Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr« Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr« Bukow für Recht erkannt: Pie ständigen von der Beklagten verursachten Streitigkeiten hätten ihn so belastet, daß er schon 1946 eine Trennung erwogen, von dieser jedoch mit Rücksicht auf die Kinder abgesehen habe» Pas Zusammenleben mit der Beklagten sei aber schließlich so unerträglich geworden, daß er Anfang 1953 getrennte Schlafzimmer eingeführt habe» Äußerer Anlaß sei die beleidigende Haltung der Beklagten gegenüber seinem Vater gewesen» Als dieser und seine Tante die Parteien besucht hätten, habe die Beklagte sie mit einer Bemerkung über "Alte11 beschimpft, die nichts nützten und sich nur vergnügten» Beide hätten deshalb ihren Besuch bei den Parteien abgebrochen» Daraufhin sei er aus dem Eheschlaf-zimmer ausgezogen» In der Zeit von 1947 bis 1957, als die Parteien gemeinsam mit Professor Pr« Po^B und seiner Familie in einem Hauso lebten, habe die Beklagte aus geringfügigen Anlässen wegen der Benutzung und Reinigung der Waschküche und wegen der Pflege des Gartens erregte Auseinandersetzungen mit Professor Pr» Id^Bl und seiner Ehefrau verursacht und hierbei ohne jeden stichhaltigen Grund jähzornig getobt» Das Landgericht hat durch Urteil vom 28« April 1965 die Klage abgewiosen« Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung trifft« Die Beklagte hat die allein nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässige Revision eingelegt« Sie verfolgt ihren Antrag? Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für unzulässig gehalten, da es nicht hat feststellen können, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat« Die Rovision greift diese Feststellung mit Verfahrensrügen an« Diese sind unbegründet« Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Hecht davon ausgegangen, daß eine für das Verschulden des Klägers sprechende Vermutung ausgeräumt und daß die Beklagte verpflichtet ist, die Zulässigkeit des von ihr erhobenen Widerspruchs zu beweisen (BGHZ 39, 345 EM EheG § 48 Abs* 2 Nr* 73; die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 5* Juli 1968, IV ZK 662/68 und 10« Juli 1968, IV ZH $85/68; Hoffmann/Stcphan, EheG, Bas Berufungsgericht hat hierbei auch alle maßgebenden Umstände berücksichtigt* Es hat insbesondere auch nicht die Charakteroigenart des Klägers verkannt, die ihn etwas zu dem Einzelgänger macht* Zu Unrecht macht die-Revision geltend, daß der Kläger von Beginn der Ehe an keine geistige und sittliche Gemeinschaft mit der Beklagten gewünscht habe* Bas ist in den Satsacheninstanzen nicht behauptet worden; einer solchen Behauptung würde auch der Verlauf der Ehe widersprochen* Es ist don Parteien nur nicht möglich gewesen, diese Gemeinschaft auf die Dauer aufrechtzucrhalten<» Den Grund dafür hat das Berufungsgericht zu einem Seil in der Veranlagung des Klägers als Einzelgänger, zu dem größten Teil aber in der unverträglichen Wesensart der Beklagten gesehen« Vergeblich greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die gegenwärtig noch andauernden ehewidrigon und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers weniger die Ursache als vielmehr die Folge der zwischen den Parteien eingetretenen Entfremdung sei« Das Berufungsgericht brauchte hierzu den in dem Schriftsatz vom 1« Dezember 1965 angetretonen Beweis (Bl« 166 GA*) nicht zu erhoben« Die Beklagte wollte beweisen, daß die Beziehungen des Klägers zu der Frau, zu der er sich noch heute hingezogen fühlt, schon geraume Zeit bestanden hatten, bevor der Kläger die eheliche Wohnung verließ« Das hat der Kläger nicht bestritten« Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen« Dennoch hat es darin keine entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe gesehen« Denn es ist der Überzeugung, daß auch die Anknüpfung dieser Beziehungen zu einem ganz erheblichen Teil nur die Folge der zwischen den Parteien bereits eingetretenen Entfremdung gewesen ist« Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten für unzulässig erachtet, die Ehe der Parteien geschieden und dabei ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft«
2496 fr BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR_687/68 URTEIL \ Verkündet am 20• Dezember 1968 Justizsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Frau Anna-Maria 1 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt gegen den Gemcinde-Amtsleiter Justus Jakob Ir fstraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr« Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr« Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil . des 18p Zivilsenats des Oberlandesgerichto Düsseldorf vom 23« Februar 1967 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist am 9o August 1906, die Beklagte am 15o Dezember 1907 geboren« Beide sind Deutsche0 Sie haben am 6o Oktober 1932 geheiratet* Aus der Bhe sind vier Töchter hervorgegangen, die 1933, 1936, 1938 und 1942 geboren sind* Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung dos Klägers im Jahre 1950, nach den Angaben der Beklagten im Jahre 1952 stfcttgefunden« Seit Anfang 1953 schliefen die Parteien auf Wunsch des Klägers getrennt« Am 5« Juli 1958 hat der Kläger die eheliche Wohnung verlassen« Seit April 1964 wohnt er mit einer anderen Frau zusammen, die ihm am 18« Januar 1965 einen Sohn geboren hat« Per Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe gemäß § 48 EheG» Pie Beklagte widerspricht der Scheidung» Per Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei zänkisch und herrschsüchtigo Sie sei von Übertriobener Sauberkeit, pedantisch, starrsinnig, rechthaberisch und jähzornig» Sie habe wiederholt aus geringfügigem Anlaß Streit gesuoht und ihn beschimpft und mißhandelt» Auch habe sie mit Selbstmord gedroht» Pie Atmosphäre habe sich regelmäßig erst entspannt, wenn er sich dem Willen der Beklagten gebeugt habe» Pie ständigen von der Beklagten verursachten Streitigkeiten hätten ihn so belastet, daß er schon 1946 eine Trennung erwogen, von dieser jedoch mit Rücksicht auf die Kinder abgesehen habe» Pas Zusammenleben mit der Beklagten sei aber schließlich so unerträglich geworden, daß er Anfang 1953 getrennte Schlafzimmer eingeführt habe» Äußerer Anlaß sei die beleidigende Haltung der Beklagten gegenüber seinem Vater gewesen» Als dieser und seine Tante die Parteien besucht hätten, habe die Beklagte sie mit einer Bemerkung über "Alte11 beschimpft, die nichts nützten und sich nur vergnügten» Beide hätten deshalb ihren Besuch bei den Parteien abgebrochen» Daraufhin sei er aus dem Eheschlaf-zimmer ausgezogen» In der Zeit von 1947 bis 1957, als die Parteien gemeinsam mit Professor Pr« Po^B und seiner Familie in einem Hauso lebten, habe die Beklagte aus geringfügigen Anlässen wegen der Benutzung und Reinigung der Waschküche und wegen der Pflege des Gartens erregte Auseinandersetzungen mit Professor Pr» Id^Bl und seiner Ehefrau verursacht und hierbei ohne jeden stichhaltigen Grund jähzornig getobt» - ♦ - Gesellschaftlichen Kontakt habe die Beklagte abgelehnt« Sie habe sich auch geweigert, mit ihm auszugehen und gemeinsam mit ihm und den Kindern die Perien bei seinen Verwandten im Schwarzwald zu verbringen,, Die Entfremdung sei immer größer geworden, so daß er sich nach und nach ein eigenes leben auf gebaut habe« Als er durch die Kirchengemeinde ein Zimmer habe bekommen können, habe er 1959 schließlich die gemeinschaftliche Wohnung endgültig verlassen« Seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe die Beklagte nichts unternommen, ihn wieder an sich zu binden« Die Beklagte habe ihr Wesen bis heute nicht geändert« So habe 1962 und 1964 eine Gemeindeschwester, die mit der Beklagten in demselben Haus gewohnt habe, unter der Rücksichtslosigkeit der Beklagten viel zu leiden gehabt« Beziehungen zu einer anderen Prau habe er erst angeknüpft, als die Zerrüttung unheilbar geworden sei« Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilf sv/eiso, den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären« Dio Beklagte hat vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei hauptsächlich deshalb cingotreten, weil der Kläger seine Familie immer mehr vernachlässigt habe«, Auf ihr habe die Last des Haurhalts und der Kindererziehung geruht, während der Kläger eigenen Interessen nachgegangen sei« Er habe Streitigkeiten der Parteien provoziert, indem er ihr zu wenig Geld gegeben habe« Gegen ihren Willen habe er zunächst getrennte Schlafzimmer eingeführt und sie schließlich verlassen, um mit einer anderen Frau Zusammenleben zu können« Sie halte aus inneren Gründen an der Ehe fest und sei bereit, den Kläger und seinen Sohn aufzunehmen, sofern der Kläger seine ehebrecherischen Beziehungen löse und zu ihr zurückkehre« Das Landgericht hat durch Urteil vom 28« April 1965 die Klage abgewiosen« Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung trifft« Die Beklagte hat die allein nach § 547 Abs« 1 ZPO zulässige Revision eingelegt« Sie verfolgt ihren Antrag? dio Scheidungsklage abzuweisen, weiter« Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen« Eats che idi^sgrlmdej. Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe für unzulässig gehalten, da es nicht hat feststellen können, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat« Die Rovision greift diese Feststellung mit Verfahrensrügen an« Diese sind unbegründet« Bas Berufungsgericht hat fostgcstellt, daß die Ehe durch dao unverträgliche, rechthaberische und zänkische Ytesen der Beklagten ganz erheblich belastet war* Nach eingehender Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme kommt das Berufungsgericht zu dem Schluß, daß die Ehe schon weitgehend zerrüttet war, als der Kläger sich von der Beklagten trennte* Zu dieser Zerrüttung hat es nach Ansicht des Berufungsgerichts allerdings beigetragen, daß der Kläger sich mehr und mehr von seiner Familie zurückgezogen hatte« Bas sei teilweise eine Folge der Veranlagung des Klägers und teils die Folge der Unverträglichkeit der Beklagten gewesen« Baraus ergibt sich, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die bereits im Zeitpunkt der 3*rennung bestehende, weitgehende Zerrüttung der Ehe jedenfalls nicht vom Kläger überwiegend verschuldet worden ist. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Hecht davon ausgegangen, daß eine für das Verschulden des Klägers sprechende Vermutung ausgeräumt und daß die Beklagte verpflichtet ist, die Zulässigkeit des von ihr erhobenen Widerspruchs zu beweisen (BGHZ 39, 345 EM EheG § 48 Abs* 2 Nr* 73; die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 5* Juli 1968, IV ZK 662/68 und 10« Juli 1968, IV ZH $85/68; Hoffmann/Stcphan, EheG, 2« Aufl« § 48 Anm« 158 - 161)* Bas Berufungsgericht hat hierbei auch alle maßgebenden Umstände berücksichtigt* Es hat insbesondere auch nicht die Charakteroigenart des Klägers verkannt, die ihn etwas zu dem Einzelgänger macht* Zu Unrecht macht die-Revision geltend, daß der Kläger von Beginn der Ehe an keine geistige und sittliche Gemeinschaft mit der Beklagten gewünscht habe* Bas ist in den Satsacheninstanzen nicht behauptet worden; einer solchen Behauptung würde auch der Verlauf der Ehe widersprochen* Es ist don Parteien nur nicht möglich gewesen, diese Gemeinschaft auf die Dauer aufrechtzucrhalten<» Den Grund dafür hat das Berufungsgericht zu einem Seil in der Veranlagung des Klägers als Einzelgänger, zu dem größten Teil aber in der unverträglichen Wesensart der Beklagten gesehen« Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts über die charakterliche Wesensart der Beklagten angreift, wendet sie sich nur gegen die Beweiswürdigung« Diese Rügen sind unbeachtlich« Denn das Revisionsgericht ist nach § 561 Abs« 2 ZPO an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden« Vergeblich greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß die gegenwärtig noch andauernden ehewidrigon und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers weniger die Ursache als vielmehr die Folge der zwischen den Parteien eingetretenen Entfremdung sei« Das Berufungsgericht brauchte hierzu den in dem Schriftsatz vom 1« Dezember 1965 angetretonen Beweis (Bl« 166 GA*) nicht zu erhoben« Die Beklagte wollte beweisen, daß die Beziehungen des Klägers zu der Frau, zu der er sich noch heute hingezogen fühlt, schon geraume Zeit bestanden hatten, bevor der Kläger die eheliche Wohnung verließ« Das hat der Kläger nicht bestritten« Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen« Dennoch hat es darin keine entscheidende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe gesehen« Denn es ist der Überzeugung, daß auch die Anknüpfung dieser Beziehungen zu einem ganz erheblichen Teil nur die Folge der zwischen den Parteien bereits eingetretenen Entfremdung gewesen ist« 5i Biese Y/ürdigung ist möglich«, Bas Berufungsgericht ict davon auogegangen, daß der Kläger in einer häuslichen Atmosphäre lebte, die durch das unverträgliche, recht— haberische und zänkische Wesen der Beklagten in solcher Weise belastet war, daß in der Familie fast ständig Zank und Streit herrschte« Unter solchen Umständen kann ein Ehemann dazu kommen, große Teile seiner Freizeit außerhalb der Familie zu verbringen und es ist möglich, daß er sich dann einer anderen Frau, die er dabei kenncnlernt, zuv/endot, um bei ihr die Entspannung und die Ruhe zu finden, die er in seinem Familienkreis ohne sein Verschulden nicht haben kann«, Bieses Verhalten des Ehegatten ist zwar eine EheVerfehlung« Es kann dadurch auch eine bereits bestehende Zerrüttung der Ehe vertieft werden« Bas alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Bessen ungeachtet kann unter den hier festgestellten Umstände» die Zerrüttung der Ehe nicht als von dem ungetreuen Ehegatten überwiegend verschuldet angesehen werden, da der Urgrund der Zerrüttung in dem zänkischen Wesen des anderen Ehegatten liegt« — 9 — Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten für unzulässig erachtet, die Ehe der Parteien geschieden und dabei ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft« Br. Hauß Johannsen Br« Pfretzschner Br« Reinhardt Br. Bukov;