Sr hat behauptet, das Verhalten der Beklagten habe nicht den Anforderungen entsprochen, die an die Ehefrau eines Arztes zu stellen seien. Vor allem hat sie eingewendet, die ehelichen Schwierigkeiten einschließlich der Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch den Kläger seien darauf zurückzuführen, daß er ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu der am 1943 geborenen Angestellten Ursula einer Tochter seiner Kusine, unterhalte. Per Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuld-ausspruch, zu scheiden. Dazu wird zunächst ausgeführt, daß die Ehe der Parteien keine Fehlehe gewesen und nach vieljähriger Bekanntschaft geschlossen sei, die bereits lange Zeit vor der Heirat zu intimen geschlechtlichen Beziehungen sovrie zur Pflege eines ständigen persönlichen Kontakts und Gedankenaustausches geführt habe. Er habe keine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, aus welchen von ihn nicht zu vertretenden Gründen die Ehe bereits kurze Zeit später in ein Krisenstadiun getreten sein solle. Es könnten sich in Laufe der Zeit Schwierigkeiten im sexuellen Bereich ergeben haben bis zu dem Unterbleiben des ehelichen Verkehrs 3eit dem Herbst 1961, weil auf der Seite des Klägers, wie er angebe, die seelischen und körperlichen Voraussetzungen nicht mehr Vorgelegen hätten. Sein Verhalten erscheine unter den gegebenen Umständen derart schwerwiegend, daß den teilweise das zulässige Maß überschreitenden Reaktionen der Beklagten, die in Beschimpfungen, beschimpfenden Äuße-rungen gegenüber den beiden Ehestörerinnen und unberechtigten Privatentnahmen bestanden hätten, eine gleich hohe Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe nicht beigemessen werden könne. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht darauf abstellt, der Kläger habe keine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, aus welchen von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Ehe bereits kurze Zeit nach der Eheschließung in ein Krisenstadium getreten sein solle. Dafür, daß es schon vorher durch das Verhalten der Beklagten zu einer Entfremdung zwischen den Parteien gekommen sei, die ihren Ausdruck in der Einstellung des ehelichen Verkehrs gefunden hatte, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte dem Kläger in seiner Praxis intensiv geholfen habe. In der Klageschrift hat er sie zwar als herrschsüchtig bezeichnet; bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht.hat er jedoch nicht darauf abgestellt, sondern erklärt, die geschlechtlichen Beziehungen zv/ischen ihn und der Beklagten seien schon vor der Eheschließung abgekühlt, er habe die Beklagte aber doch geheiratet, weil er der Meinung gewesen sei, daß er trotz** dem mit ihr eine gute und dauerhafte Ehe führen könne; ehelicher Verkehr habe seit dem Herbst 1961 nicht mehr stattgefunden, von seiner Seite aus hätten die seelischen und körperlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen. Dem** gegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, als er die Ehe einging, keine Zweifel daran hatte, daß zv/ischen ihm und der Beklagten weiterhin auch auf den geschlechtlichen Gebiet das rechte Einvernehmen bestehen würde. Daran ändert es nichts«, daß die Beklagte erst geraume Zeit nach der Eheschließung zu dem Kläger gezogen war und die häusliche Gemeinschaft mit ihn aufgenommen hatte. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Beru- ■ fungsgericht dem schuldhaften Verhalten der Beklagten, das durch die Treuebrüche des Klägers veranlaßt wurde, diesem gegenüber keine gleichhohe Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe beigenessen hat. Es ist nicht dargetan, daß der Kläger von seinen ehewidrigen Beziehungen abgelas-sen und in dio Ehe zurückgefunden hätte, wenn die Reaktionen der Beklagten unterblieben wären. In dem Berufungsurteil wird ferner ausgeführt, der Beklagten fehle weder eine innere Bindung an die Ehe noch könne gesagt werden, sie sei an einer Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft selbst nicht interessiert und daher zu ihr auch nicht bereit (§4-8 Abo. 2 EheG). Es könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie mit Nachdruck ihre Unterhaltsansprüche verfolgt habe, ebensowenig die Durchführung des von ihr eingeleiteten, auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreits und die durch Verwandtenbesuche oder Erholungsaufenthalte bedingte längere Abwesenheit. Die Revision hält dem entgegen, daß das Berufungsgericht das sehr abfällige Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe, ebensowenig ihren Brief vom 5. Es besagt auch nichts gegen die getroffene Entscheidung, daß das Berufungsgericht den Brief der Beklagten vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVZRJPS/68 URTEIL Verkünde.«» 21. Februar 1969 Blecher, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes Dr. med. Johannes Bugen itraße 9 s 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Frau Adelheid Auguste traße '9 geb. M Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundeorichter Yfüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Keinhardt und Dr. Bukow für Kocht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Qberlandesgerichts Saarbrücken vom 25. April 1967 wird zurück-gev/iesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der am WKtKKttB 1910 geborene Kläger und die am 1919 geborene Beklagte haben am 24. November 1959 die Khe geschlossen, nachdem die frühere She. des Klägers ebenso wie die der Beklagten durch Scheidung auf*-gelöst worden war. Aus der iShe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand im Herbst 1961 statt. Seit dem 15. Februar 1965 wohnen die Parteien in demselben Haus getrennt. Der Kläger hat Scheidungsklage erhoben und im ersten Reehtszug beantragt, die ühe der Parteien nach § 43 BheGr aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Sr hat behauptet, das Verhalten der Beklagten habe nicht den Anforderungen entsprochen, die an die Ehefrau eines Arztes zu stellen seien. In der Praxis, die er als Facharzt für Orthopädie ausübe, habe sie ihn nicht genügend unterstützt. Wiederholt habe sie ihn beschimpft, und in einigen Fällen sei sie gegen ihn tätlich geworden. Sie habe sich auch bei dritten Personen Uber ihn in beschimpfender Weise geäußert. Sie habe ihn verdächtigt, außereheliche Kinder zu haben und zu mehreren Frauen gleichzeitig ehewidrige Beziehungen zu unterhalten sowie einen ihr, der Beklagten, gehörenden Geldbetrag von 600,- PM entwendet zu haben. Sie habe ständig seinen Schreibtisch und seine Kleider durchsucht und ihm zustehende Geldbeträge, insbesondere Arzthonorare, vereinnahmt und für sich behalten. Pie Beklagte hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt oder den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt anders dargestellt. Vor allem hat sie eingewendet, die ehelichen Schwierigkeiten einschließlich der Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch den Kläger seien darauf zurückzuführen, daß er ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu der am 1943 geborenen Angestellten Ursula einer Tochter seiner Kusine, unterhalte. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Per Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuld-ausspruch, zu scheiden. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt und weiterhin behauptet, die Beklagte unterhalte ehewidrige Beziehungen zu ihrem geschiedenen früheren Ehemann und zu zwei anderen Männern. Zwischen den Parteien bestehe keinerlei Kontakt mehr, und auch die Beklagte erstrebe nicht mehr ernsthaft die Y/iederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bio Beklagte hat der Scheidung v/idersprochen und die ihr vorgeworfenen Eheverfehlungen bestritten. Der Kläger habe ehewidrige Beziehungen auch zu der jüngeren Schwester der Ursula Marianne auf genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Snt s ch e1 dungs gründ e; Das Berufungsgericht hat festgestellt., daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§48 Abo. 1 BheG). Das ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Der Y/iderspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei jedoch, so heißt es weiter in dem angefochtenen Urteil, begründet, da der Kläger die Zerrüttung zu demindest überwiegend verschuldet habe (§48 Abs. 2 EheG). Dazu wird zunächst ausgeführt, daß die Ehe der Parteien keine Fehlehe gewesen und nach vieljähriger Bekanntschaft geschlossen sei, die bereits lange Zeit vor der Heirat zu intimen geschlechtlichen Beziehungen sovrie zur Pflege eines ständigen persönlichen Kontakts und Gedankenaustausches geführt habe. Als der Kläger sich zur Ehe entschlossen habe, habe er hinsichtlich der zu verwirklichenden geschlechtlichen Gemeinschaft mit Sicherheit ebensowenig Zweifel gehegt wie in Bezug auf die beruflichen und charakterlichen Fähigkeiten der Beklagten. Er habe keine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, aus welchen von ihn nicht zu vertretenden Gründen die Ehe bereits kurze Zeit später in ein Krisenstadiun getreten sein solle. Es könnten sich in Laufe der Zeit Schwierigkeiten im sexuellen Bereich ergeben haben bis zu dem Unterbleiben des ehelichen Verkehrs 3eit dem Herbst 1961, weil auf der Seite des Klägers, wie er angebe, die seelischen und körperlichen Voraussetzungen nicht mehr Vorgelegen hätten. Solche Probleme zu überwinden gehöre zu den der Ehe wesenseigenen und unabdingbaren Aufgaben und Pflichten der Ehegatten. Es handele sich nicht um einen schicksalhaften Vorgang. Bei gemeinsamer Bemühung müsse und werde es den Eheleuten vielmehr in der Regel gelingen, die Substanz ihrer Ehe durch die Krisensituation hindurch zu erhalten und die eheliche Gemeinschaft wieder in der früheren Form oder einer abgev/andeiten, die geistigen Werte mehr in den Vordergrund stellenden Art und Weise zu verwirklichen. Daß der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen sein solle, könne 6 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Es falle in seinen sittlichen Verantwortungsbereich und sei als Verschulden zu werten, wenn er die etwaige •Trübung der ehelichen Beziehungen zu dem Anlaß genommen habe, durch ständige Verletzungen der Treuepflicht eine Lösung der vorhandenen Spannungen zu suchen und sich schließlich ganz von der She mit der Beklagten loszusagen. Es sei erwiesen, daß er seit 1962 in intimen Beziehungen zu Ursula ge standen habe, und daß er seit 1964 solche Beziehungen auch zu Marianne aufgenommen habe. Damit habe er den bereits vorhandenen Riß in der Ehe der Parteien vergrößert. Sein Verhalten erscheine unter den gegebenen Umständen derart schwerwiegend, daß den teilweise das zulässige Maß überschreitenden Reaktionen der Beklagten, die in Beschimpfungen, beschimpfenden Äuße-rungen gegenüber den beiden Ehestörerinnen und unberechtigten Privatentnahmen bestanden hätten, eine gleich hohe Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe nicht beigemessen werden könne. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht darauf abstellt, der Kläger habe keine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, aus welchen von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Ehe bereits kurze Zeit nach der Eheschließung in ein Krisenstadium getreten sein solle. Es sei von der Tatsache des Krisenstadiums auszugehen und danach zu prüfen, ob einem der Beteiligten die Verursachung für diese Entwicklung anzulasten sei. Dafür hätten die allgemeinen Beweislastregeln zu gelten, so daß die Beklagte hätte dartun müssen, daß der Kläger diese Entwicklung zu vertreten habe, zu demal sie den ehelichen Y/ohnbereich verlassen habe. Die Rüge ist unbegründet. Unerheblich ist es unter den gegebenen Umständen zunächst, daß die Beklagte im Februar 1963 die Trennung durchführte, denn seit dem Juli 1962 stand der Kläger in ehebrecherischen Beziehungen zu Ursula so daß die Beklagte zur Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt war (§ 1353 Abo. 2 Satz 2 BGB). Dafür, daß es schon vorher durch das Verhalten der Beklagten zu einer Entfremdung zwischen den Parteien gekommen sei, die ihren Ausdruck in der Einstellung des ehelichen Verkehrs gefunden hatte, sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Beklagte dem Kläger in seiner Praxis intensiv geholfen habe. In der Klageschrift hat er sie zwar als herrschsüchtig bezeichnet; bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht.hat er jedoch nicht darauf abgestellt, sondern erklärt, die geschlechtlichen Beziehungen zv/ischen ihn und der Beklagten seien schon vor der Eheschließung abgekühlt, er habe die Beklagte aber doch geheiratet, weil er der Meinung gewesen sei, daß er trotz** dem mit ihr eine gute und dauerhafte Ehe führen könne; ehelicher Verkehr habe seit dem Herbst 1961 nicht mehr stattgefunden, von seiner Seite aus hätten die seelischen und körperlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen. Dem** gegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, als er die Ehe einging, keine Zweifel daran hatte, daß zv/ischen ihm und der Beklagten weiterhin auch auf den geschlechtlichen Gebiet das rechte Einvernehmen bestehen würde. Doch konnte das Berufungsgericht von seinem eigenen Vorbringen ausgehen, daß es später auf diesem Gebiet Schwierigkeiten gegeben habe, weil bei ihm die Voraus Setzungen für die Verwirklichung einer rechten ehelichen 8 Geschlecht sgemeinschaft nicht mehr gegeben gev/esen seien«, Daraus ergibt sich, daß insbesondere der Kläger sich um eine Überwindung der Schwierigkeiten hätte bemühen müssen. Rechtlich unangreifbar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ihn eine Überwindung der Schwierigkeiten möglich gewesen v/äre. Nach den getroffenen Feststellungen sah er jedoch von solchen Bemühungen ab und trat schließlich stattdessen in ehev/idrige Beziehungen zu jungen Mädchen, dio ständig im Haus verkehrten, so daß der Beklagten immer wieder seine Ausbrüche aus der Ehe und die Mißachtung ihrer Person vor Augen geführt wurden, was heutige Reaktionen von ihrer Seite zur Folge hatte. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht in den Treuepflichtverletzungen die maßgebliche von dem Kläger schuldhaft ge<-sctzte Zerrüttungcursache sehen. Daran ändert es nichts«, daß die Beklagte erst geraume Zeit nach der Eheschließung zu dem Kläger gezogen war und die häusliche Gemeinschaft mit ihn aufgenommen hatte. Es ist nicht vorgetragen, daß das nicht in beiderseitigen Einvernehmen geschehen sei. Im übrigen ist nicht erkennbar, v/eshalb, wie die Revision meint, die kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens den Kläger entlastet und berechtigt haben sollte, die Bemühung gen um ein rechtes eheliches Zusammenleben alsbald aufzugeben. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, daß das Beru- ■ fungsgericht dem schuldhaften Verhalten der Beklagten, das durch die Treuebrüche des Klägers veranlaßt wurde, diesem gegenüber keine gleichhohe Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe beigenessen hat. Es ist nicht dargetan, daß der Kläger von seinen ehewidrigen Beziehungen abgelas-sen und in dio Ehe zurückgefunden hätte, wenn die Reaktionen der Beklagten unterblieben wären. In dem Berufungsurteil wird ferner ausgeführt, der Beklagten fehle weder eine innere Bindung an die Ehe noch könne gesagt werden, sie sei an einer Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft selbst nicht interessiert und daher zu ihr auch nicht bereit (§4-8 Abo. 2 EheG). Es könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie mit Nachdruck ihre Unterhaltsansprüche verfolgt habe, ebensowenig die Durchführung des von ihr eingeleiteten, auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreits und die durch Verwandtenbesuche oder Erholungsaufenthalte bedingte längere Abwesenheit. Wenn sie teils aus religiösen Gründen, teils in der Hoffnung, der Kläger werde eines Tages doch noch einmal zu ihr zurückfinden, teils in legitimer Verteidigung ihrer Rechtsstellung als Ehefrau und frühere Mitarbeiterin ihres Mannes an der Ehe glaubhaft festhalte, so sei dieser Einstellung der Rechtsschutz nicht zu versagen. Die Revision hält dem entgegen, daß das Berufungsgericht das sehr abfällige Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe, ebensowenig ihren Brief vom 5. Juni 1964s der versteckte Drohungen enthalte und erkennen lasse, daß die vermeintliche Geoprächsbereitschaft nur vorgeschoben sei, um die sonsti* gen Forderungen durchzusetzen. Auch die dauernde Abwesenheit der Beklagten vom ehelichen Wohnort zeige, daß ihr die Bindung und die Bereitschaft fehle, die Ehe auch wirklich fortzuoetzen. Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. 10 - Die häufige Abwesenheit der Beklagten hat das Berufungsgericht ausdrücklich in Rechnung gestellt. Ohne Rechtsirrtun hat es daraus keine für die Beklagte nachteiligen Folgerungen gezogen, zu demal es an anderer Stelle ausgeführt hat, daß der Beklagten am Ort des bisherigen gemeinsamen Ehelebens die ehewidrigen Beziehungen des Klägers in einer für sie unzu demutbaren Y/eisc vor Augen geführt wurden. Die dadurch hervorgerufene Reaktion nötigte ebenfalls nicht zu dem Schluß, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, sie fortzu-setzen, fehle. Ersichtlich hat das Berufungsgericht diesen Schluß nicht ziehen wollen. Es kann nicht angenommen werden, daß es das im übrigen in dem angefochtenen Urteil eingehend behandelte ehev/idrige Verhalten der Beklagten in diesem Zusammenhang unbeachtet gelassen habe. Es besagt auch nichts gegen die getroffene Entscheidung, daß das Berufungsgericht den Brief der Beklagten vom 5. Juni 1964 nicht ausdrücklich erwähnt hat. Diesem Brief, in dem die Beklagte sich um eine Verständigung und einen neuen Anfang mit dem Kläger bemühtem lassen sich keine ins Gewicht fallenden Argumente entnehmen, die gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, sprechen könnten. Daß das Schreiben in einem nüchternen Ton gehalten ist und weitgehend finanzielle Fragen zu dem Gegenstand hat, steht dem nicht entgegen. 11 Nach alledem ist die Klage, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, mit Recht abgewiesen v/orden und die Revision des Klägers unbegründet. Dr. Hauß Wüstenberg ])r. pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow