Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/’Main vom 19* März 1064 abgewiesen mit der Begründung, daß die behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, soweit sie nach dem letzten Geschlechtsverkehr am 25- Januar 1961 lägen, teils nicht bewiesen, teils nicht als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG zu erachten seien. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß trotz der vom Kläger im Jahre 1963 zur Zeugin AfllBHF aufgenom-nenen Beziehungen und trotz des damals noch anhängigen ersten Scheidungsrechtsstreits eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bis Januar 1964 nicht anzunehmenist. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht als Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung den Sommer 1964 angenommen hat, nämlich als nach seiner Feststellung das ehebrecherische Verhältnis des Klägers mit der Zeugin LflIP begann. Bereits diese Annahme gibt zu Bedenken dahin Anlaß, daß das Berufungsgericht den Vorgängen, die sich zwischen den Parteien bis zu dem Januar 1964 abgespielt hatten, nicht die erforderliche Beachtung geschenkt hat, seine Annahme vielmehr auf Außerachtlassung erheblicher Umstände beruht. Januar 1961 noch zu dem Geschlechtsverkehr kam, so blieben die Spannungen zwischen den Parteien dennoch bestehen, was sich jedenfalls aus den Vorwürfen ergibt, die vom Kläger für diese Zeit gegenüber der Beklagten erhoben werden und die ihn zur Weiterführung der ersten Scheidungsklage ver^-anlaßten. Wäre das Berufungsgericht diesen Vorwürfen nachgegangen und hätte es sie auf seine Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis der Parteien überprüft, so läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht auch die Zeit von August 1963 bis Januar 1964, in der die Parteien die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hatten, anders beurteilt hätte- Gewiß können die intimen Beziehungen, die Berücksichtigt man aber, daß der Kläger auch in dieser Zeit seine Scheidungsklage weiterverfolgte und darüberhinaus ehebrecherische Beziehungen zu der Zeugin AMMPunterhielt, so kann es sich nur noch um eine sehr lose eheliche Bindung des Klägers gehandelt haben. Wäre das Berufungsgericht aber bei Berücksichtigung aller Umstände zu diesem Ergebnis gelangt, dann läßt sich nicht ausschließen, daß es den Eintritt des restlosen Verlustes der ehelichen Gesinnung des Klägers schon für einen früheren Zeitpunkt angenommen hätte. Januar 1964 -die Ehe auf Seiten des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, dann käme der Umstand, daß der Kläger nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnahm, sondern zurnZeugin in ehebrecherische Beziehungen trat, als Zerrüttungsursache nicht mehr in Betracht. Aber auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß die Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Klägers erst unheilbar wurde, als er im Sommer 1964 die ehebrecherischen Beziehungen zur Zeugin UttKB aufnahm, läßt sich das ange-fochtene Urteil nicht halten. In seinen Erwägungen geht das Berufungsgericht von der Unterstellung aus, daß die Beklagte sieh nicht immer so verhalten habe, wie es richtig gewesen wäre, und daß insbesondere auch die vom Kläger gegen sie für die Zeit ab Mai 1964 erhobenen Vorwürfe begründet seien, 1s müsse jedoch, so führt das Berufungsgericht weiterhin aus, zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß in dem ihr unterstellten Verhalten sogar dann, wenn man im vollen Umfange den Behauptungen des Klägers folgen wolle, nur zu einem geringen Teil ins Gewicht fallende Eheverfehlungen gesehen werden könnten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Kläger, nachdem er 1963 ehebrecherische Beziehungen zur Zeugin AJHHHI unterhalten hatte, im Sommer 1964 solche Beziehungen zu der Zeugin IHB auf.Träfe es aber tatsächlich zu, daß das Berufungsgericht seiner Würdigung erst die Zeit ab Sommer 1964 unterzogen hätte!-, Bas Berufungsgericht nimmt selbst nur an, daß die Ehe der Parteien bis Januar 1964 noch nicht "total” zerrüttet gewesen sei, geht also offensichtlich davon aus, daß zu dieser Zeit schon ein erheblicher Zerrüttungsgrad vorlag. Bonn es läßt sich nicht ausschließen, daß diesen Vorgängen trotz geringerer Schuld möglicherweise für die Entwicklung der Ehe größere Bedeutung zukam, als den späteren Verfehlungen des Klägers. Da hier der Kläger seine erste Scheidungsklage im August I960 erhoben hatte, die Parteien lange Zeit voneinander getrennt gelebt hatten und auch die Y/iederauf nähme ihrer häuslichen Gemeinschaft in der Zeit von August 1965 bis Januar 1964? wie schon gesagt, wahr-scheinlich nicht zur Wiederaufnahme einer echten Lebensgemeinschaft geführt hatte, konnten die der Beklagten für die Zeit vor dem Sommer 1964 gemachten Vorwürfe nicht von vornherein für so geringv/ertig angesehen werden, daß ihnen keine erhebliche ursächliche Wirkung für die schließlich unheilbare Zerrüttung der Ehe zukam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich ein Verschulden des Klägers auch nicht ohne weiteres daraus herleiten, daß sich dieser nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage nicht bemüht hat, die Voraussetzungen für eine völlige Wiederherstellung einer echten Lebensgemeinschaft zu schaffen. Die Abweisung der auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage begründet, anders als die Verurteilung zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, nicht unter allen Umständen die Pflicht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 27)- Selbst wenn eine solche Pflicht objektiv besteht, so ist damit noch nicht gesagt, daß der von der Ehe wegstrebende Kläger durch sein passives Verhalten auf das die Scheidungsklage abweisende Urteil einen entscheidenden Beitrag für die Zerrüttung der Ehe setzt. Eine solche Feststellung läßt sich vielmehr erst dann treffen, wenn auf die früheren Spannungen in der Ehe, den Grad ihrer Zerrüttung und den Anlaß für die vor-ausgeg«ngene Trennung der Parteien näher eingegangen wird. Da sich nur aufgrund einer umfassenden Prüfung des gesamten EheVerlaufs ein Urteil darüber gewinnen läßt, ob der Kläger an der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe überwiegend schuldig ist und es an einer solchen Prüfung des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie für die revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderlich wäre, fehlt, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ai. Es wird unter anderem zu berücksichtigen sein, daß es die Beklagte war, die sich im August I960 vom Kläger trennte, daß sie insbesondere in ihren Briefen an den Kläger nach Form und Inhalt ein Verhalten zeigte, das nicht gerade als ehefreundlich anzusehen war, und daß sie im ersten Scheidungsverfahren zunächst widerklagend auch eine Scheidung begehrt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF 2031 024 IM NAMEN DES VOLKES IV m- 697/68 URTEIL Verkündet am 7. Februar 1969 Blechen , Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Justizamtnanns Karlheinz H straße t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Mary R| 9 gesch. Lj geh. B( straße 9 Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johanncen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/ für Recht erkannt: Auf die Revisision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des öberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 13* April 1967 aufgehoben. Die Bache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 30. Mai 1956 in F ■■■die Ehe miteinander geschlossen. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und evangelisch. Seine erste Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1937 geschieden. Die Beklagte besitzt die schwei-zerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie ist jüdischen Glaubens. Ihre erste Ehe v/urde 1932, die zweite 1950 geschieden. Aus ihrer zweiten Ehe hat sie zwei Söhne, die in der Schweiz leben, xius der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Bereits im Jahre i960 hatte der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Biese wurde rechtskräftig durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/’Main vom 19* März 1064 abgewiesen mit der Begründung, daß die behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, soweit sie nach dem letzten Geschlechtsverkehr am 25- Januar 1961 lägen, teils nicht bewiesen, teils nicht als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG zu erachten seien. Nunmehr begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 46 EheG. Er hat hierzu vorgetragen: Seit dem 19* Januar 1964 sei die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben. Infolge der Verfehlungen der Beklagten, die zun größten Teil schon Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien, hätten sich die Parteien einander völlig entfremdet, so daß die Wiederherstellung einer den Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Im übrigen fehle es der Beklagten schon seit Jahren an jeglicher innerer Bindung an die Ehe, was sich schon daraus ergebe, daß sie sich in den vergangenen Zeiten mehrfach von ihm getrennt habe. . Der Kläger hat daher beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat der Scheidung widersprochen und hierzu vorgetragen: Die Ehe sei nicht unheilbar zerrüttet. Sollte dies beim Kläger aber dennoch der Pall sein, so trage er hieran allein die Schuld, da er ehebrecherische Beziehungen zu anderen Krauen aufgenommen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter. Entscheidungsgründe: Die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision erweist sich als begründet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG- bejaht. Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger in weit größerem Ausmaße als die Beklagte die unheilbare Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Da es weiterhin für nicht erv/iesen erachtet hat, daß .der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft zu ihrer Fortsetzung fehlen, hat es auf den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe die Klage abgev,;iesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß trotz der vom Kläger im Jahre 1963 zur Zeugin AfllBHF aufgenom-nenen Beziehungen und trotz des damals noch anhängigen ersten Scheidungsrechtsstreits eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bis Januar 1964 nicht anzunehmenist. Die unheilbare Zerrüttung hat es vielmehr letztlich darauf zurückgeführt, daß der Kläger sich nach Abweisung seiner 5 ersten Scheidungsklage durch Urteil vom 19. März 1964 nicht um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bemühte, sondern ehebrecherische Beziehungen zu der Zeugin aufnahm. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht als Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung den Sommer 1964 angenommen hat, nämlich als nach seiner Feststellung das ehebrecherische Verhältnis des Klägers mit der Zeugin LflIP begann. Bereits diese Annahme gibt zu Bedenken dahin Anlaß, daß das Berufungsgericht den Vorgängen, die sich zwischen den Parteien bis zu dem Januar 1964 abgespielt hatten, nicht die erforderliche Beachtung geschenkt hat, seine Annahme vielmehr auf Außerachtlassung erheblicher Umstände beruht. Bereits im Jahre I960 war es zwischen den Parteien zu erheblichen Zerwürfnissen gekommen, die dazu führten, daß die Beklagte am 12. August I960 den Kläger verließ und dieser auch bereits im August I960 seine erste Scheidungsklage erhob. Die Parteien lebten alsdann lange Zeit getrennt voneinander. Wenn es in dieser Zeit auch am 25. Januar 1961 noch zu dem Geschlechtsverkehr kam, so blieben die Spannungen zwischen den Parteien dennoch bestehen, was sich jedenfalls aus den Vorwürfen ergibt, die vom Kläger für diese Zeit gegenüber der Beklagten erhoben werden und die ihn zur Weiterführung der ersten Scheidungsklage ver^-anlaßten. Wäre das Berufungsgericht diesen Vorwürfen nachgegangen und hätte es sie auf seine Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis der Parteien überprüft, so läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht auch die Zeit von August 1963 bis Januar 1964, in der die Parteien die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen hatten, anders beurteilt hätte- Gewiß können die intimen Beziehungen, die A 4 die Parteien in dieser Zeit unterhielten, dafür sprechen, daß beim Kläger noch eine gewisse Bindung an die Ehe bestand. Berücksichtigt man aber, daß der Kläger auch in dieser Zeit seine Scheidungsklage weiterverfolgte und darüberhinaus ehebrecherische Beziehungen zu der Zeugin AMMPunterhielt, so kann es sich nur noch um eine sehr lose eheliche Bindung des Klägers gehandelt haben. Wäre das Berufungsgericht aber bei Berücksichtigung aller Umstände zu diesem Ergebnis gelangt, dann läßt sich nicht ausschließen, daß es den Eintritt des restlosen Verlustes der ehelichen Gesinnung des Klägers schon für einen früheren Zeitpunkt angenommen hätte. Träfe es aber zu, daß im Zeitpunkt der endgültigen Trennung - 19. Januar 1964 -die Ehe auf Seiten des Klägers bereits unheilbar zerrüttet war, dann käme der Umstand, daß der Kläger nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnahm, sondern zurnZeugin in ehebrecherische Beziehungen trat, als Zerrüttungsursache nicht mehr in Betracht. Allenfalls ließen sich aus diesem Umstand nur gewisse Rückschlüsse darauf ziehen, wodurch der Kläger früher seine eheliche Gesinnung verloren haben könnte. Aber auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß die Zerrüttung der Ehe auf Seiten des Klägers erst unheilbar wurde, als er im Sommer 1964 die ehebrecherischen Beziehungen zur Zeugin UttKB aufnahm, läßt sich das ange-fochtene Urteil nicht halten. Um feststellen zu können, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat, bedarf es der Aufklärung, wodurch es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ir-:l. Es muß im Rahmen des Täglichen aufgeklärt wer- den, wann und aus welchem Anlaß erstmalig eine ernstliche Trübung oder Storung des ehelichen Verhältnisses in Erscheinung getreten ist und wie diese Beeinträchtigung der ehelichen Gemeinschaft sich auf den weiteren Verlauf der Ehe ausgewirkt hat« Dann kann sich ergeben, daß die späteren Verfehlungen des Klägers nur eine Folge einer bereits eingetretenen Zerrüttung waren oder daß zu demindest den früheren Ereignissen trotz geringerer . in ihnen liegender Schuld für die Entwicklung der Ehe unter Umständen größere Bedeutung zukam als den spateren Verfehlungen des Klägers (Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl., § 48 Anm. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). . Das Berufungsgericht hat es an einer diesen Grundsätzen entsprechenden erschöpfenden Aufklärung fehlen lassen. In seinen Erwägungen geht das Berufungsgericht von der Unterstellung aus, daß die Beklagte sieh nicht immer so verhalten habe, wie es richtig gewesen wäre, und daß insbesondere auch die vom Kläger gegen sie für die Zeit ab Mai 1964 erhobenen Vorwürfe begründet seien, 1s müsse jedoch, so führt das Berufungsgericht weiterhin aus, zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, daß in dem ihr unterstellten Verhalten sogar dann, wenn man im vollen Umfange den Behauptungen des Klägers folgen wolle, nur zu einem geringen Teil ins Gewicht fallende Eheverfehlungen gesehen werden könnten. Auch könne nicht außer Betracht bleiben, daß diese EheVerfehlungen in einer Zeit lagen, in der sich der Kläger erneut einer anderen Frau zugewandt hatte. Es bestehe somit die Möglichkeit, daß das etwa der Beklagten vorwerfbare Verhalten erst durch das eigene Verhalten des Klägers ausgelöst worden sei. 8 Bei diesen Ausführungen läßt es sieh nicht aus-schließen, daß das Berufungsgericht seiner Würdigung nur das Verhalten der Beklagten ab Sommer 1964 zugrunde gelegt hat. Y/-nn das Berufungsgericht nämlich von einer Zeit spricht, in der sich der Kläger erneut einer anderen Frau sugewandt hatte, so kann hierunter eigentlich nur die Zeit ab Sommer 1964 verstanden werden. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm der Kläger, nachdem er 1963 ehebrecherische Beziehungen zur Zeugin AJHHHI unterhalten hatte, im Sommer 1964 solche Beziehungen zu der Zeugin IHB auf. Träfe es aber tatsächlich zu, daß das Berufungsgericht seiner Würdigung erst die Zeit ab Sommer 1964 unterzogen hätte!-, dann litte das angefochte-ne Urteil an einem erheblichen Aufklärungsmangel. Bas Berufungsgericht nimmt selbst nur an, daß die Ehe der Parteien bis Januar 1964 noch nicht "total” zerrüttet gewesen sei, geht also offensichtlich davon aus, daß zu dieser Zeit schon ein erheblicher Zerrüttungsgrad vorlag. Bann durften aber die Vorgänge, die zu diesem schon erheblichen Zorrüttungsgrad geführt hatten, nicht unberücksichtigt bleiben. Bonn es läßt sich nicht ausschließen, daß diesen Vorgängen trotz geringerer Schuld möglicherweise für die Entwicklung der Ehe größere Bedeutung zukam, als den späteren Verfehlungen des Klägers. Ba das Berufungsgericht sich in längeren Ausführungen - zutreffend - damit auseinandergesetzt hat, daß Vorgänge, die schon Gegenstand der früheren auf § 43 EheG gestützten Klage waren, bei der Würdigung im Rahmen des § 48 Abs. 2 EheG nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, kann aber wohl angenommen werden, daß das Berufungsgericht sich nur unklar ausgedrückt, seiner Y/Urdigung jedoch auch die - 9 ~ Richtigkeit der der Beklagten vor Sommer 1964 zu dem Vorwurf gemachten Verfehlungen unterstellt hat. Einer solchen Pauschalunterstellung ist indes entgegenzuhalten, daß sie in der Regel keine zutreffende Feststellung ermögR licht, ob die unheilbare Zerrüttung vom Kläger überwiegend verschuldet ist. Bas gilt jedenfalls für behauptete Tatsachen, die ihrer Natur nach in hohem Maße geeignet sind, zu einer Entfremdung der Ehegatten und damit zu einer Zerrüttung der Ehe zu führen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 57). Vor allem v/ird durch eine solche summarische Unterstellung dem Revisionsgericht auch eine Überprüfung dahin unmöglich gemacht, ob vom Berufungsgericht alle behaupteten Tatsachen berücksichtigt und in seine Würdigung mit einbezogen worden sind. Da hier der Kläger seine erste Scheidungsklage im August I960 erhoben hatte, die Parteien lange Zeit voneinander getrennt gelebt hatten und auch die Y/iederauf nähme ihrer häuslichen Gemeinschaft in der Zeit von August 1965 bis Januar 1964? wie schon gesagt, wahr-scheinlich nicht zur Wiederaufnahme einer echten Lebensgemeinschaft geführt hatte, konnten die der Beklagten für die Zeit vor dem Sommer 1964 gemachten Vorwürfe nicht von vornherein für so geringv/ertig angesehen werden, daß ihnen keine erhebliche ursächliche Wirkung für die schließlich unheilbare Zerrüttung der Ehe zukam. In jedem Falle hätte es auch der Heranziehung und Erörterung dieser Vorwürfe in einem Maße bedurft, das eine revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichte.. Soweit das Berufungsgericht annimmt, es bestehe die Möglichkeit, daß das etwa der Beklagten vorwerf bare Verhalten durch das eigene Verhalten des Klägers ausgelö jt sei, steht dem die der Beklagten obliegende Be-weistlast für die Zulässigkeit ihres Widerspruchs entgegen. Ein solcher Zusammenhang könnte daher erst Bedeutung gewinnen, wenn er nicht nur möglich, sondern erwiesen ist. 10 // Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich ein Verschulden des Klägers auch nicht ohne weiteres daraus herleiten, daß sich dieser nach Abweisung seiner ersten Scheidungsklage nicht bemüht hat, die Voraussetzungen für eine völlige Wiederherstellung einer echten Lebensgemeinschaft zu schaffen. Die Abweisung der auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage begründet, anders als die Verurteilung zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, nicht unter allen Umständen die Pflicht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 27)- Selbst wenn eine solche Pflicht objektiv besteht, so ist damit noch nicht gesagt, daß der von der Ehe wegstrebende Kläger durch sein passives Verhalten auf das die Scheidungsklage abweisende Urteil einen entscheidenden Beitrag für die Zerrüttung der Ehe setzt. Eine solche Feststellung läßt sich vielmehr erst dann treffen, wenn auf die früheren Spannungen in der Ehe, den Grad ihrer Zerrüttung und den Anlaß für die vor-ausgeg«ngene Trennung der Parteien näher eingegangen wird. Da sich nur aufgrund einer umfassenden Prüfung des gesamten EheVerlaufs ein Urteil darüber gewinnen läßt, ob der Kläger an der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe überwiegend schuldig ist und es an einer solchen Prüfung des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie für die revisionsgerichtliche Nachprüfung erforderlich wäre, fehlt, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ai. das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird alsdann Gelegenheit erhalten, falls es noch darauf ankommt, auch die Frage erneut zu prüfen, ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden und bereit ist, diese fortzusetzen. Denn auch in diesem Zusammenhang bedarf das gesamte Verhalten der Beklagten einer Prüfung und Würdigung. Dem werden die knappen Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu nicht gerecht. Es wird unter anderem zu berücksichtigen sein, daß es die Beklagte war, die sich im August I960 vom Kläger trennte, daß sie insbesondere in ihren Briefen an den Kläger nach Form und Inhalt ein Verhalten zeigte, das nicht gerade als ehefreundlich anzusehen war, und daß sie im ersten Scheidungsverfahren zunächst widerklagend auch eine Scheidung begehrt hatte. Maßgebender Zeitpunkt für das Fehlen der Bindung bleibt allerdings immer der der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Hierbei kann es angebracht sein, daß das Berufungsgericht. sich durch eine Vernehmung der Beklagten nach § 619 ZPO, die im besonderen auf die hier zu ent-scheidon.de Frage abgesteilt ist, einen gewiBBen Eindruck über ihre derzeitige innere Einstellung zu dem Kläger zu verschaffen sucht. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Reinhardt Dr. Bukow