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BGH · IV ZR 719/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 719/68

Sie fühle sich an die Ehe gebunden und habe weder durch den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach der ersten Scheidungsklage noch in ihren späteren Briefen etwas anderes ausgedrückt. Das Berufungsgericht hat - insoweit bindend- festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als zulässig und beachtlich angesehen. Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen erachtet, daß die langjährige, aus geschäftlicher Zusammenarbeit entstandene Verbindung des Klägers mit Fräulein N.zu ehebrecherischen oder ehewidpigen Beziehungen geführt hat. Es hat die entscheidende Ursache für den Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers darin erblickt, daß er nicht die Kraft aufgebracht hat, das Los der Heimatvertriebenen mit der Beklagten zu teilen und den Abstieg aus den früheren gesicherten Verhältnissen in die räumlich und wirtschaftlich beengte Lage der Familie in Kaierde innerlich zu überwinden. Als eine lieblose Handlung der Beklagten, die den Kläger in seinem Entschluß zur Trennung bestärkte, hat das Berufungsgericht die Wegnahme des Federbetts aus dem Zimmer des Klägers fcurz vor seinem Wegzug aus Kaierde gewürdigt. Von weiteren, auf den Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers hinwirkenden Verfehlungen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht. Wenn dem Berufungsgericht mit Blick auf die unvereinbaren Darstellungen der Parteien die vom Kläger dargetanen Anhaltspunkte nicht hinreichend gewichtig erschienen^sind, um die Anordnung seiner ParteiVernehmung zu rechtfertigen, so lag hierin keine Überschreitung des richterlichen Ermessens, wie sie allein mit der Revision gerügt werden könnte. Er hat zwar daran festgehalten, daß der klagende Ehegatte die Umstände, die ihn zur Abkehr von dem anderen Teil veranlaßt haben, offenbaren und in solcher Weise darlegen muß, daß für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Ist der Kläger Jedoch dieser Pflicht nachgekommen und ergibt sich, daß ihn unter den dargelegten Umständen nicht die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen würde, so muß nunmehr der beklagte Ehegatte beweisen, daß $er Kläger seine eheliche Gesinnung aus anderen, ihm zu dem Vorwurf gereichenden Gründen oder doch jedenfalls nicht aus den vol ihm genannten aufgegeben hat (Urteile vom 5. Er hat nicht etwa behauptet, die weit zurückliegenden Vorgänge, von denen er schon im Jahre 1935 erfahren haben will, hätten innerlich in ihm fortgewirkt und zu demindest als nicht überwundener Verdacht zu dem endgültigen Verlust seiner ehelichen Gesinnung im Jahre 1951 beigetragen. Für sie hat sich so wenig ergeben, daß auch nicht davon gesprochen werden kann, der Kläger habe sie zu demindest im Umfang seiner Darlegungspflicht wahrscheinlich gemacht. Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, konnte und mußte der Kläger die Unzuträglichkeiten, welche^itieui^pteiti^genefce-bensverhältnisse nach der Vertreibung mit sich brachten, tragen und selbst unter Opfern bemüht bleiben, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten zu verwirklichen. Zu den Unzuträglichkeiten in Kaierde gehörte es, daß die Beklagte nicht nur mit den drei heranwachsenden Söhnen in einem Raum leben und wirtschaften mußte, sondern überdies noch die Mahlzeiten der Familie durch Feldarbeit zu verdienen hatte. Mängel in dieser Hinsicht hätte der Kläger nicht als ein Versagen der Beklagten ansehen und zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich innerlich von ihr abzuwenden. Das Berufungsgericht hat den Kläger als beweis-fällig angesehen, weil er diese Darstellung der Beklagten nicht zu widerlegen vermocht hat. Denn das Berufungsgericht Hat die Wegnahme des Federbetts unabhängig von der früher oder später geäußerten Absicht des Klägers als eine lieblose Handlung der Beklagten gewürdigt, die beim Kläger bis zur endgültigen Trennung nach Weihnachten 1951 fortgewirkt und ihn in seinem Entschluß, die häusliche Gemeinschaft für alle Zeit aufzugeben, bestärkt hat. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß erst der Vorfall den Gedanken in ihm geweckt habe, sich von der Beklagten zu lösen. Er ist durch ihn ungeachtet des einige Tage später erfolgten Wegzugf aus Kalerde auch nicht spontan zur endgültigen Preisgabe der ehelichen Gemeinschaft bewogen worden; zu dieser hat er sich nach den Feststellungen vielmehr erst nach etwa einem Jahr entschlossen. Die festgestellte Lieblosigkeit der Beklagten und zu demal deren Auswirkung auf die Innere Einstellung des Klägers wäre dann aber kaum größer gewesen, als wenn die Beklagte durch die Das Berufungsgericht hat gewürdigt, daß die Beklagte das gemeinschaftliche Testament der Parteien nach dem ersten Armenrechtsgesuch des Klägers widerrufen und daß sie auch einmal selbst den Auftrag zur Erhebung der Scheidungsklage gegeben hat. Soweit die Revision in dem Angebot der Beklagten, den Kläger in dem inzwischen erbauten Hause aufzunehmen, keinen hinreichenden Beweis für ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe erblickt, verkennt sie, daß umgekehrt das Fehlen dieser Bereitschaft vom Kläger zu beweisen gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO
KindBerufungsgerichtParteiEheKaierdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 719/68	URTEIL	Verkündet	am
23* Januar 1970 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Ernst
 Landstraße
in
9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Maria
 in
H^pstraße
 geb.
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970 unter Mit« Wirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben am 11. September 1921 in |(Schlesien) geheiratet. Sie sind Jetzt beide 73 Jahre alt. Aus ihrer Ehe sind drei Söhne hervorgegangen. Der Kläger ist der Erzeuger eines 1935 unehelich geborenen Kindes. Die Parteien wohnten bis zu dem Kriegsende in Heflp (Schlesien), ab 1946 in KU bei	Sie
 haben 1944 oder 1946 zuletzt ehelich miteinader verkehrt. Nach der Angabe des Klägers leben sie seit 1950, nach der Darstellung der Beklagten seit 1951 getrennt.
Der Kläger hat 1951 vergeblich um das Armenrecht für eine Scheidungsklage nachgesucht. Eine 1953 erhobene, auf §§ 43, 48 EheG gestützte Klage ist abgewiesen worden. Der Kläger erstrebt erneut die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG.
 
Der Kläger hat behauptet, die Ehe sei durch die alleinige Schuld der Beklagten zerrüttet. Sie habe sich nicht um sein Leiden (Schiefhals) gekümmert, den Haushalt und sich selbst vernachlässigt und das Eheleben durch ihr zänkisches Wesen unerträglich gemacht. Den letzten Anstoß zur Trennung habe sie dadurch gegeben, daß sie ihm das Federbett fortgenommen habe, als er in Kaierde ein getrenntes Zimmer bewohnte. Die Beklagte fühle sich an die Ehe nicht mehr gebunden und sei zu ihrer Fortsetzung nicht bereit.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger weiter behauptet, die Beklagte habe mit seinem Bruder Willi S. die Ehe gebrochen und aus dieser Verbindung den ältesten Sohn empfangen. Zuvor habe sie gegenüber seinem Bruder Alois geäußert, sie möchte von ihm ein Kind haben.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Abweisung der Klage beantragt. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, er habe sie verlassen, um seine seit 1944 bestehenden ehebrecherischen Beziehungen zu Fräulein N. wieder aufzunehmen, mit der er zusammenlebe. Das Federbett habe sie an sich genommen, nachdem der Kläger erklärt habe, sich von ihr trennen zu wollen. Sie fühle sich an die Ehe gebunden und habe weder durch den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nach der ersten Scheidungsklage noch in ihren späteren Briefen etwas anderes ausgedrückt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe.
 
Entscheidungsgründe;
Die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO a.F. zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat - insoweit bindend- festgestellt, daß die Parteien seit mehr als drei Jahren getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als zulässig und beachtlich angesehen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen erachtet, daß die langjährige, aus geschäftlicher Zusammenarbeit entstandene Verbindung des Klägers mit Fräulein N. zu ehebrecherischen oder ehewidpigen Beziehungen geführt hat.
Es hat die entscheidende Ursache für den Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers darin erblickt, daß er nicht die Kraft aufgebracht hat, das Los der Heimatvertriebenen mit der Beklagten zu teilen und den Abstieg aus den früheren gesicherten Verhältnissen in die räumlich und wirtschaftlich beengte Lage der Familie in Kaierde innerlich zu überwinden. Als eine lieblose Handlung der Beklagten, die den Kläger in seinem Entschluß zur Trennung bestärkte, hat das Berufungsgericht die Wegnahme des Federbetts aus dem Zimmer des Klägers fcurz vor seinem Wegzug aus Kaierde gewürdigt.
Von weiteren, auf den Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers hinwirkenden Verfehlungen der Beklagten hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, kann sie damit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
 
Das Berufungsgericht hat die schriftliche Erklärung des verstorbenen Bruders Alois S. gesehen, nach der die Beklagte im Jahre 1931 "ein Kind von ihm haben wollte”.
Es hat sie wegen der Möglichkeit eines Mißverständnisses nicht für verläßlich erachtet, auch nicht in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin N. über entsprechende mündliche Äußerungen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere durfte das Berufungsgericht die Bekannte des Klägers nach dem persönlichen Eindruck als nicht hinreichend vertrauenswürdig ansehen. Es hat ihr keine bewußt unwahren Aussagen zur Last gelegt, sondern nur eine merkliche Zurückhaltung mit der Wahrheit bei der Schilderung ihrer Beziehungen zu dem Kläger und ihres Zusammen wohnens mit ihm. Das war entgegen den Rügen der Revision aus $en angegebenen Gründen gerechtfertigt und diente im übrigen nur der Erläuterung des persönlichen Eindrucks, auf den es entscheidend ankam und der mit der Revision nicht in Frage gestellt werden kann. Das Berufungsgericht war schließlich auch nicht gehalten, den Kläger zu dem in Rede stehenden Punkt als Partei nach §§ 447, 448 ZPO zu vernehmen. Es handelte sich um eine äußere Tatsache, für deren Nachweis keine besonderen, der Eigenart des Scheidungsverfahrens entspringenden Regeln gelten. Wenn dem Berufungsgericht mit Blick auf die unvereinbaren Darstellungen der Parteien die vom Kläger dargetanen Anhaltspunkte nicht hinreichend gewichtig erschienen^sind, um die Anordnung seiner ParteiVernehmung zu rechtfertigen, so lag hierin keine Überschreitung des richterlichen Ermessens, wie sie allein mit der Revision gerügt werden könnte.
Nachdem sich für die erörterte Leichtfertigkeit der Beklagten nichts ergeben hatte, verblieb dem Kläger als Anzeichen für den behaupteten Ehebruch mit seinem Bruder
 Willi nur das Lichtbild, das die Beklagte von sich und den beiden Jüngeren Kindern hatte hersteilen lassen* Das Berufungsgericht hatte es dahin gewürdigt, daß das Fehlen des ältesten Sohnes den von der Beklagten angegebenen unverfänglichen Grund gehabt haben könne* Daß die Lebenserfahrung zu der Erklärung hätte drängen müssen, die Beklagte habe sich gescheut, ein im Ehebruch empfangenes Kind auf dem Bild erscheinen zu lassen, ist der Revision nicht zuzugeben*
Wenn der Kläger schließlich für die behauptete Zanksucht der Beklagten das Zeugnis der Söhne der Parteien hätte anbieten wollen, so hätte er hierzu im Zuge der umfassenden Aufklärung durch das Berufungsgericht ausreichend Gelegenheit gehabt. Darauf brauchte er, zu demal er anwaltlich vertreten war, nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden.
Das Berufungsgericht ist bei alledem freilich davon ausgegangen, den Kläger treffe die volle Beweislast für das behauptete schuldhafte Verhalten der Beklagten, auf das er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurj^ckführt. Dies entspricht der früher herrschenden Auffassung (vgl. RGZ 163> 246; 166, 212; BGHZ 2, 71), die der erkennende Senat Jedoch nicht übernommen hat. Er hat zwar daran festgehalten, daß der klagende Ehegatte die Umstände, die ihn zur Abkehr von dem anderen Teil veranlaßt haben, offenbaren und in solcher Weise darlegen muß, daß für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Denn anders wäre der beklagte Ehegatte in der Regel außerstande, den ihm obliegenden Beweis für die Zulässigkeit seines Widerspruchs zu führen.
Ist der Kläger Jedoch dieser Pflicht nachgekommen und ergibt sich, daß ihn unter den dargelegten Umständen nicht die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung
 
der Ehe treffen würde, so muß nunmehr der beklagte Ehegatte beweisen, daß $er Kläger seine eheliche Gesinnung aus anderen, ihm zu dem Vorwurf gereichenden Gründen oder doch jedenfalls nicht aus den vol ihm genannten aufgegeben hat (Urteile vom 5. Juli 1968 - IV ZR 659/68 = FamRZ 1968, 592 und vom 10. Juli 1968 - IV ZR 585/68 = FamRZ 1968, 508; vgl. dazu Johannsen FamRZ 1969, 353, 364).
D*s Berufungsurteil behält jedoch auch bei Anwendung dieser Grundsätze Bestand.
Die angeblichen Verfehlungen der Beklagten mit seinen Brüdern hat der Kläger nur in den Rechtsstreit eingeführt, um dadurch den eigenen, unstreitigen Ehebruch nicht als einseitige Belastung erscheinen zu lassen. Er hat nicht etwa behauptet, die weit zurückliegenden Vorgänge, von denen er schon im Jahre 1935 erfahren haben will, hätten innerlich in ihm fortgewirkt und zu demindest als nicht überwundener Verdacht zu dem endgültigen Verlust seiner ehelichen Gesinnung im Jahre 1951 beigetragen. Eine solche Darstellung wäre auch mit dem tatsächlichen Verlauf der Ehe, in der die beiden jüngeren Söhne nach 1935 geboren worden sind, schwerlich vereinbar gewesen. Die Revision rügt selbst nicht, daß ein dahingehender Vortrag des Klägers übergangen worden sei.
Die behauptete Zanksucht der Beklagten ist nicht nur in der Sicht des Berufungsgerichts unbewiesen geblieben. Für sie hat sich so wenig ergeben, daß auch nicht davon gesprochen werden kann, der Kläger habe sie zu demindest im Umfang seiner Darlegungspflicht wahrscheinlich gemacht.
Die vom Berufungsgericht behandelten Fälle, in denen sich
 
die Beklagte Dritten gegenüber eigenwillig gezeigt hat, besagen nichts über ihr Verhalten zu dem Kläger» Auch in diesem Punkt beruht das Berufungsurteil mithin nicht auf der verkannten Beweislast»
Ob der Kläger etwas dafür dargetan hat, daß Ordnung und Sauberkeit des Haushalts in Kaierde zu wünschen übrig ließen, kann dahinstehen. Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, konnte und mußte der Kläger die Unzuträglichkeiten, welche^itieui^pteiti^genefce-bensverhältnisse nach der Vertreibung mit sich brachten, tragen und selbst unter Opfern bemüht bleiben, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten zu verwirklichen. Zu den Unzuträglichkeiten in Kaierde gehörte es, daß die Beklagte nicht nur mit den drei heranwachsenden Söhnen in einem Raum leben und wirtschaften mußte, sondern überdies noch die Mahlzeiten der Familie durch Feldarbeit zu verdienen hatte. Bei so harten Lebensbedingungen hätte es ihr nicht angelastet werden können, wenn sie nicht immer die Zeit und Kraft gefunden haben sollte, den behelfsmäßigen Haushalt in einem aufgeräumten und tadellos sauberen Zustand zu halten. Mängel in dieser Hinsicht hätte der Kläger nicht als ein Versagen der Beklagten ansehen und zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich innerlich von ihr abzuwenden.
Daß die Beklagte dem Kläger das Federbett einige Tage vor seinem Wegzug aus Kaierde fortgenommen hat, steht fest. Offen ist nur geblieben, ob der Kläger schon vorher seine Trennungsabsicht geäußert hatte, wie die Beklagte behauptet. Das Berufungsgericht hat den Kläger als beweis-fällig angesehen, weil er diese Darstellung der Beklagten nicht zu widerlegen vermocht hat. Damit hat es, wie die Revision zutreffend rügt, auch hier die Beweislast verkannt.
 
Es handelte sich um einen Versuch der Beklsgten, ihren Beitrag zur Zerrüttung der Ehe als Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des Klägers erscheinen zu lassen*
Ein solcher Hergang wäre von der Beklagten als dem der Scheidung widersprechenden Teil zu beweisen gewesen.
Aber auch dieser unterlaufene Rechtsfehler kann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Denn das Berufungsgericht Hat die Wegnahme des Federbetts unabhängig von der früher oder später geäußerten Absicht des Klägers als eine lieblose Handlung der Beklagten gewürdigt, die beim Kläger bis zur endgültigen Trennung nach Weihnachten 1951 fortgewirkt und ihn in seinem Entschluß, die häusliche Gemeinschaft für alle Zeit aufzugeben, bestärkt hat. Damit ist dieser Beitrag der Beklagten zu dem Schwinden der ehelichen Gesinnung des Klägers in seiner ganzen Bedeutung gesehen worden. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß erst der Vorfall den Gedanken in ihm geweckt habe, sich von der Beklagten zu lösen. Er ist durch ihn ungeachtet des einige Tage später erfolgten Wegzugf aus Kalerde auch nicht spontan zur endgültigen Preisgabe der ehelichen Gemeinschaft bewogen worden; zu dieser hat er sich nach den Feststellungen vielmehr erst nach etwa einem Jahr entschlossen. Unter diesen Umständen kam es für die zutreffende Würdigung der Handlungsweise der Beklagten nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger seine Trennungsabsicht schon vorher geäußert hatte. Richtigerweise wäre zwar von der Darstellung des Klägers auszugehen gewesen, daß dies nicht der Fall war. Die festgestellte Lieblosigkeit der Beklagten und zu demal deren Auswirkung auf die Innere Einstellung des Klägers wäre dann aber kaum größer gewesen, als wenn die Beklagte durch die
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Wegnahme des Federbetts noch vor dem Auszug des Klägers zu verstehen gegeben hätte, daß sie aus seiner Ankündigung sogleich einen praktischen Vorteil schlagen wolle.
Mit der Beurteilung als einer fortwirkenden, den endgültigen TrennungsentSchluß fördernden Kränkung des Klägers ist das Berufungsgericht der Verfehlung der Beklagten in jedem Fall gerecht geworden.
Insbesondere hätte sich bei der Abwägung der beiderseitigen Beiträge zu dem Scheitern der Ehe kein anderes Ergebnis heraussteilen können. Lag der entsüfheidende Grund nach der unangreifbaren Überzeugung des Berufungsgerichts in der zunehmenden Unwilligkeit des Klägers, die Härte der beengten Existenz nach der Vertreibung mitzutragen, so konnte demgegenüber eine Lieblosigkeit der Beklagten wie die Wegnahme des Federbetts niemals eine gleichrangige Bedeutung erlangen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger hierdurch in seinen ehefeindlichen Überlegungen bestärkt werden mußte, weil die Klägerin ihn durch ihr schroffes Vorgehen abstieß, statt ihm bei der Überwindung seiner inneren Schwierigkeiten verständnisvoll zu helfen. Das hat das Berufungsgericht jedoch gesehen und berücksichtigt.
Der demnach zulässige Widerspruch der Beklagten ist schließlich auch ohne Rechtsverstoß für beachtlich gehalten worden. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, daß die Beklagte das gemeinschaftliche Testament der Parteien nach dem ersten Armenrechtsgesuch des Klägers widerrufen und daß sie auch einmal selbst den Auftrag zur Erhebung der Scheidungsklage gegeben hat. Es hat ausreichend dargelegt, yarum sich hieraus nach seiner Überzeugung noch nicht er-
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gab, daß sich die Beklagte nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision in dem Angebot der Beklagten, den Kläger in dem inzwischen erbauten Hause aufzunehmen, keinen hinreichenden Beweis für ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe erblickt, verkennt sie, daß umgekehrt das Fehlen dieser Bereitschaft vom Kläger zu beweisen gewesen wäre.
Nach alledem mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.
Johannsen	Wüstenberg Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz