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BGH · IV ZR 699/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 699/68

Etwa um die Jahresende 1950/51 verlegte der Kläger seine Praxis nach m.Im September des Jahres 1948 ließ der Kläger die erste Scheidungsklage einreichen und dazu vortragen, die Beklagte habe außer dem Ehebruch im Jahre 1941j den er ihr verziehen habe, jedoch nicht ganz habe über-v/inden können, die Ehe durch Verlautbarungen über das eheliche Verhältnis, Eifersüchteleien und Beschimpfungen gegen ihn zerrüttet. Bas Landgericht bat die Ehe aus § 43 EheG mit der Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers geschieden; auf die Berufung der Beklagten ist die Klage durch Urteil des Oberlandesgerichto München vom 15. Die übrigen Vorwürfe hat die Beklagte mit Ausnahme des im Jahre 1941 begangenen Ehebruchs bestritten und behauptet, die Ehe sei allein durch das eigene Verhalten des Klägers zerrüttet worden. Auf die Revision des Klägers ist diese Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1963 (IV ZR 156/62 * NJY/ 1963, 1355) aufgehoben worden,-weil sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch § 616 ZPO daran gehindert gesehen hatte, zu dem Klagegrund des § 48 EheG alle Behauptungen des Klägers über die Ursachen der Zerrüttung der Ehe zu prüfen. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, an den die Sache zurückverwiesen worden war, nach erneuter Anhörung der Parteien die Berufung abermals zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheO. Senat des Oberlandesgerichts München davon ausgegangen, daß die Ehe aus den in dessen Urteil vom 9. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Urgrund der Zerrüttung der Ehe in dem Ehebruch der Beklagten mit HflHHP im Jahre 1941 liege. fungagericht hohe sich mit diesem Gesichtspunkt zwar bei der Frage der Beachtlicbkeit des V/iderspruchs beschäftigt, 3ei dort aber unter Außerachtlassung verschiedener gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechender Umstände der Aussage der Beklagten gefolgt, daß der Kläger nicht erst im Jahre 1948 von den Postsendungen der Beklagten an HflHIB erfahren habe. Die Revision übersieht.hierbei, daß das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf das vorausgegangene Beru-fungsurteil vom 9. Die Rügen der Revision sind auch unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht als be- Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den von dem Kläger vor gebrach ten und möglicherweise gegen eine Bindung der Beklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Briefe zwar nur wenig Liebe und Zuneigung erkennen ließen und überdies die Vermutung erwecken ) könnten, der Beklagten sei nur noch um den Unterhalt zu tun gewesen. Angesichts des Verhaltens des Klägers, der sich treulos von der Beklagten getrennt und sie mit den Kindern in Not zurückgelassen habe, sei es aber nicht überraschend, daß die Beklagte in dieser Situation empörte Briefe geschrieben habe. Zu dem Briefwechsel der Beklagten mit HiHIVbat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht erwiesen«, daß die Beklagte den Kläger hiervon nicht unterrichtet und der Kläger der Beklagten dies nicht verziehen hätte. Da die Kenntnis von der Zahl der Briefe allein auf den Angaben der Beklagten beruhte, könnte es eher für die Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe der Beklagten sprechen, daß sie bei ihrer Vernehmung am 24. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe es an einer Gesamtwürdigung aller Umstände fehlen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist aus einer Reihe von Umständen zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sie eher für die Bindung sprächen und die Sorge der Beklagten um die Erhaltung ihrer Ehe erkennen ließen. Es kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Einstellung der Beklagten zur Ehe schließlich wesentlich mit auf das Ergebnis der Parteivernehraung gestützt hat. Auch die weiteren Ausführungen der Revision ergeben nicht, daß da3 Berufungsgericht den Begriff der Bindung an die Ehe in § 48 Abs. 2 EheG verkannt und diese Vorschrift unrichtig angev/endet hätte. Ohne Erfolg ist die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO durch Nichtvernehmung der Zeugin Diese Zeugin war dafür benannt worden, daß im Jahre 1961 bei ihr ein Herr vorgesprochen und sich nach dem Kläger erkundigt habe, insbesondere danach, wieviel Pa-, tientinnen der Kläger habe und was er für seine Beistün-gen verlange; der Herr habe die Präge der Zeugin, ob er zun Kläger in Behandlung gehen wolle, nicht beantwortet. Mai 1961 vortragen lassen, er vermute nur, daß dieser Besuch mit einer Bespitzelung des Klägers durch die Beklagte Zusammenhänge;

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 286 ZPO
BerufungsgerichtBriefEheUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2031 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 699/68	URTEIL	Verkündet	am
5. Februar 1969 Blecher, Justizselcretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Heilpraktikers Josef
- Prozcßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,,
Rechtsanwalt Dr*
gegen
 dessen Eh^tv^n
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br,
- Prozeßbevollmäcntigter:
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtsbois hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1969 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichtor Wüstenberg, Dr. Pfretzscbner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 22. Dezember 1966 v/ird zurückgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	geborene Kläger und die am
HHP 1903 geborene Beklagte haben am 23. Oktober 1936 in	(La) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen
 zwei in den Jahren 1937 und 1939 geborene Kinder.
Während des Kriegsdienstes des-Klägers beging die Beklagte im Jahre 1941 mit einem Soldaten HWKtKtk der in die Wohnung der Parteien einquartiert war, Ehebruch. Sie gestand diesen Ehebruch dem Kläger während seines nächsten oder übernächsten Urlaubs ein, und der Kläger verzieh ihr. Die Parteien führten die Ehe fort.
Im Jahre 1948 nahm der Kläger ein mehrere Jahre andauerndes ehebrecherisches Verhältnis zu einer Frau Luise KflH
 
auf, die seit längerem Patientin in seiner Heilpraktikerpraxis war. Am 3. Januar 1949 kam es zu einer Trennung der Parteien innerhalb der Wohnung. Etwa um die Jahresende 1950/51 verlegte der Kläger seine Praxis nach m.
Im September des Jahres 1948 ließ der Kläger die erste Scheidungsklage einreichen und dazu vortragen, die Beklagte habe außer dem Ehebruch im Jahre 1941j den er ihr verziehen habe, jedoch nicht ganz habe über-v/inden können, die Ehe durch Verlautbarungen über das eheliche Verhältnis, Eifersüchteleien und Beschimpfungen gegen ihn zerrüttet. Sie habe überdies die unerlaubten Beziehungen zu HflH^nach der ihr gewährten Verzeihung noch durch Briefe und Versendung von Liebesgabenpäckchen fortgesetzt, wovon er erst im Herbst oder Winter 1948 erfahren habe. Bas Landgericht bat die Ehe aus § 43 EheG mit der Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers geschieden; auf die Berufung der Beklagten ist die Klage durch Urteil des Oberlandesgerichto München vom 15. Januar 1951 abgewiesen worden«.
Eine weitere vom Kläger im Jahre 1952 erhobene Schoidungsklage wurde von ihm noch Versagung des dafür nochgesuchten Armenrechts nicht weiter betrieben.
Im Herbst I960 hat der Kläger die vorliegende, in orster Linie auf § 43* hilfsweise auf § ,48 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Er hat hierzu die früheren Vorwürfe gegen die Beklagte wiederholt und weiter vorgebracht, die Beklagte habe seine Praxis durch abträgliche Äußerungen zu Patientinnen geschädigt, ihn
 in den Jahren 1950/51 trotz Kenntnis seiner Mittellosigkeit mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Unterhaltsforderungen verfolgt, zu dem Offenbarungseid getrieben und wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht zur Anzeige gebracht; ferner habe sie ihn in den Jahren 1955 und 1961 bespitzeln lassen und selbst bespitzelt.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht, die Vollstreckungsmaßnahmen und auch die Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht seien auf Drängen der Fürsorgebehörde zurückzuführen. Die übrigen Vorwürfe hat die Beklagte mit Ausnahme des im Jahre 1941 begangenen Ehebruchs bestritten und behauptet, die Ehe sei allein durch das eigene Verhalten des Klägers zerrüttet worden. Er habe mit einer anderen Frau die Ehe gebrochen und sie, die Beklagte, vor der Trennung bedroht und mißhandelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur äiaf § 48 EheG gestützte Berufung ist durch Urteil des * 4. Senats dos Oberlandesgerichts München vom 3* April 1962 zurückgewiesen worden. Auf die Revision des Klägers ist diese Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1963 (IV ZR 156/62 * NJY/ 1963, 1355) aufgehoben worden,-weil sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch § 616 ZPO daran gehindert gesehen hatte, zu dem Klagegrund des § 48 EheG alle Behauptungen des Klägers über die Ursachen der Zerrüttung der Ehe zu prüfen. Die erneute Entscheidung des Berufungsgerichts vom 9. Februar 1965, durch die wiederum die Berufung zurückgewiesen worden ist, ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs von 18. Mai 1966 (IV ZR 95/65) aufgehoben worden. Das Urteil hat die Bedenken, die gegen die Zulässigkeit des
 
Voidersprucbs der Beklagten erhoben wurden, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat jedoch zur Frage, ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden ist, eine ausreichende Y/Ürdigung der hierfür maßgebenden Umstände vermißt. In dem weiteren Verfahren hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, an den die Sache zurückverwiesen worden war, nach erneuter Anhörung der Parteien die Berufung abermals zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheO.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision konnte keinen Erfolg haben.
1. Bas Berufungsgericht ist ebenso wie der 4. Senat des Oberlandesgerichts München davon ausgegangen, daß die Ehe aus den in dessen Urteil vom 9. Februar 1965 angestqllten und unbeanstandet gebliebenen Erwägungen mindestens überwiegend vom Kläger zerrüttet worden sei. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Urgrund der Zerrüttung der Ehe in dem Ehebruch der Beklagten mit HflHHP im Jahre 1941 liege.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe hierbei den Kern des Klage Vorbringens übersehen. Dieser liege, soweit das Verhältnis der Beklagten zu IMHHB in Frage stehe, darin, daß die Beklagte die Beziehungen zu HflBHBnoch nach der Verzeihung fortgesetzt und daß der Kläger von diesem Verhalten der Beklagten erst im Jahre 1948 Kenntnis erhalten habe. Bas Beru-
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fungagericht hohe sich mit diesem Gesichtspunkt zwar bei der Frage der Beachtlicbkeit des V/iderspruchs beschäftigt, 3ei dort aber unter Außerachtlassung verschiedener gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten sprechender Umstände der Aussage der Beklagten gefolgt, daß der Kläger nicht erst im Jahre 1948 von den Postsendungen der Beklagten an HflHIB erfahren habe.
Die Revision übersieht.hierbei, daß das Berufungsgericht mit der Bezugnahme auf das vorausgegangene Beru-fungsurteil vom 9. Februar 1965 sich auch die darin enthaltene Hilfserwägung zu eigen gemacht hat, nach der die Zerrüttung der Ehe auch dann weitaus überwiegend auf dem Verhalten des Klägers beruhe, wenn davon auszugehen, wäre, daß die Beklagte dem Kläger ihre Postsendungen an HflMBI verschwiegen hätte. Denn diese Dinge hätten die eheliche Gesinnung des Klägers, der sich schon, bevor er angeblich davon erfahren habe, der Frau zugewandt habe, nicht mehr entscheidend berührt. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wie auch der frühere IV. Zivilsenat bereits in dem auf die zweite Revision des Klägers ergangenen Urteil vom 18. Mai 1966 zu der gleichen, schon damals erhobenen Revisionsrüge ausgeführt hat.
Auch sonst sind gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des V/iderspruchs>. rechtliche Bedenken nicht zu erbeben.
2. Die Rügen der Revision sind auch unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht das Fehlen einer Bindung der Beklagten an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht als be-
 
wiesen angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den von dem Kläger vor gebrach ten und möglicherweise gegen eine Bindung der Beklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt. Dabei hat es ausdrücklich allerdings nur noch diejenigen Umstände geprüft, die nicht schon in dem vorausgegangenen Berufungsurteil vom 9» Pebruar 1965 behandelt waren. Damit hat es sich offensichtlich die Würdigung der Umstände aus jenem Urteil zu eigen gemacht, die in dem Revisionsurteil vom 18. Mai 1966 nicht beanstandet worden ist.
Dadurch erledigt sich die Einwendung der Revision, das	i
Berufungsgericht habe die Briefe außer acht gelassen, die die Beklagte am 12. Oktober und 26. Oktober 1952 an den Kläger geschrieben hat. Denn in dem Berufungsurteil von 9. Pebruar 1965 sind die Briefe der Beklagten, von denen die vom 30. Mai 1949 und 12. Oktober 1952 ausdrücklich genannt worden sind, gewürdigt worden. Daß der nicht ausdrücklich erwähnte Brief vom 26. Oktober 1952 geeignet wäre, die sich aus den Briefen ergebende Einstellung der Beklagten anders zu würdigen, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Briefe zwar nur wenig Liebe und Zuneigung erkennen ließen und überdies die Vermutung erwecken ) könnten, der Beklagten sei nur noch um den Unterhalt zu tun gewesen. Angesichts des Verhaltens des Klägers, der sich treulos von der Beklagten getrennt und sie mit den Kindern in Not zurückgelassen habe, sei es aber nicht überraschend, daß die Beklagte in dieser Situation empörte Briefe geschrieben habe. Daraus könne auf die wirkliche Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe nicht geschlossen werden. Diese Würdigung ist rechtlich möglich und kann daher in der Revision nicht beanstandet werden.
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Zu dem Briefwechsel der Beklagten mit HiHIVbat das Berufungsgericht ausgeführt, es sei nicht erwiesen«, daß die Beklagte den Kläger hiervon nicht unterrichtet und der Kläger der Beklagten dies nicht verziehen hätte.
Die Aussage der Beklagten in ihrer Vernehmung vom 24. September 1964, sie habe den Kläger davon unterricb-tet, daß sie an HflHI geschrieben und ihm ein Päckchen geschickt habe, sei nicht widerlegt worden. Entgegen der Ansicht der Revision kann es für die Glaubwürdigkeit der Beklagten keine Bedeutung gewinnen, daß sie bei ihrer Anhörung im ersten Scheidungsprozeß am 17* Januar 1949 and zunächst auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebracht hat, sie habe zwei Briefe an geschrieben, und in ihrer Vernehmung vom 24» September I964 ausgesagt hat, es seien vier oder fünf Briefe und ein Peldpostpäckchen gev/esen. Da die Kenntnis von der Zahl der Briefe allein auf den Angaben der Beklagten beruhte, könnte es eher für die Aufrichtigkeit und Wahrheitsliebe der Beklagten sprechen, daß sie bei ihrer Vernehmung am 24. September 1964 nicht einfach ihre früheren Angaben wiederholt, sondern sie berichtigt hat. Xm übrigen ist fraglich, ob überhaupt eine Änderung in den Angaben der Beklagten vorliegt. Denn die Beklagte hatte schon in der Klageerwiderung des ersten Scheidungsprozesses vom 9. Dezember 1943 vortragen lassen, daß sie dem H^-BV cin Paket geschickt und dies dem Kläger mitgeteilt habe. Auch die weiteren Hinweise der Revision besagen nichts Wesentliches gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten und vermögen im übrigen nicht darzutun, daß sie angesichts der dem Kläger obliegenden Beweislast etwas an dem Ergebnis zu ändern vermöchten.
 
Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe es an einer Gesamtwürdigung aller Umstände fehlen lassen, ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist aus einer Reihe von Umständen zu der Schlußfolgerung gelangt, daß sie eher für die Bindung sprächen und die Sorge der Beklagten um die Erhaltung ihrer Ehe erkennen ließen. Es kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Einstellung der Beklagten zur Ehe schließlich wesentlich mit auf das Ergebnis der Parteivernehraung gestützt hat. Nichts deutet darauf hin, daß sich das Berufungsgericht dabei nicht bev/ußt v/ar, daß die Aussagen einer Partei im Prozeß oft auf prozeßtaktische Erwägungen zurückzuführen sind.
Auch die weiteren Ausführungen der Revision ergeben nicht, daß da3 Berufungsgericht den Begriff der Bindung an die Ehe in § 48 Abs. 2 EheG verkannt und diese Vorschrift unrichtig angev/endet hätte.
Ohne Erfolg ist die Rüge der Verletzung des § 286 ZPO durch Nichtvernehmung der Zeugin Diese Zeugin war dafür benannt worden, daß im Jahre 1961 bei ihr ein Herr vorgesprochen und sich nach dem Kläger erkundigt habe, insbesondere danach, wieviel Pa-, tientinnen der Kläger habe und was er für seine Beistün-gen verlange; der Herr habe die Präge der Zeugin, ob er zun Kläger in Behandlung gehen wolle, nicht beantwortet. Der Kläger hatte schon bei der Benennung dieser Zeugin im Schriftsatz vom r. Mai 1961 vortragen lassen, er vermute nur, daß dieser Besuch mit einer Bespitzelung des Klägers durch die Beklagte Zusammenhänge;
bei seiner Anhörung durch den Einzelrichter am 10. Mai 1961 hat er persönlich erklärt, er könne nicht behaupten, daß der Herr mit der Beklagten in Verbindung stehe. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern der in das Wissen der Zeugin WflHHpgestellte Vortrag das Pehlen der ehelichen Bindung der Beklagten dartun könnte.
Bio Revision mußte nach alledem zurückgev/iesen werden.
Br. Hauß	Wüstenberg	Br. Pfretzschner
 Br. Reinhardt	Br. Buchholz