Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobenen Y/iderspruch für zulässig gehalten. Auch die durch den Kriegsdienst und die Gefangenschaft des Klägers bedingte Trennung der Parteien habe sich auf die Ehe nicht zerrüttend ausgewirkt. Eine Zerrüttung der Ehe sei in dieser Zeit auch dann nicht anzunehmen, v/enn die Vorwürfe des Klägers zuträfen, daß die Sie habe auf den Umstand, daß sich der Kläger er3t in der für ihn veränderten Umwelt seiner Frau habe zurecht finden müssen, und auf die besondere Sensibilität des Klägers nicht genügend Rücksicht genommen. die Spannungen in dieser Zeit auch mit auf die verschiedenartige Veranlagung der Parteien zurückzuführen seien, so sei es der Beklagten doch als Verschulden anzurechnen, daß sie es daran habe fehlen lassen, die Unausgeglichenheit des Klägers durch ein liebevolles Entgegenkommen zu beheben und ihn spüren zu lassen, daß sie ihm uneingeschränkt und vorbehaltlos zugeneigt sei. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte durch ihr wenig verständnisvolles Verhalten die erste Ursache für die Gefährdung der Ehe gesetzt hat. Es hat aber nicht angenommen, daß die Ehe durch das Verhalten der Beklagten schom im Keim zerrüttet war. Die Anfreundung mit Präulein hat das Berufungsgericht nicht als eine durch das Verhalten der Beklagten entschuldbare Eeaktion des Klägers angesehen. Die Beklagte hatte sich dagegen, abgesehen von dem geschilderten Fehlverhalten, grundsätzlich ehe- und familientreu gezeigt und bemüht, dem Kläger in Dingen, die den äußeren Ablauf einer ehelichen Lebensgemeinschaft aus-nachen, nach ihren Kräften zufrieden zu stellen. Sie ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unvereinbar mit der Feststellung, daß die Beklagte die erste Ursache für die Entfremdung der Parteien gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat dabei nicht außer acht gelassen, daß die Beklagte im Jahre 1949 gegenüber der Zeugin P^l^und der Schwägerin des Klägers, der Zeugin K1^0, die häßliche und lieblose Äußerung getan hat* es wäre ihr lieber gewesen, der Kläger wäre als Krüppel aus dem Krieg nach Hause gekommen, weil er dann von ihr abhängig v/äre. Das Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte den Umzug nach nur widerwillig vollzogen hat. Den hiernach zulässigen Widerspruch hat das Berufungsgericht für beachtlich gehalten, weil der Kläger den ihm nach § 48 Abs. 2 EheG obliegenden Beweis für das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht erbracht habe. Denn die Trennung war dadurch bedingt, daß der Kläger seinen Dienst außerhalb des Wohnorts der Parteien aufnahm, und es ist nicht festgestellt worden, daß der Kläger in seinem Dienstort schon vor Juni 1950, als der Umzug der Familie erfolgte, eine Wohnung für die Familie beschafft hatte oder beschafft haben würde, wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu einem Umzug nach zu früherer Zeit gegeben hätte. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht entgegen der Weisung des Revisionsurteils vom 27. Das Berufungsgericht hat hierzu ausge-fiihrt, es sei ganz natürlich, daß bei einer jetzt 57 1/2 jährigen Prau die Frage ihrer Altersversorgung für die EntScheidung, ob sie Widerspruch gegen die Scheidung erheben solle, mit eine Rolle spiele $ jedoch sei die wirtschaftliche Versorgung nicht der einzige Gesichtspunkt gewesen, den die Beklagte für ihre Bindung an die Ehe ins Feld führe; es komme daher auf diese Frage nicht entscheidend an. Die darin gegebenen Hinweise sind daher nicht so zu verstehen, daß es auf den Umfang der im Palle der Scheidung zu erwartenden Versorgungsleiotungen ankommt, wenn feststeht, daß die Beklagte nicht ausschließlich aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält, sondern für sie auch andere Gründe maßgebend und noch heute bestimmend sind. Das Berufungsgericht hat schließlich auch den Hinweis in den Revisionsurteil nicht verkannt, daß von der Beklagten, falls sie sich noch an die Ehe gebunden fühlte, zu erwarten war, mit dem Kläger, obwohl er sich mehr zu Fräulein KflH^als zu seiner Familie hingezogen fühlte, weiterhin in zu demutbarer Weise Verbindung zu pflegen. Das Berufungsurteil führt dazu in rechtlich unangreifbarer 'Weise aus, daß es der Beklagten nicht zur zu demuten war, von sich aus Schritte zur Besserung des ehelichen Verhältnisses zu unternehmen, da sie angesichts des Verhaltens des Klägers von vornherein mit der Aussichtslosigkeit solchen Bemühens rechnen mußte« Das Berufungsgericht brauchte es daher nicht als einen gegen die Bindung sprechenden Umstand anzusehen, daß die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, erst müsse der Kläger den guten V/illen für eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft zu erkennen geben.
BUNDESGERICHTSHOF 20*1 034 IM NAMEN DES VOLKES IV JJ.1/68 URTEIL Verkündet »in 26. Februar 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Stadtoberamtnanno Oskar S 9 M 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. h.c. gegen Frau Juliane traße 9 &eb. Beklagte und Revisionsbeklägte, Rechtsanwälte Prof. und Dr - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundes-richter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Y/egen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des in dieser Sache ergangenen Urteils des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 1965 *- IV 2R 252/64 - Bezug genommen. Durch dieses Urteil war das Urteil des 1b.-Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe'vom 14. Juli 1964, das die Scheidungsklage abgewiesen hatte, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwi e s en word en. In dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie sind durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts vernommen worden. Das Berufungsgericht hat wiederum in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Scheidungsklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die nach § 547 Abs. 1 -JPO statthafte Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobenen Y/iderspruch für zulässig gehalten. Es hat hierzu ausgeführt, die Ehe der Parteien sei in der Zeit bis zur Einberufung des Klägers in den Kriegsdienst im August 1939 keinen die She zerrüttenden Belastungen ausgesetzt gewesen. Auch die durch den Kriegsdienst und die Gefangenschaft des Klägers bedingte Trennung der Parteien habe sich auf die Ehe nicht zerrüttend ausgewirkt. Eine Zerrüttung der Ehe sei in dieser Zeit auch dann nicht anzunehmen, v/enn die Vorwürfe des Klägers zuträfen, daß die / Beklagte ihn in der Kriegszeit, als er vorwiegend in der Umgebung von MflHHH eingesetzt gewesen sei, zu wenig besucht hätte und ihm nii. die Gefangenschaft nur wenig geschrieben und keine Pakete geschickt und im besonderen seinen Wunsch nach Übersendung von wärmender Unterwäsche nicht erfüllt hätte. In der Zeit nach Rückkehr des Klägers aus französischer Gefangenschaft am 1. Februar 1948 habe die Beklagte nach einen äußerlich harmonischen Verlauf der ersten Tage allerdings ein Fehlverhalten gezeigt, das zur Entfremdung der Parteien beigetragen habe. Sie habe auf den Umstand, daß sich der Kläger er3t in der für ihn veränderten Umwelt seiner Frau habe zurecht finden müssen, und auf die besondere Sensibilität des Klägers nicht genügend Rücksicht genommen. Sie sei auch nicht bereit gewesen, auf seinen Wunsch nach geistiger Gemeinschaft, den er ihr sogar schriftlich mit seinen Zeilen vom 20. März 1948 mitgeteilt habe, weil er auf andere Ueisc bei ihr nicht das rechte Gehör gefunden habe, in ausgiebiger und liebevoller Weise einzugehen. Wenn .... die Spannungen in dieser Zeit auch mit auf die verschiedenartige Veranlagung der Parteien zurückzuführen seien, so sei es der Beklagten doch als Verschulden anzurechnen, daß sie es daran habe fehlen lassen, die Unausgeglichenheit des Klägers durch ein liebevolles Entgegenkommen zu beheben und ihn spüren zu lassen, daß sie ihm uneingeschränkt und vorbehaltlos zugeneigt sei. Bie dadurch aufgekommene Entfremdung der Parteien sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, bei beiderseitigem guten Y/illen aber zu überwinden gewesen. Sie sei erst dadurch zur schließlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe geworden, daß der Kläger sich im laufe des Jahres 1949 immer mehr Präulein seiner Mitar- beiterin im Jugendamt, zugewandt habe. Dadurch habe er das eheliche Verhältnis in seiner Grundlage erschüttert und die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte durch ihr wenig verständnisvolles Verhalten die erste Ursache für die Gefährdung der Ehe gesetzt hat. Es hat aber nicht angenommen, daß die Ehe durch das Verhalten der Beklagten schom im Keim zerrüttet war. Die entscheidende Zerrüttungsursache hat das Berufungsgericht vielmehr darin gesehen, daß sich der Kläger mehr und mehr seiner Mitarbeiterin Praulein zugewandt hat. Die Anfreundung mit Präulein hat das Berufungsgericht nicht als eine durch das Verhalten der Beklagten entschuldbare Eeaktion des Klägers angesehen. Diese Würdigung ist möglich. Sie steht in Einklang mit den für die Pflichten der Eheleute geltenden Grundsätzen. Es gehört zu den Verpflichtungen eines Ehegatten, die Belastungen und Schwierigkeiten, die sich in einer Ehe ergeben, auch dann zu überwinden, wenn diese Schwierigkeiten in der charakterlichen Veranlagung des anderen Ehegatten und einem darauf beruhenden Fehlverhalten dieses Ehegatten ihren Grund haben. Die sich aus der ehelichen Lebensgemein-schaft ergebenden Verpflichtungen erfordern es, den anderen Ehegatten auch gerade in der Besonderheit seiner Persönlichkeit und in seinem Anderssein zu achten und gegenüber seinem Fehlverhalten weitgehend Nachsicht zu üben. Charakterliche Mängel des Ehepartners, die im Laufe der Ehe her- vortreten und das Zusammenleben in der Ehe erschweren, und von ihm begangene Fehlhandlungen erlauben es dem dadurch enttäuschten und zu Verzichten und Opfern gezwungenen Ehegatten daher grundsätzlich nicht, sich von der Ehe loszusagen (BGHZ 39, 26, 31, BGB-IGRK EheG 10./11. Aufl. § 48 Anm. 106, Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 48 Rn 92). Eine gewisse Nachsicht ist besonders geboten, wenn sich Eheleute nach langer Trennung wieder einleben müssen. Nun hat der Kläger zwar wiederholt, selbst unter Zuhilfenahme von Schreiben versucht, die Beklagte - zweifellos im Interesse der Wiederherstellung einer echten Ehegemeinschaft - zu einem verständnisvolleren Verhalten ihm gegenüber zu bewegen. Offenbar hat er sich aber nicht gleichermaßen um die Überwindung seiner eigenen, einer ehelichen Harmonie im Wege stehenden Schwächen bemüht, insbesondere seiner übermäßigen Sensibilität und der von ihm zugegebenen Unbeherrschtheit. Vielmehr hat er sich schon wenige Monate nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft, nämlich alsbald nach Wiederaufnahme seines Dienstes im Frühjahr 1948, Fräulein KV zugewandt und seine eheliche Gesinnung schon im Jahre 1949 soweit preisgegeben, daß er die Beklagte durch Handlungen und Äußerungen in Bezug auf seine Beziehungen zu Fräulein KflBimehrfach schwer gekränkt und provoziert hat, wie das im Berufungsurteil im einzelnen für das Jahr 1949 dargelegt worden ist. Die Beklagte hatte sich dagegen, abgesehen von dem geschilderten Fehlverhalten, grundsätzlich ehe- und familientreu gezeigt und bemüht, dem Kläger in Dingen, die den äußeren Ablauf einer ehelichen Lebensgemeinschaft aus-nachen, nach ihren Kräften zufrieden zu stellen. Hiernach konnte das Berufungsgericht, ohne daß das in rechtlicher Hinsicht beanstandet werden kann, dem Kläger seine Handlungsweise als ein schuldhaft ehezerrüttendes Verhalten zurechnen* Durch die Hinwendung zu Fräulein Kfl| hat der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts die mit der Trennung iia Dezember 1950 unheilbar gewordene Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorwiegend verursacht und überwiegend verschuldet. Das ist eine Wertung, die das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung auf Grund eingehender Vernehmung der Parteien durch den Binzeirichter und Anhörung der Parteien vor dem Senat getroffen hat. Sie ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unvereinbar mit der Feststellung, daß die Beklagte die erste Ursache für die Entfremdung der Parteien gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat dabei nicht außer acht gelassen, daß die Beklagte im Jahre 1949 gegenüber der Zeugin P^l^und der Schwägerin des Klägers, der Zeugin K1^0, die häßliche und lieblose Äußerung getan hat* es wäre ihr lieber gewesen, der Kläger wäre als Krüppel aus dem Krieg nach Hause gekommen, weil er dann von ihr abhängig v/äre. Wie das Berufungsgericht ausführt, haben die genannten Äußerungen die Zerrüttung der She nicht mehr wesentlich beeinflussen können, weil sie in eine Zeit fielen, in der der Kläger seine Zuv/endung zu Fräulein Kfl||^ bereits in deutlicher Weise kundgetan hatte. Das Berufungsgericht hat auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte den Umzug nach nur widerwillig vollzogen hat. Den hiernach zulässigen Widerspruch hat das Berufungsgericht für beachtlich gehalten, weil der Kläger den ihm nach § 48 Abs. 2 EheG obliegenden Beweis für das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht erbracht habe. 8 Das Berufungsgericht hat hierbei das Gesamtverhalten der Beklagten gewürdigt. Es hat in die Würdigung auch die Umstünde einbezogen, die gegen eine Bindung sprechen könnten, insbesondere die Tatsache, daß die Beklagte nach dem klagabweisenden Urteil des ersten Scheidungsprozesses vom Gericht die Erlaubnis zu dem Ge-trenntlebon erbeten hatte, und die Erklärungen, die sie bei ihren Vernehmungen im Scheidungsprozeß, im besonderen am 9» Oktober 1963 vor dem Landgericht, zu Protokoll gegeben hat. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es entgegen der Revision nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht <in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen ist, daß die Beklagte einem Umzug nach Widerstand ent- gegengesetzt hatte. Denn es ist nicht ersichtlich, daß dieser Widerstand auf Gründe zurückzüfUhren ist, die gegen eine Bindung an die Ehe sprechen. Die Ansicht der Revision, daß es die Beklagte gewesen sei, die dadurch die erste Trennung der Parteien herbeigeführt habe, trifft nicht zu. Denn die Trennung war dadurch bedingt, daß der Kläger seinen Dienst außerhalb des Wohnorts der Parteien aufnahm, und es ist nicht festgestellt worden, daß der Kläger in seinem Dienstort schon vor Juni 1950, als der Umzug der Familie erfolgte, eine Wohnung für die Familie beschafft hatte oder beschafft haben würde, wenn die Beklagte ihre Zustimmung zu einem Umzug nach zu früherer Zeit gegeben hätte. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht entgegen der Weisung des Revisionsurteils vom 27. Oktober 1965 nicht geprüft habe, ob die Versorgungsbezüge, die die Beklagte im Palle einer Scheidung erhalten würde, ausreichend seien. Das Berufungsgericht hat hierzu ausge-fiihrt, es sei ganz natürlich, daß bei einer jetzt 57 1/2 jährigen Prau die Frage ihrer Altersversorgung für die EntScheidung, ob sie Widerspruch gegen die Scheidung erheben solle, mit eine Rolle spiele $ jedoch sei die wirtschaftliche Versorgung nicht der einzige Gesichtspunkt gewesen, den die Beklagte für ihre Bindung an die Ehe ins Feld führe; es komme daher auf diese Frage nicht entscheidend an. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bedeutung des Versorgungsgedsnkens beim Widerspruch des beklagten Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG ausgesprochen worden sind (BGH LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 56, BGHZ 37, 386, vgl. auch Anm. DM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 49). Von diesen Grundsätzen hat das in dieser Sache ergangene Revisionsurteil nicht abgehen wollen. Die darin gegebenen Hinweise sind daher nicht so zu verstehen, daß es auf den Umfang der im Palle der Scheidung zu erwartenden Versorgungsleiotungen ankommt, wenn feststeht, daß die Beklagte nicht ausschließlich aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält, sondern für sie auch andere Gründe maßgebend und noch heute bestimmend sind. Die -vvielleicht unbegründete - Befürchtung, die Ehefrau werde im Fall der Scheidung nicht ausreichend wirtschaftlich gesichert sein, braucht die Bindung an die Ehe nicht in Präge zu stellen, wenn der Widerspruch nicht ausschließlich durch solche Erwägungen motiviert ist. Das Berufungsgericht hat schließlich auch den Hinweis in den Revisionsurteil nicht verkannt, daß von der Beklagten, falls sie sich noch an die Ehe gebunden fühlte, zu erwarten war, mit dem Kläger, obwohl er sich mehr zu Fräulein KflH^als zu seiner Familie hingezogen fühlte, weiterhin in zu demutbarer Weise Verbindung zu pflegen. Das Berufungsurteil führt dazu in rechtlich unangreifbarer 'Weise aus, daß es der Beklagten nicht zur zu demuten war, von sich aus Schritte zur Besserung des ehelichen Verhältnisses zu unternehmen, da sie angesichts des Verhaltens des Klägers von vornherein mit der Aussichtslosigkeit solchen Bemühens rechnen mußte« Das Berufungsgericht brauchte es daher nicht als einen gegen die Bindung sprechenden Umstand anzusehen, daß die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, erst müsse der Kläger den guten V/illen für eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft zu erkennen geben. Auch die weiteren Revisionsrügen sind nicht begründet. Die Revision mußte daher als unbegründet zurück-gev/iesen v/erden. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Bukow Dr. Buchholz