Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf diö mündliche Verhandlung von 22* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr« Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr<T Buchholz ■ ■ Sie hat in ersten Rechtszug die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus den Verschulden des Beklagten begehrt. Bie Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden des Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuld aus spruch zu scheiden. In dem angefochtenen Urtoil wird ausgeführt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und ihre häusliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre aufgehoben sei» Die Voraussetzungen des § 48 Abs„ 1 EheG sind damit fest-gestellt; die Feststellung ist bei der nach § 547 Abs«, 1 ZPO statthaften Revision für das Revisionsgericht bindend. In dem Berufungsurteil heißt es v/eiter, der nach § 48 Abs, 2 EheG von dem Beklagten gegen die Scheidung erhobene Y/iderspruch sei nicht begründet, denn es lasse sich nicht fentstellen, daß die Klägerin die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe, insbesondere* daß die von ihr gesetzten Ursachen für das Scheitern der Ehe schwerer wögen als die von dem Beklagten gesetzten. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils tragen die Annahme, daß sich die alleinige oder Überwiegende Schuld der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe nicht feststellen läßt« Bas Berufungsurteil ergibt, daß der Eheverlauf durch inner wieder auftretende Streitigkeiten gekennzeichnet ist, von denen nicht feststeht, daß sie der Klägerin mehr als der Beklagten anzulasten sind. Das Berufungsgericht hat einen vom Beklagten behaupteten Vorfall, der sich kurz vor Ostern 1964 ereignet haben soll, als nicht mehr nennenswert mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewertet» Dem läßt sich entnehmen, daß die Zerrüttung vorher in ein endgültiges Stadium getreten war» Eine weitere Vertiefung der Zerrüttung durch Vorfälle, wie sie vom Beklagten für die Zeit vor Ostern 1964 und im August 1965 behauptet werden, wird dadurch nicht ausgeschlossen; solche späteren Vorfälle sind dann aber weithin ohne Bedeutung dafür, ob einen Ehegatten die Schuld an dem endgültigen Scheitern der Ehe trifft. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht über die behaupteten Vorfälle keinen Beweis erhoben hat, für die es außerdem einen substantiierten Vortrag darüber vermißt hat, wie es jeweils zu dem Streit gekommen sein soll. Beklagten verlassen und seine Versorgung eingestellt habe» Jedenfalls nach der Geburt der Tochter sei sie verpflichtet gewesen, wieder zu dem Beklagten zurückzukehreno Das habe sic nicht getan, obwohl kein Grund ersichtlich oder be- Alsbald nach der Geburt des Kindes brauchte die Klägerin auch nicht den Versuch zu machen, die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten wieder aufzunehmen. Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsge-richt die Klägerin als Partei uneidlich vernommen und keine Begründung dafür gegeben hat, warum entgegen dem Antrag des Beklagten die Beeidigung der Klägerin unterblieben ist« En ist jedoch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht von einer Beeidigung der Klägerin abgesehen hat, ohne dafür ausdrücklich eine Begründung zu geben, denn eine Beeidigung kam unter den gegebenen Umständen ernstlich nicht in Betracht» Die Aussage der Klägerin bezog sich auf Streitereien, Beschimpfungen und Tätlichkeiten, die es zwischen den Parteien gegeben hatte und die von beiden widersprüchlich geschildert worden sind. Die Beeidigung ist dagegen im allgemeinen nicht angebracht, wenn ein dem Ehepartner feindlich gegenüberstehender Ehegatte über den Verlauf der inzwischen unheilbar zerrütteten Ehe und insbesondere die Auseinandersetzungen, die es in der Ehe gegeben hat, vernommen worden ist, wie es hier geschehen ist (vgl. Die Annahme de3 Berufungsgerichts, daß das wohlverstandene Interesse der Tochter der Parteien es nicht verlange, die Ehe aufreehtzuerhalten (§48 Abs.3 EheG), ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ehe der Parteien nach § 48 Abs. 1 EheG geschieden hat» Unangreifbar hat das Berufungsgericht nicht dem Begehren des Beklagten ctattgegeben, auszusprechen, daß die Klägerin ein Verschulden treffe (§53 Abs» 2 EheG). Da nicht festgestellt werden konnte, wer die Hauptschuld an den ehezerrüttenden Streitigkeiten trägt, hätte eine auf Verschulden begründete Klage des Beklagten keinen Erfolg gehabt, zu demal nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Verhalten der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft, ihres Blasenleidens und ihrer Nierenkrankheit teilweise milder zu beurteilen ist.
BUNDESGERICHTSHOF03' 096 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 696/68 URTEIL Verkündet am 22o Januar 196g Blecher, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schlossers Heinrich N®straße T 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen seine Ehefrau Else Wanda T ■■■■ geb» Weg - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br, 2 y Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf diö mündliche Verhandlung von 22* Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr« Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr<T Buchholz ■ ■ für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 5. April 1967 wird zurück-gewieseno Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die an 1931 geborene Klägerin und der an MBÜHi 1934 geborene Beklagte haben am 23. Oktober 1962 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist eine am 1964 geborene Tochter hervorgegangen. Der letzte öholiche Verkehr hat nach der Behauptung : der Klägerin Anfang Juli 1963«, nach der Behauptung des Beklagten anfangs September 1963 stattgefunden. Seit dem 26, Dezember 1963 leben die Parteien getrennt. Die Klägerin ist damals aus der ehelichen Wohnung in die in dem- Gelben Haus liegende. Wohnung ihrer seit dem November 1965 verwitweten Mutter gesogen» Im Juli 1964 ist der Beklagte aus den Haus fortgezogen. Bie Klägerin hat am 14» März 1964 bei Gericht die Ehescheidungsklage eingereicht. Sie hat in ersten Rechtszug die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus den Verschulden des Beklagten begehrt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, die Ehe nach § 43 EheG aus dem Verschulden des Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuld aus spruch zu scheiden. Sie hat behauptet, der Beklagte sei in hohem Maße unverträglich. Er habe sie wiederholt in sehr grober Weise beschimpft und bedroht und sei auch gegen sie tätlich geworden. In einzelnen Pallen habe sie sich zwar dazu hinreißen lassen, ihn zu beschimpfen oder zu schlagen, dann sei aber stets ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Beklagten vorausgegangen. Ber Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzu-v/eisen, hilfsweise, die Klägerin für überwiegend schuldig zu erklären. Er hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen, den ihn belastenden Vortrag der Klägerin bestritten und behauptet, die Klägerin habe ihn häufig grundlos beleidigt und mehrfach geschlagen. Besonders seit dem 3?od ihres Vaters habe ihre Mutter sie gegen ihn aufgewiegelt. Das Oberlandesgoricht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert, die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden und die weitergehendc Klage abge-wieseno Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurücksuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen „ Entscheidungsgründe: In dem angefochtenen Urtoil wird ausgeführt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet und ihre häusliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre aufgehoben sei» Die Voraussetzungen des § 48 Abs„ 1 EheG sind damit fest-gestellt; die Feststellung ist bei der nach § 547 Abs«, 1 ZPO statthaften Revision für das Revisionsgericht bindend. In dem Berufungsurteil heißt es v/eiter, der nach § 48 Abs, 2 EheG von dem Beklagten gegen die Scheidung erhobene Y/iderspruch sei nicht begründet, denn es lasse sich nicht fentstellen, daß die Klägerin die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe, insbesondere* daß die von ihr gesetzten Ursachen für das Scheitern der Ehe schwerer wögen als die von dem Beklagten gesetzten. In diesem Zusammenhang wird auf die vorhergehenden Ausführungen zu dem auf § 43 EheG gestützten, von dem Berufungsgericht für unbegründet gehaltenen Scheidungsbegehren der Klägerin verwiesen. Sie ergeben, daß die Parteien häufig Streit miteinander hatten und jede Partei geltend r* macht, jeweils die andere habe den Anlaß hierzu gegeben, zuerst grob geschimpft und in einigen Fällen den Ehepartner geschlagen, daß aber weder die von der Klägerin noch die von den Beklagten gegebene Darstellung der Vorfälle bewiesen ist» Soweit die Klägerin einge-räunt hat, den Beklagten bei einer Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen und ihn bei einem anderen Zerwürfnis mit einer Apfelsine beworfen zu haben, hat das Berufungsgericht nicht als widerlegt angesehen, daß der Beklagte sie durch sein Verhalten unmittelbar vorher stark gereist und bei dem zweiten Vorfall getreten hatte» Es hat der Klägerin geglaubt, daß sie sieh nach der ersten Tätlichkeit bei dem Beklagten entschuldigt habe, und es hat angenommen, daß ihr Verhalten, soweit, es in die Zeit ihrer Schwangerschaft oder ihres Blasenleidens und einer Nierenkrankheit gefallen sei, milder beurteilt werden müsse» Zu dem endgültigen Scheitern der Ehe hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts der verschiedene berufliche Y/erdegang der Parteien beigetragen» Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Reifeprüfung abgelegt, die Höhere Handelsschule besucht und sich in Fremdsprachen ausgebildet hat und als Auslands*-korrespor.dentin berufstätig ist, und daß der Beklagte angelernter Schlosser ist und sich durch Lehrgänge in seinen Beruf weitergebildet hat« Die Darlegungen des angefochtenen Urteils tragen die Annahme, daß sich die alleinige oder Überwiegende Schuld der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe nicht feststellen läßt« Entgegen der Auffassung der Revision konnte es genügen, daß das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung über den Hilfsantrag auf Scheidung nach § 48 EheG zu den Ausführungen über den Hauptantrag auf Scheidung nach § 45 EheG Bezug genommen hat. Es hat damit den Eheverlauf nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob schwere Eheverfehlungen der einen oder anderen Seite Vorlagen. Ben Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, daß ein schuldhaft ehewidriges Verhalten der Klägerin als alleinige oder überwiegende Zerrüttungsursache nicht bewiesen ist. Ber Gesamtverlauf der ohnehin nur kurze Zeit dauernden Ehe ist hinreichend gewürdigt. Bas Berufungsurteil ergibt, daß der Eheverlauf durch inner wieder auftretende Streitigkeiten gekennzeichnet ist, von denen nicht feststeht, daß sie der Klägerin mehr als der Beklagten anzulasten sind. Pestgestellte Tätlichkeiten der Klägerin, der Schlag ins Gesicht des Beklagten und der Wurf mit der Apfelsine, können Reaktionen auf streitsüchtiges Verhalten oder Tätlichkeiten des Beklagten gewesen sein, und die Äußerung der Klägerin, notfalls werde sie sagen, das Kind sei nicht von ihrem Mann, kann vom Beklagten mit zu verantwortende Streitereien 2ur Grundlage gehabt haben. Dafür, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf den genauen Zeitpunkt, in dem die eingetretene Ehezerrüttung unheilbar geworden ist, kommt es nicht an. Ob der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung am zweiten Weihnachtstag 1963 unmittelbar die Zerrüttung zu einer endgültigen gemacht hat, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht; dagegen könnte sprechen, daß die Parteien Silvester 1963 wieder zusammen waren, wenn es dabei auch erneut Spannungen gab. Jedenfalls war die Zerrüttung vor Ostern 1964 (Ostersonntag am 29« März 1964) unheilbar, zu demal die Klägerin die Scheidungsklage bereits am 14« März 1964 bei Gericht eingereicht hat. Die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die Klägerin seit fast drei Jahren die Scheidung begehre, ist nur ein zusätzlicher Hinweis auf die Endgültigkeit der eingetretenen Zerrüttung« Das Berufungsgericht hat einen vom Beklagten behaupteten Vorfall, der sich kurz vor Ostern 1964 ereignet haben soll, als nicht mehr nennenswert mitursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewertet» Dem läßt sich entnehmen, daß die Zerrüttung vorher in ein endgültiges Stadium getreten war» Eine weitere Vertiefung der Zerrüttung durch Vorfälle, wie sie vom Beklagten für die Zeit vor Ostern 1964 und im August 1965 behauptet werden, wird dadurch nicht ausgeschlossen; solche späteren Vorfälle sind dann aber weithin ohne Bedeutung dafür, ob einen Ehegatten die Schuld an dem endgültigen Scheitern der Ehe trifft. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht über die behaupteten Vorfälle keinen Beweis erhoben hat, für die es außerdem einen substantiierten Vortrag darüber vermißt hat, wie es jeweils zu dem Streit gekommen sein soll. Den Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien bis Ende 1965 ereigneten, kommt für die Präge der Schuld an der Zerrüttung größere Bedeutung zu;, die überwiegende Schuld der Klägerin ist aber nicht nachgewiesen. Die Revision macht geltend, daß das Berufungsgericht die für die Beweislast geltenden Grundsätze verkennt habe» Die Klägerin sei es gewesen, die Weihnachten 1965 den . Beklagten verlassen und seine Versorgung eingestellt habe» Jedenfalls nach der Geburt der Tochter sei sie verpflichtet gewesen, wieder zu dem Beklagten zurückzukehreno Das habe sic nicht getan, obwohl kein Grund ersichtlich oder be- 8 wiesen sei«, der sie zun Getrenntleben berechtigt habe«, Es bestehe deshalb die tatsächliche Vermutung, daß sie durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Zer-rüttung der Ehe verursacht habe» Wenn streitig sei, welchen Ehegatten die vor der Trennung liegenden, von einem= von ihnen verschuldeten Zerrüttungsursachen zur last zu legen seien, müsse sich der Ehegatte entlasten, der die Ehegemeinschaft aufgehoben habe. Die Klägerin habe nach außen sichtbar zu erkennen gegeben, daß es ihr an der notwendigen ehelichen Gesinnung fehle. Dieser Anschein spreche auch schon für die Zeit vor der Trennung gegen sie. Sie müsse daher mindestens teilweise beweisen, daß der Beklagte sie durch ehewidrige Handlungen zur Aufhebung der Lebensgemeinschaft veranlaßt habe. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen, da nicht festgestellt werden könne, welcher Parteivortrag zutreffe, Eine auf dot* Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung greift jedoch unter den gegebenen Umständen zugunsten des Beklagten nicht ein. Die Lebenserfahrung spricht nicht dafür, daß die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die Klägerin die maßgebliche schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache ist, da Anhaltspunkte dafür bestehen und Tatsachen darauf hinv/eisen, daß die Ehe Isur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft bereits weitgehend zerrüttet war und ernsthaft die Möglichkeit besteht, daß die unheilbare Zerrüttung auf andere Umstände zurückgeht» Als Umstände, die maßgeblich 2u der Zerrüttung beigetragen haben, kommen die vielen und erheblichen Streitigkeiten in Betracht, die es zwischen den Parteien gab, bevor die Klägerin die eheliche Wohnung verließ. Welcher Ehegatte an diesen Streitigkeiten die Hauptschuld trägt, hat das Berufungsgericht nicht klären können. Die Durchführung der Trennung hat. das Berufungsgericht der Klägerin unangreifbar. schon deshalb nicht als Verschulden angerech-nct, weil sie angesichts des sehr gespannten Verhältnisses zwischen den Parteien in den letzten zwei Monaten vor der Niederkunft, in .der Wohnung ihrer Mutter innerlich Ruhe suchte« Alsbald nach der Geburt des Kindes brauchte die Klägerin auch nicht den Versuch zu machen, die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten wieder aufzunehmen. Bevor eine Rückkehr zu ihm überhaupt in Frage gekommen wäre, hatten sich die Verhältnisse bis zur Unheilbarkeit der BhcZerrüttung fortentwickelt, ohne daß eino überwiegende Schuld der Klägerin an dieser Entwicklung erwiesen ist« Schließlich rügt die Revision, daß das Berufungsge-richt die Klägerin als Partei uneidlich vernommen und keine Begründung dafür gegeben hat, warum entgegen dem Antrag des Beklagten die Beeidigung der Klägerin unterblieben ist« Auch diese Rüge greift nicht durch. Ben im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Par-teivernehnung eidlich durchcuführen und die Klägerin ihre Aussage beeiden zu lassen, hat der Beklagte nicht wiederholt, nachdem die Vernehmung in der Berufungsinstanz durchgeführt worden war. Darauf kommt es jedoch nicht an. Das Berufungsgericht hatte von Amts wegen darüber zu befinden, ob ihm nach seinem Ermessen die Beeidigung geboten er- = schien (§ 452 ZPO). Grundsätzlich mußte es in seinem Urteil erkennen lassen, daß es die Möglichkeit der Beeidigung erwogen hatte (RG JW 1935, 2432, 1937, 233)» En ist jedoch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht von einer Beeidigung der Klägerin abgesehen hat, ohne dafür ausdrücklich eine Begründung zu geben, denn eine Beeidigung kam unter den gegebenen Umständen ernstlich nicht in Betracht» Die Aussage der Klägerin bezog sich auf Streitereien, Beschimpfungen und Tätlichkeiten, die es zwischen den Parteien gegeben hatte und die von beiden widersprüchlich geschildert worden sind. Es liegt nahe, daß sie sich auch in der Erinnerung und Vorstellung eines jeden von ihnen ganz unterschiedlich darstellen und eine Vernehmung der Klägerin unter Eideszwang zu keiner weiteren Klärung führen würde, wie unter den gegebenen Unständen auch eine etwaige Eidesverweigerung schwerlich das Ergebnis hätte, daß der Klägerin damit die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe nachgewiesen wäre. Bio Anordnung der Eidesleistung kann ein geeignetes Mittel, sein, um über bestimmte Sachverhalte, über die bei der vernommenen Person notwendig kein Irrtum bestehen kann, wahrheitsgemäße Aussagen zu erhalten (BGH I»M § 452 ZPO lir. 1). Die Beeidigung ist dagegen im allgemeinen nicht angebracht, wenn ein dem Ehepartner feindlich gegenüberstehender Ehegatte über den Verlauf der inzwischen unheilbar zerrütteten Ehe und insbesondere die Auseinandersetzungen, die es in der Ehe gegeben hat, vernommen worden ist, wie es hier geschehen ist (vgl. Stein/Jonas/Pohle/ Schlosser ZPO 19« Aufl. § 619 Anm. III 2 e). Die Annahme de3 Berufungsgerichts, daß das wohlverstandene Interesse der Tochter der Parteien es nicht verlange, die Ehe aufreehtzuerhalten (§48 Abs. 3 EheG), ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ehe der Parteien nach § 48 Abs. 1 EheG geschieden hat» 11 Unangreifbar hat das Berufungsgericht nicht dem Begehren des Beklagten ctattgegeben, auszusprechen, daß die Klägerin ein Verschulden treffe (§53 Abs» 2 EheG). Da nicht festgestellt werden konnte, wer die Hauptschuld an den ehezerrüttenden Streitigkeiten trägt, hätte eine auf Verschulden begründete Klage des Beklagten keinen Erfolg gehabt, zu demal nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Verhalten der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft, ihres Blasenleidens und ihrer Nierenkrankheit teilweise milder zu beurteilen ist. Es ist auch nicht ersichlich, .daß der Beklagte bei Klagerhobung ein Recht auf Scheidung wegen Verschuldens bereits verloren hatte. Die Revision hat in diesen Zusammenhang keine Einwendungen erhoben» Nach alleden ist die Revision unbegründet. Dr« Haüß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz