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BGH

Gericht: BGH

Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom 30o August 1965 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe begehrte Er hat die Klage auf § 43, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und vorgebracht, die Ehe sei durch das zänkische und unverträgliche Wesen der Beklagten zerrüttet worden» Die Beklagte sei auch unwahrhaftig, wie sich daraus ergebe, daß sie in dem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung im ersten Scheidungsprozeß sowie im Unterhaltsprozeß unwahre Angaben über ihre Erwerbsund Einkommensverhältnisse gemacht habe» Sie habe ihn auch beschimpft und im Sommer 1959 bei seiner Dienststelle wahrheitswidrig der Vortäuschung von Krankheit bezichtigte Am 7* Juli 1961 habe sie ihm in seine Dienststelle eine Postkarte geschickt, auf der sie geschrieben habe:*' Ich, Deine Frau, schäme mich für Deine Lügen”o Den Eigentümer des Hauses,in dem er mit seiner Mutter gewohnt habe, habe sie wegen Kuppelei angezeigt mit der Behauptung, er habe einem Zusammenleben des Klägers mit Frau PflHHP-WflHHV Vorschub geleistete Frau babe sie in einem Brief vom 12» März I960 mit Tötung bedroht.» Pas Berufungsgericht hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch nach § 48 Abs» 2 E^eGr für begründet erachtet» Es hat festgestellt, der Kläger habe mit Frau Ehebruch begangen und durch dieses, ehebrecherische Verhältnis und das ungerechtfertigte Verlassen der Ehewohnung die Zerrüttung der: v Ehe überwiegend verschuldet» Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt;, d£n Prozeßstoff nicht erschöpft und gegen § 286 ZPO verstoßen» Insbesondere läßt die Feststellung, daß der Kläger die Beklagte ungerechtfertigt verlassen habe* ein Eingehen auf die Behauptung des Klägers vermissen, der Grund für sein Fortgehen liege in dem zänkischen Wesen und den ständigen Schimpfereien der Beklagten» Der Kläger hatte.hierzu in der Berufungsbegründung nähere Ausführungen gemacht und seine Behauptungen mit Benennung der Eheleute C^pals Zeugen unter Beweis gestellt« Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Vielmehr ist für die nach § 48 Abs. 2 EheG vorzunehraende Prüfung entscheidend, ob und in welchem Maße das vom Kläger behauptete Verhalten der Beklagten zur Zerrüttung der Ehe, d.h. hier zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen hat» Sind in dem Verhalten der Beklagten ehezerrüttende Umstände zu sehen, dann ist zu prüfen, ob sie oder die Beziehungen des Klägers zu Frau für die Zer- Die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht mit dem einen Satz bejaht, die Beklagte fühle sich an die Ehe gebunden und sei bereit, sie fortzusetzen• Daraus ergibt sich, daß es den vom Kläger zu führenden Beweis über das Behlen der Bindung nicht als erbracht angesehen hat« Es hat aber nicht ausgeführt, aus welchen Unterlagen es seine Feststellungen entnommen hat«, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht deswegen, wie die Revision rügt, gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen und die Entscheidung nicht mit Gründen versehen hat. Zu bemängeln ist auf jeden Fall, daß das Berufungsgericht auch insoweit den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hato Der Kläger hatte behauptet, daß die Beklagte nur noch von Haß gegen ihn erfüllt sei« Er hatte hierzu auf den Brief hingewiesen, den die Zeugin Frau KaflHH^am 11 • Januar I960 an den Kläger geschrieben hat (Bio 143 doAo)o Darin hat die Zeugin mitgeteilt, daß die Beklagte nur in dem einen Gedanken lebe, den Kläger zu vernichten. seiner Dienststelle wegen Vortäuschung einer Krankheit, die für den Kläger erhebliche dienstliche Nachteile, v/enn nicht den Verlust seiner Stellung mit sich bringen konnte9 erscheint aber die Annahme auch nicht ausgeschlossen , daß die Liebe der Beklagten zu dem Kläger in Haß umgeschlagen ist und sich in einer Haltung der Feindseligkeit verfestigt hat. Die vorliegenden Umstände erfordern jedenfalls eine sorgfältige Prüfung, ob bei der Beklagten noch eine eheliche Gesinnung und innere Verbundenheit mit dem Kläger vorhanden ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 43 EheG § 551 ZPO
BerufungsgerichtBriefEheBrKlägerBehauptung

Volltext der Entscheidung

2031 099 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy. ZR_ 620/68	URTEIL	Verludet	«n>
Januar 1969 B 1 e c h e r, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Verwaltungsangestellten Hans
N
Straße
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
gegen
 die Verkäuferin Christine
»traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte;
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
t
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg,
 Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr0 Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I» Zivilsenats des Oberlahdesgerichts Frankfurt/Main vom 12. Januar 1967 aufgehobena
 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 30o Juli 1946 vor dem Standesbeamten in	die	Ehe	geschlosserte Der Kläger ist am	1918,	die	Beklagte
 am	1909 geboren» Kinder sind aus der Ehe
 nicht hervorgegangeno Für die Beklagte war es die zweite Eheschließungo Aus ihrer ersten, im Januar 1946 geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder.
Im Frühjahr 1959 verließ der Kläger die Beklagte; seitdem leben die Parteien getrennt. Der Kläger behauptet, der Grund für seinen Fortgang liege in dem zänkischen Wesen der Beklagten. Die Beklagte behauptet dagegen, daß der Kläger sie wegen seiner Beziehungen zu einer
 
Frau Fl
 verlassen habe«,
Eine im Oktober 1959 erhobene Scheidungsklage hat der Kläger im Termin am 15* Dezember I960 zurückgenommen o
Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom 30o August 1965 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe begehrte Er hat die Klage auf § 43, hilfsweise auf § 48 EheG gestützt und vorgebracht, die Ehe sei durch das zänkische und unverträgliche Wesen der Beklagten zerrüttet worden» Die Beklagte sei auch unwahrhaftig, wie sich daraus ergebe, daß sie in dem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung im ersten Scheidungsprozeß sowie im Unterhaltsprozeß unwahre Angaben über ihre Erwerbsund Einkommensverhältnisse gemacht habe» Sie habe ihn auch beschimpft und im Sommer 1959 bei seiner Dienststelle wahrheitswidrig der Vortäuschung von Krankheit bezichtigte Am 7* Juli 1961 habe sie ihm in seine Dienststelle eine Postkarte geschickt, auf der sie geschrieben habe:*' Ich, Deine Frau, schäme mich für Deine Lügen”o Den Eigentümer des Hauses,in dem er mit seiner Mutter gewohnt habe, habe sie wegen Kuppelei angezeigt mit der Behauptung, er habe einem Zusammenleben des Klägers mit Frau PflHHP-WflHHV Vorschub geleistete Frau	babe	sie	in einem Brief
 vom 12» März I960 mit Tötung bedroht.»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden»
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG»
 
j

Die nach § 547 Abs» 1 ZPO statthafte Revision ist-begründet o
Pas Berufungsgericht hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch nach § 48 Abs» 2 E^eGr für begründet erachtet» Es hat festgestellt, der Kläger habe mit Frau	Ehebruch	begangen und
 durch dieses, ehebrecherische Verhältnis und das ungerechtfertigte Verlassen der Ehewohnung die Zerrüttung der: v Ehe überwiegend verschuldet»
Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt;, d£n Prozeßstoff nicht erschöpft und gegen § 286 ZPO verstoßen» Insbesondere läßt die Feststellung, daß der Kläger die Beklagte ungerechtfertigt verlassen habe* ein Eingehen auf die Behauptung des Klägers vermissen, der Grund für sein Fortgehen liege in dem zänkischen Wesen und den ständigen Schimpfereien der Beklagten» Der Kläger hatte.hierzu in der Berufungsbegründung nähere Ausführungen gemacht und seine Behauptungen mit Benennung der Eheleute C^pals Zeugen unter Beweis gestellt« Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das behauptete Verhalten der Beklagten als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG dar/rfceilt. Vielmehr ist für die nach § 48 Abs. 2 EheG vorzunehraende Prüfung entscheidend, ob und in welchem Maße das vom Kläger behauptete Verhalten der Beklagten zur Zerrüttung der Ehe, d.h. hier zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen hat» Sind in dem Verhalten der Beklagten ehezerrüttende Umstände zu sehen, dann ist zu prüfen, ob sie oder die Beziehungen des Klägers zu Frau	für die Zer-
rüttung ausschlaggebend waren»
 
Die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten hat das Berufungsgericht mit dem einen Satz bejaht, die Beklagte fühle sich an die Ehe gebunden und sei bereit, sie fortzusetzen• Daraus ergibt sich, daß es den vom Kläger zu führenden Beweis über das Behlen der Bindung nicht als erbracht angesehen hat« Es hat aber nicht ausgeführt, aus welchen Unterlagen es seine Feststellungen entnommen hat«, Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht deswegen, wie die Revision rügt, gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen und die Entscheidung nicht mit Gründen versehen hat. Zu bemängeln ist auf jeden Fall, daß das Berufungsgericht auch insoweit den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hato Der Kläger hatte behauptet, daß die Beklagte nur noch von Haß gegen ihn erfüllt sei« Er hatte hierzu auf den Brief hingewiesen, den die Zeugin Frau KaflHH^am 11 • Januar I960 an den Kläger geschrieben hat (Bio 143 doAo)o Darin hat die Zeugin mitgeteilt, daß die Beklagte nur in dem einen Gedanken lebe, den Kläger zu vernichten. Ähnlichen Gedanken hat die Beklagte auch selbst Ausdruck gegeben. In ihrem Brief an Frau FlflflHHt-vom 12. März I960 (Bl« 125 d.A.) hat sie geschrieben, so sehr sie ihren Mann geliebt habe, so hasse sie ihn. Die Mitteilung der Frau KaflHHHfc die als Freundin der Beklagten wahrscheinlich deren Einstellung wiedergegeben: hat,sov/ie die Äußerung der Beklagten
 selbst in ihrem genannten Brief können für die Frage der Bindung an die Ehe nicht als unerheblich bezeichnet werden. Es könnte sich allerdings um Äußerungen der Beklagten handeln, die sie in einem vorübergehenden Zustand der Verzweiflung und Empörung über den Fortgang des Klägers und sein Abstreiten ehewidriger Beziehungen zu Frau	gemacht	hat»	Im	Zusammenhang	mit
 dem sonstigen vom Kläger behaupteten Verhalten der Beklagten, insbesondere der Bezichtigung des Klägers bei
 
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seiner Dienststelle wegen Vortäuschung einer Krankheit, die für den Kläger erhebliche dienstliche Nachteile, v/enn nicht den Verlust seiner Stellung mit sich bringen konnte9 erscheint aber die Annahme auch nicht ausgeschlossen , daß die Liebe der Beklagten zu dem Kläger in Haß umgeschlagen ist und sich in einer Haltung der Feindseligkeit verfestigt hat. Damit wäre dann die Feststellung einer Bindung an die Ehe, die eine positive, sich für den anderen Ehegatten noch verantwortlich fühlende Einstellung voraussetzt, nicht mehr vereinbar. Die vorliegenden Umstände erfordern jedenfalls eine sorgfältige Prüfung, ob bei der Beklagten noch eine eheliche Gesinnung und innere Verbundenheit mit dem Kläger vorhanden ist. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Dabei wird es hier wie im allgemeinen unumgänglich sein, daß sich das Gericht durch persönliche Vernehmung des widersprechenden Ehegatten eine Überzeugung davon bildet, welches die-wahre Einstellung dieses Ehegatten zur Ehe ist»
 
Wegen dieser Verfahrensmängel mußte das Berufungs urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Johannsen
 Wüstenberg
Br» Bfretzschner
 Br» Reinhardt
 Br» Buchholz