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BGH

Gericht: BGH

sei zulässig, weil der Klüger die Zerrüttung zu demindest überwiegend verschuldet habe« Der Kläger habe sich seit I960 innerlich von der Beklagten abgekehrt und schließlich im November 1962 die Trennung vollzogen, ohne daß ihm die Beklagte durch ihr Verhalten dafür einen beachtlichen Grund gegeben hätte« Durch seine unbegründete und daher schuldhafte Abkehr von der Beklagten habe der Kläger die eigentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzto In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auf die in seinen Urteil zu § 43 EheG enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, mit denen dargelegt worden ist, daß das auf diese Vorschrift gestützte Scheidungsbegeh-ren dos Klägers unbegründet sei«, daß schon der versöhnlich gehaltene Brief vom 17«, November 1962, den die Beklagte bald nach der Trennung an den Kläger richtete, ihn nicht zu einem Einlenken veran-laßtOo Damit ist klargestellt, daß die Zerrüttung in der Person dos Klägers unheilbar v/urde, als er sich am 6, November 1962 zur Trennung entschloß» Da er später ersichtlich niemals von sich aus eine Änderung dieses Entschlusses ins Auge faßte, haben nach der Trennung liegende Vorfälle oder Vorfälle, von denen er erst nach der Trennung erfahren hat, keine Bedeutung für die Frage, ob es überwiegend durch sein Verschulden zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist«, c) Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungs gericht sich zur Begründung seiner Annahme von der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung auf die Aus führungen des angefochtenen Urteils zu § 43 EheG bezogen habe» Es komme nicht darauf an, ob die von der Beklagten begangenen ehewidrigen Handlungen als schwere Eheverfehlungen zu bewerten seien, und es seien auch nicht einzelne Vorfälle aus den Leben der Eheleute zu würdigen, sondern es seien der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe bis zu ihrer Zerrüttung sowie deren sämtliche Ursachen aufzuklüren» mehr auf Gruncl der Bev;e is auf nähme unter Prüfung der erhobenen Vorwürfe zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ehe der Parteien bis zun Jahre I960 im ganzen harmonisch verlaufen sei, und daß die Beklagte ihre Pflichten als Ehefrau bis zu dem Jahre I960 nicht verletzt habe* Daraus konnte das Berufungsgericht die Folgerung ziehen, daß der Kläger keinen beachtlichen Grund gehabt habe, sich von der Beklagten zu trennen, und daß sich deshalb aus der von ihn vorgenommenen Trennung seine überwiegende Schuld an der eingetretenen Zerrüttung der Ehe ergebe» Von angeblichen ehewidrigen Beziehungen, die die Beklagte in Italien unterhalten haben soll, hat der Kläger nach seinen eigenen Vortrag erst 1966 erfahren, also lange nachdem er die eheliche Gesinnung endgültig verloren hatte» Sie sind für die Präge seiner Schuld an der Zerrüttung ohne Bedeutung, so daß es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen hier schon deshalb nicht ankomrat» teilige Feststellungen zu treffen« Von einem Hinweis darauf, daß die Beeidigung der Zeugin Eva DflBHB nicht erforderlich erscheine, konnte das Berufungsgericht trotz des entsprechenden .Antrages dos Klägers absehen, Denn die Zeugin hat in ihrer Aussage in der Hauptsache mehr ihre allgemeinen Eindrücke über das Verhältnis der Barteien zueinander wiedergegeben, als daß sie bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen bekundet hätte, über die bei ihr notwendig kein Irrtum bestehen konnte« Regelmäßig kommt eine Beeidigung nicht in Betracht, wenn die Aussage weniger konkrete Tatsachen als allgemeine Werturteile zu dem Gegenstand hat und deshalb erfahrungsgemäß der Wahrheitsgehalt der Aussage durch den Zwang zur Eidesleistung nicht oder kaum beeinflußt wird. Dem Berufungsgericht blieb es überlassen zu entscheiden, ob aus späteren Handlungen der Beklagten, die sie beging, nachdem sie vom Kläger verlassen v/orden war, Schlüsse auf ihr früheres Verhalten zu ziehen waren» Es ist kein Rechtsfehler, wenn es das nicht getan und sich auch nicht dainiber geäußert hat» Jahrzehnte zurückliegende Vorfälle in der Kriegszeit, mit denen der Kläger die Unverträglichkeit der Beklagten gegenüber dritten Personen dartun wollte, wobei sie auch eine ihn herabsetzende Äußerung getan haben soll, konnten ebenfalls außer Betracht bleiben» Die Behauptung des Klägers, es sei den Parteien von Ärzten geraten worden, getrennt zu verreisen, einen Nervenarzt aufzusuchen oder sich scheiden zu lassen, ist keine geeignete Grundlage für eine Bev/ei sauf nähme» Es hätten konkrete Tatsachen vorgebracht werden müssen, aus denen sich ins Gewicht fallende Eheschwierigkeiten ergaben» Es besagt auch nichts, daß nach der Behauptung des Klägers einmal die Beklagte einen Herzanfall vorgetäuscht haben soll, um ihre Herrschaftsansprüche durchzusetzen, daß aber der deswegen zugezogene Arzt Dr» anstelle eines Herzkollapses einen pseudohysterischen Anfall fest-gestellt habe» Die dafür benannten Zeugen brauchten nicht vernommen zu werden mangels hinreichend bestimmter Angaben darüber, wie die Beklagte unter Vorschützen eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Leidens das Ehe- und Familienleben belastet haben soll» Im übrigen hat die Beklagte im ersten Rechtszug ein ärztliches Zeugnis des Dr» vorgelegt, nach dem sie während der Zeit seiner ärztlichen Betreuung ständig eine hochgradige Erregungsfähigkeit und Empfindlichkeit im psychischen und vegetativen Bereich aufv/ies, wobei sio für Versuche sachlicher Objektivierung ihrer LebensVerhältnisse schlecht zugänglich erschiene Mit dem Vorbringen, die Parteien hätten schon viele Jahre vor der Trennung keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt, weil bei der gehässigen Einstellung der Beklagten dafür keine Grundlage bestanden habe, kann die Revision nicht gehört werden» Nach dem unbeanstandet gebliebenen Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger behauptet, der letzte eheliche Verkehr habe im Herbst 1961, also etwa ein Jahr vor der Trennung, stattgefunden, während es nach der Behauptung der Beklagten noch in März 1962 zu dem Verkehr gekommen ist» Das Berufungsgericht brauchte auch nicht ausdrücklich zu der Behauptung des Klägers Stellung zu nehmen, die Beklagte habe ihn als alt und impotent bezeichnet, während sie sich gerühmt habe, noch genug Chancen bei anderen Männern zu besitzen. Der Kläger hat nur seine eigene Parteivernehmung beantragt zun Beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe zu seiner später verstorbenen Schwester gesagt, sie wünsche nur, daß er mit dem Auto gegen einen Baum fahre und sich den Schädel einrenne» Diesem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben«, o) V/enn demnach die Verhandlung und Beweisaufnahme, wie das angefochtene Urteil verfahrensrechtlich unangreifbar ergibt, keine hinreichenden Gründe dafür erbracht hat, daß die Abwendung des Klägers von der Ehe als berechtigt oder verständlich erscheinen konnte, so hat das Berufungsgericht mit Recht in dieser Abwendung die maßgebliche, vom Kläger schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache gesehen«, Der Kläger kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht geltend machen, daß mangels anderer horvorgetretener Gründe nach der Lebenserfahrung in der von ihm behaupteten unerträglichen Streit- und Herrschsucht der Beklagten der maßgebende c) Alle anderen Einwendungen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, sind ebenfalls nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu Pall zu bringen« Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht ausdrücklich darüber vernommen hat, ob sie sich an die Ehe gebunden fühle« Deren sonstiges Verhalten konnte ihn genügend Anhaltspunkte dafür geben, daß die Beklagte den Wunsch hat, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, und daß sie sich trotz aller gegen den Kläger gerichteten Ausbrüche im Kern ihre eheliche Gesinnung bewahrt hat«

ZeuginTrennungEheGBerufungsgerichtVorfallEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2037 036
IM NAMEN DES VOLKES
JOJL 698/68	URTEIL	Verkündet	am
260 Februar 1969 Blecher,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten
 Rudolf
9
'Rhld,
 Klägers und Revisionsklägers ?
- Prozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt Br«,
gegen
 die Regierungsahgestellte Prau Henriette Ottilie Elisabeth KflHBBHHHiiHV geb«
D0HP’ *mmm Straße *
Beklagte und Revisionsbeklagte 9
- froseßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«
Her IV. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß sowie der Eundesrichter Johannsenj, Wüstonbcrg, Br«, Reinhardt und Dr«, Eukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10«, Zivilsenats des Ober-landesgorichts Düsseldorf vom 7o April 1967 wird zurückgewiesen«,
Der Kläger trägt die Kosten der Revision«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1912 geborene Kläger und die am 1914 geborene Beklagte haben am 30» Oktober 1939 die Ehe geschlossene Aus dieser sind eine im Jahre 1942 geborene Tochter und ein im Jahre 1946 geborener Sohn hervorgegangeno Am 6«, November 1962 zog der Klüger aus der ehelichen Wohnung aus«, Seitdem leben die Parteien getrennte
 Der Kläger hat Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien erhoben und ira ersten Rechtszug beantragt3 die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden«,
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr den Antrag gestellt, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuld-ausopruch, zu scheiden,,
Die Beklagte ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten und hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen» Sie hat beantragt, die Berufung zurückzuweison, hilfsv/eise in Ball der Scheidung festzustellen, daß den Kläger das alleinige Verschulden treffe»
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
 zurückgev/i o s en o
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß seinen Antrag, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, stattgegeben wird» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
1» Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei« Im Rahmen der nach § 547 Abs« 1 ZPO statthaften Revision sind diese Post Stellungen nicht nachprüfbar» Bie Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG sind damit unangreifbar dargetan«
2» a) In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, der V/i der Spruch, den die Beklagte nach § 48 Abs« 2
 
EheG gegen die Scheidung erhoben habe? sei zulässig, weil der Klüger die Zerrüttung zu demindest überwiegend verschuldet habe« Der Kläger habe sich seit I960 innerlich von der Beklagten abgekehrt und schließlich im November 1962 die Trennung vollzogen, ohne daß ihm die Beklagte durch ihr Verhalten dafür einen beachtlichen Grund gegeben hätte« Durch seine unbegründete und daher schuldhafte Abkehr von der Beklagten habe der Kläger die eigentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzto In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auf die in seinen Urteil zu § 43 EheG enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, mit denen dargelegt worden ist, daß das auf diese Vorschrift gestützte Scheidungsbegeh-ren dos Klägers unbegründet sei«,
b)	Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, v/ann die Zerrüttung der Ihc unheilbar geworden sei; diese Feststellung sei die erste Voraussetzung für eine reehtofehlerfreie Abwägung der Ursachen der Zerrüttung, v/ie sie § 48 EheG erfordere«
Die Rüge ist unbegründet« In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Kläger habe I960 begonnen, sich äußerlich erkennbar von der Beklagten zu lösen, und er habe die Trennung durch die allmählich durchgeführte Fortschaf-fung seiner persönlichen Sachen vorbereitet und dann am 6« November 1962 einen verhältnismäßig harmlosen Vorfall zu dem Anlaß genommen, die Trennung zu vollziehen« In der Folgezeit und insbesondere am 20« Dezember 1963 sei er auf die Bemühungen der Beklagten um eine Aussprache und Versöhnung nicht oingegangen« Das Berufungsurteil ergibt,
 
daß schon der versöhnlich gehaltene Brief vom 17«, November 1962, den die Beklagte bald nach der Trennung an den Kläger richtete, ihn nicht zu einem Einlenken veran-laßtOo Damit ist klargestellt, daß die Zerrüttung in der Person dos Klägers unheilbar v/urde, als er sich am 6, November 1962 zur Trennung entschloß» Da er später ersichtlich niemals von sich aus eine Änderung dieses Entschlusses ins Auge faßte, haben nach der Trennung liegende Vorfälle oder Vorfälle, von denen er erst nach der Trennung erfahren hat, keine Bedeutung für die Frage, ob es überwiegend durch sein Verschulden zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist«,
c)	Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungs gericht sich zur Begründung seiner Annahme von der überwiegenden Schuld des Klägers an der Zerrüttung auf die Aus führungen des angefochtenen Urteils zu § 43 EheG bezogen habe» Es komme nicht darauf an, ob die von der Beklagten begangenen ehewidrigen Handlungen als schwere Eheverfehlungen zu bewerten seien, und es seien auch nicht einzelne Vorfälle aus den Leben der Eheleute zu würdigen, sondern es seien der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe bis zu ihrer Zerrüttung sowie deren sämtliche Ursachen aufzuklüren»
Auch dieses Vorbringen kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, die im Zusammenhang mit der Erörterung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens stehen, beschränken sich nicht darauf, einzelne Verhaltensweisen der Beklagten, die als schv/ere Eheverfehlungen in Betracht kommen könnten, abzuhandeln» Das Berufungsgericht ist viel-
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mehr auf Gruncl der Bev;e is auf nähme unter Prüfung der erhobenen Vorwürfe zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ehe der Parteien bis zun Jahre I960 im ganzen harmonisch verlaufen sei, und daß die Beklagte ihre Pflichten als Ehefrau bis zu dem Jahre I960 nicht verletzt habe* Daraus konnte das Berufungsgericht die Folgerung ziehen, daß der Kläger keinen beachtlichen Grund gehabt habe, sich von der Beklagten zu trennen, und daß sich deshalb aus der von ihn vorgenommenen Trennung seine überwiegende Schuld an der eingetretenen Zerrüttung der Ehe ergebe»
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte nach ihren eigenen Angaben temperamentvoll ist und "leicht hochgeht", und daß es im Zusammenleben mit ihr infolge ihrer Veranlagung und ihres Gesundheitszustandes zu Schwierigkeiten gekommen sein mag» Derartige Schwierigkeiten berechtigen den anderen Ehegatten nicht, sich von der Ehe loszusagen»
d)	Auch die weiteren Beanstandungen, die die Revision gegen die Feststellung der überwiegenden Schuld des Klägers erhobt, greifen nicht durch»
Von angeblichen ehewidrigen Beziehungen, die die Beklagte in Italien unterhalten haben soll, hat der Kläger nach seinen eigenen Vortrag erst 1966 erfahren, also lange nachdem er die eheliche Gesinnung endgültig verloren hatte» Sie sind für die Präge seiner Schuld an der Zerrüttung ohne Bedeutung, so daß es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen hier schon deshalb nicht ankomrat»
Alles, was der Beklagten für die Zeit nach der Trennung vorgeworfen wird, ist für die Entscheidung darüber, ob den Kläger die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, unerhebliche Die Revision kann deshalb nicht geltend machen, daß solche Vorfälle bei der Prüfung der Schuldfrage nicht hinreichend berücksichtigt oder zu Unrecht wegen der Schilddrüsenerkrankung der Beklagten milder beurteilt worden seien,,
Die Auseinandersetzung vom 6« November 1962, die der Kläger zu dem Anlaß nahm, die Trennung von der Beklagten zu vollziehen, hat das Berufungsgericht als einen verhältnismäßig harmlosen Vorfall bezeichnet,, Damit ist hinreichend dargetan, daß dieser Vorfall dem Kläger keinen Anlaß zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geben konnte •»
Die Aussagen der Zeugen He^^,	HaUp,	Anneliese und Heinrich SflHB, Wilhelm und Else	so-
wie Elke und Rolf K^HHHV bat das Berufungsgericht als glaubhaft angesehen,, Das fällt in den lahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung und kann deshalb von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden» Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht der in dem Brief der Zeugin Bfli vom 12» Dezember 1962 enthaltenen Wendung, der Kläger habe unter dem Herrschaftsanspruch der Beklagten gelitten, gegenüber den die Wendung erklärenden Angaben der Zeugin keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, desgleichen für die Beurteilung des Briefes der Tochter Elke der Parteien vom 16» November 1959« Mit den gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen geltend gemachten Einwendungen
 
brauchte das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auscinanderzusetzen« Es hat aus der Gesamtheit der Bekundungen der genannten unbeeidigt vernommenen Zeugen die t)berseugung gewonnen, daß die Beklagte um das Wohl des Klägers besorgt gewesen sei und sich ihm gegenüber einwandfrei verhalten habe. Eine Verletzung Verfahrens-rechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtliche
 Wiederum gehört es in den Rahmen der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermittlung des Sachverhalts, wenn das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, auf Grund der Bekundungen der Zeugen Eva und Max	und	der	Zeugin	EflHI^Pder Beklagten nach-
teilige Feststellungen zu treffen« Von einem Hinweis darauf, daß die Beeidigung der Zeugin Eva DflBHB nicht erforderlich erscheine, konnte das Berufungsgericht trotz des entsprechenden .Antrages dos Klägers absehen, Denn die Zeugin hat in ihrer Aussage in der Hauptsache mehr ihre allgemeinen Eindrücke über das Verhältnis der Barteien zueinander wiedergegeben, als daß sie bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen bekundet hätte, über die bei ihr notwendig kein Irrtum bestehen konnte« Regelmäßig kommt eine Beeidigung nicht in Betracht, wenn die Aussage weniger konkrete Tatsachen als allgemeine Werturteile zu dem Gegenstand hat und deshalb erfahrungsgemäß der Wahrheitsgehalt der Aussage durch den Zwang zur Eidesleistung nicht oder kaum beeinflußt wird. Dasselbe gilt für die Aussage des Zeugen Max	Dem von ihm bekunde-
ten einmaligen Vorfall hat das Berufungsgericht nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen.
 
Dem Berufungsgericht blieb es überlassen zu entscheiden, ob aus späteren Handlungen der Beklagten, die sie beging, nachdem sie vom Kläger verlassen v/orden war, Schlüsse auf ihr früheres Verhalten zu ziehen waren» Es ist kein Rechtsfehler, wenn es das nicht getan und sich auch nicht dainiber geäußert hat» Jahrzehnte zurückliegende Vorfälle in der Kriegszeit, mit denen der Kläger die Unverträglichkeit der Beklagten gegenüber dritten Personen dartun wollte, wobei sie auch eine ihn herabsetzende Äußerung getan haben soll, konnten ebenfalls außer Betracht bleiben»
Die Behauptung des Klägers, es sei den Parteien von Ärzten geraten worden, getrennt zu verreisen, einen Nervenarzt aufzusuchen oder sich scheiden zu lassen, ist keine geeignete Grundlage für eine Bev/ei sauf nähme» Es hätten konkrete Tatsachen vorgebracht werden müssen, aus denen sich ins Gewicht fallende Eheschwierigkeiten ergaben» Es besagt auch nichts, daß nach der Behauptung des Klägers einmal die Beklagte einen Herzanfall vorgetäuscht haben soll, um ihre Herrschaftsansprüche durchzusetzen, daß aber der deswegen zugezogene Arzt Dr»	anstelle
 eines Herzkollapses einen pseudohysterischen Anfall fest-gestellt habe» Die dafür benannten Zeugen brauchten nicht vernommen zu werden mangels hinreichend bestimmter Angaben darüber, wie die Beklagte unter Vorschützen eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Leidens das Ehe- und Familienleben belastet haben soll» Im übrigen hat die Beklagte im ersten Rechtszug ein ärztliches Zeugnis des Dr» vorgelegt, nach dem sie während der Zeit seiner ärztlichen Betreuung ständig eine hochgradige Erregungsfähigkeit und Empfindlichkeit im psychischen und vegetativen Bereich
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aufv/ies, wobei sio für Versuche sachlicher Objektivierung ihrer LebensVerhältnisse schlecht zugänglich erschiene
 Mit dem Vorbringen, die Parteien hätten schon viele Jahre vor der Trennung keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt, weil bei der gehässigen Einstellung der Beklagten dafür keine Grundlage bestanden habe, kann die Revision nicht gehört werden» Nach dem unbeanstandet gebliebenen Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger behauptet, der letzte eheliche Verkehr habe im Herbst 1961, also etwa ein Jahr vor der Trennung, stattgefunden, während es nach der Behauptung der Beklagten noch in März 1962 zu dem Verkehr gekommen ist» Das Berufungsgericht brauchte auch nicht ausdrücklich zu der Behauptung des Klägers Stellung zu nehmen, die Beklagte habe ihn als alt und impotent bezeichnet, während sie sich gerühmt habe, noch genug Chancen bei anderen Männern zu besitzen. Die Beklagte hat bei ihrer Parteivernehmung derartige den Kläger herabsetzende Äußerungen in Abrede gestellt»
Ein lange zurückliegendes unziemliches Verhalten der Beklagten bei einer Karnevalsfcier in der Wohnung der 2ougin Rabe ist von dieser als nach ihrer Ansicht gänzlich ausgeschlossen bezeichnet worden; der Kläger sei aber wegen dos Verhaltens der Beklagten auf diesem Pest eifersüchtig gewesen. Eine Handlungsweise der Beklagten, die es rechtfertigen oder auch nur verständlich machen könnte, daß die eheliche Gesinnung des Klägers nachhaltig beeinträchtigt wurde, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht als erwiesen angesehen»
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Der Kläger hat nur seine eigene Parteivernehmung beantragt zun Beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe zu seiner später verstorbenen Schwester gesagt, sie wünsche nur, daß er mit dem Auto gegen einen Baum fahre und sich den Schädel einrenne» Diesem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben«,
Für die Behauptung, die Beklagte habe mit dem Verdienst des Klägers nicht auskommen können und das eheliche Verhältnis durch unnötige Geldausgaben belastet, konnte der Kläger nicht Beweis antreten durch die Benennung des Buchhalters seiner Arbeitgeberin, der bekunden sollte, daß er jeweils am 15« des Monats um einen Vorschuß habe bitten müssen«, Selbst wenn der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache bekundet hätte, wäre damit nichts über die Gründe für die Vorschußbitten gesagt» Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht zu diesem Uebenpunkt Stellung nahm«
o) V/enn demnach die Verhandlung und Beweisaufnahme, wie das angefochtene Urteil verfahrensrechtlich unangreifbar ergibt, keine hinreichenden Gründe dafür erbracht hat, daß die Abwendung des Klägers von der Ehe als berechtigt oder verständlich erscheinen konnte, so hat das Berufungsgericht mit Recht in dieser Abwendung die maßgebliche, vom Kläger schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache gesehen«, Der Kläger kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht geltend machen, daß mangels anderer horvorgetretener Gründe nach der Lebenserfahrung in der von ihm behaupteten unerträglichen Streit- und Herrschsucht der Beklagten der maßgebende
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Zerrüttungsgrund zu sehen sei» Seihst wenn das Wesen und Verhalten der Beklagten und ihr Gesundheitszustand au aufgetretenon Schwierigkeiten im ehelichen Verhältnis beitrug, war vom Kläger su erwarten, solchen Schwierigkeiten jedenfalls nicht dadurch zu entgehen, daß er sich von seiner Familie lossagte•
f) Nach alledem hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zerrüttung zu demindest überwiegend verschuldet, den Angriffen der Revision Stande
3o a) In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung sei beachtlicho Sie habe glaubhaft vorgetragen, daß sie sich nach wie vor an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, diese fortzusetzen» Dafür spreche ihr Brief vom 17o November 1962, den sie kurz nach der Trennung an den Kläger geschrieben habe«, Ihr Verhalten danach sei bestimmt von ihrem dringenden Wunsch, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen» Sie habe sich also nach der Trennung bis in die Gegenwart ihre eheliche Gesinnung bewahrt» Dem stehe nicht entgegen, daß sie kurz nach der Trennung ihrer verständlichen Enttäuschung über die einseitige Abkehr dos Klägers in Worten Ausdruck gegeben habe, die ihn gekränkt hätten»
b) Auch die dagegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch»
Wenn sich auch aus dem Brief der Beklagten vom 17» November 1962 deren Einstellung gegenüber dem Klä-
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gor für eine zurückliegende Zeit ergibt* so stand es den Berufungsgericht doch frei* aus ihm Rückschlüsse für ihre Gesinnung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu ziehen„ Es konnte auch das spätere Verhalten der Beklagten* selbst dasjenige* bei dem diese sich in der Wahl der Mittel vergriffen und durch das sie den Kläger belästigt und gekränkt hatte* auf ihre Enttäuschung darüber zurückführen* daß er sie verlassen hatte und sich allen ihren Annäherungsversuchen verschloß o Von ihr gegen den Kläger ausgebrachte Pfändungen hat 3ie damit erklärt, daß der Kläger den gerichtlichen Beschlüssen nicht nachgekommen sei und immer wieder unberechtigte Abzüge vom Unterhalt gemacht habe, Für ein Verhalten der Beklagten auf der Italien-roise* das Anlaß zu Zweifeln an ihrer Bindung an die Ehe hätte geben können, hatte die Bekundung der Zeugin Gudrun HiH^ so unerhebliche Anhaltspunkte gegeben* daß das Berufungsgericht sich auch damit nicht weiter zu befassen brauchte» Ähnliches gilt für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe 3ich als geschieden bezeichnet; entgegen den Ausführungen der Revision hat die Zeugin Bei chert eine solche Äußerung der Beklagten nicht bestätigt o Nicht zu beanstanden ist es* daß das Berufungsgericht die Zeugin Elisabeth	die	Behauptung
 ehewidriger Beziehungen der Beklagten nicht vernommen hat« Nachdem mitgeteilt war* daß die Zeugin nicht vernehmungsfällig sei und es zweifelhaft sei* ob sie jemals vernehmungsfähig sein v/erde* da sie an Arteriosklerose leide* hätte der Kläger ausdrücklich an dem Antrag, die Vernehmung der Zeugin weiterhin zu versuchen* festhalten müssen* wenn er sich davon etwas versprach«, Bas ist nicht geschehene
 
c) Alle anderen Einwendungen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt, sind ebenfalls nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu Pall zu bringen« Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht ausdrücklich darüber vernommen hat, ob sie sich an die Ehe gebunden fühle« Deren sonstiges Verhalten konnte ihn genügend Anhaltspunkte dafür geben, daß die Beklagte den Wunsch hat, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, und daß sie sich trotz aller gegen den Kläger gerichteten Ausbrüche im Kern ihre eheliche Gesinnung bewahrt hat«
4o Die Revision des Klägers ist mithin unbegründet«
Dr« Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr« Reinhardt	Dr« Bukow