Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 »' September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Drc Reinhardt und Dr» Bukow für Recht erkannt: Oktober 1966 - IV ZR 144/65 ~ Bezug genommen» Durch dieses Urteil ist das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 15» April 1965* das die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hatte, auf die Revision des Klagers aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie- Nunmehr hat der Kläger vor dem Oberlandesgericht beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändorn und die Ehe der Parteien aus der Schuld der Beklagten, hilfsweise p die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden „ dor Beklagten und schließlich dadurch, daß or die Beklagte verließj schuldhaft die entscheidenden Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt« Die im Sommer 1958 in Gegenwart von Frau C« und deren Tochter ausgesprochene Drohung der Beklagten, sie werde den Kläger noch ins Zuchthaus bringen, hat das Berufungsgericht als Folge des damals schon vorliegenden treuov/idrigen Verhaltens des Klägers gewertet, so daß der Kläger einen sich hieraus ergebenden Zerrüttungsgrund sich selbst zuzuschreiben habe» Der im Dezember i960 erstatteten Strafanzeige schließlich hat das Berufungsgericht keine wesentliche Zerrüttungsursache mehr beigemessen? Diese tatrichterliche Würdigung ist bereits im ersten Revisionsurteil als rechtlich möglich bestätigt worden• Aufgehoben wurde das erste Berufungsurteil nur deshalb, weil das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die im Sommer 1958 gefallene Drohung nicht mit berUclc-sichtigt hatteo Da für diese Zeit ein Ausnahmezustand der Beklagten nicht festgestellt war, ließ sich nicht die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung dieser bereits vor Jahren von der Beklagten ausgesprochenen Drohung die Frage anders beurteilt hätte, ob die Erstattung der Strafanzeige nur Ausfluß eines momentanen Zustandes der Depression und Erregung der Beklagten war. Fehl geht demgegenüber die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe oc zu demindest fehlerhaft unterlassen, durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO hier Klarheit zu bekommene Die Revision übersieht hierbei, daß die Beklagte bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in Abrede gestellt hat, die ihr zur last gelegte Drohung ausgesprochen zu haben0 Dann ließ sich von ihr auch nicht erwarten, den Sinn einer Drohung, die sie gar nicht gemacht haben will, klarzustellen„ Ließ sich danach ein Zusammenhang zwischen der Drohung im Sommer 1953 und der Strafanzeige im Dezember I960 nicht feststellen, dann konnte das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der im Sommer 1958 gefallenen Drohung ohne Rechtsverstoß schließen, daß die Strafanzeige nur auf eine Kurzschlußhandlung der Beklagten zurückging und nicht gegen ihre Bindung an die Ehe zu sprechen brauchte„
BUNDESGERICHTSHOF v IM NAMEN DES VOLKES iy_z_R_7J8/68 URTEIL Verkündet am 24 o September 1950 Bleeher3 J u s t i z o b c r s e k r e t a r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentners Peter Josef traße®^ 9 ~ Prozeßbevollmächtigter; Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr0 seine Ehefrau Christine Petronella Gertrud geh o LflB 9 DflIHHBP? Straße tk Prozeßbevollmächtigter: und Revisionsbeklagtep 2 \ Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 »' September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr» Pfretzschner, Drc Reinhardt und Dr» Bukow für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27e April 1967 wird zurückgewieseno Der Kläger hat die Kosten des Revisions* rechtszuges zu tragen» Von Rechts wegen Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand dos ln dieser Sache ergangenen Urteils des früheren IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1966 - IV ZR 144/65 ~ Bezug genommen» Durch dieses Urteil ist das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 15» April 1965* das die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hatte, auf die Revision des Klagers aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie- sen worden» Nunmehr hat der Kläger vor dem Oberlandesgericht beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändorn und die Ehe der Parteien aus der Schuld der Beklagten, hilfsweise p die Ehe nach § 48 EheG zu scheiden „ Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und hilfsweise im Ytege der Y/iderklage beantragt, die Ehe aus § 42 EheG zu scheiden und Frau Maria CflHB als Ehebrecherin festzustellen0 Bventual-Widerklage abzuweisen, hilfsweise die Beklagte für überwiegend schuldig zu erklären0 Die Parteien haben ohne jede Ergänzung ihr frühe ros Vorbringen wiederholte Das Oberlandesgericht hat wiederum die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger soin Klagebegehren, die Ehe der Parteien aus § 48 EheG zu scheiden, weitero Entscheidungsgründe: Die nach § 54? Abs» 1 ZPO a<>Fo zulässige Revision ist nicht begründet 0 I* Das Berufungsgericht ist wiederum zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe durch jahrelangen Treue~ bruch, durch Mißhandlung und wiederholte Beschimpfungen dor Beklagten und schließlich dadurch, daß or die Beklagte verließj schuldhaft die entscheidenden Ursachen für die Zerrüttung der Ehe gesetzt« Die im Sommer 1958 in Gegenwart von Frau C« und deren Tochter ausgesprochene Drohung der Beklagten, sie werde den Kläger noch ins Zuchthaus bringen, hat das Berufungsgericht als Folge des damals schon vorliegenden treuov/idrigen Verhaltens des Klägers gewertet, so daß der Kläger einen sich hieraus ergebenden Zerrüttungsgrund sich selbst zuzuschreiben habe» Der im Dezember i960 erstatteten Strafanzeige schließlich hat das Berufungsgericht keine wesentliche Zerrüttungsursache mehr beigemessen? da der Kläger sich zu dieser Zeit schon ohnehin der Frau C« verbunden gefühlt und die Strafanzeige mit ihren Folgen auf seine damals vorhandene ablehnende Einstellung gegenüber der Beklagten keinen erheblichen Einfluß mehr gehabt habe* Diese im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung liegende Wertung läßt keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen« Im übrigen ist sie auch schon im ersten Revisionsurteil gebilligt worden« Die nunmehr noch geltend gemachten Rügen der Revision laufen darauf hinaus, den Sachverhalt anders zu würdigen, als es das Berufungsgericht getan hat« Damit kann die Revision nicht gehört werden (§ 561 ZPO)« 2« Soweit es um die Bindung der Beklagten an die Ehe geht, hat das Berufungsgericht gleichfalls wiederum die Strafanzeige als Ausfluß eines Ausnahmezustandes der Beklagten gewertet und die Frage, ob hieraus auf eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe geschlossen werden kann, verneint« Diese tatrichterliche Würdigung ist bereits im ersten Revisionsurteil als rechtlich möglich bestätigt worden• Aufgehoben wurde das erste Berufungsurteil nur deshalb, weil das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die im Sommer 1958 gefallene Drohung nicht mit berUclc-sichtigt hatteo Da für diese Zeit ein Ausnahmezustand der Beklagten nicht festgestellt war, ließ sich nicht die Möglichkeit ausschließen, daß das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung dieser bereits vor Jahren von der Beklagten ausgesprochenen Drohung die Frage anders beurteilt hätte, ob die Erstattung der Strafanzeige nur Ausfluß eines momentanen Zustandes der Depression und Erregung der Beklagten war. Eine Begründung hat die Beklagte ihrer.Drohung im Sommer 1958 nicht gegebene Andererseits hat auch der Kläger der Beklagten ohne Angabe von Gründen angedroht, sie noch ins Zuchthaus zu bringen« Hieraus konnte das Berufungsgericht folgern, daß es sich lediglich um Miß-mutsäußerungen der Parteien handelte, die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Spannungsverhältnis ergaben0 Soweit das Berufungsgericht hierbei ausführt, die Parteien hätten ihre Mißachtung gegen den anderen kundtun wollen, sie wollten einander ruinieren, ist es im Blick auf die Beklagte offensichtlich davon ausgegangen, daß ihre Kundgabe der Mißachtung und die Drohung im Zusammenhang mit dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers standeno Dann aber rechtfertigt sich auch das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, es könne nicht hinreichend sicher geschlossen werden, daß bei der Beklagten bei ihrer Drohung im Sommer 1958 bereits die Absicht bestanden habe, den Kläger wegen seiner Straftaten an Kindern einer Zuchthausstrafe zuzuführen<> Fehl geht demgegenüber die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe oc zu demindest fehlerhaft unterlassen, durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO hier Klarheit zu bekommene Die Revision übersieht hierbei, daß die Beklagte bei ihrer gerichtlichen Vernehmung in Abrede gestellt hat, die ihr zur last gelegte Drohung ausgesprochen zu haben0 Dann ließ sich von ihr auch nicht erwarten, den Sinn einer Drohung, die sie gar nicht gemacht haben will, klarzustellen„ Ließ sich danach ein Zusammenhang zwischen der Drohung im Sommer 1953 und der Strafanzeige im Dezember I960 nicht feststellen, dann konnte das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der im Sommer 1958 gefallenen Drohung ohne Rechtsverstoß schließen, daß die Strafanzeige nur auf eine Kurzschlußhandlung der Beklagten zurückging und nicht gegen ihre Bindung an die Ehe zu sprechen brauchte„ Hoch weniger brauchte das Berufungsgericht die Mißmutsäußerung der Beklagten im Sommer 1958 als gegen ihre eheliche Bindung sprechend anzusehen, zu demal die Parteien nach Angabe des Klägers noch bis Ende 1958 und nach Angabe der Beklagten sogar bis Ostern I960 miteinander geschlechtlich verkehrten und die Trennung erst im August i960 erfolgte0 Ließ sich danach nicht feststellen, daß die Beklagte mit ihrer Drohung im Sommer 1958 oder mit ihrer Strafanzeige im Dezember I960 den Verlust ihrer ehelichen Bindung kundgetan hat, dann bedurfte es auch nicht, was die Revision verkennt, einer eingehenden Darlegung der Gründe, die dafür sprachen, daß die Beklagte in der Folgezeit die Bindung an die Ehe wiederge-v/onnen habe» Etwas anderes hat auch das erste Revisionsurteil nicht zu dem Ausdruck gebracht„ Sov/eit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beachtlichkoit des Widerspruchs mit noch weiteren Verfahrensrügen angreift, hat der erkennende Senat diese überprüft, jedoch für unbegründet erachtet. 3o Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Klägers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweison„ Dr0 Hauß Bundesrichter Johannsen Dr0 Pfretzschnc ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert Dr0 Hauß Dr* Reinhardt Dra Bukov/