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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden. Es hat weiterhin festgestellt, daß den Kläger eine Schuld an der Scheidung trifft, und die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
RechtParteiEheZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2500 017
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL	Verkündet an) 5. November 1968
in dem Rechtsstreit	immHimp 9 Justizsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtssuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entseheidungsgründe,:
Die Parteien sind Eheleute. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden. Es hat weiterhin festgestellt, daß den Kläger eine Schuld an der Scheidung trifft, und die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. In dem auf den 5. Hovember 1968 anberauraten Verhandlungstermin ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. Der Kläger hat beantragt, ihre Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. Diesem Antrag war nach §§557* 330 ZPO zu entsprechen. Ihm steht auch nicht im Hinblick auf die unbeschränkte Dispositionsbefugnis der Beklagten über das voh ihr eingelegte Rechtsmittel die Vorschrift des § 618 Abs. IV ZPO entgegen (RGZ 27, 360, 362/563)•
dohannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz