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BGH

Gericht: BGH

= inzwischen drei Kinder geboren habea Bereits im Jahre 1959 habe die Beklagte ihn ersucht, Schei dungsklage zu erheben« Trotz seines Verhältnisses zu einer anderen Frau sei er noch immer zu der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bereit gewesen, bis er erfahren habe, daß die Beklagte zu anderen Männern ehewidrige, wenn nicht gar ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe» Auch habe er den bestehenden Zustand mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren können und habe ab dieser Zeit innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt von der Beklagten geschlafene Daraufhin sei die Beklagte ihren Haushaltspflichten nicht mehr nachgekommen o Der Beklagten fehle jede Bindung an die Ehe, was schon daraus hervorgehe, daß sie bereits 1959 zu einer Scheidung geneigt gewesen sei und auch nach der Trennung der Parteien zur YJiederaufnähme der ehelichen Gemeinschaft keinerlei Anstrengungen mehr gemacht habe. v/oitore Feststellung, vom Kläger sei auch nicht der Beweis erbracht, daß es der Beklagten an der Bindung an die Ehe und an der zu demutbaren Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle, hat das Berufungsgericht alsdann zur Abvjeisung der Klage geführt« Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht sind in eine Bev; ei sauf nähme zu den der Beklagten vom Kläger gemachten und unter Beweis gestellten Vorwürfen eingetreten o Es ist daher davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die der Beklagten vom Kläger gemachten Vorwürfe zu dessen Gunsten als richtig unterstellt, sie aber dahin gewertet hat, der Kläger habe auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung bewahren können und müssen, so daß seine Abwendung von der Ehe verbunden mit der Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen zu einer anderen Frau die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung gewesen sei« Aus den knappen Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu läßt sich nur entnehmen, daß es die Beachtlich-keit des Widerspruchs daraus herleitet, daß die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen hat» Ein Ehegatte ist aber nicht schon dann an die Ehe gebunden, v/enn er sie äußerlich aufrecht erhalten will» Eine Bindung in Sinne des § 48 Abs» 2 EheG liegt nur vor, wenn der widersprechende Ehegatte trotz der Zerrüttung der Ehe noch das Gefühl und das Bewußtsein hat, weiter für die Person und das Schicksal des anderen Ehegatten verantwortlich zu sein, so daß die Bindung von einem Wert bestimmt ist, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt wird. So soll nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers die Beklagte bereits am 1» August 1959 vor Antritt einer Urlaubsreise den Kläger ersucht haben, eine Scheidungsklage zu erheben mit dem Bemerken, so gehe es nicht mehr, der Kläger solle es sagen, dann wolle man sich scheiden lassen» Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 23o Oktober 1959 bringt die Scheidungsgeneigtheit der Beklagten bei Sicherstellung eines angemessenen Unterhalts zu dem Ausdruck» Weiterhin hat der Kläger die Abschrift eines unter den Parteien am 18» Februar 1961 abgeschlossenen Vergleichs vorgelegt, der, wie die Revision zutreffend ausführt, praktisch einer Regelung in Sinne der Trennung von Tisch und Bett gleichkam und der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, jedenfalls soweit die Trennung in Rede steht, auch durchgeführt wurde» In diesem Zusammenhang konnten auch die vom Kläger behaupteten Bhewidrigkeiten der Beklagten nicht unbeachtet bleiben» Denn hätte die Beklagte tatsächlich ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten, so könnte auch dies gerade im Zusammenhang mit der früheren Scheidungsgeneigtheit der Beklagten und ihren Einverständnis mit der Trennung für eine mangelnde eheliche Bindung, sprechen» Rechtsirrtümlich ist hierbei die Annahme des Berufungsgerichts, das Zusammentreffen der Beklagten mit einem anderen Manne könne angesichts der Treulosigkeit des Klägers nicht gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen» Denn bei der Bindungsfrage läßt es sich nicht darauf abstellen, ob der Kläger durch, sein eigenes Verhalten Ehewidrigkeiten der Beklagten erst hervorgerufen oder gefördert hat und diese Ehewidrigkeiten daher in milderem Licht erscheinen» Entscheidend bleibt allein, ob sich aus den Ehev/idrig-keiten als solchen im Zusammenhang mit dem sonstigen von der Beklagten gezeigten Verhalten auf eine mangelnde eheliche Bindung schließen läßt» Zu bemerken ist hierbei jedoch, daß Ehe\Widrigkeiten der Beklagten zur Beurteilung der Bindungsfrage nur dann herangezogen werden könnten, wenn für sie von dem insoweit beweispflichtigen Kläger auch der Nachweis erbracht ist» abgegebenen Erklärung der Beklagten begnügt hat, sie habe auch heute noch die Hoffnung, daß der Kläger wieder zu ihr zurückkehren werde, und sie sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen o Wenn5 wie in vorliegendem Palle, Umstände vorliegen, die gegen das Vorhandensein einer Bindung sprechen können, und wenn die Beklagte es nach Lage der Dinge für ausgeschlossen halten muß, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft je wieder aufnehmen wird, kann es durchaus sein, daß auch sie nicht ernsthaft an eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft denkt, ihre Erklärung vielmehr auf prozeßtaktische Erwägungen zurückzuführen ist« Liegt es auch grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob eine Vernehmung der Beklagten zur Bindungsfrage nach § 619 ZPO durchzuführen ist, so wird man sich in einem Palle, wie hier, nicht mit einer nur schriftsätzlichen Erklärung begnügen dürfen« Vielmehr wird der Tatrichter genötigt sein, sich durch eine auf die hier zu entscheidende Präge abgestellte Vernehmung der Beklagten auch einen gewissen persönlichen Eindruck über die derzeitige innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger zu verschaffen« Es läßt sich mithin nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer umfassenden und im Zusammenhang durchgeführten Würdigung aller in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zur Ehe zuließen, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Be-achtlichkeit des Widerspruchs gekommen wäre«

Zitierte Normen: § 48 EheG
BindungehelichenBerufungsgerichtParteiEheBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2031 092 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SL 35.106/68	URTEIL	Verkfinde.	am
7o Februar 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamte» der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Wilhelm Jakob Eduard
 St

Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Anna Maria Agnes A St»	J^H^-HB^Straß
 gebe
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollraächtigte: Rechtsanwälte Prof« Br,
 und Br,
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Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Br» Reinhardt, Dr„ Bukov/ und Br» Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers v/ird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Saarbrücken vom 27o April 1967 aufgehoben»
Die Sache v/ird zur and erv/ei ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszviges, an das Berufungsgericht zurückverv/i e s en»
Von Rechts v/egen
 Der 1921 geborene Kläger und die 1920 geborene Beklagte, beide katholischer Konfession, haben am 2t» September 1948 vor dem Standesbeamten in St» WflIBi die Ehe miteinander geschlossen» Aus der Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen* Der letzte eheliche Verkehr hat Anfang 1961 stattgefunden» Die Parteien leben nach der Behauptung der Beklagten seit Februar 1961 und nach der Behauptung des Klägers seit Sommer 1961 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt voneinander» Im August 1963 verließ der Kläger die eheliche Wohnung»
 
Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG und hilfsweise aus § 48 EheG hegehrt und hierzu vorgetragen:
Die Ehe sei schon vor 1955 zerrüttet gewesene Die Beklagte habe keine Kinder bekommen können«, Dadurch habe die Ehe für ihn ihre sittliche Grundlage verlorene Er habe 3ich deshalb im Jahre 1959 einer anderen Frau zugewandt 9 die ihm . = inzwischen drei Kinder geboren habea Bereits im Jahre 1959 habe die Beklagte ihn ersucht, Schei dungsklage zu erheben« Trotz seines Verhältnisses zu einer anderen Frau sei er noch immer zu der Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bereit gewesen, bis er erfahren habe, daß die Beklagte zu anderen Männern ehewidrige, wenn nicht gar ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe» Auch habe er den bestehenden Zustand mit seinem Gewissen nicht mehr vereinbaren können und habe ab dieser Zeit innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt von der Beklagten geschlafene Daraufhin sei die Beklagte ihren Haushaltspflichten nicht mehr nachgekommen o Der Beklagten fehle jede Bindung an die Ehe, was schon daraus hervorgehe, daß sie bereits 1959 zu einer Scheidung geneigt gewesen sei und auch nach der Trennung der Parteien zur YJiederaufnähme der ehelichen Gemeinschaft keinerlei Anstrengungen mehr gemacht habe.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfsweise die Ehe der Parteien zu scheiden«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten«
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Sie hat in Abrede gestellt, ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern vinterhalten zu haben, und hat dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG widersprochene Sie hat hierzu vorgetragen; Trotz des schon seit 1959 bestehenden ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers habe sie mit diesem noch weiter zusammengelebt, weil sie ihn habe zurückgewinnen wollen. Der Kläger habe ihr auch wiederholt versprochen, er werde die Beziehungen zu der anderen Frau abbrechen» Sie habe auch heute noch die Hoffnungdaß der Kläger wieder zu ihr zurückkehren werde, und sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 4-8 EheG weiter»
Entscheidu^sgründe^.
Die nach § 547 Abs» 1 ZPO zulässige Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist» Die Präge, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, hat es dagegen dahingestellt gelassen mit der Erwägung, wenn eine unheilbare Zerrüttung bestehe, dann habe der Kläger sie überwiegend verschuldet» Seine
 
v/oitore Feststellung, vom Kläger sei auch nicht der Beweis erbracht, daß es der Beklagten an der Bindung an die Ehe und an der zu demutbaren Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehle, hat das Berufungsgericht alsdann zur Abvjeisung der Klage geführt«
Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht sind in eine Bev; ei sauf nähme zu den der Beklagten vom Kläger gemachten und unter Beweis gestellten Vorwürfen eingetreten o Es ist daher davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die der Beklagten vom Kläger gemachten Vorwürfe zu dessen Gunsten als richtig unterstellt, sie aber dahin gewertet hat, der Kläger habe auch unter den von ihm angeführten Umständen seine eheliche Gesinnung bewahren können und müssen, so daß seine Abwendung von der Ehe verbunden mit der Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen zu einer anderen Frau die entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung gewesen sei«
Liese Wertung läßt keinen Rechtsfehler erkennen«
Eine unverschuldete Kinderlosigkeit der Beklagten konnte dem Kläger keinen ihm nicht zur Last zu legenden Anlaß geben, sich von der Ehe abzuwenden (BGH LM § 48 Abs« 2 EheG Nr« 53)«> Die der Beklagten vom Kläger zur Last gelegten Ehewidrigkeiten aber hat das Berufungsgericht in nicht nachprüfbarer tatrichterlicher Würdigung als verhältnismäßig unbedeutend gegenüber dem schuldhaften Fehlverhalten des Klägers erachtet, zu demal, v;ie es feststellt, diese Verfehlungen durch die Untreue des Klägers zu demindest gefördert worden seien« Soweit der Kläger der Beklagten auch die Unterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses zu dem Vorwurf gemacht hat, konnte das Berufungsgericht dioäes Vorbringen mangels jeden angebotenen Beweise als vage und unsubstantiierte
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Tatsachenbehauptung unberücksichtigt lassen» Von der Revision werden insoweit auch keine Rügen erhoben»
Zuzugeben ist der Revision indes, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Beacht-lichkeit des Widerspruchs bejaht, seine Entscheidung nicht tragen»
Aus den knappen Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu läßt sich nur entnehmen, daß es die Beachtlich-keit des Widerspruchs daraus herleitet, daß die Beklagte dem Scheidungsbegehren des Klägers widersprochen hat» Ein Ehegatte ist aber nicht schon dann an die Ehe gebunden, v/enn er sie äußerlich aufrecht erhalten will» Eine Bindung in Sinne des § 48 Abs» 2 EheG liegt nur vor, wenn der widersprechende Ehegatte trotz der Zerrüttung der Ehe noch das Gefühl und das Bewußtsein hat, weiter für die Person und das Schicksal des anderen Ehegatten verantwortlich zu sein, so daß die Bindung von einem Wert bestimmt ist, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt wird. Unerläßlich ist es deshalb, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Korn zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen (BGH PamRZ 1962,
 364, 366)» Maßgebend ist hierbei zwar die Einstellung des Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- . handlung der Tatsacheninstanz» Es müssen jedoch alle im Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die möglicherweise Rückschlüsse auf seine'.innere' .Einstellung =:zülassen, umfassend und im Zusammenhang gewürdigt werden»
Eine solche umfassende und im Zusammenhang durchgeführte Würdigung lassen die Gründe des Berufungen
 
Urteils vermissen» Denn, wie die Revision mit Recht ausführt, liegt hier eine Reihe von Umständen vor, die, vom Berufungsgericht unbeachtet, gegen eine eheliche Bindung der Beklagten sprechen können«,
So soll nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers die Beklagte bereits am 1» August 1959 vor Antritt einer Urlaubsreise den Kläger ersucht haben, eine Scheidungsklage zu erheben mit dem Bemerken, so gehe es nicht mehr, der Kläger solle es sagen, dann wolle man sich scheiden lassen» Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 23o Oktober 1959 bringt die Scheidungsgeneigtheit der Beklagten bei Sicherstellung eines angemessenen Unterhalts zu dem Ausdruck» Weiterhin hat der Kläger die Abschrift eines unter den Parteien am 18» Februar 1961 abgeschlossenen Vergleichs vorgelegt, der, wie die Revision zutreffend ausführt, praktisch einer Regelung in Sinne der Trennung von Tisch und Bett gleichkam und der nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, jedenfalls soweit die Trennung in Rede steht, auch durchgeführt wurde»
Nun muß allerdings eine frühere Geneigtheit der Beklagten zur Scheidung nicht unbedingt für ein Fehlen der ehelichen Bindung auch in späterer Zeit sprechen»
Dem Umstand, daß es am 18» Februar 1961 nur zu einer Trennungsvereinbarung kam, ist möglicherweise sogar zu entnehmen, daß die Beklagte schon zu dieser Zeit die Scheidung ablehnte und ihre frühere Scheidungsgeneigtheit nur auf eine zeitweilige Unmutstimmung zurückzuführen war» Es wird daher der Aufklärung bedürfen, weshalb man nur eine Trennung vereinbarte und nicht einer Scheidung nähertrat, zu demal sich zu dieser Zeit doch
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wohl schon ergab, daß der Kläger trotz seines gegenteiligen Versprechens die Beziehungen zu der anderen Frau nicht abbrach <>
In diesem Zusammenhang konnten auch die vom Kläger behaupteten Bhewidrigkeiten der Beklagten nicht unbeachtet bleiben» Denn hätte die Beklagte tatsächlich ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten, so könnte auch dies gerade im Zusammenhang mit der früheren Scheidungsgeneigtheit der Beklagten und ihren Einverständnis mit der Trennung für eine mangelnde eheliche Bindung, sprechen» Rechtsirrtümlich ist hierbei die Annahme des Berufungsgerichts, das Zusammentreffen der Beklagten mit einem anderen Manne könne angesichts der Treulosigkeit des Klägers nicht gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen» Denn bei der Bindungsfrage läßt es sich nicht darauf abstellen, ob der Kläger durch, sein eigenes Verhalten Ehewidrigkeiten der Beklagten erst hervorgerufen oder gefördert hat und diese Ehewidrigkeiten daher in milderem Licht erscheinen» Entscheidend bleibt allein, ob sich aus den Ehev/idrig-keiten als solchen im Zusammenhang mit dem sonstigen von der Beklagten gezeigten Verhalten auf eine mangelnde eheliche Bindung schließen läßt» Zu bemerken ist hierbei jedoch, daß Ehe\Widrigkeiten der Beklagten zur Beurteilung der Bindungsfrage nur dann herangezogen werden könnten, wenn für sie von dem insoweit beweispflichtigen Kläger auch der Nachweis erbracht ist»
Anlaß zu Bedenken muß es schließlich auch geben, daß das Berufungsgericht sich in der Bindungsfrage lediglich mit der in diesem Rechtsstreit schriftsätzlich
 
abgegebenen Erklärung der Beklagten begnügt hat, sie habe auch heute noch die Hoffnung, daß der Kläger wieder zu ihr zurückkehren werde, und sie sei jederzeit bereit, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen o Wenn5 wie in vorliegendem Palle, Umstände vorliegen, die gegen das Vorhandensein einer Bindung sprechen können, und wenn die Beklagte es nach Lage der Dinge für ausgeschlossen halten muß, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft je wieder aufnehmen wird, kann es durchaus sein, daß auch sie nicht ernsthaft an eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft denkt, ihre Erklärung vielmehr auf prozeßtaktische Erwägungen zurückzuführen ist« Liegt es auch grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob eine Vernehmung der Beklagten zur Bindungsfrage nach § 619 ZPO durchzuführen ist, so wird man sich in einem Palle, wie hier, nicht mit einer nur schriftsätzlichen Erklärung begnügen dürfen« Vielmehr wird der Tatrichter genötigt sein, sich durch eine auf die hier zu entscheidende Präge abgestellte Vernehmung der Beklagten auch einen gewissen persönlichen Eindruck über die derzeitige innere Einstellung der Beklagten zu dem Kläger zu verschaffen«
Es läßt sich mithin nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer umfassenden und im Zusammenhang durchgeführten Würdigung aller in dem Rechtsstreit hervorgetretenen Tatsachen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zur Ehe zuließen, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Be-achtlichkeit des Widerspruchs gekommen wäre«
10 -
Bas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, damit dieses Gelegenheit hat, hei der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs nochmals alle Umstände unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten zu würdigen«
Johannsen	V/üstenberg	Br«	Reinhardt
 Dr« Bukow	Br«	Buchholz