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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Heinhardt und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Die nach § 546 Abs. 1 ZPO zugelassene Revision des Beklagten ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19- März 1969 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. Die Vorschrift des § 618 Abs.4 ZPO steht nicht entgegen, wenn der Beklagte, wie hier, Revi-oionskläger ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
mündlichHechtMärzZPOJohannsenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1^2* JJ 7/63
VERSÄUMNIS
URTEIL
Verkündet am
19« März 1969 B 1 e c h e r , Justi zobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Karl
 vertreten durch den Pfleger
 Ernst
m
tetraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen

Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Heinhardt und Dr. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revisiion zu tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestan 1_ und Bn tscheidungsgründe i
Die nach § 546 Abs. 1 ZPO zugelassene Revision des Beklagten ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19- März 1969 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. Februar 1969» somit unter Wahrung der Frist des § 555 Abs. 2 ZPO, bekanntgemacht worden.
In der Revisionsverhandlung ist der Beklagte nicht vertreten gewesen.
 
Den Antrag der Klägerin, die Revision durch Ver-Säumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330,
557 ZPO stattzugeben. Die Vorschrift des § 618 Abs. 4 ZPO steht nicht entgegen, wenn der Beklagte, wie hier, Revi-oionskläger ist.
Johannsen	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchholz