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BGH · IV ZR 712/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 712/68

Der Kläger habe jedoch die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt und erklärt, daß er diese Gemeinschaft nicht aufnehme, bevor sie wieder zu dem katholischen Glauben zurückgekehrt sei. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Verfehlungen bestritten und etwaige Beschimpfungen auf Aufregung sowie darauf zurückgeführt, daß die Beklagte ihn mit ebensolchen Ausdrücken bedacht habe. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger weiterhin erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden wird. Das Berufungsgericht hat es der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung angelastet, daß sie den Kläger am 21. Dagegen, daß der Weggang der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung zu bewerten sei, wendet sich die Revision ohne Erfolg mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht erschöpft (§ 286 ZPO). Die von dem Berufungsgericht unangreifbar getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, daß der Kläger, sobald er erfahren hatte, daß die Beklagte ihn verlassen hatte, damit einverstanden war und zunächst auch einverstanden blieb. Es ist ferner unerheblich, daß es nach der Trennung zu weiteren Spannungen kam infolge des Rechtsstreits, den die Parteien um das von dem Sparguthaben abgehobene Geld führten, sowie wegen der Forderung der Beklagten auf Herausgabe bestimmter Gegenstände, und daß diese Spannungen es dem Kläger untunlich erscheinen lassen mochten, die Beklagte zur Rückkehr aufzufordern. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, die zur Trennung und deren Fortdauer führten, schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat. Ungeachtet des Umstandes, daß die Behauptungen der Parteien, wer von ihnen das Geld für den Erwerb des lotterieloses gegeben habe, auseinandergehen, ist nicht erkennbar, daß die Beklagte ehewidrig oder schv/er ehewidrig handelte, wenn sie Rechte, die der Kläger an dem Kraftwagen geltend Die Mitnahme des Sparbuchs hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als eine schwere Eheverfehlung angesehen, v/eil die Beklagte unv/iderlegt der Meinung gewesen sei, daß sie das Geld für sich verwenden dürfe. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu dem Vortrag des Klägers Stellung genommen, die Beklagte habe das Geld auch noch nicht zurückgezahlt, als sie verurteilt gewesen sei, und es auf ihre Ladung zu dem Offenbarungseid ankommen lassen, und sie habe zu Unrecht die Herausgabe bestimmter Gegenstände gefordert. Die Parteien hätten aber bereits etwa ein halbes Jahr getrennt gelebt, als die Beklagte sich näher, mit dem Glaubensgut der Zeugen Jehovas befaßt habe. die Trennung vor dem Zeitpunkt der Abwendung der Beklagten vom gemeinsamen Glauben erfolgt sei, sei die Ehe bereits aus anderen Gründen, wenn auch vielleicht noch nicht unheilbar, zerrüttet gewesen, ohne daß ein Verschulden der Beklagten nachzuweisen sei» Mit der Trennung sei auch die geistige Gemeinschaft aufgehoben gewesen. Bei einer Aussprache, die zwischen den Parteien noch vor der endgültigen Aufnahme der Beklagten bei den Zeugen Jehovas zufällig zustande gekommen sei, habe der Kläger nicht das von ihm zu fordernde Verständnis für die seelische Not der Beklagten gezeigt. Der Austritt aus der katholischen Kirche und der Übertritt zu den Zeugen Jehovas, mag er von der Beklagten erst in Aussicht genommen oder bereits durchgeführt worden sein, war keine schwere Eheverfehlung. Wenn sie aus innerer Überzeugung die bisher mit dem Kläger gemeinsame Glaubensgrundlage glaubte aufgeben und sich einer anderen Religionsgemeinschaft glaubte anschließen zu sollen, mußte der Kläger das trotz aller sich daraus für ihn ergebenden schweren Belastungen hinnehmen (BGHZ 33, 145, 149; 38, 317, 324). Unangreifbar ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen den von ihr geplanten Übertritt nicht vorher mit dem Kläger zu besprechen brauchte. Zwar kann es insbesondere ehewidrig sein, wenn ein Ehegatte den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft vollzieht, ohne dabei alles ihm Mögliche zu tun, um zu vermeiden, daß der Übertritt zu einem Bruch mit dem*Ehepartner führt (BGHZ 33, 145, 153)* Aussprachen, in denen der Ehegatte sich bemüht, Verständnis für seinen Schritt zu erwecken und die Vertrauensgrundlage zu erhalten, werden daher im allgemeinen unerläßlich sein. Das Berufungsgericht hat jedoch in Rechnung gestellt, daß die Parteien bereits etwa ein halbes Jahr getrennt lebten, als die Beklagte sich näher mit den Glaubenssätzen der Zeugen Jehovas zu beschäftigen begann, und daß die Ehe damals bereits aus anderen Gründen, wenn vielleicht auch noch nicht unheilbar, zerrüttet und die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben war. Es hat ferner in Rechnung gestellt, daß sich der Kläger bei einer zufällig durchgeführten Aussprache selbst unnachgiebig zeigte und auch von seiner Seite aus ein vertrauensvolles Gespräch, in dem sich die Parteien um ein gegenseitiges Verständnis bemüht hätten, unmöglich war. Bei dieser Sachlage ist es kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht auch die Art der Durchführung des Konfessionswechsels durch die Beklagte nicht als schwer ehewidrig angesehen hat» Ob es mit Recht von einer seelischen Rot der Beklagten gesprochen hat, ist ohne Bedeutung, Da eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht festgestellt ist, kommt es im Rahmen der Prüfung des auf § 43 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens nicht darauf an, ob die eingetretene Unheilbarkeit der Ehezerrüttung auf ihr Verhalten zurückgeht.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 286 ZPO § 43 EheG
TrennungschwerehelichenBerufungsgerichtParteiEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHO
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 712/68
URTEIL
Verkündet am
5p März 1969 Blecher,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
pens. Ber; straße
<E
manns Johann A
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Rosa AfllHP geh. Straße®, bei Frau Agathe S|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.hoC
2
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretsschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. Mai 1967 wird zu-rückgewie sen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am HIHHiM 1900 geborene katholische Kläger und die	geborene	zunächst gleichfalls
 katholische Beklagte haben am 26. Oktober 1950 die Ehe geschlossen. Kinder sind aus dieser nicht hervorgegangen. Seit dem 21. November 1963 leben die Parteien getrennt. Der letzte eheliche Verkehr fand etwa eine Woche vorher statt.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
 
Er bat vorgetragen, vor der Trennung habe es wegen eines in einer Lotterie gewonnenen Kraftwagens zwischen ihm und der Beklagten Streit gegeben. Daraufhin habe die Beklagte ihn am folgenden Tag unter Mitnahme eines Sparkassenbuchs verlassen. Das Guthaben von 1o219j- DM habe sie abgehoben. Die Aufforderung, ihm die Hälfte des Geldes zukommen zu lassen, habe sio abgelehnt. Er habe deshalb Zahlungsklage erhoben, und die Beklagte sei durch Urteil vom 17. März 1964 zur Zahlung von 600,- DM verurteilt worden. Sie habe erst gezahlt, nachdem er sie zu dem Offenbarungseid geladen habe. Die Beklagte sei aus der katholischen Kirche, in der beide Eheleute sich früher betätigt hätten und der auch die Eltern und alle Verwandten angehörten, ausgetreten und zur Sekte der Zeugen Jehovas übergetreten. Aus diesem Grunde werde sie ihm als einem Andersgläubigen den ehelichen Verkehr verweigern. Er sei bereit, sie aufzunehmen, wenn sie den Glaubenswechsel rückgängig mache; seine wiederholten Aufforderungen, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, habe sie jedoch abgelehnt. Durch den Glaubenswechsel habe sie die Ehe zerrüttet. Ohne die gemeinsame Religion und ohne den katholischen Glauben sei ihm ein Zusammenleben mit der Beklagten unmöglich. Ein Ehebruch könnte ihn kaum schwerer treffen als ihr Glaubenswechsel.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Sie hat behauptet, der Kläger habe sie schon vor der Trennung mehrfach mißhandelt und sich im Februar 1963 über sie ihrer Schwester gegenüber herabsetzend geäußert. Den Lotteriegewinn habe er ihr zu Unrecht streitig gemach-
er
 und sie bei der Auseinandersetzung darüber und auch später mit einem häßlichen Schimpfwort belegt. Wegen dieser Streitigkeiten und Beleidigungen habe sie sich zunächst von ihm getrennt. Das Sparbuch habe sie mitgenommen, weil sie der Ansicht gewesen sei, daß der Kläger ihr unterhaltspflichtig sei, so daß sie Anspruch auf das Geld habe. Es sei richtig, daß sie aus der katholischen Kirche ausgetreten sei und. sich mit dem Gedanken trage, den Zeugen Jehovas beizutreten. Erst etwa ein halbes Jahr nach der Trennung sei sie dem Gedankengut dieser Glaubensgemeinschaft nähergetreten. Später habe sie dem Kläger, der sie niemals zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft aufgefordert habe, erklärt, daß sie wieder zurückkommen wolle. Der Kläger habe jedoch die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt und erklärt, daß er diese Gemeinschaft nicht aufnehme, bevor sie wieder zu dem katholischen Glauben zurückgekehrt sei. Allein ihren Glaubenswechsel habe er als ehezerstörend empfunden. Im übrigen habe sie Grund zu der Annahme, daß er ehewidrige Beziehungen zu der Witwe Emma	unterhalten	habe.
Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Verfehlungen bestritten und etwaige Beschimpfungen auf Aufregung sowie darauf zurückgeführt, daß die Beklagte ihn mit ebensolchen Ausdrücken bedacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und mit ihr sein auf § 45 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiterverfolgt. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Insbesondere hat er geltend gemacht, die Beklagte habe ihn am 21. Januar 1966, als sie Zeitschriften für die Zeugen Jehovas verkauft habe, in der öffent-
 
lichkeit zu bekehren versucht, indem sie ihm zugerufen habe: "Komm her, ich gebe Dir das ewige Leben."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers entsprechend dem Antrag der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger weiterhin erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten geschieden wird.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
En t s che idung sgründ e:
Das Berufungsgericht hat es der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung angelastet, daß sie den Kläger am 21. November 1963 verließ, da der Kläger mit dieser Trennung zu demindest zunächst einverstanden gewesen sei. Auch die Mitnahme des Sparbuches sei keine schv/ere Eheverfehlung. Die Beklagte habe sich als Hausfrau ohne Rechtskenntnisse für unterhaltsberechtigt halten und der Meinung sein können, sie dürfe das Geld für.ihren Unterhalt verwenden.
Dagegen, daß der Weggang der Beklagten nicht als schwere Eheverfehlung zu bewerten sei, wendet sich die Revision ohne Erfolg mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht erschöpft (§ 286 ZPO).
Als schwere Ehewidrigkeit, die ein Scheidungsrecht nach § 43 EheG begründen könnte, käme das Verlassen des Klägers und die Aufrechterhaltung der Trennung durch die
 
Beklagte nur in Betracht, wenn der Kläger selbst die Herstellung uer häuslichen Gemeinschaft gewollt hätte. Die von dem Berufungsgericht unangreifbar getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, daß der Kläger, sobald er erfahren hatte, daß die Beklagte ihn verlassen hatte, damit einverstanden war und zunächst auch einverstanden blieb. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es unter diesen Umständen nicht darauf an, ob die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu verlassen. Dieser kann zu seinen Gunsten nichts aus einer von der Beklagten durchgeführten Trennung herleiten, gegen die er alsbald, nachdem er davon erfahren hatte, nichts einzuwenden hatte. Es ist ferner unerheblich, daß es nach der Trennung zu weiteren Spannungen kam infolge des Rechtsstreits, den die Parteien um das von dem Sparguthaben abgehobene Geld führten, sowie wegen der Forderung der Beklagten auf Herausgabe bestimmter Gegenstände, und daß diese Spannungen es dem Kläger untunlich erscheinen lassen mochten, die Beklagte zur Rückkehr aufzufordern. Deren Fernbleiben kann der Kläger nicht als ehewidrig geltend machen, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, eine Rückkehr zunächst selbst nicht wünschte.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen, die zur Trennung und deren Fortdauer führten, schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat. Hach dem von der Revision herangezogenen Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 30. November 1963, das die Beklagte im ersten Rechtszug vorgelegt hat, war sie es, die den Kraftwagen in der Lotterie gewonnen hatte. Ungeachtet des Umstandes, daß die Behauptungen der Parteien, wer von ihnen das Geld für den Erwerb des lotterieloses gegeben habe, auseinandergehen, ist nicht erkennbar, daß die Beklagte ehewidrig oder schv/er ehewidrig handelte, wenn sie Rechte, die der Kläger an dem Kraftwagen geltend
 
machte, zurückwies. Die Mitnahme des Sparbuchs hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nicht als eine schwere Eheverfehlung angesehen, v/eil die Beklagte unv/iderlegt der Meinung gewesen sei, daß sie das Geld für sich verwenden dürfe. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich zu dem Vortrag des Klägers Stellung genommen, die Beklagte habe das Geld auch noch nicht zurückgezahlt, als sie verurteilt gewesen sei, und es auf ihre Ladung zu dem Offenbarungseid ankommen lassen, und sie habe zu Unrecht die Herausgabe bestimmter Gegenstände gefordert. Ersichtlich hat aber der Kläger diese Verzögerung der Rückzahlung und das Herausgabeverlangen der Beklagten nicht als ehezerrüttend empfunden, da er deren Glaubenswechsel als eigentliche Ursache für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung ganz in den Vordergrund gestellt hat.
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Parteien früher in einer lebendigen römisch-katholischen Glaubenseinheit gelebt hätten. Gleichwohl sei der von der Beklagten vollzogene Glaubenswechsel keine schwere Eheverfehlung. In Fällen solcher Glaubenseinheit sei von dem übertretenden Ehegatten sicher größere Rücksichtnahme gegenüber dem im alten Glauben verharrenden Ehegatten zu verlangen als in den Fällen, in denen beide Eheleute zuvor mehr oder weniger nur dem Namen nach einer bestimmten Glaubensgemeinschaft angehört hätten. Die Parteien hätten aber bereits etwa ein halbes Jahr getrennt gelebt, als die Beklagte sich näher, mit dem Glaubensgut der Zeugen Jehovas befaßt habe. Es liege auf der Hand, daß unter solchen Umständen die an sich zu fordernde gründliche Diskussion mit dem Ehegatten von vornherein keine oder allenfalls ganz geringe Aussicht biete, die Einheit des Glaubens zu wahren oder der ehelichen Gesinnung beider Ehegatten neuen Auftrieb zu geben. Da
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die Trennung vor dem Zeitpunkt der Abwendung der Beklagten vom gemeinsamen Glauben erfolgt sei, sei die Ehe bereits aus anderen Gründen, wenn auch vielleicht noch nicht unheilbar, zerrüttet gewesen, ohne daß ein Verschulden der Beklagten nachzuweisen sei» Mit der Trennung sei auch die geistige Gemeinschaft aufgehoben gewesen. Der Beklagten könne deshalb kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie nicht von sich aus eine Aussprache über Glaubensfragen gesucht habe. Der Kläger selbst habe nicht behauptet, daß die Beklagte den Konfessionswechsel leichtfertig und ohne ernsthafte Prüfung vorgenommen habe. Bei einer Aussprache, die zwischen den Parteien noch vor der endgültigen Aufnahme der Beklagten bei den Zeugen Jehovas zufällig zustande gekommen sei, habe der Kläger nicht das von ihm zu fordernde Verständnis für die seelische Not der Beklagten gezeigt. Er habe sich darauf beschränkt, dem Vorschlag der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, ein unnachgiebiges Entweder (Rückkehr zu dem alten Glauben) - Oder (Scheidung) entgegenzusetzen. Bei rechter ehelicher Gesinnung hätte von ihm erwartet werden können, daß er die Beklagte aufgenommen und gebeten hätte, den endgültigen Schritt nicht zu übereilen, sondern für einige Zeit zurückzustellen. Daß die Beklagte ihn einmal, als sie Zeitschriften angeboten habe, angesprochen habe, sei keine schwere Eheverfehlung.
Diesen Ausführungen vermag die Revision gleichfalls nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen.
Der Austritt aus der katholischen Kirche und der Übertritt zu den Zeugen Jehovas, mag er von der Beklagten erst in Aussicht genommen oder bereits durchgeführt worden sein, war keine schwere Eheverfehlung. Die gemeinsame frühere Glaubensgrundlage der Parteien, ihre gemeinsame
 religiöse Betätigung und ihre Verwurzelung in einer geschlossenen katholischen Umgebung und die Erschütterung, die eine Lösung der Beklagten aus dieser Gemeinschaft für den Kläger bedeutete, machten es allerdings erforderlich, daß die Beklagte den Übertritt sorgfältig und unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erwog* Aus dem Berufungsurteil geht jedoch hervor, daß die Beklagte den Konfessionswechsel nicht leichtfertig und nicht ohne ernsthafte Prüfung vorgenommen hat. Wenn sie aus innerer Überzeugung die bisher mit dem Kläger gemeinsame Glaubensgrundlage glaubte aufgeben und sich einer anderen Religionsgemeinschaft glaubte anschließen zu sollen, mußte der Kläger das trotz aller sich daraus für ihn ergebenden schweren Belastungen hinnehmen (BGHZ 33, 145, 149; 38,
 317, 324). Wie der Bundesgerichtshof in der zuletzt angeführten Entscheidung (aaO 323, 324) und in dem von der Revision angeführten weiteren Urteil (FamRZ 1965, 126, 129) dargelegt hat, können freilich die Lehren der Zeugen Jehovas von der Auserwähltheit der Angehörigen dieser Gemeinschaft und der Verworfenheit aller anderen Menschen dazu führen, daß der der Sekte ergebene Ehegatte, der sich deren Auffassungen konsequent zu eigen macht, auf die Bauer nicht in der Lage ist, dem nicht der Sekte angehörenden Ehepartner mit der Achtung und Liebe zu begegnen, wie sie Ehegatten einander schulden. Das kann es mit sich bringen, daß er im Laufe der Zeit, wenn etwa-) der andere Ehegatte sich seinen Bekehrungsversuchen verschließt, ein diesen verletzendes und kränkendes, möglicherweise schv/er ehewidriges Verhalten an den Tag legt. Aber das muß nicht so sein, und es bedarf im Einzelfall konkreter Feststellungen darüber (Müller-Freienfels JZ 1964« 305,
344, 349). Der Übertritt kann nicht schon deshalb als schwere Eheverfehlung bezeichnet werden, weil dadurch
 für die Ehe Gefahren und Belastungen entstehen. Wie das Berufungsurteil ergibt, hat die Beklagte sich Kränkungen des Klägers nicht zuschulden kommen lassen. Daß der einmalige Bekehrungsversuch in der Öffentlichkeit nicht als schwere Eheverfehlung bewertet wurde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da die Parteien getrennt lebten , kann die Beklagte auch nicht durch übermäßige Betätigung für die Ziele ihrer Gemeinschaft, wie sie ebenfalls oft bei deren Angehörigen vorkommt, ihre ehelichen Pflichten versäumt haben.
Unangreifbar ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen den von ihr geplanten Übertritt nicht vorher mit dem Kläger zu besprechen brauchte. Zwar kann es insbesondere ehewidrig sein, wenn ein Ehegatte den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft vollzieht, ohne dabei alles ihm Mögliche zu tun, um zu vermeiden, daß der Übertritt zu einem Bruch mit dem*Ehepartner führt (BGHZ 33, 145, 153)* Aussprachen, in denen der Ehegatte sich bemüht, Verständnis für seinen Schritt zu erwecken und die Vertrauensgrundlage zu erhalten, werden daher im allgemeinen unerläßlich sein. Das Berufungsgericht hat jedoch in Rechnung gestellt, daß die Parteien bereits etwa ein halbes Jahr getrennt lebten, als die Beklagte sich näher mit den Glaubenssätzen der Zeugen Jehovas zu beschäftigen begann, und daß die Ehe damals bereits aus anderen Gründen, wenn vielleicht auch noch nicht unheilbar, zerrüttet und die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben war. Es hat ferner in Rechnung gestellt, daß sich der Kläger bei einer zufällig durchgeführten Aussprache selbst unnachgiebig zeigte und auch von seiner Seite aus ein vertrauensvolles Gespräch, in dem sich die Parteien um ein gegenseitiges Verständnis
 bemüht hätten, unmöglich war. Bei dieser Sachlage ist es kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht auch die Art der Durchführung des Konfessionswechsels durch die Beklagte nicht als schwer ehewidrig angesehen hat»
Ob es mit Recht von einer seelischen Rot der Beklagten gesprochen hat, ist ohne Bedeutung,
 Da eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht festgestellt ist, kommt es im Rahmen der Prüfung des auf § 43 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens nicht darauf an, ob die eingetretene Unheilbarkeit der Ehezerrüttung auf ihr Verhalten zurückgeht.
Die Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden, und die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.
Dr. Hauß
 Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukov/