1» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien seit weit mehr als drei Jahren getrennt lebten und ihre Ehe jedenfalls auf der Seite des Klägers tiefgreifend, gemeint ist unheilbar, zerrüttet sei« Diese Pest Stellungen sind vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen» 2» In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, die eigentliche und entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe der Parteien sei der ehebrecherische Umgang, den der Kläger mit Prau Irmgard ZflHBgehabt habe; der Kläger sei daher der, wenn nicht allein, so doch Überwiegend schuldige Teil« Vergeblich suche er diese Feststellung mit der Behauptung anzugreifen, seine ehebrecheri- Zwar sei es nach Angabe der Frau ZflHBpbei ihrer Vernehmung im Vorprozeß nur zweimal, Ende Dezember 1955 und im Februar 1956, zu dem Geschlechtsverkehr zwischen dem Kläger und ihr gekommen, zu einer Zeit, als die Parteien bereits getrennt gelebt hätten; aber auch dann, wenn man von dieser Bedenken begegnenden Annahme ausgehe, ergebe das objektiv nichts zu Gunsten der Deutung, die der Kläger der Entwicklung der Ehe zu geben suche. Angesichts der widersprechenden Darstellung der Parteien und des Fehlens von Zeugen sei weiter ungeklärt geblieben, ob die Beklagte den Kläger, wie dieser behaupte, tätlich angegriffen und geschlagen und ihm eine Kaffeetasse ins Gesicht geworfen oder Kaffee ins Gesicht geschüttet habe. Herabsetzende Äußerungen gegen den Kläger seien gefallen, nachdem der Kläger sich von der Beklagten bereits getrennt und seine Scheidungsklage in Aussicht gestanden habe; die Äußerungen könnten also nicht zu seinem Trennungsentsehluß beigetragen haben und seien auch deshalb als minder schwer zu bewerten, weil es einer Frau, die sich als Schwangere von ihrem Ehemann verlassen sehe, kaum als schwer»;!egender Vorwurf anzurechnen sei, wenn sie ihrem Unmut gegenüber Dritten Luft mache. Nicht mit Unrecht habe die Beklagte erklärt, sie habe ihren Mann vom ersten feg ihrer Ehe an mit Frau zBBBB teilen müssen« Mit der Lebenserfahrung sei es nicht v leicht vereinbar, daß die ehebrecherischen Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau ZBBBB sich auf die zugegebenen beiden Fälle beschränkt hätten, wenn der Kläger nach seiner Trennung von der Beklagten mit dieser Frau neun Jahre lang in demselben Haus gewohnt habe und bisweilen abends und an den Wochenenden mit ihr zusammen gewesen sei« Eine weitere Pflichtverletzung stelle es dar, daß der Kläger die Beklagte im Januar 1956 bei Dunkelheit aus der ehelichen Wohnung allein durch den nächtlichen Park zur Entbindung ins Krankenhaus habe gehen lasseno Außerdem habe er sich in den langen Jahren des Getrenntlebehs niemals um einen Kontakt mit seinem Kind, das er noch nie gesehen habe, bemüht» Das liege allein daran, daß er an seinem Kind kein Interesse zu haben scheine» Selbst von der Beklagten gebotene Gelegenheiten, mit dem Kind zusammenzusein, habe er ausgeschlagen» Es stehe danach fest, daß den Kläger, möge auch die Beklagte sich nicht immer völlig untadelhaft verhalten haben, mindestens die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe» Manche Wendungen und Ausführungen des angefochtenen Urteils könnten zwar den Eindruck erwecken, als habe das Berufungsgericht Eheverfehlungen beider Parteien gegen-Übergestellt und nach ihrer Schwere gegeneinander abgewogen und aus diesem Grunde insbesondere den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Prau ZHHB die größere Bedeutung beigemessen» Der Kern der getroffenen Peststeilungen liegt aber darin, daß der Verbindung des Klägers mit Prau ZflHB, die schon vor der Eheschließung der Parteien bestand und spätestens im Dezember 1955 zu dem Ehebruch führte, die maßgebende Bedeutung für die eingetretene Ehezerrüttung zukommt» Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß es nach der Bekundung der Zeugin erstmals zu dem Ehebruch kam, als die Parteien bereits getrennt lebten; sogar die auf unheilbare Ehezerrüttung gestützte erste Scheidungsklage des Klägers war damals bereits eingereicht, wie hinzuzufügen ist« Gleichwohl war die Feststellung möglich, daß der Kläger schon vorher seiner Zuneigung zu Frau ZflHBB in einer Weise Raum gegeben hatte, die die Ehe von vornherein erheblich belastete und seine eigene eheliche Gesinnung beeinträchtigte« Daß er das tat, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, er habe Frau ZU}-seiner Frau wahrheitswidrig als Verwandte vorgestellt, um sie unter diesem Vorwand zur Hochzeit einladen zu können und ihr einen zwanglosen ständigenYVerkehr in seinem Haus zu ermöglichen, und die Beklagte habe vom ersten Tag ihrer Ehe an den Eindruck gehabt, den Kläger mit Frau Zirnheld teilen zu müssen« Unerheblich wäre es, wenn die Beziehungen zu Frau ZflHHV zunächst noch so waren, daß auf geschlechtlichem Gebiet liegende ehev/idrige Handlungen unterblieben« Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß die Parteien sich schon im September 1953 zeitweilig getrennt hätten, um zu prüfen, ob eine Port-fÜhrung der Ehe überhaupt möglich sei; nach der Darstellung der Beklagten sei sie in vollem Frieden mit ihrem Hann auf dessen von Frau Zirnheld unterstütztes Drängen zu ihren Eltern nach Berlin auf Besuch gefahren und habe sie sich bei ihrer Rückkehr aus dem ehelichen Schlafzimmer ausquartiert gesehene Diese Ausführungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Beklagte an die Ehe gebunden sei, gemacht hat, müssen hier außer Betracht bleiben, da die Beweis-* last für die den Kläger belastenden Feststellungen in der Schuldfrage bei der Beklagten liegt* Sie stehen aber nicht der sich aus anderen Ausführungen des Berufungsurteils ergebenden Tatsache entgegen, daß der Kläger sich ohne hinreichenden Anlaß von der Ehe abgewendet hat* Aus dem Berufungsurteil geht hervor, daß ihnen gegenüber der unberechtigten Aufhebung der Gemeinschaft durch den Kläger die geringere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt« Das gilt auch, soweit die Beklagte wenige Wochen vor der Einreichung der ersten Scheidungsklage, also etwa Anfang November 1955, als sie die innere Abwendung des Klägers spürte und dieser zur Trennung entschlossen war, gegenüber dritten Personen abfällig Uber ihn und seine Mutter sprach« Ohne Zuziehung eines Sachverständigen konnte das Berufungsgericht nach allgemeinem Erfahrungswissen in Rechnung stellen, daß die Beklagte tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die sich nach der Behauptung des Klägers in den ersten Monaten während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ereignet haben und von der Beklagten ausgegangen sein sollen, kommt ersichtlich keine erhebliche ehe zerrütt ende Bedeutung zu, sonst hätte sich der Kläger bereits im Vorprozeß darauf berufen* Bas ist nicht geschehen; vielmehr hat damals hinsichtlich solcher Vorfälle allein die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe sie am 6* Juli 1955 mißhandelt und den Vorfall in seinem Hotizkalender mit der Wendung: "Kleines Eisenbahnunglück, zwei ^Leichtverletzte" vermerkt* Erst im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihm einmal eine Sasse mit Kaffee ins Gesicht, geworfen, weil er sich über einen von ihr gebackenen mißratenen Kuchen entsprechend geäußert habe* Aber auch diesem Vorfall hat der Kläger offenbar zunächst keine Bedeutung beigemessen* Spätere nach der Erhebung der Scheidungsklage begangene Tätlichkeiten, wie sie im Januar und Pebruar 1956 vorgekommen sein sollen, sind unerheblich dafür, ob der Kläger die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung trägt, da er damals bereits fest entschlossen war, mit der Beklagten nicht mehr zusammen-zuleben* Unbegründet ist deshalb die Rüge der Revision, es hätten die Eheleute Bflft vernommen werden müssen, die am 15* Oktober 1965 ein Gespräch der Parteien mitan-gehört hätten, in dem die Beklagte zugegeben habe, den Kläger geschlagen und ihm eine Tasse Kaffee ins Gesicht geschleudert zu haben und zu 45 an der Zerrüttung mitschuldig zu sein0 Das Schuldbekenntnis der Beklagten als solches ist ohne Bedeutung, und das etwaige Zugeständnis der Schuld an Tätlichkeiten ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls unerheblich, Nichts spricht dafür, daß im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts die Zerrüttung nicht mehr überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückging, Es trifft nicht zu, daß die Beklagte in der Trennungszeit niemals persönlich an den Kläger herangetreten wäre.
I BUNDESGERICHTSHO 093 f -/ A IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 708/68 URTEIL Verkündet am 7o Februar 1969 B 1 e c h e r 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Oberregierungsbaurats Heinz Paul RMBBstraße®, 9 Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« gegen Frau Maximiliane itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, — Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br n $ Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Reinhardt, Br, Bukow und Dr, Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15* Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11o Mai 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision, Von Rechts wegen Tatbestand: Der am SHHl 1920 geborene Kläger und die am 1923 geborene Beklagte haben am 1935 geheiratet, nachdem die erste Ehe des Klägers geschieden worden war. Bereits gegen Ende August oder Anfang September 1955 fand der letzte eheliche Verkehr statt, und im Herbst 1955 trennten die Parteien sich innerhalb der ehelichen Wohnung in KfliHfc Am 11, Januar 1956 ging aus der Ehe eine Tochter hervor. Später verließ der Kläger die eheliche Wohnung, und im Juni 1956 zog die Beklagte zu ihren Eltern nach sie seitdem mit dem Kind lebt. wo Im November 1955 reichte der Kläger eine Klage auf Scheidung der She der Parteien nach § 43 EheG ein« Im November 1956 nahm er die Klage zurück» Nunmehr hat er erneut Klage erhoben» Er verlangt die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt*, die Klage abzuweisen, hilfsweise*, den Kläger für schuldig zu erklären» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« 1» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien seit weit mehr als drei Jahren getrennt lebten und ihre Ehe jedenfalls auf der Seite des Klägers tiefgreifend, gemeint ist unheilbar, zerrüttet sei« Diese Pest Stellungen sind vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen» 2» In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, die eigentliche und entscheidende Ursache für das Scheitern der Ehe der Parteien sei der ehebrecherische Umgang, den der Kläger mit Prau Irmgard ZflHBgehabt habe; der Kläger sei daher der, wenn nicht allein, so doch Überwiegend schuldige Teil« Vergeblich suche er diese Feststellung mit der Behauptung anzugreifen, seine ehebrecheri- i i i i / sehen Beziehungen zu Frau ZflHHB seien nicht die Ursache , sondern erst die Folge einer von der Beklagten "bereits aus anderen Ursachen schuldhaft herbeigeführten Zerrüttung der Ehe gewesen. Zwar sei es nach Angabe der Frau ZflHBpbei ihrer Vernehmung im Vorprozeß nur zweimal, Ende Dezember 1955 und im Februar 1956, zu dem Geschlechtsverkehr zwischen dem Kläger und ihr gekommen, zu einer Zeit, als die Parteien bereits getrennt gelebt hätten; aber auch dann, wenn man von dieser Bedenken begegnenden Annahme ausgehe, ergebe das objektiv nichts zu Gunsten der Deutung, die der Kläger der Entwicklung der Ehe zu geben suche. Was nämlich an Eheverfehlungen der Beklagten bewiesen sei oder zu ihren Gunsten als richtig unterstellt werde, sei weder einzeln noch in seiner Gesamtheit derart schwerwiegend, daß es eine so schwere Eheverfehlung, wie es der wiederholte Ehebruch des Klägers sei, irgendwie aufwiegen könnte. Zu diesem Ergebnis führe eine ins einzelne gehende Betrachtung und Würdigung dessen, was der Beklagten bis Ende Dezember 1955 vorgeworfen werden könne. Eine schlechte Haushaltführung in einem Ausmaß und in einer Art, daß darauf die Feststellung einer Eheverfehlung gegründet werden könnte, sei nicht erwiesen. Zwar sei im Vorprozeß von Zetf&inaen bekundet worden, daß die Wohnung der Parteien nach deren Auszug ungewöhnlich schmutzig gewesen sei, doch sei zu berücksichtigen, daß der Kläger sich schon mehrere Monate vorher von seiner Frau getrennt und diese daher möglicherweise kein besonderes Interesse ander Haushalt führung mehr gehabt habe, sie überdies in jener Zeit hochschwanger und daher in einer ordnungsmäßigen Haushaltführung behindert gewesen sei. Was der Kläger über die sonstige, insbesondere körperliche Unsauberkeit der Beklagten vorgetragen habe, sei teils belanglos, teils unbewiesen. Ebenso ungeklärt sei, welche der Parteien die andere mit Filzläusen angesteckt habe. Im übrigen sei nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Ehewidrigkeit in der bloßen Tatsache der Ansteckung als solcher liegen solle. Daß die Beklagte sich das Ungeziefer etwa durch ehewidrigen Umgang zugezogen hätte, behaupte der Kläger selbst nicht. Angesichts der widersprechenden Darstellung der Parteien und des Fehlens von Zeugen sei weiter ungeklärt geblieben, ob die Beklagte den Kläger, wie dieser behaupte, tätlich angegriffen und geschlagen und ihm eine Kaffeetasse ins Gesicht geworfen oder Kaffee ins Gesicht geschüttet habe. Die Beklagte habe eine einmalige Kotwehrreaktion eingeräumt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe seine Tochter aus erster Ehe niederträchtig behandelt, habe sich nach der Beweisaufnahme in Nichts aufgelöst. Daß die Beklagte die Mutter des Klägers einmal eine "alte Zicke" genannt habe, werde weitgehend damit entschuldigt, daß der Kläger ihr für ihr fußkaltes Zimmer einen Teppich verweigert habe mit der Begründung, der gehöre seiner Mutter, sowie dadurch, daß es die Reaktion einer hochschwangeren Frau gewesen sei. Herabsetzende Äußerungen gegen den Kläger seien gefallen, nachdem der Kläger sich von der Beklagten bereits getrennt und seine Scheidungsklage in Aussicht gestanden habe; die Äußerungen könnten also nicht zu seinem Trennungsentsehluß beigetragen haben und seien auch deshalb als minder schwer zu bewerten, weil es einer Frau, die sich als Schwangere von ihrem Ehemann verlassen sehe, kaum als schwer»;!egender Vorwurf anzurechnen sei, wenn sie ihrem Unmut gegenüber Dritten Luft mache. Daß die Beklagte es in Gegenwart eines Gastes des Klägers abgelehnt habe, Kaff de zu machen, ehe ihr Mann ihr nicht eine Putzfrau halte, sei, wenn der Vorgang zutreffe, sicherlich ungehörig, aber als ein isolierter, überdies verziehener, also kaum als allzu schwer empfunden« Vorgang nicht geeignet gewesen, eigene grobe Ehewidrigkeiten des Klägers zu entschuldigen« In der “kalten geschäftlichen -Art" der Beklagten.trete allem Anschein nach der Gegensatz zwischen der etwas weichen Art des Klägers und: der Nüchternheit der Beklagten zutage, ohne daß darin etwas Ehewidriges gesehen werden könnte« In dem Verhalten der Beklagten könne daher nichts gefunden werden, das es gestattet hätte, die Abwendung des Klägers von ihr und die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen milder zu bewerten. Die Beziehungen des Klägers zu Frau Irmgard mi seien nicht erst die Folge einer schon anderweitig von der Beklagten schuldhaft verursachten Zerrüttung, vielmehr habe der Kläger die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe durch die Beziehungen zu Frau HB gesetzt. Biese Feststellung erscheine um so begründeter, als der Kläger zu dieser Frau schon vor seiner Ehe- schließung mit der Beklagten engere Beziehungen gehabt habe. Besonders belaste es ihn, daß er Frau ZBHder Beklagten wahrheitswidrig als Verwandte vorgestellt habe, um sie unter diesem Vorwand zur Hochzeit einladen zu können und um ihr einen zwanglosen etändigen Verkehr in seinem Hause zu ermöglichen. Biese Unaufrichtigkeit spreche jedenfalls nicht für Harmlosigkeit seiner Beziehungen zu Frau ZB^BBschon zur Zeit der Eheschließung. Nicht mit Unrecht habe die Beklagte erklärt, sie habe ihren Mann vom ersten feg ihrer Ehe an mit Frau zBBBB teilen müssen« Mit der Lebenserfahrung sei es nicht v leicht vereinbar, daß die ehebrecherischen Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau ZBBBB sich auf die zugegebenen beiden Fälle beschränkt hätten, wenn der Kläger nach seiner Trennung von der Beklagten mit dieser Frau neun Jahre lang in demselben Haus gewohnt habe und bisweilen abends und an den Wochenenden mit ihr zusammen gewesen sei« Eine weitere Pflichtverletzung stelle es dar, daß der Kläger die Beklagte im Januar 1956 bei Dunkelheit aus der ehelichen Wohnung allein durch den nächtlichen Park zur Entbindung ins Krankenhaus habe gehen lasseno Außerdem habe er sich in den langen Jahren des Getrenntlebehs niemals um einen Kontakt mit seinem Kind, das er noch nie gesehen habe, bemüht» Das liege allein daran, daß er an seinem Kind kein Interesse zu haben scheine» Selbst von der Beklagten gebotene Gelegenheiten, mit dem Kind zusammenzusein, habe er ausgeschlagen» Es stehe danach fest, daß den Kläger, möge auch die Beklagte sich nicht immer völlig untadelhaft verhalten haben, mindestens die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe» Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet» Manche Wendungen und Ausführungen des angefochtenen Urteils könnten zwar den Eindruck erwecken, als habe das Berufungsgericht Eheverfehlungen beider Parteien gegen-Übergestellt und nach ihrer Schwere gegeneinander abgewogen und aus diesem Grunde insbesondere den ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Prau ZHHB die größere Bedeutung beigemessen» Der Kern der getroffenen Peststeilungen liegt aber darin, daß der Verbindung des Klägers mit Prau ZflHB, die schon vor der Eheschließung der Parteien bestand und spätestens im Dezember 1955 zu dem Ehebruch führte, die maßgebende Bedeutung für die eingetretene Ehezerrüttung zukommt» Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß es nach der Bekundung der Zeugin erstmals zu dem Ehebruch kam, als die Parteien bereits getrennt lebten; sogar die auf unheilbare Ehezerrüttung gestützte erste Scheidungsklage des Klägers war damals bereits eingereicht, wie hinzuzufügen A ist« Gleichwohl war die Feststellung möglich, daß der Kläger schon vorher seiner Zuneigung zu Frau ZflHBB in einer Weise Raum gegeben hatte, die die Ehe von vornherein erheblich belastete und seine eigene eheliche Gesinnung beeinträchtigte« Daß er das tat, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, er habe Frau ZU}-seiner Frau wahrheitswidrig als Verwandte vorgestellt, um sie unter diesem Vorwand zur Hochzeit einladen zu können und ihr einen zwanglosen ständigenYVerkehr in seinem Haus zu ermöglichen, und die Beklagte habe vom ersten Tag ihrer Ehe an den Eindruck gehabt, den Kläger mit Frau Zirnheld teilen zu müssen« Unerheblich wäre es, wenn die Beziehungen zu Frau ZflHHV zunächst noch so waren, daß auf geschlechtlichem Gebiet liegende ehev/idrige Handlungen unterblieben« Pie Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben weiter, daß die Ehe nicht an unüberbrückbaren Wesensverschiedenheiten der Parteien gescheitert ist, die zu überwinden sie auch bei dem erforderlichen Einsatz ihrer sittlichen Kräfte nicht in der Page gewesen wären« Pie Eheschließung erfolgte nach langjähriger Bekanntschaft aus einer echten Zuneigung heraus, die dazu geführt hatte, daß die Parteien während der ersten Ehe des Klägers ein Liebes Verhältnis unterhielten« Welche sonstigen schicksalsbedingten Umstände die Entwicklung der Ehe zu einer echten ehelichen Gemeinschaft hätten verhindern können, ist nicht erkennbar, so daß es kein entscheidungserheblicher ROohts-fehler ist, wenn das Berufungsgericht solche Umstände nicht ausdrücklich in seine Betrachtung einbezogen hat, und wenn es auch nicht untersucht hat, welchen Verlauf die Ehe unter dem Einfluß schicksalsbedingter Umstände voraussichtlich genommen hätte, falls der Kläger sich ehegemäß verhalten hätte« - 9 ~ Das Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß die Parteien sich schon im September 1953 zeitweilig getrennt hätten, um zu prüfen, ob eine Port-fÜhrung der Ehe überhaupt möglich sei; nach der Darstellung der Beklagten sei sie in vollem Frieden mit ihrem Hann auf dessen von Frau Zirnheld unterstütztes Drängen zu ihren Eltern nach Berlin auf Besuch gefahren und habe sie sich bei ihrer Rückkehr aus dem ehelichen Schlafzimmer ausquartiert gesehene Diese Ausführungen, die das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Beklagte an die Ehe gebunden sei, gemacht hat, müssen hier außer Betracht bleiben, da die Beweis-* last für die den Kläger belastenden Feststellungen in der Schuldfrage bei der Beklagten liegt* Sie stehen aber nicht der sich aus anderen Ausführungen des Berufungsurteils ergebenden Tatsache entgegen, daß der Kläger sich ohne hinreichenden Anlaß von der Ehe abgewendet hat* Die ehewidrigen Handlungen, deren sich die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Cremeinschaft schuldig gemacht hat, waren, wie das Berufungsurteil ergibt, nicht so schwerwiegend, daß der Kläger deswegen die Fortsetzung dieser Gemeinschaft hätte ablehnen dürfen. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, daß ihnen gegenüber der unberechtigten Aufhebung der Gemeinschaft durch den Kläger die geringere Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt« Das gilt auch, soweit die Beklagte wenige Wochen vor der Einreichung der ersten Scheidungsklage, also etwa Anfang November 1955, als sie die innere Abwendung des Klägers spürte und dieser zur Trennung entschlossen war, gegenüber dritten Personen abfällig Uber ihn und seine Mutter sprach« Ohne Zuziehung eines Sachverständigen konnte das Berufungsgericht nach allgemeinem Erfahrungswissen in Rechnung stellen, daß die Beklagte 10 - sich als Schwangere von ihrem Ehemann verlassen sah und dadurch besonders das Bedürfnis empfand, ihrem Unmut Luft su machen* Das Berufungsgericht brauchte keine Schlüsse in der Richtung zu ziehen, daß solche Äußerungen für eine größere Schuld der Beklagten an der Zerrüttung sprächen* tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die sich nach der Behauptung des Klägers in den ersten Monaten während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ereignet haben und von der Beklagten ausgegangen sein sollen, kommt ersichtlich keine erhebliche ehe zerrütt ende Bedeutung zu, sonst hätte sich der Kläger bereits im Vorprozeß darauf berufen* Bas ist nicht geschehen; vielmehr hat damals hinsichtlich solcher Vorfälle allein die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe sie am 6* Juli 1955 mißhandelt und den Vorfall in seinem Hotizkalender mit der Wendung: "Kleines Eisenbahnunglück, zwei ^Leichtverletzte" vermerkt* Erst im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe ihm einmal eine Sasse mit Kaffee ins Gesicht, geworfen, weil er sich über einen von ihr gebackenen mißratenen Kuchen entsprechend geäußert habe* Aber auch diesem Vorfall hat der Kläger offenbar zunächst keine Bedeutung beigemessen* Spätere nach der Erhebung der Scheidungsklage begangene Tätlichkeiten, wie sie im Januar und Pebruar 1956 vorgekommen sein sollen, sind unerheblich dafür, ob der Kläger die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung trägt, da er damals bereits fest entschlossen war, mit der Beklagten nicht mehr zusammen-zuleben* Unbegründet ist deshalb die Rüge der Revision, es hätten die Eheleute Bflft vernommen werden müssen, die am 15* Oktober 1965 ein Gespräch der Parteien mitan-gehört hätten, in dem die Beklagte zugegeben habe, den I Kläger geschlagen und ihm eine Tasse Kaffee ins Gesicht geschleudert zu haben und zu 45 an der Zerrüttung mitschuldig zu sein0 Das Schuldbekenntnis der Beklagten als solches ist ohne Bedeutung, und das etwaige Zugeständnis der Schuld an Tätlichkeiten ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls unerheblich, Nichts spricht dafür, daß im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts die Zerrüttung nicht mehr überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückging, Es trifft nicht zu, daß die Beklagte in der Trennungszeit niemals persönlich an den Kläger herangetreten wäre. Abgesehen davon, daß sich durch eine solche Untätigkeit in der Beurteilung der Schuldfrgge schwerlich etwas geändert hätte, da der Kläger an seiner Einstellung gegenüber der Beklagten festhielt, wollte sie im Jahre 1959 bei einem Aufenthalt in KflIB &en Kläger das Kind sehen lassen, was dieser durch wortloses Auflegen des Telefonhörers ablehnte• Die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, hat demnach Bestand, 5o In dem 'Berufungsurteil heißt es weiter, der Kläger habe nicht den Beweis erbracht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Vor allem die Vorgeschichte der Ehe, aber auch die Tatsache, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen sei, hätten es trotz der verhältnismäßig kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu einer ernsthaften menschlichen Bindung kommen lassen. Die Eheschließung sei namentlich für die Beklagte die Krönung und Erfüllung einer lang gehegten Liebe gewesen, Weder ihr Ver- 12 - halten während des Zusammenlebens noch das in späterer Zeit gäben Anlaß, in ihre Versicherung Zweifel zu setzen, sie liebe ihren Mann noch immer und wolle aus diesem Grunde nicht geschieden werden» Sie Aussage des Zeugen Franz dem die Beklagte zu erkennen gegebenVhaben solle, es liege ihr nichts an der Ehe mit dem Kläger und sie sei an ihm nur noch aus finanziellen Gründen interessiert, sei zu unbestimmt, um aus ihr Entscheidendes zu dem Nachteil der Beklagten entnehmen zu können» Ein Zeichen, das die Beklagte wirklich noch an der Ehe hänge, sei der Umstand, daß sie bei einem Aufenthalt in KflHP im Jahre 1959 den Kläger angerufen habe, um ihm zu 3agen, daß er das Kind sehen könne» In einem Brief vom 25« Oktober 1965 habe sie dem Kläger vernünftige und sachgemäße Vorschläge darüber gemacht, wie sie sich eine Fortsetzung der Ehe denke» Der Brief sei in einem sachliche nüchternen Ion gehalten, aber nicht unfreundlich» Der Kläger habe auch nichts über Beziehungen der Beklagten zu anderen Männern vortragen können, was gleichfalls darauf hindeute, daß die Beklagte ihn noch liebe und deswegen an der Ehe fenthalte. Es habe sich nichts ergeben, was gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe und gegen eine ihr zu demutbare Bereitschaft zur YJiederauf-nahme der Ehegemeinschaft sprechen könne; dagegen begründeten eine ganze leihe von Umständen mindestens die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer auch heute noch bestehenden Bindung der Beklagten an die Ehe» Auch mit den dagegen vörgebrachten Einwendungen hat die levision keinen Erfolg» Das Berufungsgericht mußte nicht zu der Auffassung gelangen, daß eine tatsächliche Vermutung bestehe, die gegen eine Bindung der Beklagten an die Ehe spreche und von ihr zu entkräften sei» Verbitterten und den Kläger ablehnenden Äußerungen der Beklagten, die in der ersten Zeit nach der Trennung und kurz vor oder nach der Erhebung der ersten Scheidungsklage fielen, also in einer Zeit, in der die gegenseitigen Spannungen besonders ausgeprägt waren, braucht in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zuzukommen, auch nicht solchen Äußerungen wie den von den Zeugen Irmgard Zfl^~ H^und Helmut HflP bekundeten, nach denen es der Beklagten damals bei einer in Aussicht stehenden Scheidung nur darum gegangen sei, vom Kläger wirtschaftliche Leistungen herauszuholen und ihn zu schädigen« Da es dem Berufungsgericht aus anderen Gründen wahrscheinlich erschienen ist, daß die Bindung der Beklagten an die Ehe im Kern fortbestand, ist es kein Hechtsfehler, daß es die in diese Zeit fallenden herabsetzenden Äußerungen der Beklagten, die die genannten Zeugen bekundet haben, nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Zu der Aussage des Zeugen Helmut hat es im übrigen bei der Prüfung der Schuldfrage Stellung genommen. Auch eine angebliche Erklärung der Beklagten, sie sui an der Zerrüttung mitschuldig, und ihr angebliches Geständnis von ihr begangener Tätlichkeiten besagt in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes • die Eheleute brauchten deshalb auch unter dem hier fraglichen Gesichtspunkt nicht vernommen zu werden« Der Richter der Tatsacheninstanz hatte im Rahmen der ihm abliegenden Beweiswürdigung zu beurteilen, ob sich aus der Aussage des Zeugen Eranz Eflp-Schlüsse gegen eine Bindung ziehen ließen; die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Den Ausführungen der Revision ist ferner entgegenzuhalten, daß der Gedanke an das Wohl eines aus der Ehe hervorgegangenen Kindes durchaus ein echter Beweggrund für das Bestehen einer Bindung an die Ehe sein kann (BGH LM § 48 Abs» 2 EheG Nr« 47)* In dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10* No vember 1967 - IV ZR 131/66 - ist eine Bindung verneint worden, wenn der Ehegatte nur den äußeren Fortbestand der Ehe im Interesse des gesellschaftlichen Ansehens der Kinder erstrebte Dafür, daß die Beklagte unter derartigen Gesichtspunkten an der Ehe festhält, sind Anhalts punkte nicht hervorgetreteno 4* Nach alledem ist die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts unbegründet„ Johannsen Wüstenberg £r„ Reinhardt Br. Bukow Br Buchholz