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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7«, März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br„ Reinhardt, Br«, Bukow und Dr«, Buchholz für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat, insoweit in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 EheG bejahte Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für begründet angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgewieseno Hiergegen wendet sich die nach § 547 Abs» 1 ZPO statthafte Revision ohne Erfolg* kanern eingelassen und habe mit diesen zu Hause und vor allen in der Wohnung des Zeugen K^p genächtigt 0 las Landgericht hat diesen Zeugen zwar vernommen, aber nur Über die vom Kläger weiterhin aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe auch mit dem Zeugen Xpp selbst ehewidrige Beziehungen unterhalten» Der Rüge der Revision steht aber entgegen, daß grundsätzlich nicht bemängelt werden kann, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernommen habe, wenn im Berufungsrechtszug dieses Beweisangebot nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt worden ist, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei (BGHZ 35, 103, 106)» Die Revision hat aber nicht dargelegt und konnte auch nicht darlegen, daß Karl K®Pin Berufungsrechtszug nochmals ausdrücklich als Zeuge benannt oder gerügt worden ist, seine Ein-vernahne über das Beweisthema sei im ersten Rechtszug zu Unrecht unterblieben» las gleiche gilt für die durch ParteiVernehmung unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers über da3 Verhalten der Beklagten anläßlich der Heimkehr des Klägers aus russischer Gefangenschaft» Aus den gleichen Grunde läßt sich auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Eheschluß für den Kläger unter einem gewissen Zwang stand, im Bezug auf eine etwaige Belastung der Ehe und damit eine mögliche Ursache für deren Zerrüttung nicht Rechnung getragen hat» Zwar kann es in "besonderen Pallen so sein, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen ist, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller Anstrengung der sittlichen Kräfte des Ehegatten nicht hat erwarten lassen« Wenn die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in LM § 48 Abs« 2 EheG Nr« 78 meint, ein solcher besonderer Pall sei auch hier gegeben, so ist den entgegenzuhalten, daß sich die hier vorliegenden Umstände mit den besonderen Umständen, die der genannten Entscheidung zugrunde lagen und zur Annahme einer möglicherweise für die Ehezerrüttung ursächlichen Vorbelastung der Ehe führten, nicht vergleichen lassen« Ist es demnach schon zweifeihaft, ob sich hier von einer ernsthaften Vorbelastung der Ehe sprechen läßt, so kann jedenfalls auch eine solche Vorbelastung für die Zerrüttungsfrage keine Rolle mehr spielen, wenn der betroffene Ehegatte, wie hier der Kläger, die eheliche Gemeinschaft noch über ein Jahrzehnt aufrecht erhalten hat« Schließlich kann auch die Würdigung, die das Berufungsgericht dem eifersüchtigen und mißtrauischen Verhalten der Beklagten und dem damit verbundenen Einfluß auf die Ehe beigelegt hat, jedenfalls im Ergebnis, keine rechtlichoiBedenken erwecken« Zuzugeben ist der Revision, daß die Eeststellungen des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß ihr die locht er der früheren Wirtin des Klägers in Neustadt ehewidrigen Um- Damit rechtfertigt sich aber auch die geringere Bedeutung, die das Berufungsgericht dem eifersüchtigen und mißtrauischen Verhalten der Beklagten für die Zer*-Süttung der Ehe beigemessen hat» Denn stellte sich dieses Verhalten der Beklagten als eine berechtigte Reaktion auf schuldhaftes Verhalten des Klägers dar, dann ist nicht zu übersehen, daß der Kläger für die Folgen dieses Verhaltens der Beklagten, soweit dadurch seine eheliche Bindung beeinträchtigt worden ist, eine Mitschuld trägt» Es läßt mithin keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht darin, daß der Kläger sich ohne rechtfertigende Gründe von der Ehe losgesagt hat, die überwiegende und verschuldete Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesehen hato Soweit das Berufungsgericht auch die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejaht hat, lassen seine Ausführungen hierzu keine Rechtsfehler erkennen» Von der Revision werden insoweit auch keine Rügen erhoben»

Zitierte Normen: § 46 EheG § 286 ZPO
EheGehelichenBerufungsgerichtEheBrVerdachtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF ?n>
042
IM NAMEN DES VOLKES
716/68	URTEIL	Verkündet	am
7o März 1969 Bleoher, Justizobersekretäi" als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Musikers Arthur Karl HflBctraße^si
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
gegen
 seine Ehefrau Elisabeth G n ZflHjPstraße ^
geb.
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7«, März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br„ Reinhardt, Br«, Bukow und Dr«, Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17« Mai 1967 wird zurückgewiesen „
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen»
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der 1913 geborene Kläger und die 1920 geborene Beklagte haben im Wege der Ferntrauung am 23« Juli 194^ die Ehe miteinander geschlossen» Aus der Ehe sind zwei in Jahre 1940 und 1947 geborene Kinder hervorgegangen0 Der letzte Eheverkehr hat nach der Behauptung des Klägers im Herbst 1961, nach der der Beklagten im Frühjahr 1962 stattgefunden«, Im September 1962 hatte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben, die er jedoch im Februar 1963 wieder zurücknahm» Seit dem 28«, September 1962 leben die Parteien getrennt«, Der Kläger hat damals die eheliche Wohnung verlassen«,
 
Mit seiner jetzigen Klage hat der Kläger die Scheidung seiner Ehe ohne Schuldausspruch und hilfsweise wegen Verschuldens der Beklagten begehrte
 Er hat hierzu vorgetragen: Die Ehe sei von vornherein dadurch belastet gewesen, daß er zu ihrer Eingehung infolge der bestehenden Schwangerschaft der Beklagten und durch Androhungen von Nachteilen in seiner militärischen Laufbahn gezwungen worden sei«, Die Beklagte habe ihn in früheren Jahren, letztmals 1952, aufgefordert, sie freizugeben oder in die Scheidung einzuwilligeno Sie habe auch wiederholt abgetrieben und sich als Wahrsagerin betätigt» Wiederholt, zuletzt im Oktober 1962, habe sie ihn bei anderen Leuten schlecht und verächtlich gemacht, indem sie behauptet habe, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Krauen» Die Beklagte selbst habe wiederholt ehewidrige, wenn nicht gar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten» Schließlich habe sie ihn mit einer Rasierklinge und mit Sift bedroht»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten»
Sie hat die ihr zur last gelegten Eheverfehlungen in Abrede gestellt und einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch die Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch begehrt hat, ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter»
 
Ent scheidungs^ründej_
Das Berufungsgericht hat, insoweit in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 EheG bejahte Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für begründet angesehen und aus diesem Grunde die Klage abgewieseno Hiergegen wendet sich die nach § 547 Abs» 1 ZPO statthafte Revision ohne Erfolg*
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Widerspruchs ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß das der Beklagten allein als Verschulden zur Last zu legende eifersüchtige und mißtrauische Verhalten den Kläger nicht berechtigt habe, sich von der Ehe loszusagen, der Kläger sich vielmehr ohne rechtfertigenden Grund von der Beklagten getrennt und hierdurch zu demindest überwiegend die unheilbare Zerrüttung der Ehe verursacht habe»
Hierbei hat das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers, die Beklagte habe abgetrieben, sie habe ehe-widrige, wenn nicht gar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und sie habe ihn ernstlich bedroht oder ihm sogar nach dem Leben getrachtet, wodurch die Ehe zerrüttet worden sei, für teils widerlegt und für teils nicht erwiesen angesehen*
Erfolglos rügt die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht sei, soweit ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu amerikanischen Soldaten in Rede ständen, fehlerhaft dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen. Zutreffend ist, daß der Kläger im ersten Rechtszug Herrn Karl Koch dafür als Zeuge benannt hatte, die Beklagte habe sich laufend mit Ameri-
 
kanern eingelassen und habe mit diesen zu Hause und vor allen in der Wohnung des Zeugen K^p genächtigt 0 las Landgericht hat diesen Zeugen zwar vernommen, aber nur Über die vom Kläger weiterhin aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe auch mit dem Zeugen Xpp selbst ehewidrige Beziehungen unterhalten» Der Rüge der Revision steht aber entgegen, daß grundsätzlich nicht bemängelt werden kann, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernommen habe, wenn im Berufungsrechtszug dieses Beweisangebot nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt worden ist, daß dieser Beweis im ersten Rechtszug zu Unrecht nicht erhoben worden sei (BGHZ 35, 103, 106)» Die Revision hat aber nicht dargelegt und konnte auch nicht darlegen, daß Karl K®Pin Berufungsrechtszug nochmals ausdrücklich als Zeuge benannt oder gerügt worden ist, seine Ein-vernahne über das Beweisthema sei im ersten Rechtszug zu Unrecht unterblieben» las gleiche gilt für die durch ParteiVernehmung unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers über da3 Verhalten der Beklagten anläßlich der Heimkehr des Klägers aus russischer Gefangenschaft»
Auch insoweit ist der Kläger im Berufungsrechtszug auf seine Behauptung und das mit ihr verbundene Beweisange-bot nicht mehr zurückgekoramen»
Läßt e3 mithin auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht die den Behauptungen des Klägers zugrunde liegenden Tatsachen für widerlegt oder nicht bewiesen erachtet hat, so schließt dies allerdings nicht aus, daß beim Kläger jedenfalls ein entsprechender Verdacht vorliegen konnte» Denn auch durch einen bloßen Verdacht kann die Ehe Belastungen in ehe zerrütt enden Sinne au3gesetzt sein (BGH PamRZ 1968, 444)o Ein Ver-
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 dacht läßt sich aber nur dann als ein gewissermaßen schicksalsbedingter Zerrüttungsgrund ansehen, wenn er nicht leichtfertig gefaßt worden ist«, Ein solcher schicksalsbedingter Zerrüttungsgrund könnte dem Kläger daher nur zugute gehalten werden, wenn von ihm Tatsachen dargelegt worden wären, die zu demindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür hergegeben hätten, daß sein Verdacht nicht leichtfertig gefaßt worden sei0 Hierfür hat der Kläger jedoch nichts vorgebracht«, Er hat weder dargelegt, daß er sich etwa durch eine Aussprache mit der Beklagten Klarheit zu verschaffen versucht hat, noch daß ihm überzeugende Tatsachen bekannt geworden sind, die seinen Verdacht hätten rechtfertigen könneno Per gesamte Sachverhalt spricht vielmehr dafür, daß vom Kläger mehr oder weniger Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt worden sind, um seiner, wie auch das Berufungsgericht festgtellt., als grundlos erkannten Lossagung von der Ehe nachträglich Rechtfertigungsgründe zu unterstellen,die entweder gar nicht bestanden oder denen der Kläger zu demindest keinerlei Bedeutung beigemessen hat«, Pies findet seihe Bestätigung vollends darin, daß der Kläger seinen Verdacht hinsichtlich des größten Teils der der Beklagten vorgeworfenen Ehewidrig-keiten schon während des Krieges oder kurz danach gefaßt haben mußte, hieraus aber keine Folgerungen zog, sondern mit der Beklagten noch bis September 1962 zusammenlebte und mit ihr noch nach seinen eigenen Angaben bis Herbst 1961 intimen Verkehr unterhielt„ Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe einen begründeten Verdacht schon seinerzeit gehabt, so könnte auch dies nicht dazu führen, diesen noch als Grund für die Ehezerrüttung anzuerkennen, wenn, wie hier, die Ehe trotz des Verdachtes weit über zehn Jahre weitergeführt worden ist und deswegen keinen erkennbaren Belastungen ausgesetzt war«,
 
Aus den gleichen Grunde läßt sich auch kein Rechtsfehler darin sehen, daß das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Eheschluß für den Kläger unter einem gewissen Zwang stand, im Bezug auf eine etwaige Belastung der Ehe und damit eine mögliche Ursache für deren Zerrüttung nicht Rechnung getragen hat» Zwar kann es in "besonderen Pallen so sein, daß das eheliche Zusammenleben von vornherein durch objektive Mängel in einer Weise belastet gewesen ist, die die Entwicklung der Ehe zu einer echten Lebensgemeinschaft auch bei aller Anstrengung der sittlichen Kräfte des Ehegatten nicht hat erwarten lassen« Wenn die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in LM § 48 Abs« 2 EheG Nr« 78 meint, ein solcher besonderer Pall sei auch hier gegeben, so ist den entgegenzuhalten, daß sich die hier vorliegenden Umstände mit den besonderen Umständen, die der genannten Entscheidung zugrunde lagen und zur Annahme einer möglicherweise für die Ehezerrüttung ursächlichen Vorbelastung der Ehe führten, nicht vergleichen lassen« Ist es demnach schon zweifeihaft, ob sich hier von einer ernsthaften Vorbelastung der Ehe sprechen läßt, so kann jedenfalls auch eine solche Vorbelastung für die Zerrüttungsfrage keine Rolle mehr spielen, wenn der betroffene Ehegatte, wie hier der Kläger, die eheliche Gemeinschaft noch über ein Jahrzehnt aufrecht erhalten hat«
Schließlich kann auch die Würdigung, die das Berufungsgericht dem eifersüchtigen und mißtrauischen Verhalten der Beklagten und dem damit verbundenen Einfluß auf die Ehe beigelegt hat, jedenfalls im Ergebnis, keine rechtlichoiBedenken erwecken« Zuzugeben ist der Revision, daß die Eeststellungen des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten nicht zu widerlegen, daß ihr die locht er der früheren Wirtin des Klägers in Neustadt ehewidrigen Um-
 
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 gang mit dem Kläger zugegeben habe, und der Kläger habe schon längere Zeit keinen ehelichen Verkehr mehr gewünscht, einer tatsächlichen Grundlage entbehren«, Denn weder aus der im Berufungsurteil wiedergegebenen Einlassung der Beklagten, noch aus den Niederschriften über ihre persönliche Anhörung nach § 619 ZPO läßt sich eine Stütze für diese Feststellungen entnehmen» Sollte das Berufungsgericht aber seine Feststellungen auf Aussagen der Beklagten gestützt haben, so hätten,diese in den Sitzungsniederschriften oder im Urteil, mindestens aber in einem Vermerk, auf den in dem Urteil Bezug genommen ist, festgehalten werden müssen, da sich sonst in der Revisionsinstanz nicht prüfen läßt, ob diese Aussagen in allen erheblichen teilen rechtlich zutreffend gewürdigt sind (BGHZ 40, 84, 86)„ Selbst wenn man insoweit von einem Verfahrensfehler auszugehen hat, so bleibt er jedenfalls ohne Bedeutung, da ihm ein entscheidender Einfluß auf die Würdigung des Berufungsgerichts nicht beizu demessen ist«, Denn das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Beklagte berechtigten Anlaß gehabt hat, eifersüchtig und mißtrauisch zu sein, außer auf die genannten Feststellungen auch noch auf eine Reihe weiterhin festgestellter Tatsachen gestützt» Diese aber tragen bereits ausreichend die von ihm gewonnene Überzeugung, so daß es im Ergebnis auf die fehlerhaft getroffenen Feststellungen nicht ankommt«,
Damit rechtfertigt sich aber auch die geringere Bedeutung, die das Berufungsgericht dem eifersüchtigen und mißtrauischen Verhalten der Beklagten für die Zer*-Süttung der Ehe beigemessen hat» Denn stellte sich dieses Verhalten der Beklagten als eine berechtigte Reaktion auf schuldhaftes Verhalten des Klägers dar, dann ist nicht zu übersehen, daß der Kläger für die Folgen dieses Verhaltens der Beklagten, soweit dadurch seine eheliche Bindung beeinträchtigt worden ist, eine Mitschuld trägt»
 
Es läßt mithin keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht darin, daß der Kläger sich ohne rechtfertigende Gründe von der Ehe losgesagt hat, die überwiegende und verschuldete Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe gesehen hato
 Soweit das Berufungsgericht auch die Beachtlichkeit des Widerspruchs bejaht hat, lassen seine Ausführungen hierzu keine Rechtsfehler erkennen» Von der Revision werden insoweit auch keine Rügen erhoben»
Danach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen»
Johannsen	Wüstenberg	Br» Reinhardt
 Br» Bukow ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Br»	Buchholz