Lfi Der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7- März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Heinhardt, Dr. Bukov/ und Br. Buchholz für Recht erkannt: Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Die von ihm vorgetragenen Gründe, er habe in der Ehe nicht das gefunden, was er brauche, insbesondere auf dem Gebiet des ehelichen Verkehrs habe eine Disharmonie bestanden, rechtfertigten oder entschuldigten sein Verhalten nicht. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habeDie Einwendungen haben im Ergebnis Erfolg. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Zeitpunkt festzustellen, in dem die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden sei. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nämlich zu entnehmen, daß die Zerrüttung der Ehe frühestens unheilbar wurde, als der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufhob und die Beklagte und seine Kinder verließ. Die Tatsache, daß der Kläger 1950 in ehebrecherische Beziehungen zu Frau «trat und 1951 seine Familie verließ, ist also als Zerrüttungsursache mit in Rechnung zu stellen. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die von Kläger für seine Abwendung vorgetragenen Gründe zutreffen, nämlich, daß er in der Ehe nicht das gefunden habe, was er brauche, und daß insbesondere auf dem Gebiet des ehelichen Verkehrs eine Disharmonie bestanden habe. Zu unterstellen ist demnach auch die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte ihm schon in der Hochzeitsnacht und bereits unmittelbar nach der Eheschließung den ehelichen Verkehr verweigert oder ihn ohne eigene innere Beteiligung gestattet habe. Übergangen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den Vortrag des Klägers, er habe mit Billigung und Förderung der Beklagten mit anderen Frauen ehebrecherische Beziehungen unterhalten und dadurch einen Ausgleich für die fehlende eheliche Übereinstimmung auf dem sexuellen Gebiet gesucht und gefunden. So soll die Beklagte nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers von seinem ehebrecherischen Verhältnis zu der Bäuerin Hildegard XiüflH^ gewußt haben, und sie soll das Verhältnis geduldet und gleichwohl freundschaftliche Beziehungen zu dieser Frau unterhalten, dem Kläger damals auch die Scheidung versprochen haben. Dieser gesamte Vortrag des Klägers nötigte zu näheren Feststellungen darüber, wie sich die Beziehungen der Parteien auf dem geschlechtlichen Gebiet gestalteten» Dem Berufungsgericht ist darin beisutreten, daß Eheleute verpflichtet sind, sich ernstlich um die Überwindung von Enttäuschungen und Schwierigkeiten zu bemühen, die sich im Verhältnis zu dem Ehepartner ergeben. Anders kann es aber sein, wenn beide Ehegatten sich nicht um die Überwindung der Schwierigkeiten bemüht haben und die Ehefrau den ehebrecherischen Umgang des Mannes nicht nur geduldet, sondern sogar gefördert hat. Das Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, dem erwähnten Vortrag des Klägers nachzugehen; es wird darüber insbesondere die Parteien nach § 619 ZPO eingehend vernehmen müssen, und auch die Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Frau Lübbert v/ird geboten sein. Sie sei ernstlich gewillt, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn sich dieser von Frau !^mplöse und zu der Familie zurückkehre. Vor dem Bandgericht habe die Beklagte ausgesagt, daß sie ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen, so auch zu Frau MjHB vorübergehend in Kauf genommen hätte, wenn er bei ihr geblieben wäre. Daraus sei aber nicht zu folgern, daß der Beklagten eine echte Bindung an die Ehe fehle; der Brief zeige bei -einer GesamtWürdigung geradezu unmißverständlich, wie sehr die Beklagte den Kläger geliebt habe und mit welchen Kitteln und Opfern sie. Auch aus dem im ersten Rechtszug geführten Schriftwechsel über die Aufgabe des Widerspruchs im Palle einer die Beklagte zufriedenstellenden Regelung der Versorgung könne der Kläger ein Recht auf Scheidung nicht herleiten. Geht ein solches Verhalten auf Gleichgültigkeit gegenüber den Verfehlungen des Mannes zurück, so wird es ein Anzeichen dafür sein, daß der Frau die Bindung an die Ehe fehlt (BGH FanRZ 1968, 510). Ein endgültiges Urteil darüber, wie die Einstellung der Beklagten gegenüber den Treubrüchen des Klägers zu bewerten ist, ist aber auch hier nur möglich, wenn ihr gesamtes diese Treubrüche betreffendes Verhalten festgestellt und zusammenfassend gewürdigt wird.
BUNDESGERICHTSHOF 20,37 O43 IM NAMEN DES VOLKES iy_2R_6§S/68 URTEIL Verkündet am 7. März 1969 B 1 e c h e r , JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Lehrers Wenzel ISl^pstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmüchtigter: Rechtsanwalt Lr. gegen Frau Hermine Clementine 0 Straßei geb» R| Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2 Lfi Der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7- März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Heinhardt, Dr. Bukov/ und Br. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bor am f^^^||^1910 geborene Kläger und die am 1904 geborene Beklagte haben am 6. Januar 1934 vor dem katholischen Pfarrer in Bez. ^er Bukowina (Rumänien) die Ehe geschlossen- Beide Parteien bekannten sich damals zu dem katholischen Glauben. Aus der Ehe sind ein amflHHHB|1933 geborener Sohn und eine am 1939 geborene Tochter hervorgegangen. Die Parteien wurden 1940 als Volksdeutsche nach Ostoberschlesien um-gesiedelt. Später wurde der Kläger zur Wehrmacht eingezogen- Hach den Zusammenbruch kamen die Parteien nach Niedersachsen, wo der Kläger als Lehrer in bHV angestellt war. Der letzte eheliche Verkehr fand im Sommer 1950 statt. Seit den Sommer 1951 leben die Parteien getrennt. Seit Anfang 1952 lebt der Kläger mit Prau Margarethe M^HF die etwa zehn Jahre älter als er ist und 2u der er seit 1950 ehebrecherische Beziehungen unterhält, in häuslicher Gemeinschaft. Er ist aus der katholischen Kirche ausgetreten und in als Lehrer beschäftigt. Die Beklagte erhob in Jahre 1951 Scheidungsklage, nahm diese jedoch nach einigen Monaten zurück. Sie lebt weiterhin in BfHHP Der Sohn ist Bergingenieur, die Tochter Studienreferendarin. Der Kläger hat Scheidungsklage nach § 48 EheG erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwcisen. Entseheidungsgründe: 1. 'Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß teien seit mehr als 15 Jahren getrennt leben und unheilbar zerrüttet ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 EheG sind damit unangreifbar dargetan. die Par-ihre Ehe § 48 2. Der von der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG erhobene Widerspruch stehe, so heißt es v/eiter in dem angefochtenen Urteil, der Scheidung entgegen. Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe der Parteien ganz oder überwiegend selbst schuldhaft verursacht. Sr habe die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und die Beklagte und seine Kinder verlassen und lebe seit 1952 mit Prau Mj^|^ mit der er seit 1950 ehebrecherische Beziehungen unterhalte, zusammen. Die von ihm vorgetragenen Gründe, er habe in der Ehe nicht das gefunden, was er brauche, insbesondere auf dem Gebiet des ehelichen Verkehrs habe eine Disharmonie bestanden, rechtfertigten oder entschuldigten sein Verhalten nicht. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Behauptungen des Klägers zu-träfen. Dagegen, daß das zu Beginn der Ehe schon der Pall gewesen sei, spreche immerhin, daß die Ehe bis zu dem Beginn des Krieges jedenfalls in äußerer Harmonie verlaufen sei, und daß aus ihr zwei Kinder hervorgegangen seien. Es möge sein, daß zwischen den Parteien Unterschiede in ihren geistigen Interessen und in ihrem Lebensstil bestanden hätten. Ein Ehegatte sei aber nicht schon deshalb berechtigt, sich von der Ehe loszusagen, weil nach der Eheschließung in der seelischen, charakterlichen oder körperlichen Entwicklung des anderen negative wirkliche oder vermeintliche Mängel hervorgetreten seien, über die er, sei es auch mit Recht, enttäuscht sei, und durch die das Zusammenleben in einer ehelichen Gemeinschaft menschlich mehr oder weniger erschwert werde * und -ihm Anstrengungen, Verzichte und andere Opfer abverlongt würden. Ohne das dem Kläger vorwerfbare Verhalten wäre die She wahrscheinlich nicht zerbrochen. Dafür spreche die glaubwürdige Aussage der Beklagten und ihr an den Kläger gerichteter Brief vom 10. Juli 1951. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet habeDie Einwendungen haben im Ergebnis Erfolg. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, den Zeitpunkt festzustellen, in dem die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden sei. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nämlich zu entnehmen, daß die Zerrüttung der Ehe frühestens unheilbar wurde, als der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufhob und die Beklagte und seine Kinder verließ. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber daraus, daß es dieses'Verhalten des Klägers ersichtlich als die maßgebende Zerrüttungsursache hat bezeichnen wollen, und daß nach seiner Auffassung die Ehe ohne dieses dein Kläger vor-geworfenc Verhalten wahrscheinlich nicht zerbrochen wäre. Die Tatsache, daß der Kläger 1950 in ehebrecherische Beziehungen zu Frau «trat und 1951 seine Familie verließ, ist also als Zerrüttungsursache mit in Rechnung zu stellen. Da der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgegeben hat, war es seine Aufgabe darzulegen, Welche Gründe ihn dazu veranlaßten. Beine dahingehenden Tatsachenbehauptungen waren zu berücksichtigen, wenn für sie eine gev/isse Wahrscheinlich- - 6 kcit sprach; nur vage und unsubstantiierte Behauptungen waren außer Betracht zu lassen (BGH FamRZ 1968, 592). Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die von Kläger für seine Abwendung vorgetragenen Gründe zutreffen, nämlich, daß er in der Ehe nicht das gefunden habe, was er brauche, und daß insbesondere auf dem Gebiet des ehelichen Verkehrs eine Disharmonie bestanden habe. Das Berufungsgericht hat zwar Umstände angeführt, die nach seiner Meinung dagegen sprechen, daß die Ehe schon zu Beginn durch Schwierigkeiten auf dem geschlechtlichen Gebiet belastet gewesen sei, es hat aber bei seiner Unterstellung insoweit keine Einschränkung vorgenommen. Zu unterstellen ist demnach auch die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte ihm schon in der Hochzeitsnacht und bereits unmittelbar nach der Eheschließung den ehelichen Verkehr verweigert oder ihn ohne eigene innere Beteiligung gestattet habe. Übergangen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den Vortrag des Klägers, er habe mit Billigung und Förderung der Beklagten mit anderen Frauen ehebrecherische Beziehungen unterhalten und dadurch einen Ausgleich für die fehlende eheliche Übereinstimmung auf dem sexuellen Gebiet gesucht und gefunden. So soll die Beklagte nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers von seinem ehebrecherischen Verhältnis zu der Bäuerin Hildegard XiüflH^ gewußt haben, und sie soll das Verhältnis geduldet und gleichwohl freundschaftliche Beziehungen zu dieser Frau unterhalten, dem Kläger damals auch die Scheidung versprochen haben. Die ehebrecherischen Beziehungen zu Frau Inge BefllHfcsoll die Beklagte ebenfalls gebilligt haben. Dieser gesamte Vortrag des Klägers nötigte zu näheren Feststellungen darüber, wie sich die Beziehungen der Parteien auf dem geschlechtlichen Gebiet gestalteten» Dem Berufungsgericht ist darin beisutreten, daß Eheleute verpflichtet sind, sich ernstlich um die Überwindung von Enttäuschungen und Schwierigkeiten zu bemühen, die sich im Verhältnis zu dem Ehepartner ergeben. Das gilt auch dann, wenn diese Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten das geschlechtliche Zusammenleben der Ehegatten betreffen. Sie müssen beide bestrebt sein, Mittel und V/ege zu suchen, um sie zu überwinden. Keineswegs ist der enttäuschte Ehemann berechtigt, in solchen Fällen sich einfach das, was er nicht in der Ehe findet, durch ehebrecherischen Umgang mit anderen Frauen zu verschaffen. Ein solches Verhalten wird in der Regel, wenn keine anderen Umstände in Betracht kommen, die entscheidende vom Ehemann verschuldete Zerrüttungsursache sein. Das wird auch dann gelten, wenn die Ehefrau demgegenüber nachsichtig war? Anders kann es aber sein, wenn beide Ehegatten sich nicht um die Überwindung der Schwierigkeiten bemüht haben und die Ehefrau den ehebrecherischen Umgang des Mannes nicht nur geduldet, sondern sogar gefördert hat. In diesen Fall hat auch die beklagte Ehefrau es mitzuverantworten, daß ihr Ehemann sich anderen Erauen zugewandt hat und deswegen die Ehe Zerrüttet ist. Dann kann es sein, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Mann nicht überwiegend verschuldet ist. Deswegen konnte das Berufungsgericht das dahingehende Vorbringen des Klägers nicht einfach insgesamt als wahr unterstellen und dennoch den Widerspruch der Beklagten für zulässig erklären. Es hätte vielmehr versuchen müssen, festzustellen, wie die Ehe tatsächlich verlief und wie sich beide Eheleute wirklich in ihr verhalten haben. Nur nach dem Ergebnis einer dahingehenden Prüfung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der hier geltenden Normen über die Verteilung der Beweislast, hätte es die Entscheidung über die Zulässigkeit des Y/iderspruchs treffen können. - 8 I Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, dem erwähnten Vortrag des Klägers nachzugehen; es wird darüber insbesondere die Parteien nach § 619 ZPO eingehend vernehmen müssen, und auch die Vernehmung der vom Kläger als Zeugin benannten Frau Lübbert v/ird geboten sein. 3. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, bei der Beklagten sei noch eine echte Bindung an die Ehe vorhanden. Sie sei ernstlich gewillt, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, wenn sich dieser von Frau !^mplöse und zu der Familie zurückkehre. Die Scheidungsklage habe sie im Jahre 1931 nur auf Bitten des Klägers und deshalb erhoben, weil sie geglaubt habe, das im Interesse ihrer Kinder tun zu müssen, um eine Entlassung des Klägers aus dem Schuldienst zu vermeiden und den Kindern weiterhin eine bessere Schulausbildung zu ermöglichen. Daß sie später die Klage aus religiösen Gründen zurückgenommen habe, ändere daran nichts. Vor dem Bandgericht habe die Beklagte ausgesagt, daß sie ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen, so auch zu Frau MjHB vorübergehend in Kauf genommen hätte, wenn er bei ihr geblieben wäre. Sie habe ihn fernez* in dem Brief vom 10. Juli 1951 gebeten, bei seiner Familie zu bleiben, sie wolle sich sogar damit zufrieden geben, daß er auch zu der Frau gehen solle. Daraus sei aber nicht zu folgern, daß der Beklagten eine echte Bindung an die Ehe fehle; der Brief zeige bei -einer GesamtWürdigung geradezu unmißverständlich, wie sehr die Beklagte den Kläger geliebt habe und mit welchen Kitteln und Opfern sie. bereit gewesen : sei, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen - 9 und fortzusetzen. Daß bei ihr jetzt der Gedanke an die Versorgung immer mehr in den Vordergrund trete, könne ihr nicht zun Iiachteil angerechnet werden. Auch aus dem im ersten Rechtszug geführten Schriftwechsel über die Aufgabe des Widerspruchs im Palle einer die Beklagte zufriedenstellenden Regelung der Versorgung könne der Kläger ein Recht auf Scheidung nicht herleiten. Die Bereitschaft, bei einer hoffnungslos zerrütteten Ehe der Durchführung der Scheidung im Palle einer angemessenen wirtschaftlichen Sicherstellung keinen Yfiderspruch mehr entgegenzusetzen, sei nicht ohne weiteres verwerflich und brauche nicht zu bedeuten, daß es den zu dem WiderSpruch berechtigten Ehegatten selbst an einer echten Bindung an die Ehe fehle. Da das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben und deshalb die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, in der Tatsacheninstanz neu geprüft ’werden muß, wird der Kläger Gelegenheit haben, alles ihm dazu erforderlich Erscheinende nochmals vorzutragen. Zu den Angriffen der Revision gegen die Annahme-, die Beklagte sei an die Ehe gebunden, soll nur das folgende bemerkt werden: Einer Ehefrau braucht nicht die Bindung an die Ehe zu fehlen, wenn sie vergangene und zukünftige Ehebrüche ihres Hannes hinzunehmen bereit ist, v/eil sie dessen Heigung zur Verletzung der ehelichen Treuepflicht kennt und in Rechnung stellt und glaubt, den Mann nur an der Ehe festhalten zu können, indem sie seinen Verfehlungen gegenüber duldsam ist. Geht ein solches Verhalten auf Gleichgültigkeit gegenüber den Verfehlungen des Mannes zurück, so wird es ein Anzeichen dafür sein, daß der Frau die Bindung an die Ehe fehlt (BGH FanRZ 1968, 510). Die Haltung der Frau kann aber auch darauf beruhen, daß das Verhalten des Mannes sie zwar kränkt und ochnerzt, daß ihr Bestreben aber ganz auf die Erhaltung der Ehe gerichtet ist und sie um der Bewahrung und der Wiederherstellung der Ehe willen weitgehend glaubt Nachsicht üben zu sollen. Ein endgültiges Urteil darüber, wie die Einstellung der Beklagten gegenüber den Treubrüchen des Klägers zu bewerten ist, ist aber auch hier nur möglich, wenn ihr gesamtes diese Treubrüche betreffendes Verhalten festgestellt und zusammenfassend gewürdigt wird. Pie Behauptungen des Klägers über die Billigung und Förderung seiner ehebrecherischen Handlungen durch die Beklagte sowie über die dabei angeblich von der Beklagten erklärte Bereit-schaft, sich scheiden zu lassen, sind deshalb auch in diesem Zusammenhang erheblich. Johannsen Wüstenberg Pr. Reinhardt Pr. Bukow ist beurlaubt und dadurch verhindert. Pr. Buchholz zu untei’ochreiben. Johannsen