Wegen erheblicher Streitigkeiten mit den Adoptiveltern der Beklagten sqhied pr aus dem Betrieb des Schwiegervaters aus und begab sich nach Baden-Baden zu seiner Mutter. Als sie im Jahre 1956 mit dem Betrieb und den Kindern nicht mehr fertig werden konnte, ließ sie den Kläger durch den von ihr bevollmächtigten Hechtsanwalt Da der Kläger nicht nach Tönisheide zurückkehrte, veräußerte die Beklagte den elterlichen Betrieb und das elterliche V/ohnhau^. Nachdem die Parteien nach der Trennung zunächst miteinander in Briefverkehr gestanden und sich in unregelmäßigen Abständen getroffen hatten, teilte der Kläger der Beklagten im Jahre I960 oder 1961 mit, er werde ihre Briefe in Zukunft nicht mehr beantworten. Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen und vorgetragen: Es sei ausschließlich auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft seit 1953 nicht mehr bestehe. Weil ihr an der Fortsetzung dor Ehe mit den Kläger immer gelegen gewesen sei, habe sie sich sogar von sich aus darum bemüht, eine Wohnung im Tätigkeitsbereich des Klägers zu bekommen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß die Ehe der Parteien weder im Jahre 1953» als der Kläger sich von seiner Familie trennte, noch im Jahre 1956, als die Beklagte die Erhebung einer Scheidungsklage beabsichtigte, schon unheilbar zerrüttet war, sondern daß dio unheilbare Zerrüttung erst eintrat, als der Kläger sich im Jahre I960 oder 1961 endgültig von der Beklagten abwandte. Hatte der Kläger noch im Jahre 1956 diese Einstellung, dann rechtfertigt sich der Schluß, daß zwar, wie es auch das Berufungsgericht annimmt, die eheliche Gesinnung des Klägers zu dieser Zeit schon beeinträchtigt war, aber von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe auf seiner Seite, worauf es allein ankommt, noch nicht gesprochen werden konnte. Als ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verschulden hat das Berufungsgericht der Beklagten angelastet s Sie habe sich als Adoptivtochter, die mit großer Liebe aufgezogen worden sei, ihren Adoptiveltern gegenüber im besonderen Maße zu dem Bank und zur Anhänglichkeit verpflichtet gefühlt. Sie habe es, obgleich sie erkannt habe, daß der Kläger mit ihren Eltern in deren Betrieb nicht gedeihlich Zusammenarbeiten könne, nicht über sich, gebracht, die Eltern und den elterlichen Betrieb ira Stich zu lassen, um mit dem Kläger zu gehen, der in einen anderen Beruf gestrebt habe, für den er besser geeignet und veranlagt gewesen sei. Bagegen hat das Berufungsgericht in dem Vorgang, der die eigentliche Ursache für die Trennung der Parteien im Jahre 1953 hergab, und in der von der Beklagten im Jahre 1956 beabsichtigten Scheidungsklage Umstände gesehen, die zwar auch die eheliche Besinnung des Klägers beeinträchtigten, aber der Beklagten nicht als schuldhaft anzulasten waren. Was die eigentliche Ursache für die Trennung der Parteien im Jahre 1953 anbotrifft, so hat es das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, daß die Die Revision kann aber nach § $61 Abs. 2 ZPO nicht lediglich damit gehört werden, daß sic das Ergebnis der Beweisaufnahme anders gewürdigt wissen will, als es das- Berufungsgericht getan hat. Ohne Verfahrensverstoß konnte das Berufungsgericht daher zu der Überzeugung gelangen, daß der eigentliche Grund für den Weggang des Klägers im Jahre 195$ ein Streit des Klägers mit der Adoptivmutter der Beklagten und nicht ein schuldhaft ehewidriges Verhalten der Beklagten- war.' Hinsichtlich der von der Beklagten im Jahre 1956 beabsichtigten Scheidungsklage hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch dieses Verhalten der Beklagten mitursachlich für die unheilbare Zerrüttung der Ehe wurde. Ohne Rechtsverstoß hat es aber auch insoweit ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verneint, indem es hierzu festgestellt hat: Die Beklagte habe damals im Grunde gar nicht geschieden werden wollen, sondern habe, nachdem sie nach dem Tode ihrer Eltern mit dem elterlichen Betrieb und den Kindern allein stand, auf die Rückkehr des Klägers gedrängt und damit, daß sie vom Kläger die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für die Erhebung einer Ehescheidungsklage verlangte, nur eine Entscheidung des Klägers erzv/ingen wollen, der ihr wiederholt versprochen habe, zu ihr zurückzukehren, seine Versprochen aber nicht eingehalten habe. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht, entgegen der Büge der Revision, den Vortrag des Klägers übersehen, daß von ihm für eine Rückkehr konkrete Vorstellungen gemacht worden seien, die die Beklagte jedoch abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat jedoch die Beklagte für glaubwürdig gehalten, soweit von ihr bestritten worden ist, konkrete Wünsche des Klägers ab-gelehnt zu haben. Aber selbst wenn insoweit im Hinblick auf die Beweislastre-gclung des § 48 Abs. 2 EheG ein zu Lasten der Beklagten gehendes "non liquet” anzunehmen v/äre mit der Folge, daß es den Kläger nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, nach den Tode ddr Schwiegermutter nicht nach Tönisheide zurückgekehrt zu sein, so bleibt dies ohne-rechtliche Bedeutung. Danach kann, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rede davon sein, daß die Beklagte sich, jedenfalls nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens und Betriebes, geweigert hat, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, und hierdurch eine Ursache für dfc weitere Trennung der Parteien gesetzt hat. Vielmehr konnte das Berufungsgericht auf Grund dieses fest-gestellten Sachverhalts rechtsfehlerfroi folgern, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich um die Verwirklichung der ehelichen Bebensgemoinschaft, der nach 1956 nichts mehr im Wege gestanden habe, zu bemühen und nach besten Vermögen zu versuchen, die Enttäuschungen, die die Beklagte ihn bereitet habe, zu Überwinden, für die Zoit nach 1956 aber hat das Berufungsgericht keinerlei ehewidriges Verhalten der Beklagten festgestellt, das für die Ehezerrüttung nodhehätte ursächlich sein können, ohne daß insoweit Rügen von der Revision erhoben werden. Unberücksichtigt konnte das Berufungsgericht den Umstand lassen, daß die Parteien während ihrer im Jahre 1939 geschlossenen Ehe nur zweimal und jeweils nur etwa ein Jahr zusammcngelebt haben, woraus die Revision auf eine schicksalsbedingte Belastung der Ehe schließen will. Nun dürfen zwar schicksalsbedingte Umstände für den Zorrüttungszustand, in dem sich die Ehe der Parteien befindet, nicht unterschätzt werden« Hier konnten solche Umstände aber schon deshalb unberücksichtigt bleiben, woil jedenfalls nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehe der Parteien bis zun Jahre 1956 noch nicht unheilbar zerrüttet war, die weitere Trennung aber, die sich entscheidend auf die unheilbare Zerrüttung auswirkte, auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückging. Bas Berufungsgericht hat diese, seine Überzeugung nicht nur auf von der Beklagten abgegebene Erklärungen, sondern auch auf dife int demXVerfohreh hervor-gotretenen Tatsachen gestützt, ohne sich hierbei mit dem Verhandlungsergebnic in Widerspruch zu setzen. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht dabei nicht auch den Umstand in seine Würdigung einzubeziehen, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber don Vorwurf gemacht und aufrecht erhalten hatte, or habe mit anderen Frauen ehowidrige Beziehungen unterhalten* Denn selbst wenn man mit der Revision von einem lcichtfortig erhobenen Vorwurf ausgehen wollte - das Berufungsgericht hat eine Leichtfertigkeit verneint so gibt dies für die Frage nach dem Fehlen einer* Bindung an die Ehe nichts her.
"tU 2496 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_ 686/68 URTEIL in dem Hechtestreit Verkünde* un 13* Dezember 1968 Justizsekrotär ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Betriebsingenieurs Rudolf Wilhelm itraße •, 9 Klägers und Revisionsklägers» - Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen seine Ehefrau Kosima Lieselotte B SoflHp, An der K Beklagte und Revisionsbeklagte» - Prozcßbevollmäehtigtors Rechtsanv/alt Br. Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfrotz-schner, Dr. Heinhardt, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1967 wird zurück gewieseno Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der 1911 geborene Kläger und die 1916 geborene Beklagte, beide evangelischer Konfession, haben am 27. September 1939 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe 3ind zwei im Jahre 1941 und im Jahre 1944 geborene Söhne hervorgegangen. Seit September 1953 leben die Parteien getrennt. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Darstellung des Klägers kurz vor der Trennung der Parteien, nach der Darstellung der Beklagten im Jahre 1959 stattgefunden. Die Parteien haften ftisher nur etwas üfter zwei Jahre zusammengelebt. Während des Krieges war der Kläger hei der Kriegsmarinewerft in Wilhelmshaven beschäftigt,. Er geriet in Kriegsgefangenschaft, aus der er im Februar 1947 entlassen wurde. Ab April 1947 lebte er etwa 15 Monate bei seiner Familie in Tönisheide. Er arbeitete dort im Betrieb des Adoptivvaters der Beklagten - einer kleinen Metallwarenfabrik - mit. Wegen erheblicher Streitigkeiten mit den Adoptiveltern der Beklagten sqhied pr aus dem Betrieb des Schwiegervaters aus und begab sich nach Baden-Baden zu seiner Mutter. Dort fand er zunächst Beschäftigung auf einem französischen Flugplatz und wurde später als Senderleiter beim Südwestfunk in Baden-Baden tätig. Im August 1952 kehrte der Kläger nach Tönisheide zurück und arbeitete erneut im Betrieb seines Schwiegervaters. Nach dem Tod des Schwiegervaters wurde der Betrieb von der Schwiegermutter geführt. Da der Kläger auch mit dieser Streitigkeiten bekam, ging er in September 1953 wieder nach Baden-Baden zurück;*, wo er zunächst wiederum als Sender-lciter und später als Betriebsingenieur tätig wurde. Die Beklagte blieb mit den Kindern in Tönisheide. Nachdem ihre Adoptivmutter am 31. Dezember 1954 gestorben war, führte sie selbst den elterlichen Betrieb noch einige Zeit. Als sie im Jahre 1956 mit dem Betrieb und den Kindern nicht mehr fertig werden konnte, ließ sie den Kläger durch den von ihr bevollmächtigten Hechtsanwalt ,auffordern, ihr aur Erhebung einer Ehescheidungsklage einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Der Kläger erreichte je- v * doch, daß die Parteien sich damals wieder verständigten und die Beklagte von der Erhebung der Ehescheidungsklage absah. Da der Kläger nicht nach Tönisheide zurückkehrte, veräußerte die Beklagte den elterlichen Betrieb und das elterliche V/ohnhau^. Von dem Erlös aus den Verkäufen erwarb sie in Wuppertal-Küllenhahn ein neues Grundstück, auf dem sie ein Einfamilienfertighaus errichten ließ. Nachdem die Parteien nach der Trennung zunächst miteinander in Briefverkehr gestanden und sich in unregelmäßigen Abständen getroffen hatten, teilte der Kläger der Beklagten im Jahre I960 oder 1961 mit, er werde ihre Briefe in Zukunft nicht mehr beantworten. In den Jahren 1962 und 1964 machte die Beklagte gegen den Kläger Unterhaltsforderungen gerichtlich geltend. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Scheidung d$r Ehe aus § 48 EheG. Er hat hierzu vorgetragen % * An der Zerrüttung der Ehe sei allein die Beklagte schuld. Sie habe die Gemeinschaft mit ihren Adoptiveltern der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihm vorgezogen. Sie habe auch den Anlaß dazu gegeben, daß er sich im Jahre 1953 von seiner Pamilie getrennt habe. Denn sie habe ihn gegen den unberechtigten Vorwurf seiner Schwiegermutter, er habe Geld aus Schrottverkäufen unterschlagen, nicht in Schutz genommen, sondern erklärt, er solle sich zu dem Teufel scheren. Auch dadurch, daß die Beklagte im Jahre 1956 zur Scheidung entschlossen gewesen sei, habe das Verhältnis der Parteien zueinander weiter gelitten. Im Jahre I960 habe ihn die Beklagte durch einen beleidigenden Brief gekränkt. In den Prozessen, die sie in den Jahren 1962 und 1964 gegen ihn geführt habe, habe sie 3ich nicht auf sachliche Ausführungen beschränkt und 1 rücksichtslos Lohnpfändungen betrieben. Y/idcr besseres Wissen habe sie ihn ehev/idriger und ehebrecherischer Beziehungen zu anderen Frauen bezichtigt. Trotz seiner diesbezüglichen Anfragen habe sie ihm nie etwas über ihre wirtschaftlichen Maßnahmen mitgeteilt. Beim Kauf des neuen Grundstücks und der Anschaffung des Fertighauses habe sie in unverantwortlicher Weise Schulden gemacht. * Inzwischen ’ sei die Ehe, nicht zuletzt durch die lange Trennung'der Parteien, völlig zerrüttet. Br sei auf keinen Fall mehr bereit, weiterhin an der Ehe mit der Beklagten festzuhalten. Baß aber auch die Beklagte keine echte Bindung mehr an die Ehe habe, erhelle däraus, daß sie im Jahre 1956 eine Ehescheidungsklage gegen ihn habe erheben wolieh. Wenn die Beklagte die Ehe jetzt weiterhin aufrecht erhalten wolle, so geschehe das allein aus finanziellen Erwägungen. Ber Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. 4 » Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen und vorgetragen: Es sei ausschließlich auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft seit 1953 nicht mehr bestehe. Ber Kläger habe seitdem unerlaubte Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und es deshalb* abgelehnt, wieder mit ihr zusammenzuleben, obgleich sie ihn dazu mehrfach auf gef ordert habe. Er habe sie und die Kinder ohne jeden Beistand gelassen und niemehr den Wunsch geäußert, sie und die Kinder möchten zu ihm ziehen. Weil ihr an der Fortsetzung dor Ehe mit den Kläger immer gelegen gewesen sei, habe sie sich sogar von sich aus darum bemüht, eine Wohnung im Tätigkeitsbereich des Klägers zu bekommen. Sie fühle sich - nicht zuletzt auch aus religiösen Gründen - an die Ehe gebunden. Ihr in Jahre 1956 geäußertes Verlangen nach Scheidung der Ehe sei nicht ernst gemeint gewesen. . Das Landgericht hat die Ehe der Parteien* ohne Schuldausssprach geschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus § 48 EheG weiter. j^tscheidungsgründe,: % » Die nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Es hat jedoch die Überzeugung gewonnen, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft. Infolgedessen hat es auf den Widerspruch der Beklagten die Klage abgev/iesen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß die Ehe der Parteien weder im Jahre 1953» als der Kläger sich von seiner Familie trennte, noch im Jahre 1956, als die Beklagte die Erhebung einer Scheidungsklage beabsichtigte, schon unheilbar zerrüttet war, sondern daß dio unheilbare Zerrüttung erst eintrat, als der Kläger sich im Jahre I960 oder 1961 endgültig von der Beklagten abwandte. A Biese Annahme des Berufungsgerichts wird, ohne daß es entgegen der Ansicht der Hevision auf die Ver-schuldensfrago zunächst ankommt, von seiner Feststellung getragen: 1956 habe der Klager der von der Beklagten beabsichtigten Scheidung widersprochen, weil er sich noch zur Beklagten hingezogen und für die gemeinschaftlichen Kinder verantwortlich gefühlt habe. Auch sei er damals nach seinen eigenen Angaben davon ausgegangon, daß sich alles wieder einrenken lassen werde und noch die Möglichkeit bestehe, eine echte Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Hatte der Kläger noch im Jahre 1956 diese Einstellung, dann rechtfertigt sich der Schluß, daß zwar, wie es auch das Berufungsgericht annimmt, die eheliche Gesinnung des Klägers zu dieser Zeit schon beeinträchtigt war, aber von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe auf seiner Seite, worauf es allein ankommt, noch nicht gesprochen werden konnte. Als ein für die Zerrüttung der Ehe ursächliches Verschulden hat das Berufungsgericht der Beklagten angelastet s Sie habe sich als Adoptivtochter, die mit großer Liebe aufgezogen worden sei, ihren Adoptiveltern gegenüber im besonderen Maße zu dem Bank und zur Anhänglichkeit verpflichtet gefühlt. Bas habe sie zu dem Teil dazu gebracht, für ihre Eltern Partei gegen den Kläger zu ergreifen und das gute Einvernehmen mit den Eltern einer echten ohc-liehen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger vorzuziehen. Sie habe es, obgleich sie erkannt habe, daß der Kläger mit ihren Eltern in deren Betrieb nicht gedeihlich Zusammenarbeiten könne, nicht über sich, gebracht, die Eltern und den elterlichen Betrieb ira Stich zu lassen, um mit dem Kläger zu gehen, der in einen anderen Beruf gestrebt habe, für den er besser geeignet und veranlagt gewesen sei. Bagegen hat das Berufungsgericht in dem Vorgang, der die eigentliche Ursache für die Trennung der Parteien im Jahre 1953 hergab, und in der von der Beklagten im Jahre 1956 beabsichtigten Scheidungsklage Umstände gesehen, die zwar auch die eheliche Besinnung des Klägers beeinträchtigten, aber der Beklagten nicht als schuldhaft anzulasten waren. Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Was die eigentliche Ursache für die Trennung der Parteien im Jahre 1953 anbotrifft, so hat es das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, daß die ~ 9 - diesbezügliche Darstellung der Beklagten und nicht die abweichende Darstellung des Klägers den Tatsachen entspricht. Diese Wertung lag iw Rahmen der tatrichterlichen Bewciswürdigung. Die Revision kann aber nach § $61 Abs. 2 ZPO nicht lediglich damit gehört werden, daß sic das Ergebnis der Beweisaufnahme anders gewürdigt wissen will, als es das- Berufungsgericht getan hat. Denn sie hat gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben. Ohne Verfahrensverstoß konnte das Berufungsgericht daher zu der Überzeugung gelangen, daß der eigentliche Grund für den Weggang des Klägers im Jahre 195$ ein Streit des Klägers mit der Adoptivmutter der Beklagten und nicht ein schuldhaft ehewidriges Verhalten der Beklagten- war.' Hinsichtlich der von der Beklagten im Jahre 1956 beabsichtigten Scheidungsklage hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch dieses Verhalten der Beklagten mitursachlich für die unheilbare Zerrüttung der Ehe wurde. Ohne Rechtsverstoß hat es aber auch insoweit ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verneint, indem es hierzu festgestellt hat: Die Beklagte habe damals im Grunde gar nicht geschieden werden wollen, sondern habe, nachdem sie nach dem Tode ihrer Eltern mit dem elterlichen Betrieb und den Kindern allein stand, auf die Rückkehr des Klägers gedrängt und damit, daß sie vom Kläger die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für die Erhebung einer Ehescheidungsklage verlangte, nur eine Entscheidung des Klägers erzv/ingen wollen, der ihr wiederholt versprochen habe, zu ihr zurückzukehren, seine Versprochen aber nicht eingehalten habe. Dies habe dann auch 'dazu geführt, daß die Parteien sich wieder verständigt und erneut die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ins Auge gefaßt hätten. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht, entgegen der Büge der Revision, den Vortrag des Klägers übersehen, daß von ihm für eine Rückkehr konkrete Vorstellungen gemacht worden seien, die die Beklagte jedoch abgelehnt habe. Denn in den Grün-den des angefochtenen Urteils ist ausdrücklich gesagt, ”Er (der Kläger) v/ill zwar seine Vorstellungen nach dem Tode der Schwiegermutter (31. Dezember 1954) der Beklagten mitgeteilt haben.” Das Berufungsgericht hat jedoch die Beklagte für glaubwürdig gehalten, soweit von ihr bestritten worden ist, konkrete Wünsche des Klägers ab-gelehnt zu haben. Ob das Berufungsgericht dabei eine Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Beklagten der eigenen Angabe des Klägers entnehmen konnte, nach dem Tode der Schwiegermutter* habe man alles laufen lassen und er, der Kläger, habe nicht an eine Erzwingung von Veränderungen gedacht, kann zwar zweifelhaft erscheinen. Aber selbst wenn insoweit im Hinblick auf die Beweislastre-gclung des § 48 Abs. 2 EheG ein zu Lasten der Beklagten gehendes "non liquet” anzunehmen v/äre mit der Folge, daß es den Kläger nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, nach den Tode ddr Schwiegermutter nicht nach Tönisheide zurückgekehrt zu sein, so bleibt dies ohne-rechtliche Bedeutung. Denn in jedem Pall wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von seinen weiteren Feststellungen getragen, die dahin gehen: Rach 1956 habe die Beklagte immer wieder versucht, ein Zusammenleben mit dem Kläger zu erreichen. Sie habe sogar im Jahre 1958 nach den Verkauf des elterlichen Hauses in Tönisheide den Versuch unternonnen, durch Vermittlung eines Maklers in 11 Baden-Baden, also am Beschäftigungsort des Klägers, ein Haus käuflich zu erwerben. Gegenüber allen Bestrebungen der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, aber habe sich der Kläger ablehnend verhalten. Auch nach der Veräußerung des Betriebes und des Elternhauses der Beklagten habe der Kläger sich nicht zu einem Zusammenleben mit der Beklagten entschließen können. Er habe die YJiederherStellung der Ehegemeinschaft immer wieder hinausgeschoben. Dabei habe er die eheliche Gesinnung mehr und mehr verloren, bis er sich schließlich im Jahre I960 oder 1961 ganz von der Beklagten losgesagt habe, indem er ihr mittoiltc, er werde ihre Briefe in Zukunft nicht mehr, beantworten. Danach kann, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rede davon sein, daß die Beklagte sich, jedenfalls nach dem Verkauf des elterlichen Anwesens und Betriebes, geweigert hat, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, und hierdurch eine Ursache für dfc weitere Trennung der Parteien gesetzt hat. Vielmehr konnte das Berufungsgericht auf Grund dieses fest-gestellten Sachverhalts rechtsfehlerfroi folgern, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich um die Verwirklichung der ehelichen Bebensgemoinschaft, der nach 1956 nichts mehr im Wege gestanden habe, zu bemühen und nach besten Vermögen zu versuchen, die Enttäuschungen, die die Beklagte ihn bereitet habe, zu Überwinden, für die Zoit nach 1956 aber hat das Berufungsgericht keinerlei ehewidriges Verhalten der Beklagten festgestellt, das für die Ehezerrüttung nodhehätte ursächlich sein können, ohne daß insoweit Rügen von der Revision erhoben werden. - 12- Ergibt sich danach auch, daß der Kläger sich durch das von der Beklagten gezeigte ehewidrige .Verhalten gekränkt und enttäuscht fühlen konnte und dieses Verhalten auch eine erhebliche Belastung für die Ehe darstellte, so ist damit noch nicht gesagt, daß der Kläger 'die Trennung, jedenfalls nach 1956, weiter aufrecht erhalten und sich schließlich ganz von der Ehe los-ccgen durfte, Bi-e Ehe verlangt von jedem Ehegatten, ihm zu demutbare Belastungen, auch wenn sie der Ehe durch ein schuldhaftes Verhalten des Ehepartners auferlegt sind, zu tragen. Boidc Eheleute sind verpflichtet, sich auch unter solchen Umständen um die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen und nach bestem Vermögen zu versuchen, Enttäuschungen, die ihnen der Ehepartner im Verlauf der Ehe bereitet hat, zu überwinden. Versagt ein Ehegatte gegenüber diesen Forderungen und nimmt er Verfehlungen des anderen, den gegenüber er Nachsicht hatte üben müssen, zu dem Anlaß; sich endgültig von der Eho abzuwenden, so kann trotz der Belastungen, denen der Ehepartner dio Ehe schuldhaft ausgesetzt hat, dio Abwendung selbst schuldhaft sein. Gerade sie kann die ent- i scheidende Zerrüttungsursache setzen, so daß dann dem abwendenden Ehegatten die überwiegende Schuld an der Scheidung beizu demessen ist (BGH NJW 1966, 774/775). Ob der Abwendung eine solche Bedeutung beizu demessen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung auf Grund einer sorgfältigen Abwägung der beiderseits schuldhaft gesetzten ZcrrüttungcurSachen. Baß das Berufungsgericht hierbei fehlerhaft verfahren ist, läßt sich nicht erkennen. Entgegen dem Standpunkt der Revision hat es das Verhandlungs-ergobnio in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entspre- chenden Weise gewürdigt. Unberücksichtigt konnte das Berufungsgericht den Umstand lassen, daß die Parteien während ihrer im Jahre 1939 geschlossenen Ehe nur zweimal und jeweils nur etwa ein Jahr zusammcngelebt haben, woraus die Revision auf eine schicksalsbedingte Belastung der Ehe schließen will. Nun dürfen zwar schicksalsbedingte Umstände für den Zorrüttungszustand, in dem sich die Ehe der Parteien befindet, nicht unterschätzt werden« Hier konnten solche Umstände aber schon deshalb unberücksichtigt bleiben, woil jedenfalls nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehe der Parteien bis zun Jahre 1956 noch nicht unheilbar zerrüttet war, die weitere Trennung aber, die sich entscheidend auf die unheilbare Zerrüttung auswirkte, auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückging. Erfolglos v/endet sich die Revision schließlich auch gegen die von Berufungsgericht weiterhin gewonnene Überzeugung, der Beklagten fehle v/eder die Bindung an die Ehe, noch die zu demutbare Bereitschaft, diese fortzusetzen. Bas Berufungsgericht hat diese, seine Überzeugung nicht nur auf von der Beklagten abgegebene Erklärungen, sondern auch auf dife int demXVerfohreh hervor-gotretenen Tatsachen gestützt, ohne sich hierbei mit dem Verhandlungsergebnic in Widerspruch zu setzen. i > Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht dabei nicht auch den Umstand in seine Würdigung einzubeziehen, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber don Vorwurf gemacht und aufrecht erhalten hatte, or habe mit anderen Frauen ehowidrige Beziehungen unterhalten* Denn selbst wenn man mit der Revision von einem lcichtfortig erhobenen Vorwurf ausgehen wollte - das Berufungsgericht hat eine Leichtfertigkeit verneint so gibt dies für die Frage nach dem Fehlen einer* Bindung an die Ehe nichts her. Im Gegenteil wird in der Regel anzunehmen sein, daß solche Vorwürfe soitens der Ehefrau mehr für als gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen. Die Revision ist mithin als unbegründet zurückzuweisen. Johannscn 2)r. Pfretzschner Br. Reinhardt Br. Buchholt ist Br. Bukov/ ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben Johannsen