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BGH · XV ZR 703/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 703/68

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung seiner Berufung gegen das Urteil der 8. Von Rechts wegen Tatbestands Die auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Ehescheidungsklage des Klägers ist durch das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. Gleichzeitig hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit der Begründung verworfen, er habe es versäumt, rechtzeitig seine Berufung zu begründen. Das für ihn hierdurch entstandene unabwendbare Hindernis sei erst durch die Zustellung dos Beschlusses des Berufungsgerichts vom 21. Insbesondere hat das Landgericht nicht überprüft, ob es für die Beklagte nicht andere Wege gegeben hätte, vom Kläger Unterhalt zu erlangen als im Wege der Bestrafung. Der Kläger hat beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zu gewähren und seine Ehe unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus den Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Sie ist der Auffassung, daß die Ausführungen des Klägers nicht seinen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigen und hat darüberhinaus ausgeführt: Sie habe sich keiner Eheverfehlung schuldig gemacht; ihr ’Widerspruch gegen eine Scheidung ihrer vierzigjährigen Ehe sei in jedem Falle zu beachten. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers verworfen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiter. Die Revision ist zulässig, da nach § 238 Abs„ 2 ZPO gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das gleiche Rechtsmittel stattfindet, das gegen die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung selbst, hier also gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 547 Abs» 2 ZPO) gegeben wäre» Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittolbegründungsfrist stand auch nicht entgegen,daß das Rechtsmittel der Berufung bereits durch den Beschluß vom 21» November 1966 wegen Eristversäumnis als unzulässig verworfen worden war» Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig erachtet» Hierbei ist es davon ausgegangen, für den Kläger sei es ein unabwendbarer Zufall gewesen, daß er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden habe und dadurch gehindert worden sei, die am 17« Oktober 1966 ablaufende Prist zur Begründung seiner Berufung einzuhalten» Auch sei dieses Hindernis für ihn erst mit der frühestens am 23» November 1966 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 21» November 1966 behoben worden, so daß die Antragsfrist-des § 234 ZPO gewahrt sei» Durch § 519 Abs» 3 ZPO in seiner .jetzigen Passung soll der früher oft üblichen rein formellen Begründung entgegengetreten und eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz erreicht viordcn» Dem Berufungsrichter soll seine Aufgabe4 erleichtert und er insbesondere in den Stand gesetzt werden, allein schon an Hand der Berufungsbegründung zu erkennen, nach welchen Gesichtspunkten der Berufungsführer seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im zweiten Rechtsgang einrichten will, insbesondere, ob er die Tatsachenwürdigung des Vorderrichters als unrichtig oder unvollkommen anzugreifen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren zu bemängeln beabsichtigt» Auf diesen Gesetzeszweck ist mithin bei der Beantwortung der Präge abzustollen, ob im Einzelfall eine ausreichende Berufungsbegründung vorliegt oder nicht» Läßt sich auch nicht eine allgemein gültige Regel dafür aufstellen, welche Anforderungen an die Binzelan-' führung der Berufungsgründe in einzelnen Pallen zu stellen sind, so ist doch durch die jetzige Passung des §519 Abs» 3 2P0 klargestellt, daß die Begründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnit- Daraus folgt, daß jede Erklärung des Berufungsführers, aber auch nur eine solche, dem Wortlaut und Sinn des § 519 Abs«, 5 ZPO entspricht, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihn das Urteil als unrichtig erscheinen lassen0 Rechtoirrig ist dagegen seine Ansicht, daß auch das weitere Vorbringen der Berufungsbegründung der hin reichenden Substantiierung ermangele«, Das Berufungsgericht hat hierbei der besonderen Eigenart des Schei-dungsprozesses nicht hinreichend Rechnung getragen«,

Zitierte Normen: § 43 EheG § 78a ZPO § 48 EheG
BerufungBerufungsgerichtEheBerufungsbegründungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 519 Abs. 5 Nr« 2; EheG § 48 Abs. 2
Anforderungen an eine Berufungsbegründung, mit der um Übei'prüfung gebeten wird, ob bei dem der Scheidung aus § 48 EheG widersprechenden Ehegatten eine Bindung an die Ehe vorhanden ist«
BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - XV ZR 703/68 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
703/68
URTEIL
An V e rkimdungs s tat dem Kläger am 19«August 1968 und der Beklagten am 2o. August 1968 zugestellt
 Justizangesxexiter
in dem Rechtsstreit
 des H	KP
J	,	I	v;
Klägers und Revisionsklägcrs, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	:
gegen
 seine Ehefrau E	ll	P	geb- B	,
B	-H	,	H	straße	,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov;
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1967 aufgehoben«
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung seiner Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 1966 gewährt.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die auf § 43 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Ehescheidungsklage des Klägers ist durch das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 1966 abgewiesen worden. Gegen dieses am 30.
Juni 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juli 1966 Berufung eingelegt. Sein für ihn durch Rechtsanwalt Dr. L in II	am	1. September 1966 gestell-
ter Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. September 1966 zurückgewiesen worden. Am 14. Oktober 1966 hat der Kläger um Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 a ZPO gebeten. Dieser Antrag ist durch den Beschluß des Beru-
 
fungsgerichts vom 21. November 1966 abgelehnt worden. Gleichzeitig hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mit der Begründung verworfen, er habe es versäumt, rechtzeitig seine Berufung zu begründen. Dieser Beschluß ist am 22. November 1966 an die Parteien hinausgegangen „ Am 6. Dezember 1966 hat sich für den Kläger der bei dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsanv/alt E bestellt. In seinem Bestellungsschriftsatz hat Rechtsanwalt 3	,	gleichzeitig	den Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt und die Berufung begründet.
Zum Wiedereinsetzungsantrag ist ausgeführt; Der Kläger habe sich vergeblich an vier Anwälte beziehungsweise Anwaltssozietäten zur Übernahme seiner Vertretung vor dem Berufungsgericht gewandt. Das für ihn hierdurch entstandene unabwendbare Hindernis sei erst durch die Zustellung dos Beschlusses des Berufungsgerichts vom 21. November 1966 behoben worden.
Die Begründung der Berufung lautet wie folgtt
"Mit der Berufung wird in erster Linie die nochmalige Überprüfung der Tatsachen durch das Berufungsgericht angestrebt. Insbesondere hat das Landgericht nicht überprüft, ob es für die Beklagte nicht andere Wege gegeben hätte, vom Kläger Unterhalt zu erlangen als im Wege der Bestrafung. Der Beklagten, der es offensichtlich ausschließlich auf die finanzielle Seite der Ehe ankommt, auf ihre Vorteile, hat gezeigt, daß sie die Bindung an die Ehe verloren hat. Eine nochmalige Vernehmung der Parteien von dem Senat dürfte zeigen, daß der Widerspruch unbeachtlich ist.
Weitere Ausführungen bleiben Vorbehalten".
Der Kläger hat beantragt,
 ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zu gewähren und seine Ehe unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus den Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Sie ist der Auffassung, daß die Ausführungen des Klägers nicht seinen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigen und hat darüberhinaus ausgeführt: Sie habe sich keiner Eheverfehlung schuldig gemacht; ihr ’Widerspruch gegen eine Scheidung ihrer vierzigjährigen Ehe sei in jedem Falle zu beachten.
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers verworfen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiter.
Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs, 2 ZP' einverstanden erklärt.
Entsehetdungsgründe^
Die Revision ist zulässig, da nach § 238 Abs„ 2 ZPO gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das gleiche Rechtsmittel stattfindet, das gegen die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung selbst, hier also gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ 547 Abs» 2 ZPO) gegeben wäre» Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittolbegründungsfrist stand auch nicht entgegen,daß das Rechtsmittel der Berufung bereits durch den Beschluß vom 21» November 1966 wegen Eristversäumnis als unzulässig verworfen worden war»
Denn bei gewährter Wiedereinsetzung wäre der da3 Rechtsmittel verwerfende Beschluß, ohne daß er ausdrücklich aufgehoben zu werden brauchte, gegenstandslos geworden (BGH IM § 519 b ZPO Nr» 9)»
Die Revision ist auch begründet»
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig erachtet» Hierbei ist es davon ausgegangen, für den Kläger sei es ein unabwendbarer Zufall gewesen, daß er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden habe und dadurch gehindert worden sei, die am 17« Oktober 1966 ablaufende Prist zur Begründung seiner Berufung einzuhalten» Auch sei dieses Hindernis für ihn erst mit der frühestens am 23» November 1966 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 21» November 1966 behoben worden, so daß die Antragsfrist-des § 234 ZPO gewahrt sei»
Diese Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seinen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Be-
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Schluß vom 21o November 1966 korrigiert hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen»
Im weiteren hat das Berufungsgericht indes angenommen, daß die innerhalb der V/iedereinsetzungsfrist nachgeholte versäumte Prozeßhandlung, nämlich die Berufungsbegründung (§ 236 Ziff» 3 ZPO), nicht in der nach § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO erforderlichen Norm erfolgt sei, so daß sich der v/icdereinsetzungsantrag aus diesem Grunde als.unzulässig erweise» Die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Entscheidung»
Durch § 519 Abs» 3 ZPO in seiner .jetzigen Passung soll der früher oft üblichen rein formellen Begründung entgegengetreten und eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz erreicht viordcn» Dem Berufungsrichter soll seine Aufgabe4 erleichtert und er insbesondere in den Stand gesetzt werden, allein schon an Hand der Berufungsbegründung zu erkennen, nach welchen Gesichtspunkten der Berufungsführer seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im zweiten Rechtsgang einrichten will, insbesondere, ob er die Tatsachenwürdigung des Vorderrichters als unrichtig oder unvollkommen anzugreifen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren zu bemängeln beabsichtigt» Auf diesen Gesetzeszweck ist mithin bei der Beantwortung der Präge abzustollen, ob im Einzelfall eine ausreichende Berufungsbegründung vorliegt oder nicht»
Läßt sich auch nicht eine allgemein gültige Regel dafür aufstellen, welche Anforderungen an die Binzelan-' führung der Berufungsgründe in einzelnen Pallen zu stellen sind, so ist doch durch die jetzige Passung des §519 Abs» 3 2P0 klargestellt, daß die Begründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnit-
ten sein und erkennen lassen muß, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach der Meinung des Berufungsführers das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6). Daraus folgt, daß jede Erklärung des Berufungsführers, aber auch nur eine solche, dem Wortlaut und Sinn des § 519 Abs«, 5 ZPO entspricht, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihn das Urteil als unrichtig erscheinen lassen0
Zutreffend ist es daher, daß das Berufungsgericht die im ersten Satz der Berufungsbegründung ausgesprochene Bitte, mit der Berufung werde in erster Linie die nochmalige Überprüfung der Tatsachen durch das Berufungsgericht angeotrebt, für eine als Angriff gegen das landgerichtliche Urteil nichtssagende allgemeine Redewendung angesehen hat«,
Rechtoirrig ist dagegen seine Ansicht, daß auch das weitere Vorbringen der Berufungsbegründung der hin reichenden Substantiierung ermangele«, Das Berufungsgericht hat hierbei der besonderen Eigenart des Schei-dungsprozesses nicht hinreichend Rechnung getragen«,
Die Berufungsbegründung läßt erkennen, daß der Kläger die Bindung der Beklagten' an die Ehe in Präge stellt und um Überprüfung der Ansicht des Landgerichts bittet der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung Svoi nach § 48 Abs» 2 EheG beachtlich«, Die Berufungsbegründung gibt das Motiv an, das nach Ansicht des Klägers allein für das Pesthalten der Beklagten an der zerrütteten Ehe leitend ist, nämlich das finanzielle Sicherungsstreben«, Zugleich bringt die Berufungsbegründung einen neuen Tatsachenvortrag, indem sie behauptet, die Beklagte habe durch eine Strafanzeige versucht, ihre
 
Unterhaltsansprüche gegen den Kläger zu verwirklichen»
Aua diesen Verhalten will sie offenbar die fehlende innere Bindung der Beklagten an die Ehe ableiten» Schließlich erstrebt die Berufungsbegründung eine Vernehmung der Beklagten durch den Senat über ihre Bindung an die Ehe» Da es bei der Frage der Bindung an die Ehe um die oft schwer festsustellende innere Einstellung eines Ehegatten zu seiner Ehe und zu seinem Ehepartner geht, kann oft nur durch eine eingehende Parteivernehmung der Versuch einer Klärung gemacht werden,» Es kommt daher in einem Scheidungsstre.it aus § 48 EheG auch einem solchen Antrag auf Parteivernehmung über die Einstellung zur Ehe in der Regel Bedeutung su.
Insgesamt ist die Berufungsbegründung zwar sehr dürftig» Es geht aber aus ihr doch deutlich genug hervor, in welcher Richtung der Kläger um Überprüfung des angefochtenen Urteils bittet und was er neu vorzutragen beabsichtigt» Die Berufungsbegründung genügt entgegen
 der Ansicht des angefochtenen Urteils den Anforderungen des §519 AhSo 3 Ziff« 2 ZP0o Daher war dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren«
Dr» Hauß	Johannsen Dr„ Pfretzschner
 Dr« Reinhardt
 Dr o Bukov/