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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg? Beklagten gegen die Klägerin in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwürfe nicht aus, um ihr hei der im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG gebotenen Abwägung der Zerrüttungsursachen ein erhebliches Verschulden anzurechnen « Insbesondere sei es auf das eigene Verhalten des Beklagten zurückzuführen, daß die Klägerin den Beklagten ehewidriger Beziehungen verdächtigt habe. Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Recht rügt, nicht in Einklang» Insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, wie das Berufungsgericht meint, ob die von dem Beklagten spätestens im Jahre 1961 begonnenen und noch andauernden Beziehungen zu Brau GflHP eine schwere Eheverfehlung darsteilen» Vielmehr war zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben» Bas Berufungsgericht hat es in seinen Ausführungen zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG für möglich gehalten, daß die Klägerin den Beklagten schon ab etwa 1955 verdächtigt habe, zu anderen Frauen ehewidrige Beziehungen zu unterhalten» Bas Berufungsgericht könnte dabei die in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung des Beklagten im Auge gehabt haben, daß die Klägerin den Beklagten ehebrecherischer Beziehungen zu der verstorbenen Frau Kalk verdächtigt habe» Bas Berufungsgericht hat es dann, was bei der Prüfung des Scheidungsanspruchs aus § 43 EheG gerechtfertigt gewesen seinrmag, dahin gestellt gelassen, ob der Verdacht der Klägerin damals begründet war» Für den Scheidungsanspruch aus § 48 EheG konnte die Frage aber nicht offen bleiben» Denn wenn die Klägerin den Be^ klagten damals zu Unrecht ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen zu anderen Frauen verdächtigt hätte, könnte es sein, daß sie damit die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat» Bas würde über für die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nicht ohne Bedeutung sein können» Baß schon zu dieser Zeit und früher eine Zerrüttung der Ehe Vorgelegen hahe, war vom Beklagten mit der Behauptung vorgetragen worden, die Klägerin habe schon im Jahre 1954 ihrer Schwägerin Frau rBHBgesagt, ihre Ehe sei unglücklich (Schrift- In seinen Ausführungen zu § 45 EheG hat das Berufungsgericht des weiteren die Reaktion der Klägerin auf das Verhalten des Beklagten daraufhin gewürdigt, ob in ihr eine schwere Eheverfehlung zu sehen sei und ob, soweit das zu bejahen wäre, das Scheidungsbegehren des Beklagten dennoch nach dem Grundsatz des § 45 Satz 2 EheG entfalle« Diese Betrachtungsweise kann nach den oben erwähnten Grundsätzen für die nach § 48 Abs« 2 EheG gebo- , tene Beurteilung nicht übernommen werden« So habe er bei Frau GflBB ein Zuhause gefunden,, Nun konnte der Beklagte allerdings von der Klägerin nicht das Verhalten einer liebenden Ehefrau erwarten, wenn er es bei dem von ihm zu demindest gesetzten bösen Schein ehewidriger Beziehungen einfach bewenden ließ und nicht versuchte, die Klägerin von der Unbegründetheit des Verdachts zu überzeugen oder andererseits etwa begangene Verfehlungen einzugestehen und von der Klägerin Verzeihung zu erlangen o Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß auch die Klägerin, wenn sie in der von dem Beklagten geschilderten Weise reagiert, ihrerseits keine Gelegenheit zu einer Aussprache gegeben und ihr Verhalten lange Zeit hindurch fortgesetzt hätte, mit dafür verantwortlich ist, daß der Beklagte ein Zuhause nicht mehr bei ihr, sondern bei Frau gefunden hat. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Klägerin etwa in ihrer Reaktion die Grenzen, die ihr durch die noch fortbestehende Ehegemeinschaft gezogen waren, überschritten und dadurch wesentlich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs zu Unrecht die Verdächtigungen und Herabsetzungen außer Betracht gelassen, deren sich die Klägerin in ihren Äußerungen gegenüber dem Zeugen IflBiiBunä in ihrem Brief an den Bruder des Beklagten vom 1. Ob diese Umstände von Bedeutung sind, hängt wesentlich davon ab, wann die Ehezerrüttung unheilbar geworden ist« Über diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen* Wenn die Ehezerrüttung nicht schon mit der Zuwendung des Beklagten zu der Frau GflBB im Jahre 1961 oder früher unheilbar geworden ist, sondern etwa erst mit der Trennung der Parteien innerhalb der Ehewohnung im Dezember 1962 oder mit dem Auszug des Beklagten aus der Wohnung im Dezember 1965? Das Berufungsgericht wird daher über die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte neu zu entscheiden haben* Hierbei wird es angebracht sein, die Parteien nochmals unter Gegenüberstellung zu dem gesamten Verlauf der Ehe und insbesondere zu allen den Umstünden zu vernehmen, die möglicherweise zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Widerklage aus § 48 EheG Erfolg hat, dann wird mit der Rechtskraft dieser Entscheidung die Verurteilung des Beklagten zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft gegenstandslos (BGH LM ZPO § 547 Abs. 1 Nr. 11 = NJW 1965, 20595 Hoffmann/Stephan EheG 2» Aufl«, § 41 Rn 92 und 99)«

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheGBerufungsgerichtEheBrKlägerinZerrüttung

Volltext der Entscheidung

V
BUNDESGERICHTSHOF057 047
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_713/68	URTEIL	Verkfindet	am
7. März 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretib.
als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Ewald R bfliHBstraße
 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigte,?: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Elisabeth
 Straße!
Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7« März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg?
Dr0 Reinhardt^ Br» Bukow und Dr» Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Qberlandes-gerichts Celle vom 19» Mai 1967 aufgehoben? sov/eit die Widerklage abgewiesen worden ist? sov/ie im Kostenpunkt«. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am
1906 geborene Klägerin und der am	geborene	Beklagte	haben am 6«, September 1929 in	die	Ehe geschlossene
 Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Söhne hervorgegangen o Der Beklagte wurde im Jahre 1942 zu dem Kriegsdienst eingezogen und im Jahre 1946 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen» Im Sommer 1947 zog er zu seiner in SflBB befindlichen Familie» Er war als Handelsvertreter für eine Textilfirma tätig und ist jetzt Rentner,
 
Seit dem 30» Dezember 1962 lebten die Parteien innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt» Am 7» Dezember 1965 ist der Kläger aus der Wohnung ausgezogen» Er wohnt jetzt bei einer Witv;e &■■■!, mit der er seit dem Jahre 1961 bekannt ist»
Die Klägerin hat im Jahre 1964 eine Klage auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft erhoben» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Klägerin, hilfsweise auf Scheidung ohne Verschulden aus § 48 EheG erhoben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Abweisung der Widerklage zurückgev/iesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Scheidung der Ehe, soweit er diese in der Widerklage auf § 48 EheG gestützt hatte.
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Entscheidungsgründe s
Mit der allein nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision kann nur geprüft werden, ob der gegen die Scheidung aus § 48 EheG erhobene Widerspruch der Klägerin als Widerbeklagten begründet ist.
Das Berufungsgerichthat den Widerspruch für begründet erachtet. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat es ausgeführt, das Verschulden an der gegenwärtig unheilbaren Zerrüttung der Ehe trage zu demindest überwiegend d£r Beklagte. Seine spätestens im Jahre 1961 begonnenen und noch andauernden Beziehungen zu Prau GflHB stellten eine schwere Eheverfehlung dar. Demgegenüber reichten die vom
 
Beklagten gegen die Klägerin in der Berufungsinstanz erhobenen Vorwürfe nicht aus, um ihr hei der im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG gebotenen Abwägung der Zerrüttungsursachen ein erhebliches Verschulden anzurechnen « Insbesondere sei es auf das eigene Verhalten des Beklagten zurückzuführen, daß die Klägerin den Beklagten ehewidriger Beziehungen verdächtigt habe.
Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Die Scheidungsklage aus § 48 EheG erfordert eine Prüfung des Sachverhalts unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als die Scheidungsklage aus § 43 EheG» Es kommt insbesondere bei der Prüfung des Widerspruchs nach § 48 Abs« 2 EheG nicht darauf an, ob das Verhalten eines Ehegatten sich als eine schwere Bhe-verfehlung im Sinne des § 43 EheG darstellt, sondern darauf, worauf die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist« Es ist daher in erster Linie die Ursächlichkeit des Verhaltens beider Ehegatten für die Zerrüttung zu prüfen» Hierzu müssen Beginn und Entwicklung der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses untersucht und zu diesem Zweck der gesamte Verlauf der , Ehe berücksichtigt werden (BGH I»M EheG § 48 Abs» 2 Kr. 37, BGH IM ZPO § 616 Kr. 16 = NJW 1964, 24965 BGB-r RGRK EheG 10./II. Aufl. § 48 An®. 129 - 132, Hoffmann/ Stephan EheG 2» Aufl» § 48 Rn 42 und 43, ebenso schon 1» Aufl» § 48 Anm« 4 B, Erman/Rönke BGB 4» Aufl» § 48 EheG Anm» 5 B)« Erst wenn in dieser Weise aufgeklärt ist, wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist, ist die Beurteilung der Präge möglich, ob der aus § 48 EheG klagende oder widerklagende Ehegatte die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat»
 
Mit diesen Grundsätzen stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Recht rügt, nicht in Einklang» Insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, wie das Berufungsgericht meint, ob die von dem Beklagten spätestens im Jahre 1961 begonnenen und noch andauernden Beziehungen zu Brau GflHP eine schwere Eheverfehlung darsteilen» Vielmehr war zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben»
Bas Berufungsgericht hat es in seinen Ausführungen zu dem Scheidungsanspruch aus § 43 EheG für möglich gehalten, daß die Klägerin den Beklagten schon ab etwa 1955 verdächtigt habe, zu anderen Frauen ehewidrige Beziehungen zu unterhalten» Bas Berufungsgericht könnte dabei die in der Berufungsbegründung wiederholte Behauptung des Beklagten im Auge gehabt haben, daß die Klägerin den Beklagten ehebrecherischer Beziehungen zu der verstorbenen Frau Kalk verdächtigt habe» Bas Berufungsgericht hat es dann, was bei der Prüfung des Scheidungsanspruchs aus § 43 EheG gerechtfertigt gewesen seinrmag, dahin gestellt gelassen, ob der Verdacht der Klägerin damals begründet war» Für den Scheidungsanspruch aus § 48 EheG konnte die Frage aber nicht offen bleiben» Denn wenn die Klägerin den Be^ klagten damals zu Unrecht ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen zu anderen Frauen verdächtigt hätte, könnte es sein, daß sie damit die erste Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat» Bas würde über für die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nicht ohne Bedeutung sein können» Baß schon zu dieser Zeit und früher eine Zerrüttung der Ehe Vorgelegen hahe, war vom Beklagten mit der Behauptung vorgetragen worden, die Klägerin habe schon im Jahre 1954 ihrer Schwägerin Frau rBHBgesagt, ihre Ehe sei unglücklich (Schrift-
 
n
 satz des Beklagten vom 7« Dezember 1966« Bl. igs d.A.)c Das Berufungsgericht hätte daher Anlaß nehmen müssen zu prüfen, ob und aus welchen Gründen in der Ehe der Parteien schon in diesen Jahren Zerwürfnisse bestanden haben und auf welche Ursachen diese zurückzuführen sind»
In seinen Ausführungen zu § 45 EheG hat das Berufungsgericht des weiteren die Reaktion der Klägerin auf das Verhalten des Beklagten daraufhin gewürdigt, ob in ihr eine schwere Eheverfehlung zu sehen sei und ob, soweit das zu bejahen wäre, das Scheidungsbegehren des Beklagten dennoch nach dem Grundsatz des § 45 Satz 2 EheG entfalle« Diese Betrachtungsweise kann nach den oben erwähnten Grundsätzen für die nach § 48 Abs« 2 EheG gebo- , tene Beurteilung nicht übernommen werden«
Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts war eine Reaktion der Verbitterung und Verärgerung bei der. Klägerin verständlich« Sie konnte zu demindest dann begründetermaßen den Verdacht ehewidriger Beziehungen ihres Mannes zu anderen Frauen hegen, als sie Kenntnis von dem Brief der Zeugin DH^an'den Beklagten vom 4« August 1956 erhielt, der mit dem Nachsatz endet "Viele Küsse extra, weil Du mir so geholfen hast", und als sie in der Anzugstasche des Beklagten eine nicht mehr vollständige Packung von Empfängnisverhütungsmitteln vorfand. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei ihrer Reaktion zu weit gegangen ist. Der Beklagte hat in seiner Erklärung vor dem Landgericht vom 19* Juni 1964 (Bl, 14 d,A«) angegeben, die Klägerin sei, wenn er nach Hause gekommen sei, entweder nicht da gewesen oder sie habe unmittelbar nach seinem Eintreffen die V/ohnung verlassen oder, wenn sie zu Hause geblieben sei, laut das Radio aufgedreht, um ihn bei der Arbeit zu stören. Er
 
habe mit ihr kein Gespräch mehr führen können und es in der ehelichen Wohnung nicht mehr au3gehalten. So habe er bei Frau GflBB ein Zuhause gefunden,, Nun konnte der Beklagte allerdings von der Klägerin nicht das Verhalten einer liebenden Ehefrau erwarten, wenn er es bei dem von ihm zu demindest gesetzten bösen Schein ehewidriger Beziehungen einfach bewenden ließ und nicht versuchte, die Klägerin von der Unbegründetheit des Verdachts zu überzeugen oder andererseits etwa begangene Verfehlungen einzugestehen und von der Klägerin Verzeihung zu erlangen o Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, daß auch die Klägerin, wenn sie in der von dem Beklagten geschilderten Weise reagiert, ihrerseits keine Gelegenheit zu einer Aussprache gegeben und ihr Verhalten lange Zeit hindurch fortgesetzt hätte, mit dafür verantwortlich ist, daß der Beklagte ein Zuhause nicht mehr bei ihr, sondern bei Frau	gefunden	hat.	Dieses wäre möglich, wenn
 für die Hinwendung des Beklagten zu der schon im höheren Alter stehenden Frau GBBP keine erotischen Motive Vorlagen, sondern nur das Bestreben eine Rolle spielte, eine friedliche Häuslichkeit zu haben. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Klägerin etwa in ihrer Reaktion die Grenzen, die ihr durch die noch fortbestehende Ehegemeinschaft gezogen waren, überschritten und dadurch wesentlich mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs zu Unrecht die Verdächtigungen und Herabsetzungen außer Betracht gelassen, deren sich die Klägerin in ihren Äußerungen gegenüber dem Zeugen IflBiiBunä in ihrem Brief an den Bruder des Beklagten vom 1. Mai 1962 schuldig gemacht habe. Ob diese Umstände von Bedeutung sind, hängt
 wesentlich davon ab, wann die Ehezerrüttung unheilbar geworden ist« Über diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen* Wenn die Ehezerrüttung nicht schon mit der Zuwendung des Beklagten zu der Frau GflBB im Jahre 1961 oder früher unheilbar geworden ist, sondern etwa erst mit der Trennung der Parteien innerhalb der Ehewohnung im Dezember 1962 oder mit dem Auszug des Beklagten aus der Wohnung im Dezember 1965? dann würde es auch darauf ankommen können, ob die genannten Vorgänge noch eine ehezerrüttende Wirkung gehabt, d*h* zur Vertiefung der schon bestehenden Zerrüttung beigetragen haben*
Das Berufungsgericht wird daher über die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte neu zu entscheiden haben* Hierbei wird es angebracht sein, die Parteien nochmals unter Gegenüberstellung zu dem gesamten Verlauf der Ehe und insbesondere zu allen den Umstünden zu vernehmen, die möglicherweise zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen haben.
 
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Widerklage aus § 48 EheG Erfolg hat, dann wird mit der Rechtskraft dieser Entscheidung die Verurteilung des Beklagten zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft gegenstandslos (BGH LM ZPO § 547 Abs. 1 Nr. 11 = NJW 1965, 20595 Hoffmann/Stephan EheG 2» Aufl«, § 41 Rn 92 und 99)«
Johann sen	Wüstenberg Br«,	Reinhardt
 Br» Bukovz	Br„	Buchholz