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BGH · IV ZR 692/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 692/6

Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe keine Kinder haben wollen und es deshalb auch abgelehnt, sich auf ihre Empfängnisfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Einer Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprochen und hierzu vorgetragen: Wenn die Ehe auf seiten des Klägers zerrüttet sei, so sei dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Er habe sie im Mai 1959 ohne ihr Wissen und Wollen verlassen, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß dies eine lange Trennung der Parteien zur Folge haben müsse. Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, auch wenn man von der Richtigkeit der vom Kläger behaupteten unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausgehe, greife jedenfalls der von der Beklagten erhobene Y/iderspruch gegen die Scheidung der Ehe durch, da den Kläger das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe treffe und auch der Nachweis einer mangelnden Bindung der Beklagten an die Ehe nicht erbracht sei. Als überwiegende Ursache der beim Kläger (unterstellten) eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht die von ihm im Mai 1959» wie es annimmt, schuldhaft durchgeführte Trennung angesehen, durch die er gegen seine Treuepflicht verstoßen und die eheliche Lebensgemeinschaft erheblich gefährdet habe. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Umstand, daß er sich ohne Wissen und Einverständnis der Beklagten von dieser in die Bundesrepublik begeben und die Beklagte allein ihrem Schicksal überlassen habe, als ein schuldhaftes Verhalten anzulasten gewesen. Einmal hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß er sich in seiner Menschenwürde oder in sonstigen Persönlichkeitsrechten, wie sie in der Bundesrepublik durch die Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz gewährleistet sind, verletzt gefühlt habe. Zum anderen hatte der Kläger durch seine Heirat im Jahre 1955 mit einer Prau polnischer Staatsangehörigkeit, jedenfalls dieser gegenüber auch Pflichten übernommen, die es nicht zuließen, sich allein und unter Zurücklassung seiner Prau in die Bundesrepublik zu begeben. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht daher in der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik eine schuldhafte Handlung sehen, die sich gegen die Ehe als solche richtete * da sie, auch für den Kläger voraussehbar, eine längere Trennung und eine damit verbundene Entfremdung der Parteien zur Polge haben konnte. fungsgericht hierzu fehlerfrei und auch von der Revision nicht angegriffen festgestellt, der Kläger habe sich sagen müssen, zu demal eine legale Umsiedlung der Parteien schon früher abgelehnt worden sei,, daß die illegale Flucht eines Ehegatten nicht die legale Umsiedlung des anderen Ehegatten erleichtern könne, sondern im Gegenteil, jedenfalls hinsichtlich des Zeitablaufo erschweren müsse. Dezember 1965 verweist und meint, nach einer Zeitspanne von drei Jahren, also ab 1962 hätte sich normalerweise auch die Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik erreichen lassen können, übersieht sie, daß der Kläger bereits in Januar 1962 seine Scheidungsklage erhoben und sich jedenfalls damit von der Ehe los-gecagt hat. Selbst wenn eine Übersiedlung der Beklagten ab 1962 möglich gewesen wäre, so läßt dies nur den Schluß zu, daß einerseits der Kläger, nachdem er schon die Scheidungsklage erhoben hatte, nicht mehr bereit war, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, andererseits aber auch der Beklagten im Hinblick auf die erhobene Scheidungsklage die Übersiedlung nicht mehr zu demutbar war. Die Annahme der Nichtberochtigung des zweiten Vorwurfes aber -wird von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, die Beklagte habe sich nach dem Fortgang des Klägers um die Genehmigung der Ausreise zu ihrem Mann bemüht und jedes Jahr, zuletzt noch im Februar 1964, Anträge auf Bewilligung der Ausreise gestellt, die aber immer wieder abgev/iesen worden seien, so daß der mangelnde Erfolg allein ihr nicht vorzuv/erfen sei. Ohne Hechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher davon überzeugt sein, daß die Beklagte sich in ehelicher Treue gegen eine für eine junge, alleinge-lassene Erau nicht ungefährliche Versuchung gewehrt habe. Rechtliche Bedenken erwecken dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu den Vorwürfen des Klägers Stellung genommen hat, die Beklagte habe sich im Umgang mit dem Zeugen Günter dem Bruder des Klägers, ehewidrige Beziehungen und mit dem Zeugen IHIH sogar ehebrecherische Beziehungen zuschulden kommen lassen. Denn träfe es zu, daß die She der Parteien in der Person des Klägers schon, als er die Klage im Januar 1962 erhob, unheilbar zerrüttet war, dann könnte Vorfällen, die dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangten, selbst wenn sie die Zerrüttung in seiner Person vertieft haben sollten, keine Bedeutung für die Frage zukommen, ob es überwiegend durch das Verschulden des Klägers zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Da das Berufungsgericht die Zerrüttungsfrage offengelassen hat, zv/ingt dies dazu, auch die Vorgänge, die dem Kläger erst nach der Erhebung der Scheidungsklage zur Kenntnis gelangten, als mögliche Zerrüttungsursachen in Betracht zu ziehen. V/enn es hierbei aber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß diese späteren Vorwürfe des Klägers nicht erwiesen seien, so läßt sich dennoch nach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme nicht ausschließen, daß für die Richtigkeit dieser Vorwürfe eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, was beim.Kläger zu demindest den Verdacht erwecken konnte, die Beklagte habe sich im Umgang mit seinem Bruder ehewidrig verhalten und sie habe mit dem Zeugen PflHBHB die she gebrochen. Ist daher davon aussugehen, daß beim Kläger dieser Verdacht zu einer Zeit entstand, als die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zerrüttet war, dann kann nicht außer acht bleiben, daß auch durch einen bloßen Verdacht die Ehe Belastungen in ehezerrüttendem Sinne ausgesetzt sein kann. Y/enn das Berufungsgericht es auch nicht für wahrscheinlich angesehen hat, daß die Beklagte ernsthaft beabsichtigt habe, mit ihrem Schwager in Gegenwart von dessen Schwester in einem Bett zu schlafen, und wenn es den Zeugen für nicht glaubwürdig er- achtet hat, so kann das noch nicht besagen, daß auch der Kläger die früheren Mitteilungen über die Vorgänge und insbesondere die bestätigenden Bekundungen der Zeugen für unglaubwürdig halten mußte* Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt sind jedenfalls keinerlei Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger habe den Mitteilungen seines Bruders und seiner Schwester und ihren Aussagen vor Gericht sowie den Bekundungen des Zeugen keinen Glauben schenken dürfen oder er habe sogar, wie von der Beklagten behauptet, mit seinen Verwandten arglistig zusammengewirkt, so daß ihm die Unwahrheit der von ihm erhobenen Vorwürfe bekannt gewesen sei* Hätte aber der Kläger den Verdacht von .Ehewidrigkeiten und insbesondere des Ehebruchs der Beklagten haben können, ohne daß ihm hieraus ein Vorwurf zu machen wäre, so läge, selbst wenn der Beklagten die behaupteten Verfehlungen nicht zur Last zu legen sind, ein von den Parteien nicht verschuldeter schicksalsbedingter Umstand vor, der zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnte* In diesem Palle müßte abgewogen werden, inwieweit dieser schicksalsbedingte Umstand einerseits und schuldhaftes Verhalten der Parteien andererseits zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und ob bei dem Einfluß, den der schicksalsbedingte Umstand gehabt hat, noch ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen werden kann. Soweit es um den Verdacht des Ehebruchs geht, wird nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß die Beklagte vorgetragen hat: Bei dem Zeugen PiHIHHIhandele es sich um einen Mann, der schon wegen Geistesstörungen in ärztlicher Behandlung gestanden habe - dem hat der Kläger nicht widersprochen -.Der Zeuge habe tatsächlich einige Male versucht, sich ihr zu nähern. Schließlich konnte das Berufungsgericht für die Beachtlichkeit des Y/iderspruchs auch den Vorwurf des Klägers unbeachtet lassen, die Beklagte habe sich::im Umgang mit seinem Bruder ehewidrig verhalten und mit dem Zeugen pflHHHI sogar in ehebrecherischen Beziehungen gestanden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
BerufungsgerichtParteiZeugeEheKlägerBundesrepublikVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 20J1
097
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Januar 1969 B 1 e c h e r , Justizsekretär' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Gustav J	i*1
SflBK l'^HBBB-F^B^-Straße^P (bei Familie RfliHHP)?
Klägers und Revisionsklägers,
IV ZR 692/6ö
URTEIL
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 seine Ehefrau Ida
 in U
Nr.
(Kreis
»
geborene
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23- März 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1932 geborene Kläger und die 1930 geborene Beklagte haben am 8. Januar 1955 vor dem Standesamt in Ukta im polnisch verwalteten Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches geheiratet. Der Kläger besitzt die deutsche, die Beklagte die polnische Staatsangehörigkeit. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
- 3. -
Schon im Jahre 1957 beabsichtigten die Parteien in die Bundesrepublik überzusiedeln. Ihre Ausreise wurde jedoch von den polnischen Behörden nicht genehmigt.
Am 18. Mai 1959 reiste der Kläger mit seiner Mutter in die sowjetisch besetzte Zone zu einem Besuch bei Verwandten. Er nutzte diese Gelegenheit, um sich illegal über Westberlin in die Bundesrepublik zu begeben. Seit dieser Zeit leben die Parteien voneinander getrennt.
Der Kläger hat die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG und hilfsweise aus § 43 EheG begehrt.
Er hat hierzu vorgetragen: Die Beklagte habe keine Kinder haben wollen und es deshalb auch abgelehnt, sich auf ihre Empfängnisfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Sie habe auch die lange Trennung der Parteien verschuldet, weil sie ihm böswillig nicht in die Bundesrepublik nachgefolgt sei. Außerdem habe die Beklagte ehe-widrige Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Dies alles habe die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweise die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage, abzuweisen, hilfsweise die überwiegende Schuld des Klägers festzustellen.
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Sie hat in Abrede gestellt, ehev/idrige Beziehungen mit anderen Männern unterhalten zu haben. Einer Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprochen und hierzu vorgetragen: Wenn die Ehe auf seiten des Klägers zerrüttet sei, so sei dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen. Er habe sie im Mai 1959 ohne ihr Wissen und Wollen verlassen, obwohl ihm bewußt gewesen sei, daß dies eine lange Trennung der Parteien zur Folge haben müsse. Sie habe sich immer wieder, bisher allerdings vergeblich, um eine Ausreisegenehmigung in die Bundesrepublik bemüht. Ihr Wunsch sei es auch weiterhin, in die Bundesrepublik überzusiedeln und dort mit dem Kläger zusammenzuleben.
Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger der Beklagten auch ein ehebrecherisches Verhältnis mit einem anderen Manne zu dem Vorwurf gemacht und seinen Hilfsantrag weiterhin auf § 42 EheG gestützt. Seine Berufung ist jedoch erfolglos geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG v/eiter.
Entseheidungsgründe:
Ber nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
 
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei. 3s hat dagegen offengelassen, ob die She unheilbar zerrüttet ist, indem es hierzu lediglich ausgeführt hat, die Ehe der Parteien scheine auch zerrüttet zu sein. Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, auch wenn man von der Richtigkeit der vom Kläger behaupteten unheilbaren Zerrüttung der Ehe ausgehe, greife jedenfalls der von der Beklagten erhobene Y/iderspruch gegen die Scheidung der Ehe durch, da den Kläger das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe treffe und auch der Nachweis einer mangelnden Bindung der Beklagten an die Ehe nicht erbracht sei. Dies hat zur. Abweisung-der Klage geführt.
Als überwiegende Ursache der beim Kläger (unterstellten) eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht die von ihm im Mai 1959» wie es annimmt, schuldhaft durchgeführte Trennung angesehen, durch die er gegen seine Treuepflicht verstoßen und die eheliche Lebensgemeinschaft erheblich gefährdet habe.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei der Umstand, daß er sich ohne Wissen und Einverständnis der Beklagten von dieser in die Bundesrepublik begeben und die Beklagte allein ihrem Schicksal überlassen habe, als ein schuldhaftes Verhalten anzulasten gewesen. Fehl geht der Hinweis der Revision darauf, dem Kläger als deutschem
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Staatsangehörigen habe nicht zugemutet werden können, unter polnischer Verwaltung und unter polnischem Zwang zu leben, so daß ihm die Übersiedlung in die Bundesrepublik nicht als schuldhaftes Verhalten angerechnet werden könne.
Einmal hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß er sich in seiner Menschenwürde oder in sonstigen Persönlichkeitsrechten, wie sie in der Bundesrepublik durch die Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz gewährleistet sind, verletzt gefühlt habe. Seine Übersiedlung in die Bundesrepublik konnte das Berufungsgericht daher, ohne daß dies besonderer Erörterung bedurfte, dahin werten, daß er sich von ihr lediglich die Herbeiführung besserer wirtschaftlicher Verhältnisse erhoffte. Zum anderen hatte der Kläger durch seine Heirat im Jahre 1955 mit einer Prau polnischer Staatsangehörigkeit, jedenfalls dieser gegenüber auch Pflichten übernommen, die es nicht zuließen, sich allein und unter Zurücklassung seiner Prau in die Bundesrepublik zu begeben.
V/ie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, ist der Kläger freiwillig geflohen und hätte ohne Gefahr für Leib und Leben von seiner Reise in die sowjetisch- besetzte Zone zur Beklagten zurückkehren können, was er zunächst auch beabsichtigt hatte. Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht daher in der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik eine schuldhafte Handlung sehen, die sich gegen die Ehe als solche richtete * da sie, auch für den Kläger voraussehbar, eine längere Trennung und eine damit verbundene Entfremdung der Parteien zur Polge haben konnte. Was aber die Voraussehbarkeit einer längeren Trennung anbetrifft, so hat das Beru-
 
fungsgericht hierzu fehlerfrei und auch von der Revision nicht angegriffen festgestellt, der Kläger habe sich sagen müssen, zu demal eine legale Umsiedlung der Parteien schon früher abgelehnt worden sei,, daß die illegale Flucht eines Ehegatten nicht die legale Umsiedlung des anderen Ehegatten erleichtern könne, sondern im Gegenteil, jedenfalls hinsichtlich des Zeitablaufo erschweren müsse.
Pas Berufungsgericht hat dabei auch nicht die Möglichkeit einer späteren Umsiedlung der Beklagten übersehen. Soweit die Revision aber hierbei auf die Äußerung des Roten Kreuzes von 9. Dezember 1965 verweist und meint, nach einer Zeitspanne von drei Jahren, also ab 1962 hätte sich normalerweise auch die Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik erreichen lassen können, übersieht sie, daß der Kläger bereits in Januar 1962 seine Scheidungsklage erhoben und sich jedenfalls damit von der Ehe los-gecagt hat. Selbst wenn eine Übersiedlung der Beklagten ab 1962 möglich gewesen wäre, so läßt dies nur den Schluß zu, daß einerseits der Kläger, nachdem er schon die Scheidungsklage erhoben hatte, nicht mehr bereit war, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, andererseits aber auch der Beklagten im Hinblick auf die erhobene Scheidungsklage die Übersiedlung nicht mehr zu demutbar war. In jedem Falle konnte die erst verhältnismäßig kurze Trennung von knapp drei Jahren und die damit möglicherweise verbundene Entfremdung allein dem Kläger noch keinen rechtfertigenden Grund geben, sich von der Ehe loszusagen. Daß aber die Übersiedlung der Beklagten in die Bundesrepublik ab 1962 auch nicht in absehbarer Zeit oder überhaupt nicht mehr möglich war, hat der Kläger selbst nicht einmal behauptet. Dies läßt sich nach der Äußerung des Roten Kreuzes von 9. Dezember 1965 auch nicht annehmen.
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Entscheidend kommt es daher darauf an, ob das Verhalten der Beklagten, aus dem der Kläger schuldhaft von der Beklagten gesetzte Ursachen für die Zerrüttung der Ehe herleiten will, geeignet war, zu demindest den Zerrüttungsursachen gleichzukommen, die der Kläger durch die von ihn schuldhaft herbeigeführte Trennung gesetzt hat. Das Berufungsgericht verneint dies mit der Begründung, daß ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das als zu demindest gleichwertige Zerrüttungsursache angesehen werden könnte, nicht festzustellen sei. Seinen Erwägungen hierzu kann jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen die Ausführungen des Berufungsgex'ichts, mit denen es die Vorwürfe des Klägers für unberechtigt hält, die Beklagte habe es abgelehnt, sich ärztlich untersuchen zu lassen, da sie keine Kinder gewollt habe, und sie habe sich nicht ausreichend um ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik bemüht. Aufgrund der eidlichen Aussage der Beklagten und des von ihr vorgelegten ärztlichen Attestes über ihre Empfängnisfähigkeit konnte das Berufungsgericht den ersten Vorwurf rechtsfehlerfrei als widerlegt anse-hen. Die Annahme der Nichtberochtigung des zweiten Vorwurfes aber -wird von der Feststellung des Berufungsgerichts getragen, die Beklagte habe sich nach dem Fortgang des Klägers um die Genehmigung der Ausreise zu ihrem Mann bemüht und jedes Jahr, zuletzt noch im Februar 1964, Anträge auf Bewilligung der Ausreise gestellt, die aber immer wieder abgev/iesen worden seien, so daß der mangelnde Erfolg allein ihr nicht vorzuv/erfen sei.
 
Desgleichen konnte das Berufungsgericht den Vorwurf, die Beklagte habe in ehev/idrigen Beziehungen zu den Zeugen SfHH^Pgestanden, als unberechtigt an-sehen. Denn aus der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ergab sich allenfalls, daß die Beklagte mit ihrer Schwägerin zu dem Tanzen gegangen war, nachts noch den Zeugen SflHHVin ihre Wohnung eingelassen, ihm ihre Wäscheaussteuer gezeigt, sich aber seiner Zudringlichkeiten erwehrt hat. Ohne Hechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher davon überzeugt sein, daß die Beklagte sich in ehelicher Treue gegen eine für eine junge, alleinge-lassene Erau nicht ungefährliche Versuchung gewehrt habe.
Rechtliche Bedenken erwecken dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu den Vorwürfen des Klägers Stellung genommen hat, die Beklagte habe sich im Umgang mit dem Zeugen Günter	dem Bruder des
 Klägers, ehewidrige Beziehungen und mit dem Zeugen IHIH sogar ehebrecherische Beziehungen zuschulden kommen lassen.
Bereits bei Erhebung der Scheidungsklage im Januar 1962 hatte der Kläger behauptet, daß die Ehe auf seiner Seite unheilbar zerrüttet sei. Nach seinem eigenen Vortrag hat er von dem angeblichen Vorfall zwischen der Beklagten und seinem Bruder aber erst anfangs 1963 und von angeblich ehev/idrigen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Zeugen PflHHHP zu einem nodi späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt. Die Kenntnis von angeblich ehebrecherischen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Zeugen PfllHHfe kann der Kläger sogar erst nach der
 Vernehmung dieses Zeugen am 12. Mai 1966 erlangt haben.
Denn insoweit hatte der Kläger nur das Vorliegen ehewid-riger Beziehungen behauptet, und erst der Zeuge PflHHIBI gab bei seiner Vernehmung an, mit der Beklagten auch geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht die Präge offen lassen, ob die She der Parteien unheilbar zerrüttet ist. Vielmehr hätte es nicht nur feststellen müssen, ob die She unheilbar zerrüttet ist, sondern auch, wann die Zerrüttung der She unheilbar geworden ist. Denn träfe es zu, daß die She der Parteien in der Person des Klägers schon, als er die Klage im Januar 1962 erhob, unheilbar zerrüttet war, dann könnte Vorfällen, die dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangten, selbst wenn sie die Zerrüttung in seiner Person vertieft haben sollten, keine Bedeutung für die Frage zukommen, ob es überwiegend durch das Verschulden des Klägers zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Bin Eingehen auf diese Vorgänge hatte sich alsdann erübrigt, es sei denn, daß diese späteren Vorgänge gewisse Rückschlüsse darauf zuließen, wodurch der Kläger früher seine eheliche Gesinnung verloren haben könnte.
Da das Berufungsgericht die Zerrüttungsfrage offengelassen hat, zv/ingt dies dazu, auch die Vorgänge, die dem Kläger erst nach der Erhebung der Scheidungsklage zur Kenntnis gelangten, als mögliche Zerrüttungsursachen in Betracht zu ziehen. Dies hat zwar auch das Berufungsgericht getan. V/enn es hierbei aber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß diese späteren Vorwürfe des Klägers nicht erwiesen seien, so läßt sich dennoch nach dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme nicht ausschließen, daß für die Richtigkeit
 dieser Vorwürfe eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, was beim.Kläger zu demindest den Verdacht erwecken konnte, die Beklagte habe sich im Umgang mit seinem Bruder ehewidrig verhalten und sie habe mit dem Zeugen PflHBHB die she gebrochen.
Ist daher davon aussugehen, daß beim Kläger dieser Verdacht zu einer Zeit entstand, als die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zerrüttet war, dann kann nicht außer acht bleiben, daß auch durch einen bloßen Verdacht die Ehe Belastungen in ehezerrüttendem Sinne ausgesetzt sein kann. Dies kann dann durchaus, wenn es dem anderen Ehegatten nicht gelingt, den bestehenden Verdacht auszuräumen, zu der schließlich eintrotenden unheilbaren Zerrüttung in solchem Maße beigetragen, daß diese nicht als vom Kläger allein oder überwiegend verschuldet angesehen werden kann (BGH DM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 28). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Verdacht nicht leichtfertig gehegt sein durfte und dem den Verdacht hegenden Ehegatten kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß der Versuch dos anderen Ehegatten, den Verdacht auszuräumen, auf ihn ohne Einfluß blieb.
Im vorliegenden Pall haben nun die Zeugen Günter Jmi und Ruth PiflHHB? der Bruder und die Schwester des Klägers, bekundet, daß die Beklagte Günter WKKED einmal ernstlich aufgefordert habe, sich zu ihr ins Bett zu legen. Ebenfalls hat der Ze.uge	aus-
gesagt, mit der Beklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben. Y/enn das Berufungsgericht es auch nicht für wahrscheinlich angesehen hat, daß die Beklagte ernsthaft beabsichtigt habe, mit ihrem Schwager in Gegenwart
 von dessen Schwester in einem Bett zu schlafen, und wenn es den Zeugen	für	nicht	glaubwürdig	er-
achtet hat, so kann das noch nicht besagen, daß auch der Kläger die früheren Mitteilungen über die Vorgänge und insbesondere die bestätigenden Bekundungen der Zeugen für unglaubwürdig halten mußte* Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt sind jedenfalls keinerlei Umstände ersichtlich, die darauf schließen lassen könnten, der Kläger habe den Mitteilungen seines Bruders und seiner Schwester und ihren Aussagen vor Gericht sowie den Bekundungen des Zeugen	keinen	Glauben schenken
 dürfen oder er habe sogar, wie von der Beklagten behauptet, mit seinen Verwandten arglistig zusammengewirkt, so daß ihm die Unwahrheit der von ihm erhobenen Vorwürfe bekannt gewesen sei*
Hätte aber der Kläger den Verdacht von .Ehewidrigkeiten und insbesondere des Ehebruchs der Beklagten haben können, ohne daß ihm hieraus ein Vorwurf zu machen wäre, so läge, selbst wenn der Beklagten die behaupteten Verfehlungen nicht zur Last zu legen sind, ein von den Parteien nicht verschuldeter schicksalsbedingter Umstand vor, der zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben könnte*
In diesem Palle müßte abgewogen werden, inwieweit dieser schicksalsbedingte Umstand einerseits und schuldhaftes Verhalten der Parteien andererseits zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben und ob bei dem Einfluß, den der schicksalsbedingte Umstand gehabt hat, noch ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe angenommen werden kann.
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Dabei wird allerdings, soweit nur iUhe^=:	■-
Widrigkeiten der Beklagten in Rede stehen, zu beachten sein, daß der Kläger sich von der damals erst 24 Jahre alten Beklagten trennte und sie für eine ungewisse Zeit ihrem Schicksal überließ. Mehr oder weniger hätte sich der Kläger daher selbst zuzurechnen, wenn die Beklagte ehewidrigen Anwandlungen nicht den Y/iderstand entgegensetzte, der von ihr ohne die vom Kläger gesetzte Ursache zu erwarten gewesen v/äre. Die Folgen dieses schuldhaften Verhaltens sind dann Jedenfalls von der Beklagten nicht allein verschuldet. Das gleiche muß auch gelten, wenn der Kläger den nicht leichtfertigen Verdacht begangener Ehewidrigkeiten der Beklagten haben konnte.
Soweit es um den Verdacht des Ehebruchs geht, wird nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß die Beklagte vorgetragen hat: Bei dem Zeugen PiHIHHIhandele es sich um einen Mann, der schon wegen Geistesstörungen in ärztlicher Behandlung gestanden habe - dem hat der Kläger nicht widersprochen -. Der Zeuge habe tatsächlich einige Male versucht, sich ihr zu nähern. Einmal habe er sogar mittels einer Leiter bei ihr einsteigen wollen. Sie habe Jedoch den Zeugen stets zurückgev/iesen und bei seinem Einsteigeversuch eine Nachbarin zuhilfe gerufen und diese zu ihren Schutz bei sich übernachten lassen. Da dies letzte re von der Beklagten sogar unter Zeugenbeweis gestellt wur de, hätte der Kläger möglicherweise der Bekundung des Zeugen flV nicht ohne weiteres Glauben schenken dürfen. Jedenfalls wird er bei dieser Sachlage die Umstände darlegen müssen, aus denen sich ergibt, daß er die Beklagte nicht leichtfertig des Ehebruchs verdächtigt hat.
- H -
■Dagegen lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Y/ider spruchs der Beklagten bejaht, keinen Hechtsfehler erkennen. Sie stehen im Einklang mit dem Verhandlungsergebnis.
Soweit die Revision die unterlassene YJürdigung eines Briefes der Beklagten vom 20. Oktober 1963 rügt, worin die Beklagte sich zur Scheidung bereit erklärt haben soll, wenn der Kläger ihr Geld schicke, unterliegt sie einen Irrtum. Der vom Kläger vorgelegte Brief vom 20. Oktober 1963 stammt nicht von der Beklagten, sondern von der Schwägerin des Klägers. In dem Brief ist nur eine angebliche mündliche Äußerung der Klägerin wiedergegeben, von der man nicht einmal v/eiß, bei 'welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang sie gefallen ist. Allein eine solche aus dem Zusammenhang gerissene Äußerung brauchte dem Berufungsgericht keine Veranlassung zu geben, hieraus auf eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe zu schließen, ohne daß dies ausdrücklich erörtert, worden mußte.
Schließlich konnte das Berufungsgericht für die Beachtlichkeit des Y/iderspruchs auch den Vorwurf des Klägers unbeachtet lassen, die Beklagte habe sich::im Umgang mit seinem Bruder ehewidrig verhalten und mit dem Zeugen pflHHHI sogar in ehebrecherischen Beziehungen gestanden. Denn insoweit trifft die Beweislast den Kläger, und die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es den Beweis vom Kläger als für nicht erbracht hält, lassen Rechtsfenier nicht erkennen. Einem bloßen Verdacht des Klägers, mag er auch nicht leichtfertig gefaßt worden sein, kann hierbei keine Bedeutung zukommen.
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Da es sich nicht ausschließen läßt, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze in der Beurteilung der Zerrüttungsursachen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist das an-gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuverveisen.
Johannsen	Y/üstenberg	Br.	Pfretzschner
 Br. Reinhardt	Br.	Buchholz