* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger stellte der Beklagten vor der Eheschliessung Beträge in einer Höhe von mindestens 30.000 DM zur Verfügung, die die Beklagte mit zu dem Erwerb des genannten Hausgrundstticks verwandte. Juli 1964 hat der Kläger eine auf § 48, hilfsweise § 43 EheG gestützte Scheidungsklage eingereicht und vorgebracht, er hst^e sich durch die Weigerung der Beklagten, ihn als Miteigentümer ihres Grundstücks eintragen zu lassen, betrogen gefühlt und dadurch seine eheliche Gesinnung verloren. Dio Revision ist auch nicht begründet,\soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG für unzulässig angesehen hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ehe sei daran gescheitert, daß sich, die beiden Eheleute nach , den Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten im Jahre 1962 nicht.darüber einigen konnten, ob dem Kläger das Miteigentum an dem. Es könne dahinstehen, ob es dem Kläger als Verschulden an der Entfremdung und Trennung zu-zunessen sei, wenn er auf dem erst im Jahre 1962 gestellten Ansinnen, als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen zu werden, beharrt und von der Erfüllung dieses Verlangens die Fortsetzung des ehelichen Lebens abhängig gemacht hätte. Für die Beklagte wäre es billig gewesen, dem Verlangen des Klägers auf Rückzahlung der Geldbeträge zu entsprechen. Juli 1962 gesetzt habe ('’lächerlich’*, in Bezug auf die von den Kläger in Auftrag gegebenen Arbeiten in ihren Hauses ’’seinen Spleen bezahlen", ’'Rentenanstalt für seine Kinder") ließen erkennen, daß ihr ablehnendes Verhalten keiner rechten ehelichen Gesinnung entsprungen sei. Da dieser Beitrag in seiner Ursächlichkeit, und Schuldhaftigkeit erheblich schwerer wiege als der des Klägers, sei der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht zulässig. Es hat nicht, v;ie die Revision meint, der Beklagten die .Wahrung ihres Rechtsstandpunktes als solche zu dem entscheidenden Vorwurf gemacht. Vielmehr hat es angenommen, die .Beklagte habe durch die Art und Weise, wie sie auf die Vorschläge des Klägers reagiert habe, dem ehelichen Verhältnis Abbruch getan. Juli 1962 bezüglich der Rückzahlung der 30.000 DM gemacht hatte und den das Berufungsgericht als nicht unbillig bezeichnet hat. Dadurch, daß die Beklagte diesen Vorschlag ohne Verständnis für das Anliegen des Klägers und ohne rechte eheliche Gesinnung abgelehnt und sich auf keine Erörterungen einge- Das Berufungsgericht konnte aus den Verhandlungs-ergebnio die Überzeugung gewinnen, daß es zur endgültigen Entfremdung und zur Trennung der Parteien nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte gegenüber den Wünschen des Klägers größeres Verständnis gezeigt und nicht einseitig den Hechtsstandpunkt hervorgekehrt hätte. Dabei ist ersichtlich für die Überzeugung3bildung des Berufungsgerichts wesentlich ins Gewicht gefallen, daß der Kläger der Beklagten durch Hergabe seiner Ersparnisse früher geholfen hatte und daß die Sorge um die Sicherung seiner Kinder menschlich verständlich war. Dabei ist durchaus nicht verkannt worden, daß auch den Kläger an dem Scheitern einer Einigung und an dem Zerbrechen der Ehe ein Verschulden trifft. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe Aussagen der Beklagten dem Urteil zugrunde gelegt, ohne daß die Aussagen protokolliert worden seien, greift nicht durch.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheBerufungsgerichtParteiKlägerVorschlagRevision

Volltext der Entscheidung

2°31 084 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
23L.URTEIL	Verkündet	am
22. Januar 1969 Blecher, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Prau Klara Katharina
 geh.
gecch. Z|
in Kl
 Straße!
Beklagten und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Preiherr von
 gegen
den Rentner Hans R
lotrafie
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß.und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zv/eibrücken vom 7. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
£he geschlossen. Sie hatten sich neun Jahre vor der Eheschließung kennengelernt und zu Weihnachten 1953 oder 1954 verlobt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Da der Kläger seinen damaligen Beruf als Croupier
 sie nur die 'läge zusammen, an denen der Kläger arbeite frei war.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1907 geborene Beklagte haben am 18. ^fo-
1896 geborene Kläger und die
 die beiderseits zweite
 
Der Kläger stellte der Beklagten vor der Eheschliessung Beträge in einer Höhe von mindestens 30.000 DM zur Verfügung, die die Beklagte mit zu dem Erwerb des genannten Hausgrundstticks verwandte. Er behauptet, der Beklagten für den in Jahre 1961 erfolgten Um- und Ausbau des Hauses außerdem insgesamt etwa 23.000 DM gegeben zu haben. Als er um die Jahreswende 1961/62 während eines gemeinsamen Urlaubs der Parteien die ihn von der Beklagten in früherer Zeit mehrfach angebotene Eintragung als Miteigentümer des Grundstücks begehrte, kam es erstmals zu Spannungen zwischen den Parteien und am 1. August 1962 wegen der gleichen Frage zu einer scharfen Auseinandersetzung. Seitdem leben die Parteien getrennt.
In zwei im Juni und September 1963 anhängig gemachten Prozessen klagte der Klüger die Rückzahlung der 30.000 DM und der rund 23-000 DM von der Beklagten ein.
Im ersten Rechtsstreit kam es in der Berufungsinstanz am 22. Januar 1965 zu einem Prozeßvergleich, in dem sich die Beklagte zur Rückzahlung der 30-000 DM nebst Zinsen in Monatsraten von 250 DM und zusätzlichen Jahresraten von 1.500 DM verpflichtet. Im zv/eiten Rechtsstreit war bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts in vorliegenden Scheidungsprozeß noch keine Entscheidung ergangen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1964 hat der Kläger eine auf § 48, hilfsweise § 43 EheG gestützte Scheidungsklage eingereicht und vorgebracht, er hst^e sich durch die Weigerung der Beklagten, ihn als Miteigentümer ihres Grundstücks eintragen zu lassen, betrogen gefühlt und dadurch seine eheliche Gesinnung verloren.
 
Dao Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Scheidungsklage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Sntscheldungsgründe:
Dao Berufungsgericht hat festgestollt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit Uber drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Diese Feststellung ist bei der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision für das Revioionsgericht bindend. Der. sich hiergegen richtenden Revisionsrüge kann daher nicht nachgegangen werden.
Dio Revision ist auch nicht begründet,\soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG für unzulässig angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ehe sei daran gescheitert, daß sich, die beiden Eheleute nach , den Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten im Jahre 1962 nicht.darüber einigen konnten, ob dem Kläger das Miteigentum an dem. Grundstück der Beklagten eingeräumt oder ob und in welcher Weise sonst seinem Verlangen nach angemessener Sicherung und Rückzahlung der von ihm der Beklagten in Höhe von 30.000 - 50.000 DM überlassenen Gelder Rechnung getrogen werden sollte. An dem Aufkommen der
 
Interessengegensätze und den Scheitern der damaligen Einigungsbemtüiungen trage der Kläger nicht die überwiegende Schuld. Es könne dahinstehen, ob es dem Kläger als Verschulden an der Entfremdung und Trennung zu-zunessen sei, wenn er auf dem erst im Jahre 1962 gestellten Ansinnen, als Miteigentümer des Grundstücks eingetragen zu werden, beharrt und von der Erfüllung dieses Verlangens die Fortsetzung des ehelichen Lebens abhängig gemacht hätte. Denn der Kläger habe in einem Schreiben von 20. Juli 1962 den weiteren Vorschlag gemacht, die Be-, klagte möge die ihr überlassenen 30.000 DM nebst Zinsen sowie einige weitere Beträge innerhalb von 20 Jahren, etwa ab 1. April 1975, zurückzahlen und zur Sicherung eine Hypothek eintragen lassen. Dieser Vorschlag des Klägers sei nicht unbillig gewesen. Es sei auch verständlich, daß der Kläger das Bestehen der Forderung noch zu seinen Lebzeiten habe klären und seinen drei Kindern aus erster Ehe die Geltendmachung einer dubios erscheinenden Forderung ersparen wollen. Daher liege jedenfalls keine schwere Eheverfehlung darin, daß er auf der Annahme seiner Vorschläge bestanden und schließlich die Fortsetzung des ehelichen Lebens davon abhängig gemacht habe.
Für die Beklagte wäre es billig gewesen, dem Verlangen des Klägers auf Rückzahlung der Geldbeträge zu entsprechen. Sie habe sich aber in keine Erörterungen eingelassen und den Sorgen und Nöten des alternden Klägers kein Verständnis entgegengebracht, vielmehr alle seine Erwägungen rundweg abgelehnt und sich auf die formale Rechtsstellung berufen, die sie durch den zwischen den Parteien geschlossenen Ehe- und Erbvertrag vom 7. Februar 1961 erlangt habe. Die Randnotizen, die sie auf den Brief des Klägers vom
 
20. Juli 1962 gesetzt habe ('’lächerlich’*, in Bezug auf die von den Kläger in Auftrag gegebenen Arbeiten in ihren Hauses ’’seinen Spleen bezahlen", ’'Rentenanstalt für seine Kinder") ließen erkennen, daß ihr ablehnendes Verhalten keiner rechten ehelichen Gesinnung entsprungen sei. Durch die Ablehnung aller Vorschläge des Klägers habe sie in das bis dahin herzliche Verhältnis der Parteien schuldhaft eine Spannung und Gehässigkeit hineingetragen, die schließlich zur inneren Entfremdung und Trennung der Ehegatten und zur Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, geführt habe. Da dieser Beitrag in seiner Ursächlichkeit, und Schuldhaftigkeit erheblich schwerer wiege als der des Klägers, sei der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht zulässig.
Damit hat das Berufungsgericht das Verhalten der Parteien tatrichterlich gewürdigt. Hierbei hat es sich nicht davon überzeugen können, daß den Kläger ein überwiegendes Verschulden an der eingetretenen EheZerrüttung trifft.
Es hat nicht, v;ie die Revision meint, der Beklagten die .Wahrung ihres Rechtsstandpunktes als solche zu dem entscheidenden Vorwurf gemacht. Vielmehr hat es angenommen, die .Beklagte habe durch die Art und Weise, wie sie auf die Vorschläge des Klägers reagiert habe, dem ehelichen Verhältnis Abbruch getan. Das hat das Berufungsgericht-insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag angenommen, den der Kläger in seinem Schreiben vom 20. Juli 1962 bezüglich der Rückzahlung der 30.000 DM gemacht hatte und den das Berufungsgericht als nicht unbillig bezeichnet hat. Dadurch, daß die Beklagte diesen Vorschlag ohne Verständnis für das Anliegen des Klägers und ohne rechte eheliche Gesinnung abgelehnt und sich auf keine Erörterungen einge-
 
lassen habe, habe sie eine den Verhalten des Klägers mindestens gleichgewichtige Zerrüttungsursache gesetzt. Diese V/ürdigung läßt durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erkennen.
Das Berufungsgericht konnte aus den Verhandlungs-ergebnio die Überzeugung gewinnen, daß es zur endgültigen Entfremdung und zur Trennung der Parteien nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte gegenüber den Wünschen des Klägers größeres Verständnis gezeigt und nicht einseitig den Hechtsstandpunkt hervorgekehrt hätte. Dabei ist ersichtlich für die Überzeugung3bildung des Berufungsgerichts wesentlich ins Gewicht gefallen, daß der Kläger der Beklagten durch Hergabe seiner Ersparnisse früher geholfen hatte und daß die Sorge um die Sicherung seiner Kinder menschlich verständlich war. Andererseits ließen die auf den Brief des Klägers vom 20. Juli 1962 von der Beklagten gesetzten Randbemerkungen und der Inhalt der Prozeßakten 4 0 297/63 LG Kaiserslautern Rückschlüsse darauf zu, daß die Auseinandersetzungen um die den Kläger bewegenden Sorgen von der Beklagten nicht im rechten ehelichen Geist geführt worden sind und daß die starre Haltung der Beklagten für den Kläger eine schwere Enttäuschung bedeutete. Dabei ist durchaus nicht verkannt worden, daß auch den Kläger an dem Scheitern einer Einigung und an dem Zerbrechen der Ehe ein Verschulden trifft.
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe Aussagen der Beklagten dem Urteil zugrunde gelegt, ohne daß die Aussagen protokolliert worden seien, greift nicht durch. Denn es ist nicht
8
ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Urteil auf irgendwelche Aussagen gestützt hätte, die die Beklagte bei ihrer Anhörung gemacht hat. Die Revision bringt auch nicht vor, um welche Aussagen es sich gehandelt haben soll.
Die Revision mußte daher als unbegründet zurückge-v/iesen werden.
Dr. Hau<3	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow	Br.	Buchholz