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BGH · IV zr 693/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV zr 693/68

Die Kosten der Revision werden den Erben des Klägers auferlegt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Ehemanns der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach rechtzeitig eingelegter und begründeter Revision ist der Ehemann der Beklagten am 16. Durch den lod des Ehemanns der Beklagten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen (§ 628 ZPO). Es mußte daher bei den Kostenentscheidungen der Vor-instanzen verbleiben und ausgesprochen werden, daß die Kosten der Revision von den Erben des Klägers zu tragen sind«

Zitierte Normen: § 45 EheG
KostenEheGEheZPOScheidungRevision

Volltext der Entscheidung

2496 088
BUNDESGERICHTSHOF
IV zr 693/68 BESCHLUSS
in Sachen
 der Erben Br. Heinz
 des am 16. Dezember 1967 verstorbenen Zahnarztes Willi	,	zuletzt	wohnhaft	in
 Eriedricr^fljj^pstScaB^^?.
Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr
 von!
gegen
 Frau ffhea Helena Amalie	geh.
Friedrich 5fl|p¥traße#;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Br.h.c.
2 —
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 11. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter WUstenberg,
 Dro Reinhardt, Dr. Bukov; und Dr. Buchholz
 beschlossen;
Die in den Urteilen der I. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Dezember 1965 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15- März 1967 enthaltenen Kosten-entscheidungen v/erden aufrechterhalten. Die Kosten der Revision werden den Erben des Klägers auferlegt.
G_r_ü_n_ d_ e_ j.
Der Ehemann der Beklagten hat im Jahre 1964 eine in erster Linie auf § 45 EheG, hilfsweise auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Ehemanns der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach rechtzeitig eingelegter und begründeter Revision ist der Ehemann der Beklagten am 16. Dozeober 1967 verstorben. Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien haben widersprechende Kostenanträge gestellt und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Durch den lod des Ehemanns der Beklagten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen (§ 628 ZPO). Danach ist über die Kosten des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berück-
 
sichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden» Hierbei ist in erster Linie darauf abzuatellen, ob die Revision voraussichtlich Erfolg gehabt hätte» Las ist im vorliegenden Fall zu verneinen»
Lie nach § 547 Abs» 1 ZPO statthafte Revision hat das Berufungsurteil nur insoweit angegriffen, als dieses festgestellt hat, daß der gegen die Schoidung aus § 48 EheG erhobene Widerspruch der Beklagten zu beachten sei» Las Berufungsgericht hat sich aufgrund eigener Vernehmung der Ehegatten sowie des übrigen Verhandlungsergebnisses nicht davon überzeugen können, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle» Es hat dazu insbesondere ausgeführt, die Beklagte wehre sich nicht allein aus Versorgungsgründen gegen die Scheidung der Ehe, wenn sie auch auf diese verständlicherweise besonderes Gewicht lege» Sie habe vielmehr überzeugend dargetan, daß sie aus Gewissensgründen der Auflösung der Ehe nicht zuzustimmen vermöge und auch um der Tochter willen an der Ehe festhalte und zur Fortsetzung der Ehe bereit Bei» Liese Feststellungen des Berufungsgerichts liegen auf dem Gebiet der das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellung» Eine Verletzung des § 48 Abs» 2 EheG ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich» Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Sorge der Beklagten um die seelische Belastung, die die Tochter durch die Scheidung treffen könnte, für die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe mitberücksichtigt hat» Lern steht nicht entgegen, daß die Tochter bereits volljährig ist und eine Versagung der Scheidung aus den Gründen des § 48 Abs» 3 EheG entfällt»
4 -
Es mußte daher bei den Kostenentscheidungen der Vor-instanzen verbleiben und ausgesprochen werden, daß die Kosten der Revision von den Erben des Klägers zu tragen
 sind«
Dro Hauß	Wüstenberg	Pr«	Reinhardt
 Pr, Bukow	Pr«	Buchholz