Juli 1968 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. KJHHHHI anderweitig auf insgesamt 113,15 DM (prozeßgebühr 97,50 DM, Auslagen 9,75 DM, Umsatzsteuer 5,90 DM) festgesetzt. Er hat sich für die Beklagte bestellt und den Antrag auf Zurückweisung der Revision wiederholt. Die Postgebühren, für die nach dem Pauschsatz des § 26 Satz 2 BRAGebO zehn vom Hundert der Prozeßgebühr gleich #f,75 DM gefordert worden waren, sind ebenfalls auf die Hälfte herabgesetzt worden. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob der Antrag auf Zurückweisung der Revision, wie ihn Rechtsanwalt Dr. in seinem Schriftsatz vom 14. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage inzwischen im Sinne des Erinnerungsführers entschieden. Oktober 1969 ( III ZR 186/66 NJW 1970, 99) ausgesprochen, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten des Revisionsbeklagten bestellte Rechtsanwalt die volle Prozeßgebühr erhält, wenn er dem Gericht einen Schriftsatz eingereicht hat, der den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels enthält. Abweichend von dem früher geltenden § 14 RAGebO hat § 32 Abs. 1 BRAGebO die Prozeßhandlungen, die der Rechtsanwalt vor der Beendigung seines Auftrags vorgenommen haben muß, um die volle Prozeßgebühr beanspruchen zu können, in wörtlicher Übereinstimmung mit der Aufzählung in § 261 b Abs. 2, § 496 Abs.4 ZPO bezeichnet. Die Frage, ob hierdurch hinsichtlich der Abweisungsanträge eine sachliche Änderung bewirkt worden ist, wird mit Blick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung aufgeworfen, nach der solche negativen Anträge nicht der Zustellung bzw. Abgesehen davon, daß nichts für eine auf diesem Wege beabsichtigte Schlechterstellung der Rechtsanwälte spricht, ist die Frage deshalb zu verneinen, weil im Gebührenrecht die von dem Prozeßbevollmächtigten entfaltete Tätigkeit im Vordergrund stehen muß. Diese Tätigkeit wird, jedenfalls in der pauschalierenden Sicht des Gebührenrechts als nach Art und Umfang gleichwertig behandelt, gleichviel ob der Rechtsanwalt den Rechtsmittelkläger oder -beklagten vertritt. Die Gesichtspunkte des materiellen und des Verfahrensrechts, aus denen bei den proih-tiven Anträgen nicht auf das Erfordernis der Zustellung verzichtet werden kann, besagen im Gebührenrecht nichts. Daß der Grundsatz des § 31 Nr. 1 BRAGeb# für den Rechtsanwalt der beklagten Partei in einem so weitgehenden Umfang eingeschränkt werden
2054 072 BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 719/68 BESCHLUSS in Sachen des Rentners Ernst S R< Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr# gegen die Ehefrau Maria S jtraße geb. F( Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 14. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüsten berg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts P| gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle vom 23. Juli 1968 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. KJHHHHI anderweitig auf insgesamt 113,15 DM (prozeßgebühr 97,50 DM, Auslagen 9,75 DM, Umsatzsteuer 5,90 DM) festgesetzt. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben. Gründe: Der Beklagten und Revisionsbeklagten ist durch Beschluß vom 7. Februar 1968 das Armenrecht für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt Dr. KflHHm^beige-ordnet worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 1968 den Antrag angekündigt, die Revision des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Rechtsanwalt Dr. KflHIÜB-ist am 24. Juni 1968 verstorben. An seiner Stelle wurde der Beklagten am 8. Juli 1968 Rechtsanwalt PflHDbeige-ordnet. Er hat sich für die Beklagte bestellt und den Antrag auf Zurückweisung der Revision wiederholt. Rechtsanwalt PflHHPhat am 18. Juli 1968 für den Nachlaß Dr. beantragt, die Gebühren und Aus- lagen nach einem Gegenstandswert von 3*000 DM auf insgesamt 113» 15 DM festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat durch Verfügung vom 23. Juli 1968 von der 97,50 DM betragenden 13/10 Prozeßgebühr die Hälfte mit der Begründung abgesetzt, bei der von Rechtsinwalt Dr. lediglich beantragten Zurückweisung der Revision handle es sich nicht um einen Sachantrag im Sinne von § 32 BRAGebO, so daß gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO nur die halbe Prozeßgebühr erstattungsfähig sei. Die Postgebühren, für die nach dem Pauschsatz des § 26 Satz 2 BRAGebO zehn vom Hundert der Prozeßgebühr gleich #f,75 DM gefordert worden waren, sind ebenfalls auf die Hälfte herabgesetzt worden. Nach entsprechender Ermäßigung der Umsatzsteuer hat der Urkundsbeamte den erstattungsfähigen Betrag auf insgesamt 56,38 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von Rechtsanwalt P^|^un 25. Juli 1968 eingelegte Erinnerung, mit der die Festsetzung der Kosten in der ursprünglichefeeantragten Höhe begehrt wird. II Die Erinnerung ist zulässig und sachlich begründet. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob der Antrag auf Zurückweisung der Revision, wie ihn Rechtsanwalt Dr. in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 1968 angekündigt hat, als Sachantrag im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGebO anzusehen ist. Denn dann greift die Ausnahmebestimmung, die dem Rechtsanwalt bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags nur eine halbe Prozeßgebühr gewährt, nicht ein. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage inzwischen im Sinne des Erinnerungsführers entschieden. Er hat in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1969 ( III ZR 186/66 NJW 1970, 99) ausgesprochen, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten des Revisionsbeklagten bestellte Rechtsanwalt die volle Prozeßgebühr erhält, wenn er dem Gericht einen Schriftsatz eingereicht hat, der den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels enthält. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Abweichend von dem früher geltenden § 14 RAGebO hat § 32 Abs. 1 BRAGebO die Prozeßhandlungen, die der Rechtsanwalt vor der Beendigung seines Auftrags vorgenommen haben muß, um die volle Prozeßgebühr beanspruchen zu können, in wörtlicher Übereinstimmung mit der Aufzählung in § 261 b Abs. 2, § 496 Abs. 4 ZPO bezeichnet. Die Frage, ob hierdurch hinsichtlich der Abweisungsanträge eine sachliche Änderung bewirkt worden ist, wird mit Blick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung aufgeworfen, nach der solche negativen Anträge nicht der Zustellung bzw. der Verlesung bedürfen (vgl. Stein-Jonas ZPO 19. Aufl., § 297 II 2 a; BGH LM Nr. 1 zu § 297 ZPO = NJW 1963, 397). Denn damit sind sie in dem engeren, auf Formerfordemisse abstellenden Sinn des Verfahrensrechts keine "Sachanträge" mehr. Abgesehen davon, daß nichts für eine auf diesem Wege beabsichtigte Schlechterstellung der Rechtsanwälte spricht, ist die Frage deshalb zu verneinen, weil im Gebührenrecht die von dem Prozeßbevollmächtigten entfaltete Tätigkeit im Vordergrund stehen muß. An ihr hat sich dadurch, daß nunmehr bei den Abweisungsanträgen auf eine unnötige Formenstrenge verzichtet wird, nichts Entscheidendes geändert. Nach § 31 Nr. 1 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, also für seine Tätigkeit vor und außerhalb der mündlichen Verhandlung. Diese Tätigkeit wird, jedenfalls in der pauschalierenden Sicht des Gebührenrechts als nach Art und Umfang gleichwertig behandelt, gleichviel ob der Rechtsanwalt den Rechtsmittelkläger oder -beklagten vertritt. Die Anträge des Rechtsmittelklägers und die seines Gegners korrespondieren miteinander. Sie bezeichnen die vom Gericht erbetene Entscheidung im gegensätzlichen Sinne und legen damit die Grenzen fest, innerhalb deren sich diese Entscheidung bewegen kann. Unter diesen Umständen würde es unangebracht sein, nur dem schriftsätzlich angekündigten Antrag des Rechtsmittelklägers gebührenrechtliche Bedeutung zuzuerkennen. Die Gesichtspunkte des materiellen und des Verfahrensrechts, aus denen bei den proih-tiven Anträgen nicht auf das Erfordernis der Zustellung verzichtet werden kann, besagen im Gebührenrecht nichts. Allein der Umstand, daß der Wortlaut des § 32 Abs. 1 BRAGebO mit dem der angezogenen Bestimmungen des Prozeßrechts teilweise übereinstimmt, kann es deshalb nicht rechtfertigen, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts unterschiedlich danach zu vergüten, ob mit ihnen die Interessen des Rechtsmittelklägers oder die seines Gegners wahrgenommen worden sind. Eine derartige Unterscheidung verbietet sich nicht zuletzt deshalb, weil dann der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelbeklagten den Anspruch auf die zweite Hälfte der Prozeßgebühr nur erwerben könnte, wenn er in die Lage kommt, den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Daß der Grundsatz des § 31 Nr. 1 BRAGeb# für den Rechtsanwalt der beklagten Partei in einem so weitgehenden Umfang eingeschränkt werden 4 sollte, kann nicht angenommen werden; das würde zu einem Ergebnis führen, das mit dem Sinn der Prozeßgebühr kaum mehr vereinbar wäre. Soweit der III. Zivilsenat die vorstehenden Erwägungen in seinem angezogenen Beschluß eingehender ausgeführt hat, wird darauf Bezug genommen. Im Ergebnis war der Erinnerung stattzugeben und die Gesamtgebühr unter Abänderung der angefochtenen Verfügung nach Antrag festzusetzen. Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz