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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe jedenfalls auf der Seite des Klägers tiefgehend zerrüttet sei. Das Berufungsgericht hat damit sagen wollen, daß die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei und die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch durchgreifen lassen, weil der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe und keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe oder ihr die zu demutbare Bereitschaft zur Portsetzung der Ehe fehle. Dabei hat es mit Recht auch die Vorgänge berücksichtigt, die vor dem ersten Scheidungsprozeß und der nach dessen Abschluß erfolgten Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen lagen (Urteil des Senats PamRZ 1968, 512), Das Berufungsgericht hat jedoch v/eder zur Präge der Zulässigkeit noch zu der der Beachtlichkeit des Widerspruchs den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt, wie die Revision mit Recht rügt. Deren vom Kläger behauptete Ehewidrigkeiten hat das Berufungsgericht zu dem ITeil nicht als erwiesen angesehen, zu dem Teil hat es ihnen als Ursache für die Zerrüttung kein besonderes Gewicht beigelegt, Das gilt für das dem Kläger bekanntgewordene ihn herabsetzende Ausplaudern von Intimitäten des Ehelebens, das zunächst keinen wesentlichen Einfluß auf seine eheliche Gesinnung gehabt habe und ihm nach seinem Vortrag in vollem Umfang erst bekannt geworden sei, als er die völlige Trennung von der Beklagten längst horgestellt habe« Auch das Schreiben der Beklagten an das Finanzamt vom 26« Mai 1963 sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die bestimmte Feststellung, daß die Beklagte überwiegend aus feindlichen Gefühlen gegen den Kläger gehandelt habe, sei nicht möglich, auch sei die Ehezerrüttung damals schon vollständig gewesen. Es ist ferner davon ausgegangen, daß die Beklagte wiederholt gegen den Kläger tätlich geworden sei und ihm einmal eine heiße Kartoffel ins Gesicht geworfen habe, Eheverfehlungen der Beklagten von nur einigem oder über wiegendem Gewicht ließen sich aber nicht feststellen. lichkoiten gegen die Beklagte habe hinreißen lassen« An einer anderen Stelle des angefochtenen Urteils erklärt sich jedoch das Berufungsgericht außerstande, ins einzelne gehende bestimmte Feststellungen dahin zu treffen, daß der Kläger die Eeklagte häufig mißhandelt und grundlos beschimpft habe« Die Aussage des Sohnes reiche zu einer Feststellung von Einzelheiten nicht aus, da er nicht frei von einseitiger Parteinahme zugunsten der Beklagten zu sein scheine« Bas Berufungsgericht hat weder dem Kläger noch der Beklagten die Hauptschuld an den Auseinandersetzungen, die es zwischen ihnen gab, beigemessen und offenbar aus diesem Grunde die Streitigkeiten, obwohl sie die Ehe schv/er belastet haben müssen, bei der Abwägung der Zerrüt-tungsursachen ganz außer Betracht gelassen. Dazu bedarf es einer Aufklärung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Streitigkeiten und dem Verhalten des Klägers, das nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur endgültigen Zerrüttung, der Ehe geführt hat. Sollten die mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten verbundenen Streitigkeiten ausschließlich oder vorwiegend in die Zeit vor dem ersten Scheidungsprozeß fallen und sollten sie nach der Beendigung dieses Prozesses und der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen nicht mehr maßgebend dafür gewesen sein, daß der Kläger sich von seiner Familie absonderte, so könnte ihnen gegenüber dieser Absonderung geringere Bedeutung zukomraen. Bagegon ist es für die Präge der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ohne Bedeutung, wenn die Beklagte die Versorgung des Klägers im März 1965 erst eingestellt hat, nachdem dieser endgültig alle persönlichen Beziehungen zu ihr abgebrochen und die Unter-haltszahlungen eingeschränkt oder ganz eingestellt hatte, und nachdem auf seiner Seite die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden war. Bas angefochtene Urteil kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe nicht erschöpfend geprüft hat, wie die Revision zutreffend geltend macht. Das angefochtene Urteil enthält nur die Bemerkung, der Kläger selbst habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe oder nicht die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, sie seien auch sonst nicht ersichtlich und ergäben sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten während der Ehe, eine zu demutbare Bereitschaft zur Portsetzung derselben fehle ihr nicht«, Mai 1963 an das Finanzamt gerichtet hat, in diesem Zusammenhang nicht unerörtert bleiben«, Dieses Schreiben hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung im ersten Rechtszug damit erklärt, daß der Kläger ihr damals das Haushaltungsgeld gekürzt habe und sie sich gedacht habe: Wie Du mir, so ich Dir«, Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Schuldfrage dieser Äußerung keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die bestimmte Feststellung, daß die Beklagte überwiegend aus feindlichen Gefühlen gegen den Kläger gehandelt habe, nicht zu treffen vermocht. Selbst wenn bei der Klägerin für das Schreiben überwiegend andere Gründe maßgebend waren, so schließt das nicht aus, daß sich möglicherweise aus den in dieser Angelegenheit_gezeigten Verhalten der Beklagten Hinweise auf eine gegen den Kläger gerichtete negative Einstellung ergeben. Damit sich das Berufungsgericht eine bestimmte Überzeugung von der Einstellung der Beklagten zur Person des Klägers und zu ihrer Ehe verschafft, wird es angebracht sein, sie darüber nach § 619 ZPO zu vernehmen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO
StreitigkeitBerufungsgerichtParteiEheZerrüttungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2031
BUNDESGERICHTSHOF
098
IM NAMEN DES VOLKES
IV.ZR.691/68	URTEIL	Verkündet	am
10* Januar 1969 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Pinanzaratsangestellten Johann Justus Theodor
- Prozoßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt 3>r*
gegen
 Prau Elfriede
'9
Beklagte und Revisionsbeklagtea
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br*
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969 unter Mitv/irlcung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2, März 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber	1910 geborene Kläger und die
 am	1916	geborene	Beklagte haben am 25. März 1940
die Ehe geschlossen. Ber Kläger war damals Soldat. Aus der Ehe ist ein am HHHHF 1941 geborener Sohn her-vorgogangen.
Nachdem der Kläger im Jahre 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, war er zeitweise als Arbeiter, zeitweise als Angestellter bei dem Finanzamt in MflBBP tätig. Bort lebten die Parteien zusammen0 In Jahre 1955 erhob der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 7. Februar 1956 abgewiesen. Bas
 
Urteil ist durch Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung am 5» Juni 1956 rechtskräftig geworden.
Die Parteien nahmen die ehelichen Beziehungen wieder auf. Im Dezember 1962 verkehrten sie letztmals ehelich miteinander» Im März 1963 stellte die Beklagte die Versorgung des Klägers ein. Seit Mitte Juli 1963 leben die Parteien innerhalb der Ehewohnung völlig getrennt.
Der Kläger hat erneut Scheidungsklage erhoben und sie zunächst wiederum auf § 43 EheG gestützt. Er hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden und die Beklagte für schuldig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungs rechtzug sein Schoidungsbegehren zunächst hilfsweise, zuletzt allein auf § 48 EheG gestützt. Er hat bean-tragt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe jedenfalls auf der Seite des Klägers tiefgehend zerrüttet sei. Das Berufungsgericht hat damit sagen wollen, daß die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei und die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben seien. Diese Annahme ist bei der nach § 547 Abs. 1 ZPO statthaften Revision für das Revisionsgericht bindend.
Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch durchgreifen lassen, weil der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe und keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe oder ihr die zu demutbare Bereitschaft zur Portsetzung der Ehe fehle. Dabei hat es mit Recht auch die Vorgänge berücksichtigt, die vor dem ersten Scheidungsprozeß und der nach dessen Abschluß erfolgten Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen lagen (Urteil des Senats PamRZ 1968, 512), Das Berufungsgericht hat jedoch v/eder zur Präge der Zulässigkeit noch zu der der Beachtlichkeit des Widerspruchs den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt, wie die Revision mit Recht rügt.
Bei der Prüfung der Präge, worauf die Zerrüttung der Ehe der Parteien zurückgeht, hat das Berufungsgericht zunächst erörtert, inwieweit dafür Verfehlungen der Beklagten bedeutsam gewesen seien. Deren vom Kläger behauptete Ehewidrigkeiten hat das Berufungsgericht zu dem ITeil nicht
 als erwiesen angesehen, zu dem Teil hat es ihnen als Ursache für die Zerrüttung kein besonderes Gewicht beigelegt, Das gilt für das dem Kläger bekanntgewordene ihn herabsetzende Ausplaudern von Intimitäten des Ehelebens, das zunächst keinen wesentlichen Einfluß auf seine eheliche Gesinnung gehabt habe und ihm nach seinem Vortrag in vollem Umfang erst bekannt geworden sei, als er die völlige Trennung von der Beklagten längst horgestellt habe« Auch das Schreiben der Beklagten an das Finanzamt vom 26« Mai 1963 sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die bestimmte Feststellung, daß die Beklagte überwiegend aus feindlichen Gefühlen gegen den Kläger gehandelt habe, sei nicht möglich, auch sei die Ehezerrüttung damals schon vollständig gewesen.
Außerdem hat das Berufungsgericht es für möglich erklärt und unterstellt, daß die Beklagte den Kläger häufig mit groben SchimpfWorten belegt habe.
Es ist ferner davon ausgegangen, daß die Beklagte wiederholt gegen den Kläger tätlich geworden sei und ihm einmal eine heiße Kartoffel ins Gesicht geworfen habe, Eheverfehlungen der Beklagten von nur einigem oder über wiegendem Gewicht ließen sich aber nicht feststellen.
Es habe sich um gegenseitige Beschimpfungen und den bei den Parteien üblichen Umgangston gehandelt« Nicht unglaubhaft sei die Darstellung des Sohnes der Parteien, daß der häufig angetrunkene Kläger gegen die Beklagte grobe Schimpfv/orte gebraucht habe, auf die die Beklagte entsprechend geantwortet habe. Auch unprovozierte tätliche Angriffe der Beklagten gegen den Kläger seien um so weniger feststellbar, als nach der Darstellung des Sohnes der Kläger sich wiederholt zu schweren Tät-
 
lichkoiten gegen die Beklagte habe hinreißen lassen« An einer anderen Stelle des angefochtenen Urteils erklärt sich jedoch das Berufungsgericht außerstande, ins einzelne gehende bestimmte Feststellungen dahin zu treffen, daß der Kläger die Eeklagte häufig mißhandelt und grundlos beschimpft habe« Die Aussage des Sohnes reiche zu einer Feststellung von Einzelheiten nicht aus, da er nicht frei von einseitiger Parteinahme zugunsten der Beklagten zu sein scheine«
Bas Berufungsgericht hat weder dem Kläger noch der Beklagten die Hauptschuld an den Auseinandersetzungen, die es zwischen ihnen gab, beigemessen und offenbar aus diesem Grunde die Streitigkeiten, obwohl sie die Ehe schv/er belastet haben müssen, bei der Abwägung der Zerrüt-tungsursachen ganz außer Betracht gelassen. Yfenn es nicht eindeutig festzustellen vermochte, daß der Kläger an den Streitigkeiten die Hauptschuld trug, so mußte es sie als einen ehezerrüttenden Faktor in Rechnung stellen, für den jedenfalls der Kläger nicht allein oder überwiegend verantwortlich zu machen war. Das durfte nicht deshalb unterbleiben, weil sich nach dem Beweisergebnis nicht ausschließen, aber andererseits auch nicht feststellen ließ, daß die von der Beklagten ausgesprochenen Beschimpfungen und die von ihr begangenen Tätlichkeiten Reaktionen auf entsprechende ehewidrige Handlungen des Klägers gewesen waren. Denn die Beklagte hat die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung ergibt.
Bleibt nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts die Möglichkeit bestehen, daß den Kläger an den Auseinandersetzungen keine größere Schuld als die Beklagte trifft, so sind diese in ihrer Bedeutung für die Zerrüt-
 
tung nicht einseitig zu Lasten des Klägers, sondern als ein eheserrüttender Umstand zu würdigen, den der Kläger jedenfalls nicht mehr als die Beklagte zu verantworten hot. Dos eher führt möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der eigenbrödlerischen Abwendung des Klägers von seiner Familie, in der das Berufungsgericht dessen entscheidenden und schuldhaften Anteil an der Zerrüttung der Ehe gesehen hat. Die von ihm vorgebrachte Entschuldigung, sein Verhalten gehe darauf zurück, daß seine Frau es ihm zu Hause nicht gemütlich gemacht habe, könnte in ständigen Streitigkeiten die von dem Berufungsgerichte vermißte Substantiierung finden. Dazu bedarf es einer Aufklärung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Streitigkeiten und dem Verhalten des Klägers, das nach der Feststellung des Berufungsgerichts zur endgültigen Zerrüttung, der Ehe geführt hat. Sollten die mit Beschimpfungen und Tätlichkeiten verbundenen Streitigkeiten ausschließlich oder vorwiegend in die Zeit vor dem ersten Scheidungsprozeß fallen und sollten sie nach der Beendigung dieses Prozesses und der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen nicht mehr maßgebend dafür gewesen sein, daß der Kläger sich von seiner Familie absonderte, so könnte ihnen gegenüber dieser Absonderung geringere Bedeutung zukomraen. Um das beurteilen zu können, sind eingehendere Feststellungen über den ganzen Verlauf der Ehe nötig.
Unbegründet ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Beklagte habe den Haushalt vernachlässigt. Dem stehe die Darstellung der Beklagten gegenüber, ihre häufige Abwesen-
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heit sei dadurch bedingt gewesen daß sie vor I960 mehrere Arbeitsstellen als Putzfrau angenommen habe. Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht nicht kommen, ohne die Zeugen zu vernehmen, die der Kläger dafür benannt hatte, daß die Beklagte sich seit Jahren täglich stundenlang bei Nachbarn und Bekannten aufgehalten habe, anstatt sich um ihren Haushalt und den Kläger zu kümmern. Bas macht die Revision zutreffend geltend. Eine erhebliche und ständige Haushaltsvernachlässigung könnte ebenfalls zu einer anderen Bewertung der Handlungsweise des Klägers führen. Bagegon ist es für die Präge der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe ohne Bedeutung, wenn die Beklagte die Versorgung des Klägers im März 1965 erst eingestellt hat, nachdem dieser endgültig alle persönlichen Beziehungen zu ihr abgebrochen und die Unter-haltszahlungen eingeschränkt oder ganz eingestellt hatte, und nachdem auf seiner Seite die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden war.
Nach alledem kann die Peststellung, der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend verschuldet, keinen Bestand hoben, ohne daß auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.
Bas angefochtene Urteil kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe nicht erschöpfend geprüft hat, wie die Revision zutreffend geltend macht.
 
Das angefochtene Urteil enthält nur die Bemerkung, der Kläger selbst habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß die Beklagte keine Bindung an die Ehe mehr habe oder nicht die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, sie seien auch sonst nicht ersichtlich und ergäben sich auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten während der Ehe, eine zu demutbare Bereitschaft zur Portsetzung derselben fehle ihr nicht«,
Solche allgemeinen Wendungen genügen hier nicht«, Vielmehr war das ganze Verhalten der Beklagten, soweit es Gegenstand des Verfahrens gewesen ist, im einzelnen daraufhin zu würdigen, ob aus ihm auf das Fehlen einer Bindung an die Ehe oder einer zu demutbaren Bereitschaft zu deren Fortsetzung zu schließen sei«,
Insbesondere durfte das Schreiben, das die Beklagte am 26. Mai 1963 an das Finanzamt gerichtet hat, in diesem Zusammenhang nicht unerörtert bleiben«, Dieses Schreiben hat die Beklagte bei ihrer Vernehmung im ersten Rechtszug damit erklärt, daß der Kläger ihr damals das Haushaltungsgeld gekürzt habe und sie sich gedacht habe: Wie Du mir, so ich Dir«, Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Schuldfrage dieser Äußerung keine entscheidende Bedeutung beigemessen und die bestimmte Feststellung, daß die Beklagte überwiegend aus feindlichen Gefühlen gegen den Kläger gehandelt habe, nicht zu treffen vermocht. Selbst wenn bei der Klägerin für das Schreiben überwiegend andere Gründe maßgebend waren, so schließt das nicht aus, daß sich möglicherweise aus den in dieser Angelegenheit_gezeigten Verhalten der Beklagten Hinweise auf eine gegen den Kläger gerichtete negative Einstellung ergeben. Wenn die Be-
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klagte, sei es auch in länger zurückliegender Zeit, Erzählungen von Intimitäten aus dem Eheleben mit Äußerungen verband, die den Kläger herabsetzten, so könnte auch das unter Umständen Ausdruck einer nicht ehegemäßen inneren Haltung gev/esen sein, bei der die rechte Bindung an den Ehepartner fehlte.
Maßgebend ist die Einstellung der Beklagten im Zeitpunkt der letzten vor dem Berufungsgericht stattfindenden Verhandlung. Frühere Verhaltensweisen können jedoch Rückschlüsse zulassen; ihre Würdigung, soweit sie erheblich sein können, ist deshalb unerläßlich.
Damit sich das Berufungsgericht eine bestimmte Überzeugung von der Einstellung der Beklagten zur Person des Klägers und zu ihrer Ehe verschafft, wird es angebracht sein, sie darüber nach § 619 ZPO zu vernehmen.
Die dabei abgegebenen Erklärungen sind in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen der Verhandlung und Beweisaufnahme zu würdigen.
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Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen,
 Johann3en	Y/üstenberg	Br,	Pfretzschner
 Br. Reinhardt	Br.	Buchholz