BGHZ: nein EheG § 48 Abs. 2 Zur Beachtlichkeit des Widerspruchs der in Jugoslawien lebenden Ehefrau, wenn der Ehemann nach dem Krieg in Deutschland geblieben war und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch die lange (Trennung und die Tatsache, daß er durch Verwandte von ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu anderen Männern erfahren habe, sei die Ehe tiefgreifend zerrüttet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Scheidungsklage des Klägers abgewiesen. Gleichfalls für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs. 1 EheG). Das. Berufungsgericht hat festgestellt: Die räumliche Trennung der Parteien sei von diesen nicht verschuldet , sondern ausschließlich durch die Kriegsverhältnisse bedingt gewesen. Daher sei auch nicht anzunehmen, daß der Kläger später - nämlich bei Abbruch der Korrespondenz im Jahre 1954 - derartiges zu dem Anlaß habe nehmen können, von sich aus und begründet die Verbindung mit der Beklagten aufzuheben. Auf sein Verschulden gehe daher die immer länger währende Zeit der Trennung und die hiermit verbundene Entfremdung zwischen den Parteien zurück. Die entscheidenden Ursachen für die unheilbare Zerrüttung der Ehe hätten dann aber die sich verstärkenden intimen Beziehungen gesetzt, die der Kläger 1954 zu der damals ihm nach seiner Aussage schon bekannt gewesenen Frau aufge-nommen habe, von der ihm im Jahre 1955 ein Kind geboren worden sei. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht, wie der Revision einzuräumen ist, nicht hinreichend den Rechtsgründsätzen Rechnung getragen, die in höchstrichterlicher Rechtsprechung für Scheidungsklagen nach § 48 EheG entwickelt sind, wenn die Ehegatten, wie es hier der Fall ist, durch die politischen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit auseinandergerissen und weiterhin getrennt sind. Eie schicksalsbedingten Umstände, die mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind, haben aber dann das gleiche oder sogar ein größeres Gewicht, als das schuldhafte Versagen des klagenden Ehegatten gegenüber der ihm vom Schicksal gestellten Aufgabe (BGH IV ZR 555/68 vom 13. März 1968, NJW 1968, 1232 = PamRZ 1968, 305 * LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 84), so daß sich von einem überwiegenden Verschulden des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht mehr sprechen läßt. Ein solcher Pall ist in der Regel dann anzunehmen, v/enn der klagende Ehegatte seine Bindung an die Ehe nicht leichtfertig aufgegeben, sondern alles getan hat, was er hätte tun müssen und können, um das Zusammenkommen mit seinem Ehepartner wieder zu ermöglichen, und wenn er, als er sich von der Ehe lossagte:-* die Überzeugung hatte und haben konnte, daß eine Wiedervereinigung der Ehegatten in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde. Die Frage, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, wieder in seine Heimat zurückzukehren, und deshalb die lange Trennung aus diesem Grunde auf sein Verschulden zurücRzufUhren ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis dahingestellt gelassen. Ein Verschulden des Klägers insoweit ließe sich daher nur feststellen, wenn von der für die Zulässigkeit ihres V/iderspruchs beweispflichtigen Beklagten Tatsachen erviesen wären, die diese Vermutung widerlegen. Festgestcllt und dem Kläger als Verschulden zugerechnet hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger nichts unternommen habe, um eine Zusammenführung der Parteien in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß ein für die Beurteilung erhebliches Verschulden des Klägers nur dann vorliegt, wenn dessen Untätigkeit bewirkt hat, daß die Zusammenführung der Eheleute in der Bundesrepublik auf unabsehbare Zeit unmöglich geworden ist. Wäre der Beklagten die Ausreise in die Bundesrepublik auch bei nachhaltigen Bemühungen des Klägers nicht ermöglicht worden, so hat dieser die Portdauer der Trennung nicht zu verantworten, da sie dann nicht auf seine Versäumnisse zurückgeht. Desgleichen können mangelnde Bemühungen des Klägers um die Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik nicht für seine Schuld an der Portdauer der Trennung sprechen, wenn die Beklagte selbst zur Ausreise hleht bereit war oder wenn die Parteien einverständlich davon ausgingen, daß die Beklagte in ihrem bisherigen Lebens-kreis bleiben sollte. Eigene Bemühungen der Beklagten um ihre Ausreise zu dem Kläger konnten allerdings nicht erwartet werden, solange ihr dieser seine Bereitschaft, sie bei sich aufzunehmen, nicht gezeigt hatte (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 44). Aus dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber läßt sich weder entnehmen, ob die Beklagte überhaupt zur Übersiedlung in die Bundesrepublik bereit war, noch ob der Kläger jemals eine Aufnahmebereitschaft gegenüber der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat. Denn durch die Aufnahme seiner Beziehungen zu einer anderen Prau im Jahre 1954 hat der Kläger es der Beklagten ab dieser Zeit unzu demutbar gemacht, zu ihm zu ziehen und damit .ihren Wiedervereinigungswillen unter Beweis zu stellen. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger an der langen Trennung der Parteien und der damit verbundenen ehelichen Entfremdung keine Schuld beizu demessen ist, dann v/ird darin, daß er sich 1954 von der Ehe lössagte und einer anderen Prau zuwandte, möglicherweise nicht mehr sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu sehen sein.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EheG § 48 Abs. 2 Zur Beachtlichkeit des Widerspruchs der in Jugoslawien lebenden Ehefrau, wenn der Ehemann nach dem Krieg in Deutschland geblieben war und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. BGH, Urt. v. 5. Märsä 1969 - IV ZR 705/68 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES I2_ZKJ°5/5§ URTEIL Verkündet ero 5. März 1969 Bischer» Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Arbeiters Dragic 9 Klägers und Revieionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr. und Pr. gegen seine Ehefrau Radosava Jugoslawien, geb. 1 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. März 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 13. November 1932 vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen in Jugoslawien die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die bei Erhebung der Klage im August 1962 27, 24 und 22 Jahre alt waren. Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1941 statt. Der Kläger besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Er wurde 1941 als Soldat eingezogen und kam noch im gleichen Jahre als Kriegsgefangener nach Deutschland. Hier verblieb er nach dem Kriegsende und nahm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt. Er besitzt eine amtliche Bescheinigung der Internationalen Plüchtlingsorganisation (IRO) vom 3. Juli 1951» daß er der Obhut dieser Organisation untersteht. Die Beklagte lebt mit den Kindern in Jugoslawien am Heimatort und besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Die Parteien standen nach dem Kriege noch längere Zeit in Briefwechsel, den der Kläger dann einstellte. Bereits im Jahre 1959 hat der Kläger in Serbien vor dem Kreisgericht Krusevac eine Scheidungsklage anhängig gemacht, mit der er abgewiesen wurde. Seine Berufung wurde vom Obersten Gericht der Volksrepublik Serbien in Belgrad mit Urteil vom 21. Juni I960 zurück-gewiesen. .Der Kläger begehrt nunmehr die Scheidung seiner Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen: Er könne aus politischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr nach Jugoslawien zurückkehren, da er dort wegen seiner politischen Einstellung gegen den Kommunismus gefährdet sei. Durch die lange (Trennung und die Tatsache, daß er durch Verwandte von ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu anderen Männern erfahren habe, sei die Ehe tiefgreifend zerrüttet. Er hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. 4 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat in prozessualer Hinsicht die Zuständigkeit des deutschen Gerichtes gerügt, der Scheidung widex*-sprochen und in Abrede gestellt, zu anderen Männern in .ehewidrigen Beziehungen gestanden zu haben. Weiterhin hat sie vorgetragen: Der Kläger habe ungefährdet nach Jugoslawien in die Heimat zurückkehren können. Hierzu habe sie ihn mehrfach aufgefordert. Eine etwaige Entfremdung durch langjährige Trennung habe er daher selbst verschuldet. Im übrigen liege der wahre Grund der inneren Abkehr des Klägers in den Beziehungen zu einer anderen Frau, von der er ein Kind habe und von der er nicht lassen wolle. Sie, die Beklagte, sei auch jetzt noch zur Aufnahme des Klägers und Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft im Falle der Rückkehr des Klägers bereit. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit angenommen und der Klage entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Scheidungsklage des Klägers abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. 5 Sntscheidungsgründe.: Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Parteien, die beide nicht deutsche Staatsangehörige sind, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen. Seine Ausführungen hierzu, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht auch bei.der nur nach Maßgabe.des § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht entzogen ist, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Scheidungsstreit nach deutschem Recht zu entscheiden ist, ist dagegen im Rahmen der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht nachprüfbar. Das Revisionsgericht hat vielmehr nur darüber zu befinden, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 48 Abs. 2 EheG richtig .ausgelegt und angewendet hat (BGH LM § 547 Abs. 1 ZPO Nr. 13). Gleichfalls für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist (§ 48 Abs. 1 EheG). Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für zulässig und beachtlich angesehen und daher die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das. Berufungsgericht hat festgestellt: Die räumliche Trennung der Parteien sei von diesen nicht verschuldet , sondern ausschließlich durch die Kriegsverhältnisse bedingt gewesen. Bis zur Einberufung des Klägers als Soldat im Jahre 1941 hätten selbst nach der Aus- 6 sage des Klägers die Parteien in echter ehelicher Verbundenheit ihr leben gemeinsam geführt. Aber auch noch danach hätten sie - trotz der durch die Kriegsereignisse gesetzten äußeren Trennungsumstände - ihrer ehelichen Verbundenheit dadurch Ausdruck gegeben, daß sie sich umeinander sorgten und die innere Verbindung durch Briefwechsel aufrecht erhielten. Dieser Briefwechsel habe noch bis zu demindest 1954 angedauert. Widerlegt sei die erst in der Berufungsinstanz aufgestellte, zweckbedingte Behauptung des Klägers, er habe die Korrespondenz bereits 1952 aus Verärgerung über den von der Beklagten durchgeführten Verkauf von Grundstücken aus seinem Vermögen eingestellt. Auch die Behauptung des Klägers über ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu anderen Männern sei widerlegt. Möge es - aus welchen Gründen auch immer - in dieser Hinsicht zu einem der Beklagten abträglichen Gerücht gekommen sein, so sei es Sache des Klägers gewesen, von der Beklagten hierüber Aufklärung zu verlangen. Da er dies nicht getan habe, rechtfertige sich nur der Schluß, daß er etwaigen Gerüchten wesentliche Bedeutung selbst nicht beigemeesen habe. Daher sei auch nicht anzunehmen, daß der Kläger später - nämlich bei Abbruch der Korrespondenz im Jahre 1954 - derartiges zu dem Anlaß habe nehmen können, von sich aus und begründet die Verbindung mit der Beklagten aufzuheben. hasse sich demnach ein Verschuldender Beklagten an der Zerrüttung nicht feststellen, so sei schon zweifelhaft, ob nicht ein für die Ehezerrüttung ursächliches Verschulden des Klägers bereits darin liege, daß er nicht zu seiner Familie in die Heimat zurückgekehrt sei. Ein Vorwurf sei ihm aber jedenfalls daraus zu machen, daß er es an jeglichen Bemühungen für ein Zusammenkommen der Parteien in der Bundesrepublik habe fehlen lassen. Auf sein Verschulden gehe daher die immer länger währende Zeit der Trennung und die hiermit verbundene Entfremdung zwischen den Parteien zurück. Die entscheidenden Ursachen für die unheilbare Zerrüttung der Ehe hätten dann aber die sich verstärkenden intimen Beziehungen gesetzt, die der Kläger 1954 zu der damals ihm nach seiner Aussage schon bekannt gewesenen Frau aufge-nommen habe, von der ihm im Jahre 1955 ein Kind geboren worden sei. Daher sei in Gesamtwürdigung des Ablaufs der Ehe trotz der zunächst schicksalsbedingten Mitursächlichkeit der Trennung an der Ehezerrüttung in dem Verhalten des Klägers eine zu demindest überwiegende schuldhafte Mitursächlichkeit für die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu sehen. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht, wie der Revision einzuräumen ist, nicht hinreichend den Rechtsgründsätzen Rechnung getragen, die in höchstrichterlicher Rechtsprechung für Scheidungsklagen nach § 48 EheG entwickelt sind, wenn die Ehegatten, wie es hier der Fall ist, durch die politischen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit auseinandergerissen und weiterhin getrennt sind. Diese Rechtsprechung geht von der Lebenserfahrung aus, daß eine langjährige Trennung dazu führt, daß Ehegatten einander im Laufe der-’.Zeit mehr und mehr entfremden. Je länger die Trennung dauert, desto größerer Anstrengungen bedarf es, das eheliche Empfinden wachzuhalten. Hieraus wird gefolgert: Beruht die langjährige Trennung der Ehegatten auf rein schicksalsbeding- ten Umständen, dann kann es so sein, daß der klagende Ehegatte durch diese Umständerseinem Ehepartner, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, sc weit entfremdet wird, daß die Ehe schon dadurch weitgehend zerrüttet ist. Sagt er sich infolgedessen von seiner Ehe los, so hat er zwar die hierdurch nunmehr eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe mitverschuldet. Eie schicksalsbedingten Umstände, die mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sind, haben aber dann das gleiche oder sogar ein größeres Gewicht, als das schuldhafte Versagen des klagenden Ehegatten gegenüber der ihm vom Schicksal gestellten Aufgabe (BGH IV ZR 555/68 vom 13. März 1968, NJW 1968, 1232 = PamRZ 1968, 305 * LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 84), so daß sich von einem überwiegenden Verschulden des klagenden Ehegatten an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe nicht mehr sprechen läßt. Ein solcher Pall ist in der Regel dann anzunehmen, v/enn der klagende Ehegatte seine Bindung an die Ehe nicht leichtfertig aufgegeben, sondern alles getan hat, was er hätte tun müssen und können, um das Zusammenkommen mit seinem Ehepartner wieder zu ermöglichen, und wenn er, als er sich von der Ehe lossagte:-* die Überzeugung hatte und haben konnte, daß eine Wiedervereinigung der Ehegatten in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde. Hier waren nun die Parteien bereits über ein Jahrzehnt voneinander getrennt als der Kläger sich von der Ehe lossagte. Der Prüfung bedarf es daher gu- nächst, ob den Kläger ein Verschulden daran trifft, daß die Trennung sich so lange hinzog. Die Frage, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, wieder in seine Heimat zurückzukehren, und deshalb die lange Trennung aus diesem Grunde auf sein Verschulden zurücRzufUhren ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis dahingestellt gelassen. Ein Verschulden des Klägers ließe sich insoweit nur annehmen, wenn es ihm möglich und zu demutbar gewesen wäre, zu seiner Familie zurückzukehren, und er eine dazu bestehende Gelegenheit nicht wahrgenommen hätte (BGHZ 36, 357, 364). Da der Kläger der Obhut der Internationalen Flüchtlingsorganisation (IRO) untersteht und dieser Obhut solche Personen unterstellt sind, denen die Rückkehr in ihre Heimat nicht zu demutbar ist (Art. 1 A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 - BGBl 1953 II •559 -), spricht die Vermutung gegen eine dem Kläger zu demutbare Rückkehr in seine Heimat. Ein Verschulden des Klägers insoweit ließe sich daher nur feststellen, wenn von der für die Zulässigkeit ihres V/iderspruchs beweispflichtigen Beklagten Tatsachen erviesen wären, die diese Vermutung widerlegen. Zwar hat die Beklagte behauptet, daß dem Kläger die Rückkehr in die Heimat möglich und zu demutbar gewesen wäre. Sie hat diese Behauptung aber unter keinerlei Beweis gestellt. Festgestcllt und dem Kläger als Verschulden zugerechnet hat das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger nichts unternommen habe, um eine Zusammenführung der Parteien in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß ein für die Beurteilung erhebliches Verschulden des Klägers nur dann vorliegt, wenn dessen Untätigkeit bewirkt hat, daß die Zusammenführung der Eheleute in der Bundesrepublik auf unabsehbare Zeit unmöglich geworden ist. Wäre der Beklagten die Ausreise in die Bundesrepublik auch bei nachhaltigen Bemühungen des Klägers nicht ermöglicht worden, so hat dieser die Portdauer der Trennung nicht zu verantworten, da sie dann nicht auf seine Versäumnisse zurückgeht. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob solche Bemühungen des Klägers Erfolg gehabt hätten. Läßt sich dies nicht klären, so geht es zu Lasten der nach § 48 Abs. 2 EheG beweispflichtigen Beklagten (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 46). Eine gegen den Kläger sprechende tatsächliche Vermutung ließe sich nur dann annehmen, wenn in der fraglichen Zeit aus der Heimat der Beklagten Familienzusammenführungen in der Bundesrepublik durchgeführt worden wären oder 1954 in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen wären. In diesem Palle obläge es dem Kläger, bestimmte Tatsachen darzulegen, die in seinem Pall das Gegenteil wahrscheinlich machen (BGH Urt. v. 20. Januar 1965 - IV ZH 66/64 -). Desgleichen können mangelnde Bemühungen des Klägers um die Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik nicht für seine Schuld an der Portdauer der Trennung sprechen, wenn die Beklagte selbst zur Ausreise hleht bereit war oder wenn die Parteien einverständlich davon ausgingen, daß die Beklagte in ihrem bisherigen Lebens-kreis bleiben sollte. Eigene Bemühungen der Beklagten um ihre Ausreise zu dem Kläger konnten allerdings nicht erwartet werden, solange ihr dieser seine Bereitschaft, sie bei sich aufzunehmen, nicht gezeigt hatte (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 44). Aus dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber läßt sich weder entnehmen, ob die Beklagte überhaupt zur Übersiedlung in die Bundesrepublik bereit war, noch ob der Kläger jemals eine Aufnahmebereitschaft gegenüber der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht hat. Der in diesem Rechtsstreit an die Beklagte gerichteten Aufforderung des Klägers, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in der Bundesrepublik wieder aufzunehmen, kann dabei allerdings keine Bedeutung zukommen. Denn durch die Aufnahme seiner Beziehungen zu einer anderen Prau im Jahre 1954 hat der Kläger es der Beklagten ab dieser Zeit unzu demutbar gemacht, zu ihm zu ziehen und damit .ihren Wiedervereinigungswillen unter Beweis zu stellen. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger an der langen Trennung der Parteien und der damit verbundenen ehelichen Entfremdung keine Schuld beizu demessen ist, dann v/ird darin, daß er sich 1954 von der Ehe lössagte und einer anderen Prau zuwandte, möglicherweise nicht mehr sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu sehen sein. In diesem Palle liegt die Annahme nahe, daß den schicksalsbedingten Umständen das Übergewicht oder zu demindest das gleiche Gewicht gegenüber der vom Kläger schuldhaft gesetzten Ursache zukommt. Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach Maßgabe dieser hier dargelegten Rechtssätze erneut prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hauß Y/üstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz