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BGH · IV ZR 710/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 710/68

Sie hat dem Scheidungsbegehren widersprochen und hierzu vorgetragen: Die Ehe sei erst durch das ehewidrige und ehebrecherische Verhältnis des Klägers mit der Zeugin Streit zerrüttet worden. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit drei fahren und unheilbare Zerrüttung der Ehe) nicht ausdrücklich festgestellt. Wäge man die Schwere der beiderseitigen Verfehlungen ab, so müsse das Erwecken eines bösen Scheins im Verhältnis des Klägers zur Zeugin Streit, sein Ehebruch mit einer Kellnerin (Herbst I960) und das nach der böswilligen, plötzlichen Trennung (18. März 1961) in den Jahren 1963 oder 1964 aufgenommene ehebrecherische Verhältnis mit der Zeugin S0HI) das bis heute andauere, erheblich stärker ins Gewicht fallen als das Verhalten der Beklagten, das in vielen Bällen eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers dargestellt habe. In ihnen hat das Berufungsgericht, offensichtlich abgestellt auf den Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung, die Schwere der von ihm festgestellten Eheverfehlungen der Parteien gegeneinander abgewogen. Hierbei hat das Berufungsgericht verkannt, daß das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen hinsichtlich der Zerrüttungsfrage eine Prüfung des Sachverhalts unter anderen Gesichtspunkten verlangt. Dabei kann - neben schicksalsbestimmten Umständen - auch ein Verhalten, das sich nicht als schwere Eheverfehlung darstellt, den wesentlichen Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe gehabt haben. Wenn sich aber Eheleute in einer Jahre andauernden spannungsgeladenen Entwicklung ihrer Ehe mehr und mehr voneinander entfernt haben, bis schließlich äußere Umstände auch nach außen hin den endgültigen Bruch erkennbar gemacht haben, bedarf es regelmäßig der Feststellung, wann spätestens der Zustand eingetreten ist, in dem das Zerwürfnis der Eheleute jedenfalls von der Seite des klagenden Ehegatten aus als endgültig und nicht mehr zu beseitigen erscheinen mußte. Zieht man die vom Berufungsgericht festgestellte schon Jahre andauernde krisenhafte Entwicklung der Ehe in Betracht, so liegt die Annahme nahe, daß das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten den Kläger in seiner ehelichen Gesinnung ernstlich berührt hat. Jedenfalls kann es nicht überzeugen, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger scheine eine gewisse Unverträglichkeit und Herrschsucht der Beklagten zunächst als Preis für die gebotenen wirtschaftlichen Vorteile hingenommen zu haben, ohne das Verhalten der Beklagten als ehezerrüttend zu empfinden. Insoweit hat das Berufungsgericht selbst offensichtlich nicht eine feste Überzeugung gewonnen, da es nur davon spricht, der Kläger 11 scheine” das Pehlverhalten der Beklagten hingenommen zu haben, ohne es als ehezerrüttend zu empfinden. Im Widerspruch hierzu steht es auch, wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle annimmt, das festgestellte ehewidrige Verhalten der Beklagten habe zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers führen müssen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Trennung der Parteien die vom Kläger behauptete unheilbare Zerrüttung der Ehe noch nicht Vorgelegen haben sollte, so spricht doch jedenfalls alles dafür, daß die Ehe auf Seiten des Klägers bereits unheilbar zerrüttet v/ar, als er sich gegenüber den Versuchen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, ablehnend verhielt oder zu demindest, als er im April 1962 seine erste Scheidungsklage erhob. Daß aber vor dieser Zeit zwischen dem Kläger und der Zeugin ehewidrige Beziehungen im Sinne einer erotischen Bindung bestanden, die bis in die Zeit vor der '.Trennung der Parteien hineinreichten und sich ehezerrüttend ausgewirkt haben könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung das ehewidrige Verhalten der Beklagten im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt einer begründeten Eifersucht gesehen hat. Insoweit aber läßt sich nicht von einer durch schuldhaftes Verhalten des Klägers ausgelösten Reaktion der Beklagten sprechen, an der dem Kläger ein Mitverschulden beizu demessen wäre. Da das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen auf2uheben ist, wird das Berufungsgericht, falls es hierauf ankommen sollte, nochmals die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, neu zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
ZeuginEheGehelichenBerufungsgerichtEheKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2031 030
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 710/68
URTEIL
Verkündet am
21. Februar 1969
B 1 e c h 0 r , Justizobersekretär
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef B 01
, wflm/opf.,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 seine Ehefrau Irmgard . Verkäuferin,
, geb * traßeM
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. April 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszug es, an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1923 geborene Kläger und die 1924 geborene Beklagte haben am 26. Oktober 1946 in WflBB die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind- keine Kinder hervorgegangen. Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien hat am 16. März 1961 stattgefunden. Am 18. März 1961 verließ der Kläger die Beklagte. Seit dieser Zeit leben die Parteien voneinander getrennt.
 
Bereits im Jahre 1962 hatte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Biese wurde durch das Landgericht V/ciden rechtskräftig ab-gewiesen mit der Begründung, etwaige Verfehlungen der Beklagten seien durch den letzten ehelichen Verkehr verziehen, für die Zeit danach lägen Eheverfehlungen der Beklagten nicht vor.
Der Kläger begehrt nunmehr die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe die Ehe von Anfang an durch ihre Herrschsucht und Unverträglichkeit sowie durch unbegründete Eifersuchtsszenen schuldhaft und unheilbar zerrüttet. Im Jahre 1964 habe sie auch ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne unterhalten.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten.
Sie hat dem Scheidungsbegehren widersprochen und hierzu vorgetragen: Die Ehe sei erst durch das ehewidrige und ehebrecherische Verhältnis des Klägers mit der Zeugin Streit zerrüttet worden. Der Kläger habe sie ohne ersichtlichen Grund und böswillig verlassen. Aus persönlichen, ethischen und religiösen Gründen halte sie an der Ehe fest. Ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Manne habe sie nicht unterhalten.
 
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter.
Entscheid ung_s/»r ünd e;
Die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG (Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit drei fahren und unheilbare Zerrüttung der Ehe) nicht ausdrücklich festgestellt. Da es aber in die Erörterung zu § 48 Abs. 2 EheG eingetreten ist, läßt dies nur den Schluß zu, daß es stillschweigend vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist.
Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Das Streben der Beklagten um die Vorherrschaft in Ehe und Geschäft, ihre ständigen Achtungsverletzungen des Klägers vor Dritten und die Betonung seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihr und ihren Eltern hätten zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers führen müssen. Im Lichte des eigenen Verhaltens des Klägers verliere das Fehlverhalten
 
der Beklagten jedoch erheblich an Gewicht. Erst das Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin SflHB habe das eheliche Zusammenleben mehr und mehr getrübt und zu Auseinandersetzungen, zu wachsender Eifersucht und zu zunehmender Gereiztheit der Beklagten geführt. Wäge man die Schwere der beiderseitigen Verfehlungen ab, so müsse das Erwecken eines bösen Scheins im Verhältnis des Klägers zur Zeugin Streit, sein Ehebruch mit einer Kellnerin (Herbst I960) und das nach der böswilligen, plötzlichen Trennung (18. März 1961) in den Jahren 1963 oder 1964 aufgenommene ehebrecherische Verhältnis mit der Zeugin S0HI) das bis heute andauere, erheblich stärker ins Gewicht fallen als das Verhalten der Beklagten, das in vielen Bällen eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers dargestellt habe.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In ihnen hat das Berufungsgericht, offensichtlich abgestellt auf den Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung, die Schwere der von ihm festgestellten Eheverfehlungen der Parteien gegeneinander abgewogen. Hierbei hat das Berufungsgericht verkannt, daß das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen hinsichtlich der Zerrüttungsfrage eine Prüfung des Sachverhalts unter anderen Gesichtspunkten verlangt. Nicht die Verschuld ensabv/ägung steht im Vordergrund, sondern die Ergründung der Ursachen, die zur Zerrüttung der ehelichen Gesinnung des klagenden Teils geführt haben. Dabei kann - neben schicksalsbestimmten Umständen - auch ein Verhalten, das sich nicht als schwere Eheverfehlung darstellt, den wesentlichen Einfluß auf die Zerrüttung der Ehe gehabt haben.
 
Um feststellen zu können, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, bedarf es daher der Aufklärung, wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Es muß im Rahmen des möglichen aufgeklärt werden, wann und aus welchem Anlaß erstmals eine ernstliche Trübung oder Störung des ehelichen Verhältnisses in Erscheinung getreten ist und wie diese Beeinträchtigung der ehelichen Gemeinschaft sich auf den weiteren Verlauf der Ehe ausgewirkt hat. Bann kann sich ergeben, daß die späteren Verfehlungen des Klägers nur die Folge einer bereits eingetretenen Zerrüttung waren oder daß zu demindest den früheren Ereignissen trotz geringerer in ihnen liegender Schuld für die Entwicklung der Ehe größere Bedeutung zukam als den späteren Verfehlungen des Klägers (Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl.
§ 48 Anm. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzte das ehewidrige Verhalten der Beklagten schon in den Jahren 1950/51 ein. Wenn sich aber Eheleute in einer Jahre andauernden spannungsgeladenen Entwicklung ihrer Ehe mehr und mehr voneinander entfernt haben, bis schließlich äußere Umstände auch nach außen hin den endgültigen Bruch erkennbar gemacht haben, bedarf es regelmäßig der Feststellung, wann spätestens der Zustand eingetreten ist, in dem das Zerwürfnis der Eheleute jedenfalls von der Seite des klagenden Ehegatten aus als endgültig und nicht mehr zu beseitigen erscheinen mußte.
 
Zieht man die vom Berufungsgericht festgestellte schon Jahre andauernde krisenhafte Entwicklung der Ehe in Betracht, so liegt die Annahme nahe, daß das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten den Kläger in seiner ehelichen Gesinnung ernstlich berührt hat. Jedenfalls kann es nicht überzeugen, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger scheine eine gewisse Unverträglichkeit und Herrschsucht der Beklagten zunächst als Preis für die gebotenen wirtschaftlichen Vorteile hingenommen zu haben, ohne das Verhalten der Beklagten als ehezerrüttend zu empfinden. Insoweit hat das Berufungsgericht selbst offensichtlich nicht eine feste Überzeugung gewonnen, da es nur davon spricht, der Kläger 11 scheine” das Pehlverhalten der Beklagten hingenommen zu haben, ohne es als ehezerrüttend zu empfinden. Im Widerspruch hierzu steht es auch, wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle annimmt, das festgestellte ehewidrige Verhalten der Beklagten habe zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers führen müssen.
Y/are das Berufungsgericht der Entwicklung der Ehe in der erforderlichen Weise nachgegangen, so läßt sich nicht ausschließen, daß es die unheilbare Zerrüttung der Ehe schon für einen früheren Zeitpunkt angenommen hätte. Selbst wenn im Zeitpunkt der Trennung der Parteien die vom Kläger behauptete unheilbare Zerrüttung der Ehe noch nicht Vorgelegen haben sollte, so spricht doch jedenfalls alles dafür, daß die Ehe auf Seiten des Klägers bereits unheilbar zerrüttet v/ar, als er sich gegenüber den Versuchen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, ablehnend verhielt oder zu demindest, als er
 im April 1962 seine erste Scheidungsklage erhob. Ist auf einen früheren Zeitpunkt abzusteilen, so stellen sich auch die Zerrüttungsursachen unter anderen Gesichtspunkten dar. Dann könnte darin, daß der Kläger 1963 oder 1964 ehebrecherische Beziehungen zur Zeugin SHHB aufnahm keine ZerrUttungsursache gesehen werden. Daß aber vor dieser Zeit zwischen dem Kläger und der Zeugin ehewidrige Beziehungen im Sinne einer erotischen Bindung bestanden, die bis in die Zeit vor der '.Trennung der Parteien hineinreichten und sich ehezerrüttend ausgewirkt haben könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß es insoweit der eidlichen Bekundung der Zeugin SflBB Glauben geschenkt hat.
Schließlich rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung das ehewidrige Verhalten der Beklagten im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt einer begründeten Eifersucht gesehen hat.
Wie das Berufungsgericht selbst an anderer Stelle ausführt, war das Verhalten der Beklagten aber auch durch Unverträglichkeit und Herrschsucht geprägt. Insoweit aber läßt sich nicht von einer durch schuldhaftes Verhalten des Klägers ausgelösten Reaktion der Beklagten sprechen, an der dem Kläger ein Mitverschulden beizu demessen wäre.
 
Danach bedarf die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überv/iegend verschuldet hat, insbesondere unter Feststellung des Zeitpunktes, in den die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist, einer nochmaligen Prüfung. Um dem Berufungsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzu-verv/eis en.
Da das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen auf2uheben ist, wird das Berufungsgericht, falls es hierauf ankommen sollte, nochmals die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, neu zu prüfen haben. Der Kläger' erhält dann Gelegenheit, seine mit der Revision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts geltend gemachten Beder&'en in der erneuten Berufungsverhandlung vorzutragen.
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Bemerkt sei jedoch hierzu, daß die knappen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Beachtlich-keit des Widerspruchs bejaht, nicht überzeugen können. Maßgebend ist zwar die Einstellung des beklagten Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz. Es müssen jedoch die in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf die innere Einstellung zulassen, im Zusammenhang gewürdigt werden. Gewiß brauchen gelegentliche Gefühlsausbrüche, die auf eine ehefeindliche Einstellung schließen lassen könnten, noch nicht ein zuverlässiges Indiz für die behauptete Lossagung vom Band der Ehe darzustellen. Anders kann es aber sein, wenn solche Gefühlsausbrüche sich laufend wiederholt haben.
Dr. Hauß
 Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukov/