Im April 1965 hat der Kläger erneut die Scheidungsklage eingereicht und im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Der Kläger hat Berufung eingelegt, sein Scheidungsbegehren hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfs-weise ohne Schuldausspruch, zu scheiden. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, und daß danit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG ge geben seien. Im Zusammenhang mit der Erörterung des auf § 435l3heG gestützten, von ihn für unbegründet gehaltenen Scheidungsbegehrens hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch die Beklagte sich in den letzten Jahren ehewidrig verhalten hat. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht die Vorsprache der Beklagten bei den militärischen Dienststellen des Klägers im Sommer 1963 unrichtig beurteilt habe, weil es die dazu benannten Zeugen nicht vernommen habe. Den ist in diesem Zusammenhang bereits entgegenzuhalten, daß sich an der überwiegenden Schuld des Klägers K*n der Zerrüttung der Ehe selbst dann nichts ändern könnte, wenn die Beklagte bei ihrem Besuch auf der Dienststelle allein darauf ausgegangen wäre, den Kläger zu schädigen; denn zweifellos ist dieser Besuch auf das grob ehewidrige Verhalten des Klägers, die Urlaubsreise mit der Prau, d-fee ein von ihn erzeugtes Kind geboren hatte, zurückzuführen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es zu den Beleidigungen, und Beschimpfungen des Klägers durch, die Beklagte erst nach dem erneuten Zerfall der Ehe kam, also frühestens, seit der Kläger sich im September 1962 von der Beklagten zurückzog, um im Frühjahr 1963 wieder in Beziehungen zu Ingrid Kl^p zu treten. Zwar heißt es an einer Stolle des Berufungsurteils, es habe sich nicht feststellen lassen, daß diese Beleidigungen und Beschimpfungen schon vorher geschehen seien; den weiteren Ausführungen kann aber entnommen werden, daß das Berufungsgericht, die angegebene zeitliche Abfolge der beiderseitigen Ehewidrigkeiten als erwiesen angesehen hat. Es hat ausgeführt, daß die Hinwendung des Klägers zu Ingrid Kl^pdie Verfehlungen der Beklagten erst ausgelöst habe und es dazu nicht gekom- 3* Das Berufungsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft zu deren Fortsetzung fehle. Die kurzzeitige Einreichung des Armenrechtsgesuchs für eine Scheidungsklage im Jahre 1958 stehe nicht entgegen, denn die Beklagte habe damals unter der Erschütterung gehandelt, in die sie durch das lieblose Verhalten des Klägers und seine Untreue geraten sei. ließen keinen Rückschluß auf eine fehlende Bindung an die Ehe zu, denn die Beklagte habe die Versetzung des Klägers erreichen wollen, um ihn aus dem Bereich der anderen Frau herauszubringen. Die Beklagte habe sich damals ehrlich um den Kläger bemüht.und für ihn empfunden, zu demindest sei ihr das nicht zu widerlegen. Sie sei von Anfang an innerlich in ihrer Ehe verwurzelt gev/esen, habe um den Kläger und gegen seine Untreue gekämpft, und es stehe nichts Entscheidendes der Annahme entgegen, daß sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufneh-nen würde, wenn der Kläger die Voraussetzungen dafür schaffen würde. Diesen Ausführungen läßt eich nicht entgegenhalten, das Berufungsgericht habe es für unmöglich erklärt, daß die häßlichen Äußerungen der Beklagten und ihr Vorsprechen bei der militärischen Dienststelle einen Rückschluß auf die fehlende Bindung: an die Ehe zuließen. Zu prüfen ist ferner auch in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Rüge der Revision, es seien die Zeugen nicht vernommen worden, aus deren Bekundung sich ergeben hätte, daß die Beklagte darauf ausgegangen sei, den Kläger in seiner Berufslaufbahn zu schaden. Uach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger durch das Zeugnis des Gefreiten BflHB, äes Hauptbootsmanns das Kapitänleutnants D^lf^ und des Kapitänleutnants T(BB unter Beweis gestellt, daß die Beklagte, obwohl sie bereits ausreichend über seine Reise mit Ingrid Kl|^nach Dänemark unterrichtet gewesen sei, nicht nur fernmündlich auf dem Geschäftszimmer und bei dem Hauptbootsmann. Außerdem habe das Berufungsgericht selbst nicht aucgeschlossen, daß die Beklagte auch dem Kläger habe schaden wollen, denn es sei nur davon überzeugt, daß sie mit ihrer Vorsprache zu demindest in erster Linie, also nicht ausschließlich, das Ziel verfolgt habe, den Ehemann aus der Verbindung mit Ingrid Kl^^ zu lösen und für die Familie zurückzugewinnen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Sachverhalts unterstellt, daß die Beklagte nach den Telefongesprächen mit dem Gefreiten BBBBBund dem Haupt-bootsnann LüHmnicht nur einen Verdacht hatte, sondern wußte, daß der Kläger mit der anderen Frau verreist war. Das gilt insbesondere für den als Zeugen benannten Kompaniechef.Der Kläger hat durch diesen nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagte bei der Besprechung mit ihm die Absicht, ihn zu schädigen, habe hervortreten lassen, sondern nur, daß die Vorsprache für den Kläger dienstlich schädlich gewesen sei} das geht aus der im Tatbestand des Berufungsurteils zu dessen Ergänzung in Bezug genommenen Berufungsbegründung hervor. Im übrigen ist es möglich, daß bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten unsachliche und nicht billigensv/erte Beweggründe, v/ie sie verständ-licherv/eise bei einer enttäuschten, empörten und verbitterten Ehefrau eine Rolle gespielt haben können, neben dem Bestreben, den Kläger zurückzugewinnen, nicht völlig auszuschließen sind, daß ihnen aber eine untergeordnete Rolle zukommt.
2031 091 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündei am 5. Februar 1969 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Oberbootsmannes Heinrich K ~ &l i, F^Bstraße (Harineabschnittskommando-Ostsee) Klägers und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frau Hartha Kreis 33 gegen Beklagte und Revisionsbeklagte * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« h.c 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung^, vom 5. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Y/üstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Oktober 1966 v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. sen, nachdem die ersto Ehe des Klägers, die er bald nach Jahres 1947 geschieden worden war. Aus der Verbindung Von Rechts wegen Tatbestand: dem Krieg in geschlossen hatte, etwa Ende des der Parteien sind ein am 1948 geborener Sohn und eine an 1954 geborene Tochter hervorgegangen. Die Parteien wohnten zuerst in und zogen dann nach DflHB* Im Mai 1956 wurde der Kläger von der Bundesmarine übernommen und kam nach E| Nachdem er eine Y/ohnung in ABBU|/Kreis bekommen hatte, folgte die Beklagte mit den Kindern Ende Oktober 1957 nach. Im November 1957 verließ der Klüger die Beklagte. Im Januar 1958 beantragte sie daö Armenrecht für eine Scheidungsklage; im März 1958 nahm sie das Gesuch zurück. Im April 1958 reichte der Klager die Scheidungsklage ein, die er auf § 43 EheG stützte. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts vom 9* Mai 1958 abgewiesen. Las Urteil wurde am 23* September 1958 durch Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung rechtskräftig. Am MHI 1958 hatte die Näherin Ingrid Kl^^ein Kind geboren, dessen Vater der Kläger ist. Ler Kläger lebte weiterhin bis zu dem August oder September I960 von der Beklagten getrennt. Bann söhnte er sich mit ihr aus und zog zu seiner Pamilie zurück. Seit dem September 1963 leben die Parteien aber wieder getrennt. Im April 1965 hat der Kläger erneut die Scheidungsklage eingereicht und im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise, den Kläger für schuldig cn der Scheidung zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, sein Scheidungsbegehren hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfs-weise ohne Schuldausspruch, zu scheiden. Die Beklagte hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren, soweit es auf § 48 EheG gestützt ist, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ea t sehe idungsgründe: I. Der Kläger hat innerhalb der Revisionsfrist um das Armenrecht für die Einlegung der Revision nachgesucht. Das Arnenrecht ist ihm erst nach dem Ablauf dieser i'rist bewilligt worden. Innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihn der Armenrechtsbeschluß bekannt gegeben war, hat er forngerecht Revision eingelegt und beantragt, ihm die 'Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Diesem Antrag ist stattzugeben. II. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, und daß danit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG ge geben seien. Diese Annahme ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. 2. In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, der Kläger habe durch die früheren Ehebrüche mit Inge und Ingrid K10 und die erneute Abwen- dung von der Beklagten und Hinwendung zu Ingrid Klug den Anlaß und die überwiegende Ursache für die Bhezer-rüttung gesetzt. Die Ehe wäre ohne das Verhalten des Klägers nicht zerbrochen. Die gemeinsamen Jahre in Düsseldorf und die erste Zeit nach der Aussöhnung im Jahre I960 zeigten, daß die Voraussetzungen für eine gute V/eiterführung der Ehe gegeben gewesen wären, wenn der Klager der Beklagten die Treue gehalten hätte. Im Zusammenhang mit der Erörterung des auf § 435l3heG gestützten, von ihn für unbegründet gehaltenen Scheidungsbegehrens hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch die Beklagte sich in den letzten Jahren ehewidrig verhalten hat. Dieses Verhalten der Beklagten sei jedoch allein oder ganz überv/iegend durch die vom Kläger begangene Treuepflichtverletzung und sein eigenes ehewidriges Verhalten ausgelöst worden. Bei Abwägung aller Umstände und - Ö ~ bei der Entwicklung der Ehe seit 1962, so heißt es in den angefochtenen Urteil bei der Erörterung des § 43 Satz 2 EheG, halte sich das ehev/idrige Verhalten der Beklagten noch im Rahmen einer verständlichen Reaktion auf das schuldhafte Verhalten des Klägers. Bas muß dann erst recht gelten, soweit das Berufungsgericht wegen des Zusammenhangs mit den Treuepflichtverletzungen des Klägers Ehewidrigkeiten der Beklagten schon nicht als schwere EheVerfehlungen in Sinne des § 43 Satz 1 EheG angesehen hat. Die getroffenen Peststellungen, auch soweit mit ihnen die Abweisung des Scheidungsverlangens nach § 43 EheG begründet worden ist, rechtfertigen die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht die Vorsprache der Beklagten bei den militärischen Dienststellen des Klägers im Sommer 1963 unrichtig beurteilt habe, weil es die dazu benannten Zeugen nicht vernommen habe. Es sei unter Beweis gestellt worden, daß die Beklagte den Kläger dienstlich habe vernichtendwollen. Den ist in diesem Zusammenhang bereits entgegenzuhalten, daß sich an der überwiegenden Schuld des Klägers K*n der Zerrüttung der Ehe selbst dann nichts ändern könnte, wenn die Beklagte bei ihrem Besuch auf der Dienststelle allein darauf ausgegangen wäre, den Kläger zu schädigen; denn zweifellos ist dieser Besuch auf das grob ehewidrige Verhalten des Klägers, die Urlaubsreise mit der Prau, d-fee ein von ihn erzeugtes Kind geboren hatte, zurückzuführen. Die weitereil Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Annahme der überwiegenden Schuld des Klägers v/endet, sind ebenfalls unbegründet. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe die erst kürzlich wiederhergästellte Gemeinschaft ’’gefährdet" und "zerbrochen" gesehen, so liegt darin kein Widerspruch. Es ist verständlich, daß die Beklagte, nachdem ihr die erneute Untreue des Klägers bekannt geworden war, zwischen Angst und Hoffnung einerseits (gefährdet) und Verzweiflung andererseits (zerbrochen) schwankte. Der Begriff der unheilbaren Zerrüttung ist nit einer solchen Feststellung nicht verkannt. Auf den genauen Zeitpunkt, in dem die eingetretene Zerrüttung der Ehe unheilbar wurde, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht an. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es zu den Beleidigungen, und Beschimpfungen des Klägers durch, die Beklagte erst nach dem erneuten Zerfall der Ehe kam, also frühestens, seit der Kläger sich im September 1962 von der Beklagten zurückzog, um im Frühjahr 1963 wieder in Beziehungen zu Ingrid Kl^p zu treten. Zwar heißt es an einer Stolle des Berufungsurteils, es habe sich nicht feststellen lassen, daß diese Beleidigungen und Beschimpfungen schon vorher geschehen seien; den weiteren Ausführungen kann aber entnommen werden, daß das Berufungsgericht, die angegebene zeitliche Abfolge der beiderseitigen Ehewidrigkeiten als erwiesen angesehen hat. Es hat ausgeführt, daß die Hinwendung des Klägers zu Ingrid Kl^pdie Verfehlungen der Beklagten erst ausgelöst habe und es dazu nicht gekom- // men wäre, wenn der Kläger eich ehegemäß verhalten und die Beklagte nicht wieder sich selbst überlassen hätte. Das ist unangreifbar. Eine solche Würdigung des Geschehensablaufs wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Zeugin Evelyn FQHBBden zeitlichen Beginn derartiger Äußerungen der Beklagten etwa auf die Zeit von Ausgang 1962, Anfang 1963 angesetzt hat. Auch im übrigen begegnen die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß der Kläger die Ehezerrüt-tung überwiegend verschuldet habe, keinen rechtlichen Bedenken. 3* Das Berufungsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft zu deren Fortsetzung fehle. Die kurzzeitige Einreichung des Armenrechtsgesuchs für eine Scheidungsklage im Jahre 1958 stehe nicht entgegen, denn die Beklagte habe damals unter der Erschütterung gehandelt, in die sie durch das lieblose Verhalten des Klägers und seine Untreue geraten sei. Sie habe für die Rücknahme des Armenrechtsgesuchs die glaubhafte Begründung gegeben, sie habe sich mit einer Scheidung innerlich nicht abfinden können, sondern gev/ußt, der Kläger werde zurückkommen. Im nachfolgenden Scheidungsprozeß habe sie ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe betont, wenn der Kläger die anderen Frauen fallen lasse, und sie .habe ihn später alles verziehen und die Ehe fortgesetzt. Alle ihre häßlichen Äußerungen und ihre Vorsprache bei der militärischen Dienststelle im Juni 1963 ließen keinen Rückschluß auf eine fehlende Bindung an die Ehe zu, denn die Beklagte habe die Versetzung des Klägers erreichen wollen, um ihn aus dem Bereich der anderen Frau herauszubringen. Ihre Einlassung, sie habe den Kompaniechef erklärt, der Kläger werde sich wieder fangen, erscheine in Anbetracht ihres früheren Verhaltens glaubhaft. Außerdem habe sich die Beklagte Weihnachten 1962 dem Kläger trotz seines ablehnenden Verhaltens zu nähern versucht, um sich mit ihm zu vertragen. Bedeutsam sei ihre Aussage, der Kläger habe sie zwar häßlich beschimpft, aber das sei nicht sein wirklicher Charakter gexresen. Die Beklagte habe sich damals ehrlich um den Kläger bemüht.und für ihn empfunden, zu demindest sei ihr das nicht zu widerlegen. Trotz ihres Verhaltens beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sie später die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft zu deren Fortsetzung verloren habe, und daß sie ausschließlich aus wirtschaftlichen Interessen an der Ehe festhalte. Sie sei von Anfang an innerlich in ihrer Ehe verwurzelt gev/esen, habe um den Kläger und gegen seine Untreue gekämpft, und es stehe nichts Entscheidendes der Annahme entgegen, daß sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufneh-nen würde, wenn der Kläger die Voraussetzungen dafür schaffen würde. Diesen Ausführungen läßt eich nicht entgegenhalten, das Berufungsgericht habe es für unmöglich erklärt, daß die häßlichen Äußerungen der Beklagten und ihr Vorsprechen bei der militärischen Dienststelle einen Rückschluß auf die fehlende Bindung: an die Ehe zuließen. Die in Rede stehende /ff Wendung des Berufungsurteils soll ersichtlich nicht besagen, daß ein solcher Rückschluß denkgesetzlich ausgeschlossen sei; sie enthält vielmehr eine konkrete Würdigung der zur Beurteilung stehenden Verhältnisse» die möglich ist und in den Verantwortungsbereich des Richters der Tatsacheninstanz fällt. Zu prüfen ist ferner auch in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Rüge der Revision, es seien die Zeugen nicht vernommen worden, aus deren Bekundung sich ergeben hätte, daß die Beklagte darauf ausgegangen sei, den Kläger in seiner Berufslaufbahn zu schaden. Uach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger durch das Zeugnis des Gefreiten BflHB, äes Hauptbootsmanns das Kapitänleutnants D^lf^ und des Kapitänleutnants T(BB unter Beweis gestellt, daß die Beklagte, obwohl sie bereits ausreichend über seine Reise mit Ingrid Kl|^nach Dänemark unterrichtet gewesen sei, nicht nur fernmündlich auf dem Geschäftszimmer und bei dem Hauptbootsmann. . seiner Einheit vorstellig geworden sei, sondern anschließend noch den Kompaniechef aufgesucht habe, um seine, des Klägers, Stellung als Berufssoldat zu untergraben. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nur einen Teil der Behauptungen des Klägers unterstellt, nicht jedoch, daß die Beklagte bereits vor ihrem ersten Besuch alles über das Verhalten des Klägers gewußt habe, und daß sie zur Dienststelle gefahren sei, um ihn schlechtzu demachen yxxiä dienstlich zu vernichten. Die Vernehmung der Zeugen hätte nach Ansicht der Revision auch zu einer anderen Würdigung der Erklärung der Beklagten gegenüber den Eheleuten geführt. Außerdem habe das Berufungsgericht selbst nicht aucgeschlossen, daß die Beklagte auch dem Kläger habe schaden wollen, denn es sei nur davon überzeugt, daß sie mit ihrer Vorsprache zu demindest in erster Linie, also nicht ausschließlich, das Ziel verfolgt habe, den Ehemann aus der Verbindung mit Ingrid Kl^^ zu lösen und für die Familie zurückzugewinnen. Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Sachverhalts unterstellt, daß die Beklagte nach den Telefongesprächen mit dem Gefreiten BBBBBund dem Haupt-bootsnann LüHmnicht nur einen Verdacht hatte, sondern wußte, daß der Kläger mit der anderen Frau verreist war. Es hat ferner unterstellt, daß die Beklagte danach den Kompaniechef aufsuchte und sich bei ihm über den Kläger beklagte, sowie daß der Kompaniechef daraufhin den Kläger aufforderte, ein früheres Versetzungsgesuch zu wiederholen. Es ist vom Kläger für keinen der als Zeugen benannten Soldaten angegeben, welche Tatsachen er bekunden sollte, die Rückschlüsse auf eine bei der Beklagten im Vordergrund stehende Schädigungsabsicht zuließen. Das gilt insbesondere für den als Zeugen benannten Kompaniechef. Der Kläger hat durch diesen nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagte bei der Besprechung mit ihm die Absicht, ihn zu schädigen, habe hervortreten lassen, sondern nur, daß die Vorsprache für den Kläger dienstlich schädlich gewesen sei} das geht aus der im Tatbestand des Berufungsurteils zu dessen Ergänzung in Bezug genommenen Berufungsbegründung hervor. In weiterem Umfang, als es geschehen ist, brauchte deshalb das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zu unterstellen. Es hatte danach keine Ver- 12 anlassung, die angegebenen Personen als Zeugen zu vernehmen. Im übrigen ist es möglich, daß bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten unsachliche und nicht billigensv/erte Beweggründe, v/ie sie verständ-licherv/eise bei einer enttäuschten, empörten und verbitterten Ehefrau eine Rolle gespielt haben können, neben dem Bestreben, den Kläger zurückzugewinnen, nicht völlig auszuschließen sind, daß ihnen aber eine untergeordnete Rolle zukommt. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung darüber, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt, unsachlichen Beweggründen keine entscheidende Bedeutung beigemessen. 5s brauchte auch den Erklärungen der Beklagten nicht zu entnehmen, daß sie ausschließlich wegen der wirtschaftlichen Versorgung an der Ehe festhalte. 4. Die Revision des Klägers ist demnach unbegründet. Br« Hauß .Wüstenberg Br. Pfretzschner Br. Reinhardt Dr. Buchholz