ioucn gehalten, sondern sogar die Überzeugung gewonnen, daß eine solche Bindung noch besteht, wenn auch die Hoffnung der Beklagten auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger objektiv irreal erscheinen muß. Ein Verfahrensfehlor läßt sich auch nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht die oben angeführte-:, Äußerung der Beklagten gegenüber der Schwester des Klägers im Hinblick auf die eheliche Bindung unberücksichtigt gelassen hat. Handelte es sich hierbei, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur um eine auf die damaligen Verhältnisse zurückgehende gelegentliche Äußerung des Mißmuts der Beklagten, dann konnte diese Äußerung für die Bindungsfrage nichts hergeben, ohne daß dies ausdrücklicher Erörterung bedurfte.
203 7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 720/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19« März 1969 Bischer Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Reitlehrers Heinrich m Klägers und Revisionsklägers9 - Prozoßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr gegen seine Ehefrau Christel J flHHHHP geb* H^^straße Beklagte und Revisionsbeklagte* - ProzcßboVollmachtigter: Rechtsanwalt Dor IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 19o März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr,Heinhardt und Dr, Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Obcrlandeogerichts in Schleswig vom 8„Juni 1967 wird zurückgcwiescn, Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zugeo zu tragen. Von Rechts wegen 5st3DfLi Der 19H geborene Kläger und die 1918 geborehe Beklagte haben am 30. Juni 1938 in Mehrungen in Ostpreußen die.Ehe miteinander geschlossen.Aus der Ehe sind zwei im Jahre 1939 und im Jahre 1943 geborene Kinder hervorgegangen. Den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten die Parteien in Neumünster. Hier betätigte sich der Kläger zuletzt als selbständiger Reitlehrer, Im Reitcrvercin lernte er im Jahre 1951 oder 1952 ein Fräulein von A. kennen, zu der er Intime Beziehungen aufnahm. Im Juli 1953 nahm der Klager eine Anstellung als Reitlehrer in an und verzog dorthin, während die Beklagte mit den Kindern in Neumünster verblieb. Die Parteien besuchten sich jedoch noch gegenseitig gelegentlich. Am 1.Oktober 1954 verzog der Kläger nach EflH^in Württemberg und nahm dort eine Stelle ale Reitlehrer an» Seit dieser Zeit lohen die Parteien voneinander getrennt• Präulein von A. folgte dem Kläger nach Ebingen* Beide lohen dort in einem ehcähnlichon Verhältnis und haben miteinander ein Kind«, Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach Angaben des Klägers in Dezember 1952, nach Angaben der Beklagten im Dezember 1953 ctattgefunden* Bereits im Jahre 1955 begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten•Seine Klage blieb jedoch in zwei Rochtszügen erfolglose IJunnchr verlangt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 46 EheG* Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen; Die Beklagte habe ihn mit Lieblosigkeiten und Rücksichtslosigkeiten aus den Hause getrieben»Die Ehe sei daher bereits zerrüttet gewesen, als er sich Fräulein von A* zugewandt habe. Die Beklagte halte an der Ehe nur.noch aus Vorsorgungsgründen festo Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheideno Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten*. Sic hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorge-tragen: Sie sei ihren Pflichten als Ehefrau und Mutter stets nachgekommen. Der Kläger habe sich von ihr nur getrennt, weil er sich Fräulein von A<> zugewandt habe» Sie sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder hersusteilen, wenn der Kläger von Fräulein von A.';lasse« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben* I-Iit dor Revision, un deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Klüger sein Klagebegehren aus § 48 EheG- weitero Entocheidungsgründe: Die nach § 547 Abo» 1 ZPO statthafte Revision ist nicht begründet» Bas Berufungsgericht hat, insoweit im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abo» 1 EheG bejaht» Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen und die Klage aus diesem Grunde ab-gov/ieseno Bic überwiegend verschuldete Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Kläger die Beklagte und die bei ihr lebenden, damals minderjährigen Kinder der Parteien verlassen, sich einer anderen Prau zugewandt und mit dieser ein eheahn-licheo Verhältnis begründet hat«, Bagcgcn ist das Berufungsgericht nicht der Behauptung des Klagers gefolgt, die Beklagte habe die Ehe schon vor der Trennung der Parteien schuldhaft durch Lieblosigkeiten und Rücksichtslosigkeiten zerrüttet» Insoweit hat das Berufungsgericht die Angaben der Beklagten anlässlich ihrer Partcivernchnung für glaubwürdig und überzeugend erachtet» Hiernach hat sich die Beklagte auch in den schweren und für die Entwicklung der Ehe entscheidenden Jahren dem Klüger geschlechtlich nicht nur nicht versagt, sondern es ist - der Vitalität des Klägers entsprechend - häufig«, nach der Schilderung der Beklagten sogar zeitweise mindestens täglich zun Geschlechtsverkehr gekommen, obwohl die Ecklagte infolge ihrer Krankheit dadurch bis zu Lähmungs-erccheinungcn erschöpft wurde• Nach der überzeugenden Darstellung der Beklagten, so fuhrt das Berufungsgericht weiter aus, sei ihr körperliches Leiden durch die zweite I’ntbindung, eine Frühgeburt in Jahre 1943? ausgelöst worden» Welchen schworen körperlichen und seelischen Belastungen die Eeklagte mit ihren beiden kleinen Kindern gerade in den folgenden Jahren bis 1949 ausgesetzt war, sei offensichtlich» Noch 1950 hätten die Parteien mit ihren Kindern und der Hutter der Beklagten unter kaum erträglichen engen Wohnverhältnissen und ohne ausreichendes Einkommen gelebt» Zs lasse sich auch nicht sagen, dass die Beklagte gegen ihr körperliches Leiden nichts unternommen habe» Vielmehr habe sic, wie der Kläger selbst einräume, seinerzeit zahlreiche .Arzte zur Behandlung aufgesucht und sich auch in stationäre Krankenhausbehandlung begeben, um ihre Gesundheit wieder herzustollen» Danach, so folgert das Berufungsgericht, könne es der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden, dass sic unter den gegebenen Umständen nicht die Lebenslust und Vitalität zeigte, die der Kläger offenbar erwartet habe, und daß sic nicht mehr die Kraft aufbrachte, an geselligen Veranstaltungen des Reitervereins in dem vom Kläger erwarteten Umfang tcilzunohmen» Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die Äußerung der Beklagten, sie wolle vom ehelichen Verkehr nichts wissen, dafür habe sie nichts übrig,das sei ihr ein Greuel, zwar gegenüber der Schv/ester des Klägers als gefallen unterstellt, ihr aber für die Verschuldensfragc keine Bedeutung beigemessen hat«, Da nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte ihren ehelichen Pflichten in geschlechtlicher Hinsicht tatsächlich in einen Maße nachkan, das mit ihrem Gesundheit szustand kaum noch zu vereinbaren war, konnte das Berufungsgericht diese Äusserung als Ausdruck eines gelegentlichen auf die damaligen Verhältnisse zurückgehenden Ilißnuts anochen nit der Folge, daß die Äußerung nicht der wirklichen Einstellung der Beklagten entsprach» Banebon kan den weiteren Vorwurf, die Beklagte habe 3ich zu Weihnachten 1952 für sehr reichliche Geschenke, die den Klager und seiner Familie von Mitgliedern des Heitervereins zugokonnen seien, trotz des Hinweises des Klägers nicht bedankt, so daß an ihrem Schweigen Anstoß genommen und sic für undankbar gehalten worden sei, eine so geringe Bedeutung zu, daß das Berufungsgericht diesen Vorwurf, auch bei Unterstellung seiner Richtigkeit, uncrortert lassen konnte» Auf den vom Kläger insoweit angetretenen Beweis kan es daher nicht an» Erfolglos bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt »daß das Verhalten der Beklagten, auch nur objektiv gesehen, wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben können Bas Berufungsgericht hat auch diesem Gesichtspunkt Hechnung getragen» Es hat nünlich zugunsten des Klägers engenornen, ihn sei zuzugeben, daß ihn das Zusammenleben nit der leidenden Beklagten belastet haben mag, und er sich nehr erwartet und erwünscht habe, als die Beklagte ihn habe geben können» Bie Verlockung für den Kläger, sich damals einer anderen, gesunden und seinem Wesen und seinen Wünschen mehr entsprechenden Frau zu-suwenden, möge daher bis zu einem gewissen Grad verständlich erscheinen«, Das könne aber die schwere Verletzung seiner ehelichen GÜrcuepflicht nicht rechtfertigen«. Gerade in den damaligen schweren Jahren wäre es seine Pflicht gewesen, zu seiner Frau zu stehen, die unter ihrer Krankheit und den widrigen äußeren Umständen nicht weniger zu leiden gehabt habe als er. Damit hat das Berufungsgcricht die Dingo nicht nur unter den Vcrschuldcnsgccichtcpunkt geprüft, sondern auch die damaligen schicksalsbedingten Umstände in seine Abwägung mit cinbcsogcno Ohne erkenntliche Rechtsfehler hat es jedoch angenommen, daß diese schicksalhafte Belastung der Ehe dem Kläger keinen rechtfertigenden Grund gab, sich von der Ehe loszusagen. Die Beklagte hatte dem Kläger zwei Kinder geboren«, Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war eine wesentliche Ursache für ihre körperlichen Beiden und ihre Schwäche, daß sic und die Kinder während und insbesondere nach dem Kriege außergewöhnlichen Belastungen ausgesetst waren, die sie alleine tragen mußte«, frotz allem gab sic dem Kläger, nachdem er aus der Kriegsge-fcr.genschaft surückgckchrt war, mehr als was von ihr unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes verlangt werden konnte. Dann aber durfte der Kläger sich nicht von ihr deswegen abwenden, weil sie nicht dieselbe Vitalität aufbringen konnte wie er, Sr hätte zu ihr halten müssen. Das Berufungsgericht konnte daher ohne kcchtsvcrstoß die Abwendung des Klägers von der Ehe als ungerechtfertigt und damit als entscheidende Zer-rilttungcurcache cnochcn, für die den Kläger das W überwiegende Verschulden traf (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 61; 62; 73). Von einer schicksalsbedingten, die Ehe belastenden und für eine Zerrüttung ursächlichen Wcsensverschieden-heit der Parteien kann unter diesen Umständen, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht gesprochen werden« Bonn das von Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten war keine Folge ihrer körperlichen oder psychischen Veranlagung, sondern ihres krankhaften Zustandoia, der» wie dargelcgt, die Folge ihrer für die Ehe dargebrachten Opfer war« Es steht mithin im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß das Berufungsgericht die überwiegende Zerrüttungsursache in der Lossagung des Klägers von der Ehe und seiner Zuwendung zu einer anderen Frau gesehen hat« Schliesslich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejaht hat. In vorliegendem Fall hat das Berufungsgericht eine fohlende Bindung der Beklagte# an die Ehe nicht nur für unbev/ioucn gehalten, sondern sogar die Überzeugung gewonnen, daß eine solche Bindung noch besteht, wenn auch die Hoffnung der Beklagten auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger objektiv irreal erscheinen muß. Wenn das Berufungsgericht hierbei den Umständen, daß die Beklagte zu dem Zeugen Br. Baur auf Vorhalt der Krankheiten des Klügere erklärte, das sei ihr egal, und daß sie in Verhandlungen ihres Rechtsbeistandes mit dem Kläger Uber L wirtschaftliche Prägen einwilligte, keine gegen die eheliche Bindung sprechende Bedeutung beigemessen hat, läßt das keine Rcchtsfehler erkennen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision gehen im wesentlichen nur dahin, die vorgetragenen Tatsachen und die erhobenen Beweise anders zu würdigen. Mit einem solchen Vorbringen kann der Kläger aber im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 561 2P0). Ein Verfahrensfehlor läßt sich auch nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht die oben angeführte-:, Äußerung der Beklagten gegenüber der Schwester des Klägers im Hinblick auf die eheliche Bindung unberücksichtigt gelassen hat. Handelte es sich hierbei, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur um eine auf die damaligen Verhältnisse zurückgehende gelegentliche Äußerung des Mißmuts der Beklagten, dann konnte diese Äußerung für die Bindungsfrage nichts hergeben, ohne daß dies ausdrücklicher Erörterung bedurfte. 10 Danach ist die Revision als unbegründet zurück-zuweilen«. Johannsen WUstenberg Dr„ Pfretzschner Dr» Reinhardt Dr«, Buchholz